Re: Pergola - § 6 BauO NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 03 September, 2006 um 21:37:59

Antwort auf: Pergola - § 6 BauO NRW von Pergola_Carport am 03 September, 2006 um 17:45:01:

Die Sache steht und fällt mit der Beurteilung als Pergola oder Carport. Da bereits dargestellt ist, dass Pergola offensichtlich lediglich als (schwacher) Verteidigungsversuch aufgegriffen wurde und die Behörde ihre Auffassung von der Abstandflächenrelevanz (richtigerweise), da nachbarschützend nicht verlassen möchte, sollte m. E. umgehend mit dem Rückbau des Carports begonnen werden.

Warum sollte eine unerlaubte Errichtung einer baulichen Anlage durch Vermietung gehindert sein? Das macht doch gar keinen Sinn.

: Fall:
: Wohnhaus in NRW (Eigentümer E / Mieter M)
: Garage direkt an Grundstücksgrenze (genehmigt).
: Davor sei eine (streitige) Pergola (3 Ständer je Seite, dementsprechend 3 Querbalken, keine Überdachung).

: Baubehörde XY sei der folgenden Meinung:
: Massives Holzständerwerk an Grundstücksgrenze vor der vorhandenen 9m Grenzgarage.

: Das Holzständerwerk sei eine bauliche Anlage im Sinne des §2 Abs 1 BauO NRW. Unabhängig ob die Anlage der Genehmigung bedarf, verstößt es gegen die abstandsrechtlichen Bestimmungen des §6 BauO NRW.

: Bei der Pergola handle es sich um ein massives Holzständerwerk welches offensichtlich ursprünglich als Carport geplant gewesen sei. Durch die massive Konstruktion mittels breiter Kanthölzer gingen von der Pergola "Wirkungen wie von einem Gebäude aus".

: Im Fall sei keine Übernahme einer Abstandsflächenbaulast durch die Nachbarn in Aussicht zu stellen, eine Legalisierung der baulichen Anlage demnach nicht möglich.


: Fallfrage:
: 1. Wie kann Eigentümer E sich im Rahmen von §28 VwVfG NRW verteidigen? Die Subsumtion unter den Begriff "Pergola" scheitert vermutlich daran, dass darunter ein PKW stehen kann.

: 2. Falls die Verteidigung erfolglos ist, wäre die Abrissverfügung in der Durchsetzung solange gehindert, wie das Wohnhaus vermietet ist?





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