Abgeschickt von Jessi am 23 Februar, 2006 um 12:14:07:
Antwort auf: Einfriedung ortsüblich? von Elise am 20 Februar, 2006 um 14:54:56:
Z.T. haben die Gemeinden vorgeschrieben,
wie Einfriedungen aussehen müssen, entweder in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen. So können etwa für Zäune ein bestimmtes Material und die Höhe festgelegt sein. Es kann auch vorgeschrieben sein, dass Drahtzäune mit Sträuchern zu umpflanzen sind, oder es können nur
Hecken zugelassen sein. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach, ob für Ihr Grundstück solche Vorschriften bestehen.
Im übrigen können die Nachbarn vereinbaren, wie die Einfriedung aussehen soll. Das vermeidet allen Streit. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist jede ortsübliche
Einfriedung zulässig. Eine Einfriedung ist ihrer Art und Höhe nach ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Sehen Sie sich also in Ihrer Gegend um, damit Ihr Zaun nicht völlig aus dem Rahmen fällt.
Wer die Beweislast für das Kriterium "ortsüblich" trägt kommt auf den Einzelfall an. Meines Erachtens trägt der anspruchstellenden Nachbarn die volle Beweislast für den Klageantrag gem. den Regelungen der ZPO, wenn er etwas längst vorhandenes beseitigen will.
: Hallo, ich habe folgende Frage, ab wann ist eine Einfriedung als ortsüblich zu betrachten? In der Regel ist es doch so, dass jeder eine etwas andere Einfriedung wählt, auch was die Höhe der Einfriedung betrifft. Der Nachbar kann eine ortsübliche Einfriedung wählen und nur wenn die Ortsüblichkeit nicht festgestellt werden kann, muss die im Nachbarrecht festgelegte Einfriedung errichtet werden. Was ist wenn der Nachbar nach Errichtung einfach behauptet, die Einfriedung wäre nicht ortsüblich und den Nachbarn verklagt? Wer kennt Urteile und hat Erfahrungen gesammelt?