Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 20 Juli, 2005 um 23:02:57
Antwort auf: Re: Hilfe! Bauträger verweigert Schlüsselübergabe von Volker am 20 Juli, 2005 um 16:59:34:
Guten Tag,
also unter dem Vorbehalt, dass ich die Verträge usw. nicht kenne würde ich die Lage zunächst so eeinschätzen, dass es Ihnen darum geht, möglichst ein Geld zu verlieren und kostengünstig aus der Sache herauszukommen.
Wären Sie Eigentümer, würden Sie einfach den Vertrag kündigen (vom Vertrag zurücktreten) und das wäre es - soll er dann doch kommen. Sie setzen die Genseite aus der Budee raus und er muss klagen.
Jetzt stellt sich aber das Problem, dass Sie faktisch nicht zurücktreten können, da sie sonst eine unheimlich komplizierte Rückabwicklung haben, sollte der Bursche zahlungsunfähig oder zumindest nicht liquide sein. Außerdem wäre der Streitwert der Rückabwiicklungswert, was den Rechtsanwalt, aber nicht Sie freut.
Insofern hängt es ein wenig von Ihrer Leidensfähigkeit ab. Entweder Sie warten ab und zahlen einfach nicht. Ihre doppelte finanzielle Belastung - Sie zahlen ja faktisch zwei Domizile - machen Sie als Schadensersatz geltend. Wenn Ihr Schhaden den Gesamtkaufpreis erreicht hat, rechnen Sie auf und verlangen Übereignung.
Der Haken dabei ist aber, dass bei der Klage auf Übereignung der Streitwert wieder dem Kaufpreis entspricht, hierzu s. o. Möglicherweise wird die Gegenseite aber einfach weich, wenn Sie nicht zahlen.
Die dritte Variante ist die, dass Sie zahlen und unmittelbar nach Übergabe Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Dann tragen Sie ein weitaus geringeres Prozessrisiko, da der Streitwert geringer ist, Sie haben aber auch das Risiko, dass Sie Ihr Geld nicht wiedersehen.
Letztlich hängt die Vorhehensweise von der Solvenz der Gegenseite ab. Man muss das mal durchrechnen; ist es preisweter, einen Prozess mit einem Streitwert in Höhe des Kaufpreises zu führen oder aber zahlt man 15.000,- €, die man nicht wiedersieht? Möglicherweise ist die zweite Variante insgesamt dann doch günstiger - angenehm ist die Situation natürlich nicht.
Für die Mitleser: Vermeiden lässt sich soetwas durch Vereinbarung einer Ausführungsbürgschaft bei Vertragsschluss. Wer die nicht stellen kann/will, ist nicht solvent.
Fereundliche Grüße
Dr. Caspar David Hermanns
: Hallo, und danke für die Reaktion!
: Es handelt sich um einen BGB-Vertrag und die festgeschriebenen Zahlungsmodalitäten entsprechen im wesentlichen der MaBV. Das Grundstück ist dabei Teil des vom Bauträger erworbenen Objekts.
: Nach der Zahlung des kompletten Kaufpreises ist der Bauträger verpflichtet den Notar anzuweisen, dass eine regelrechte Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt. Bisher wurde im Grundbuch eine ranggerechte Auflassungsvormerkung zu unseren Gunsten eingetragen. (Dies jedoch nur als Zusatzinfo da wir nicht glauben, dass die Umschreibung nach Kaufpreiszahlung problematisch wird.....
: Viele Grüße
: : Guten Tag,
: : um was für einen Vertrag handelt es sich (BGB- oder VOB-Vertrag)? Wem gehört das Grundstück, auf dem das Haus errichtet wird?
: : Freundliche Grüße
: : Dr. Caspar David Hermanns
: : : Unser Bauträger weigert sich das weitgehend fertiggestellte Haus zu übergeben, bevor nicht der vollständige Kaufpreis restlos auf seinem Konto eingegangen ist. Dabei stehen wesentliche vertraglich vereinbarte Gewerke zur vollständigen Fertigstellung noch aus. (Garage, Geländemodulation, etc.)
: : : Die vertraglich vereinbarte Zeit zur bezugsfertigen Fertigstellung ist seit vier Monaten überschritten!
: : : Außerdem sind noch aus der Vorbegehung beidseitig anerkannte Mängel zu beseitigen. Kann ich die Übergabe unter Zurückbehaltung eines angemessenen Betrags für die noch zu beseitigenden Mängel verlagen?
: : : Bauträger will jedoch erst bei vollständiger Fertigstellung übergeben oder vorab nur bei restlos gezahltem Kaufpreis!
: : : Die "Vollständige Fertigstellung" wurde vertraglich nicht terminiert, das Wahlrecht des Übergabezustandes liegt jedoch beim Bauträger!!