Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 Juni, 2006 um 08:34:03
Antwort auf: Re: Muss man bei Gartenhütte Grenzabstand einhalten? von Sebastian Engelmann am 23 Juni, 2006 um 15:06:46:
Was soll denn die "bundesrechtliche Bauordnung" sein? Die Bauordnungen sind Landesrecht, das BauGB ist Bundesrecht.
Von einer Überschreitung der GRZ war in den bisherigen Ausführungen gar keine Rede und das ist für die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der im B-Plan ausgewiesenen überbaubaren Fläche irrelevant da je bereits eine Überschreitung der überbaubaren Fläche vorliegt. Eine Prüfung der GRZ ist dafür gar nicht erforderlich.
: Das ist alles richtig, was bisher gesagt worden ist. In der bundesrechtlichen Bauordnung steht nun, dass durch einen B-Plan die Zulässigkeit der Nebenanlage (der Hütte) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Jedoch - gibt es keine gestzliche Maßnahmen, wenn man die gültige GRZ eines B-Plans überschreitet. Es ist zwar nicht rechtens, jedoch kann nichts dagegen gemacht werden da es keine Regelung gibt, die einen Bauherrn daran hindert. Ist ihre Gemeinde nicht der meinung - sollte diese mal das BauGB duchforsten. Grundlage hierfür habe ich aus einem praktischen Bsp. in Berlin genommen. MFG