Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 25 September, 2016 um 18:59:44:
Antwort an: VOB Teil C immer bindend? posted by Alfred Meier am 19 September, 2016 um 20:35:31:
Der Dachdecker bzw. der Unternehmer zahlt!
Hat mit der VOB Teil C nichts zu tun.
Dachdecker muss für sicheren Regenschutz am Dach sorgen Öffnet ein Handwerker im Auftrag seines Kunden ein Dach, so ist er verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Niederschlägen zu verhindern.
Öffnet ein Handwerker im Auftrag seines Kunden ein Dach, so ist er verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Niederschlägen zu verhindern. Versäumt er dies, so muss er nach einem Urteil des OLG Celle für Schäden durch Regenwasser haften.
Regenwasser verursachte Schaden an der Dachkonstruktion.
Ein Hauseigentümer hatte einen Handwerker mit Umbauarbeiten an seinem Eigenheim beauftragt. Der Fachmann öffnete dazu das Dach. Als er seine Arbeit nicht an einem Tag abschließen konnte, deckte er den Dachboden über Nacht lediglich mit einigen Streifen dünner Plastikfolie ab. Diese hatte er lose nebeneinandergelegt und nicht besonders befestigt. In der Nacht kam es zu starken Niederschlägen. Das Regenwasser drang in das ungeschützte Wohnhaus ein, und es entstand Sachschaden in Höhe von rund 45.000 Euro. Der erboste Hauseigentümer verklagte den Handwerker auf Schadenersatz. Der wollte aber nichts zahlen und erklärte, die Arbeiten hätten im Juli bei sonnigem Wetter stattgefunden. Daher sei nicht mit Regen zu rechnen gewesen, und er habe das Haus nicht besonders schützen müssen. Der Streit ging vor Gericht, und das OLG Celle entschied zugunsten des Hausbesitzers (Urt. v. 26.9.2002; Az.: 22 U 109/01).
Dachhandwerker haftet für Schaden am Dach
Handwerker hätten die Pflicht, bei ihrer Arbeit darauf zu achten, dass das Eigentum des Auftraggebers nicht beschädigt werde, so die Richter. Ein Dachdecker, der ein vorhandenes Dach öffne, habe deshalb dafür zu sorgen, dass durch das Loch kein Niederschlag eindringen könne. Die dünnen, unbefestigten Folienstreifen auf dem Boden seien als Regenschutz völlig ungeeignet gewesen. Der Handwerker, so die Richter, hätte stattdessen ein wasserdichtes Notdach anbringen müssen. Die Tatsache, dass die Arbeiten im Sommer ausgeführt wurden, ändere daran nichts. Es komme nicht darauf an, ob nach der Wetterlage konkret mit Niederschlag zu rechnen war oder nicht, so das Gericht. Auch während der Sommermonate seien plötzliche, heftige Regenfälle nie ganz auszuschließen. Der Dachdecker hätte deshalb in jedem Fall Schutzvorkehrungen treffen müssen. Für sein Versäumnis müsse er dem Hauseigentümer haften.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz
: Hallo,
: Bauvorhaben:
: Bei meinem Haus (Bestand Flachdach) wird ein Dachstuhl (Satteldach) aufgebaut.
: Ich habe das Angebot der Baufirma schriftlich bestätigt, VOB wurde nicht einbezogen.
: Es wurde durch die Baufirma ein neuer Ringanker erstellt und die Anschlüsse zum alten Dach nur teilweise mit Schweißbahn abgedichtet und durch HT-Rohr entwässert. Das alte Dach ist nun undicht und wir hatten in fast allen darunterliegenden Räumen überall Wassereindrang.
: Die Regensicherung wurde gesondert in Rechnung gestellt, obwohl diese nicht funktioniert.
: Weiterhin hat die Baufirma die Giebelwände mit Poroton gemauert, diese aber nicht vor Regenwasser geschützt. Die Ziegel sind nun alle mit Wasser vollgesogen.
: Nun regelt VOB Teil C Nr. 4.1.10 das Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser. Ist die VOB Teil C rechtlich bindend oder habe ich einfach Pech gehabt, weil ich die VOB nicht vereinbart habe.
: Vielen Dank
: MfG
: Alfred