Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 Mai, 2017 um 23:19:39:
Antwort an: Nutzung Baugrundstück posted by NH am 29 Mai, 2017 um 12:10:32:
Hallo NH,
es gibt zu wenig Informationen für mich, dieses Forum.....die Sie aber sicherlich erfragen- und uns mitteilen können. Gehen Sie zu Ihrer örtlichen Bauaufsicht, ob Gemeinde, Stadt, Kreis- oder Landkreis. Dort erfragen Sie bitte, ob es einen Bebauungsplan gibt, oder nach § 34 (BauGB) Bauvorhaben bewertet/genehmigt werden. Ich vermute mal, Sie meinen mit "Gebiet ohne Baupläne" letzteren "Zustand". Eine Holzgarage ist im Regelfall in einem "Gebiet ohne Baupläne" genehmigungsfähig. Ob sie genehmigt ist, kann man Ihnen ja sofort mitteilen...
Wohnwagen:
Unter Umständen gelten einige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn der Nachbar -fern der Feriensaison- seinen Wohnwagen oder mehrere Wohnwagen abstellt. Diesbezüglich bestehen in Deutschland jedoch leider keine einheitlichen Regelungen – jedes Bundesland beziehungsweise die einzelnen Gemeinden können eigene örtliche Satzungen erlassen, die die Gestaltung des eigenen Gartens in gewisser Weise beschränken können. Um Ärger mit den Behörden zu vermeiden, sollte sich Ihr Nachbar auf jeden Fall bei der zuständigen Bauaufsicht erkundigt haben, was in diesem Fall gilt, ob er den/die Wohnwagen in dem Garten einfach so abstellen kann. Es können beispielsweise spezielle Brandschutzmauern (!)verpflichtend sein oder aber auch Abstände zum Nachbargrundstück vorgeschrieben werden. Ist dies der Fall und der Nachbar hält sich nicht daran, können Sie rein theoretisch die Entfernung des Wohnwagens durchsetzen.
Wenn ein abgemeldetes Fahrzeug jahrelang unbenutzt auf einem Grundstück unter freiem Himmel steht und vor sich hinrostet, gilt es als Abfall. Der Grundstückseigentümer muss die Rostlaube entsprechend entsorgen.
Autos:
Das Abstellen eines nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs im Freien führt zwangsläufig zu erheblichen Substanzschäden. Die spätere Nutzung als Oldtimer ist daher unwahrscheinlich, weil die Wiederinbetriebnahme sich nicht rechnet.Man kann die Fahrzeuge nicht so lange auf seinem Grundstück stehen lassen, bis sie als steuerbegünstigte Oldtimer gelten.....
Das gilt auch für einen nicht mehr benutzbaren Wohnwagen entsprechend.
Wohnwagen benutzt:
Ein Wohnwagen kann bei einer überwiegend ortsfesten Nutzung unter Umständen als bauliche Anlage angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass dann auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen, wenn Wirkungen wie von einem Gebäude von dem Wohnwagen ausgehen. Es sind dann wie bei einem Gebäude die Abstandsflächen, Lichtrechte usw. zu beachten und einzuhalten. Ob dies bei Ihrem Nachbarn der Fall ist, sollte ergänzend im Einzelfall geprüft werden.
mfg
ZU WENIG INFORMATIONEN, alias Bodo Hermann