Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 September, 2006 um 08:43:58
Antwort auf: Differenzierung Vollgeschoß von W.Johnen am 27 September, 2006 um 23:05:37:
: Ich habe vom Bauverwaltungsamt einen Bescheid über die
: Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen erhal-
: ten, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe, da ich der Auffassung bin, daß mein Haus keine 2 Vollgeschoße
: hat, sondern nur 1 1/2 Geschosse. Dies liegt daran,daß
: ich ein Reihen-Eckhaus habe, welches im Obergeschoß 3
: abgeschrägte Dachseiten mit Dachgauben hat. Das Bauverwaltungsamt ist jedoch der Meinung, das entschei-
: dend ist, das mindestens 75% der Grundfläche des Ober-
: geschoßes über 2.30m Raumhöhe haben. Somit würde dasObergeschoß als 2. Vollgeschoß angesehen.
: Meine Frage nun:
: Was versteht man unter Raumhöhe ? Zählt die Deckenstärke mit ? Wird wirklich die Grundfläche bewrechnet, oder die Wohnfläche ? Zählt ein Treppenhaus
: mit ?
: Wo kann ich soetwas nachlesen, ich wohne in NRW ?
: Wer kann mir helfen ?
Baurechtlich gibt es keine halben Geschosse, Ihr Haus ist daher entweder ein- oder zweigeschossig. Die Ermittlung der Geschossigkeit ist in §2 Abs. 5 der BauO NRW geregelt. Dementsprechend ist für den Vollgeschossnachweis die Außenkante des Daches in einer Höhe von 2,30 m über dem Fertigfußboden entscheidend. Man stellt sich das Dach an dieser Stelle horizontal geschnitten vor und ermittelt die Außenabmessungen der Fläche. Wenn die jetzt größer ist als 75% der Bruttogrundfläche (also wieder die Außenmaße) des Dachgeschosses, dann ist das Ganze ein Vollgeschoss - ist die Fläche kleiner ist es KEIN Vollgeschoss.
In Ihrer Baugenehmigung sollten Sie einen Lageplan finden, in dem dieser Vollgeschossnachweis entweder rechnerisch oder zumindest durch Angabe einer römischen Ziffer (I oder II) auf der bebauten Fläche dargestellt ist.