Abgeschickt von Sebastian am 05 Oktober, 2006 um 09:31:11:
Antwort auf: Baulast anstelle bestehenden Grundbucheintrags gefordert! von B.Schelling am 28 September, 2006 um 15:54:12:
Die öffentlich rechtliche Sicherung der Erschließung ist in vielen Landesbauordnungen vorgeschrieben. Weil die Sicherung im Grundbuch allein durch Vereinbarung zwischen den Privaten - und ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde - auch wieder gelöscht werden kann, hat eine grundbuchliche Sicherung nicht dieselbe Qualität wie eine Baulast.
Mitunter ergibt sich aber aus bestehenden Grunddienstbarkeiten auch ein Anspruch gegen jene Eigentümer (=die Nachbar-Eigentümergemeinschaft) auf Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärung für eine Baulast.
Eine Entscheidung ist z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2003, 3 U 121/02.
Aber: Nicht jede Grunddienstbarkeit deckt auch jede beliebige neue oder geänderte Nutzung ab, das hängt von der Dienstbarkeit ab. Und dauern kann es natürlich auch...
Der Einzelfall bedarf daher m.E. einer qualifizierten Prüfung.
Gruß
Sebastian
: Grüß Gott,
: das wechselseitige Überfahrtrecht (Zufahrt zu Garagen) ist zwischen uns Nachbarn grundbuchrechtlich gesichert.
: Meinem aktuellen Bauantrag für die Errichtung weiterer Garagen auf meinem Grundstück (und somit auch öffentl. Interesse, da dadurch ja Fahrzeuge von der Straße kommen) will das BRA nur zustimmen, wenn ich die lange existierende grundbuchrechtliche Dienstbarkeit gegen eine Baulast ersetze.
: Dies zu erreichen ist aufgrund von 17 (!) erforderlichen Nachbarschaftszustimmungen schlichtweg unmöglich.
: Was tun, wenn sich das BRA stur stellt?
: Durch geplante Gebäudeerweiterung wären weitere SP Vorschrift. Die darf ich aber nicht bauen weil ich keine Baulast erbringen kann!?
: Gibt es einen Präzendenzfall (ggf. auch aus einem anderen Bundesland als BW)?
: Schön, wenn jemand zu dieser Sache- die doch an das "Hornberger Schießen" erinnert- eine Meinung oder besser einen fundierten Tipp hätte.
: Freundliche Grüße aus Stuttgart
: