Abgeschickt von Christoph Tahedl am 05 Maerz, 2006 um 22:28:18
Kann bei der Berechnung der Geschossfläche der von einer Galerie erzeugte Luftraum unberücksichtigt bleiben? Bsp.: Bei einer Grundfläche von 100m² ergeben zwei Vollgeschosse eigentlich 200m² Geschossfläche. Kann nun bei Vorhandensein einer Galerie im Obergeschoss mit 10 m² Luftraum diese Fläche unberücksichtigt bleiben, so daß sich eine Geschossfläche von 190 m² ergibt? Die Argumentation wäre, daß der Luftraum noch zum Erdgeschoß zählt und an dieser Stelle halt eine doppelte Raumhöhe hat. Wie ist dies zu sehen, wenn die BauNVO von 1962 NRW Anwendung findet, da der entsprechende B-Plan aus dieser Zeit stammt.