Re: Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus.


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Gesendet von Dirk Baumeister am 28 Februar, 2015 um 12:11:58:

Antwort an: Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus. posted by Peter am 28 Februar, 2015 um 10:21:13:

Der Zustand ist, wie er ist. Wie sie selbst schreiben, hat das Haus B Bestandschutz, definiert damit aber auch die Grenzbebauung auf Grundstück A.

Die Aufhebung der Gemeinschaft wäre nur denkbar, wenn auch Haus A abgerissen würde. Danach wären auf beiden Grundstücken auch freistehende Häuser denkbar. Es sei denn, das maßgebliche Umfeld nach § 34 BauGB ist so eindeutig von Doppelhausbebauung geprägt, dass auch das als Bauweise zu betrachten ist, die neben der offenen Bauweise Geltung erlangt.

: Aufbrechen der „Schicksalsgemeinschaft“ Doppelhaus.
: A und B haben jeweils eine Doppelhaushälfte, d.h. zusammen ein Doppelhaus.

: Es gibt keinen Bebauungsplan, es gilt §34.

: Haus A wird abgerissen.

: Haus B kann jetzt die Abstandsfläche nicht mehr einhalten, aber geniesst dann logischer Weise weiterhin Bestandsschutz.

: A möchte ein freistehendes Haus bauen. Das geht jedoch nur, wenn wenn er nur seine Abstandfläche zur Grundstücksgrenze von B einzuhalten muss. Das Grundscück A ist zu klein, dass darauf die Fläche von Haus A + Abstandsfläche HausA + Abstandsfläche HausB passen würden.

: Ist dieser Zustand rechtwidrig? Oder kann A, dem das freistehende Haus wichtiger ist als die Tatsache dass der Nachbar jetzt rel. dicht steht auf eine Baugenehmigung hoffen.




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