Gesendet von AndyB am 20 Mai, 2015 um 19:49:44:
Hallo,
wir haben in einer Stuttgarter Mehrstöckingen Wohnung ein Dachgeschosswohnung gekauft und dazu das Dachspitzboden als Sondernutzungsrecht in der TE bekommen. Dann haben wir mit Baugenehmigung den Dachspitzboden ausgebaut. Aber der Dachspitzboden zählt als Nutzungsraum, wie Dusche, Bügeln, Umkleide usw..., also nicht als Aufenthaltsraum, da die notwendige Höhe fehlt. Aus diesem Grund hat das Bauamt auch keinen zweiten Fluchtweg angesetzt. Der Dachspitzboden wird als Maisonette von unserer unteren Etage über eine kleine Wendeltreppe erreicht, also von der Wohnung aus. Wir haben alle anliegenden Auflagen vom Bauamt erfüllt und das Vorhaben ist bereits abgenommen.
Jetzt kommt die Frage.., auch wenn das Bauamt einen zweiten Fluchtweg nicht angesetzt hat, ist mit das ganze etwas heickel, also falls es mal Brennen sollte. Auf die Straßenseite (Südseite) kann man durch die Lage vom Dach schwer einen zweiten Fluchtweg öffnen, aber gleich an der Seite dieser Gebäude ist ein Feuerwehrzufahr, die zur Schule geht und neben unserem Hinterhof ist. In diese Richtung hätte ich super die Möglichkeit einen Dachfenster als Ausstieg zu machen, die unmittelbar auf einen kleinen Betonplattform neben dem Aufzugsraum ins freie geht und so gesehen die Feuerwehr uns sehr gut entgegen nehmen kann. Nur um Sturzgefahr zu vermeiden, müßte da ein kleiner Geländer hin.
Aber wenn das Bauamt kein Fluchtweg ansetzt und das Projekt bereits abgenommen wurde, kann ich dennoch einen zweiten Fluchtweg mit diesem Geländer anbringen?
Muss ich das der Bauamt und der WEG melden bzw. eine Genehmigung holen?
Die Kosten würde ich natürlich selbst tragen, muss nur wissen, was ich darf und was nicht.
Vielen Dank.
Andy