Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 Oktober, 2005 um 11:10:17
Antwort auf: Abstandsflächenrecht NRW von basti am 24 Oktober, 2005 um 09:46:45:
Sie beziehen sich vermutlich auf Gebäude innerhalb der Abstandflächen und ohne eigene Abstandflächen, oder?
In der §6 Abs. (11) Nr. 1 der BauO NRW heißt es dazu: "die Grenzbebauung darf entlang EINER Nachbargrenze 9,0 m und INSGESAMT 15,0 m nicht überschreiten."
Das bedeutet, dass es eine 15 m Grenzbebauung für diese Art von Gebäuden (Garagen usw.) gar nicht zugelassen ist.
Für eine allgemeine Grenzbebauung gibt es keine Festlegung einer maximalen Länge.
: Beziehen sich die im Abstandsflächenrecht der LBO-NRW genannten maximalen 15 m Grenzbebauung auf die Summe aller an die Grenze gebauten Gebäude eines Grundstücks oder nur auf ein Gebäude?