Ab wann sind Aufschüttungen genehmigunspflichtig und ab wann beeinflußt eine Aufschüttung die Abstandsfläche? (Bayern)


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Abgeschickt von Lusien am 09 Juni, 2006 um 02:43:26:

Hallo!
In der BayBo I Art. 63 8 steht, dass Aufschüttungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und mit einer Höhe bis zu 2 m keiner Genehmigung bedürfen. Gilt dies grundsätzlich oder kann das jeder Landkreis für sich entscheiden?
Desweiteren steht in der BayBo I Art.6 Nr. 3 Abs 1 + 2 Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe..... Als Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut........ Wie ist das jetzt zu verstehen? Ich verstehe das so, dass wenn das Gelände z. B. 1 m aufgefüllt wird die Abstandsfläche von der festgelegten Geleändeoberfläche besemmessen wird und die Aufschüttung unberücksichtigt bleibt. Oder gibt es da gewisse Grenzen?





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