Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus.


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Gesendet von Peter am 28 Februar, 2015 um 10:21:13:

Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus.
A und B haben jeweils eine Doppelhaushälfte, d.h. zusammen ein Doppelhaus.

Es gibt keinen Bebauungsplan, es gilt §34.

Haus A wird abgerissen.

Haus B kann jetzt die Abstandsfläche nicht mehr einhalten, aber geniesst dann logischer Weise weiterhin Bestandsschutz.

A möchte ein freistehendes Haus bauen. Das geht jedoch nur, wenn wenn er nur seine Abstandfläche zur Grundstücksgrenze von B einzuhalten muss. Das Grundscück A ist zu klein, dass darauf die Fläche von Haus A + Abstandsfläche HausA + Abstandsfläche HausB passen würden.

Ist dieser Zustand rechtwidrig? Oder kann A, dem das freistehende Haus wichtiger ist als die Tatsache dass der Nachbar jetzt rel. dicht steht auf eine Baugenehmigung hoffen.



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