Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 August, 2006 um 19:33:36
Antwort auf: Bebauungsplan von Uwe Hintz am 16 August, 2006 um 19:10:36:
Hallo Herr Hintz,
: Hallo,
: wir haben ein Grundstück von 740m² in einem durch einen Bebauungsplan erschlossenem Gebiet gekauft.
: Bei der Vorplanung ist uns jetzt aufgefallen, dass das durch die Baugrenzen entstandene Baufenster kleiner ist als GRZ 0,4 X Grünstücksgröße.
Die GRZ und auch die GFZ stellen eine Festsetzung zur maximalen Auslastbarkeit eines Grundstücks dar, die aber durch andere Festlegungen weitergehend eingeschränkt sein kann. Sie bildet kein Anspruch, da die Auslastbarkeit eines Grundstücks z. B. auch durch den Grundstückszuschnitt und einzuhaltende Grenzabstände eingeschränkt sein kann.
: Die GRZ im Bebauungsplan ist 0,4, das ergibt eine überbaubare Grundfläche von 296m².
: Das eingezeichnete Baufenster hat aber nur eine Grundfläche von 248m².
: Das Baufenster ist somit um 48m² zu klein.
Das Baufenster ist nicht ZU klein sondern nur kleiner als die max. zulässige GRZ - das ist etwas anderes.
: Durch das ungünstige Längen- Breitenverhältnis des Grundstücks ist ein Bauvorhaben nach unseren Plänen nicht möglich. Eine Garage passt selbst bei Grenzbebauung nicht neben das Haus. Der hintere Bereich des Grundstücks ist nicht anfahrbar, so dass die Garage auch nicht hinter dem Haus gebaut werden kann.
Dann sollte das Grundstück günstiger gewesen sein, als die Nachbargrundstücke, scheinbar hat es nicht die gleich Qualität wie die angrenzenden.
: Bei allen anderen Grundstücken liegen die eingezeichneten Baufenster weit über dem Wert nach GRZ 0,4. Das gegenüber liegende Grundstück hat bei einer Größe von 559m² ein Baufenster von 421m², nach GRZ wären es nur 223,6m².
Na und? Die GRZ ist ja nur EINE von vielen Festsetzungen, die ein B-Plan trifft.
: Wir haben dies Grundstück gekauft, weil es an unser Grundstück grenzt.
: Meine Frage: Habe ich ein Anrecht darauf, dass das Baufenster die Größe von 0,4 X Grundstücksgröße hat?
siehe oben: nein!
: Die Grundfläche der geplanten Bebauung liegt unter GRZ 0,4. Der Grundriss des Hauses passt jedoch nicht ins Baufenster.
Bei Abweichungen oder Überschreitungen von Festsetzungen des B-Planes, z. B. eine Überschreitung der Baugrenzen können Sie eine Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen des B-Planes im Rahmen des Bauantrages beantragen.
: Mit freundlichen Grüßen
: Uwe Hintz
:
Wer plant denn für Sie? Der einreichende Architekt sollte Ihnen die Möglichkeiten, Risiken und Kosten, Ihr spezielles Vorhaben genehmigt zu bekommen im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1, bereits vor der Vorplanung) aufzeigen, erklären und später dann auch beantragen können.
Gruß Dirk Baumeister