Re: Baugnehmigung erteilen ohne offentliche Sicherung des Wegerechtes


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 21 Januar, 2015 um 17:35:30:

Antwort an: Baugnehmigung erteilen ohne offentliche Sicherung des Wegerechtes posted by Marc am 21 Januar, 2015 um 12:05:43:

Die Grunddienstbarkeit regelt nur nur die Verhältnisse zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn bzw. präziser die zwischen Ihren Grundstücken. Ansprüche daraus wären nur zwischen den Grundstückseigentümern und auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen. Würde Ihr Nachbar Sie an der Ausübung Ihres Wegerechtes hindern wollen (z.B. Pfosten setzen), müssten Sie Ihn verklagen. Die Bauordnungsbehörde hätte da keine Möglichkeit den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf baurechtskonforme Verhältnisse (hier: Nutzbarkeit baurechtlich notwendiger Stellplätze) gegenüber Ihrem Nachbarn durchzusetzen. Die müsste dann vielmehr Ihnen die nunmehr baurechtwidrige Bude stilllegen. Erst bei einer Baulast, wo sich der Nachbar gegenüber der Behörde verpflichtet hat, könnte das Bauamt auf gesetzlicher Grundlage auch mit Zwangsmitteln gegen ihn tätig werden.

Also entweder die notwendigen Stellplätze an einer anderen Stelle nachweisen, wo sie ohne Baulast benutzbar wären (wenn zulässig z.B. im Vorgarten an der öffentlichen Straße o.ä., die alte Garage wäre dann als zusätzlicher, nicht notwendiger Stellplatz weiterhin über das Wegerecht benutzbar), oder aber, wie gefordert, eine Baulast erwirken.

Es soll schon Einzelfälle gegeben haben, wo Nachbarn gerichtlich zur Abgabe einer Baulast gezwungen wurden, wenn vorher eine gleichartige Grunddienstbarkeit bestand. Aber ob Sie nach so einer Aktionen dort noch wohnen wollen?

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther




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