Re: Altbau mit fehlender Baulast


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Gesendet von Dirk Baumeister am 09 Januar, 2016 um 14:42:13:

Antwort an: Altbau mit fehlender Baulast posted by Grätsche01 am 09 Januar, 2016 um 08:11:42:

Ohne Pläne und Kenntnis der örtlichen Situation ist der Sachverhalt nicht ausreichend nachvollziehbar.

Die 15m-Regelung kommt aus dem § 6 Abs. 11 BauO NRW, der für Garagen, Gewächshäuser und Abstellräume eine maximale Länge der Grenzbebauung zu Nachbargrenzen von 15 m vorschreibt. Anscheinend stehen auf dem Grundstück also schon Gebäude an der Grenze, die als Abstellräume, Gewächshäuser oder Garagen genutzt werden sodaß insgesamt die Nachbargrenzen schon mit 9,50 m bebaut sind.

Sollte tatsächlich das Hauptgebäude mit Hauptnutzung wie Wohnen mit der Grenzbebauun gemeint sein, wäre eine Anrechnung auf die zulässige Grenzbebauung für Gebäude nach § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht zulässig.

Es sollte vorher auch geprüft werden, ob nicht ohnehin eine Grenzbebauung aufgrund planungsrechtlicher Vorschriften, wie z. B. einer festgesetzten geschlossenen Bauweise, gefordert oder gegeben ist. In solchen Fällen wäre die Ermittlung der Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung gar nicht relevant.

Vielleicht bedienen Sie sich eines fachkundigen Architeken zur Beantragung des Carports. Der sollte die Zulässigkeit vor Antragstellung beurteilen und entsprechend beraten können.


: Guten Morgen,

: mich treibt folgendes Problem um:

: Ich habe vor 3 Jahren einen Altbau Baujahr ca. 1900 in nrw gekauft. Eine Seite des Hauses ist auf die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut worden. Das erschien mit damals nicht als Problem. Wie ich jetzt feststellen musste ist für diese Grenzbebauung keine Baulast eingetragen.

: Jetzt nahm ich Kontakt zur Baubehörde auf, weil ich auf einer anderen Grundstücksseite ein Carport ebenfalls als Grenzbebauung mit einer Länge von 8,4 Meter errichten wollte. Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass das Carport dort im Prinzip stehen könne, nur mit den von mir angegebenen Maßen würde es ein Problem geben.

: Die bisherige Grenzbebauung würde mit in die 15 Meter-Regel einbezogen werden und ich dürfte daher nur noch ein Carport von 5,45 Meter Länge bauen (15 Meter-9,5Meter bisherige Grenzbebauung). Ich habe mir die einschlägigen Rechtsnormen durchgelesen und Frage mich nun, wie die Dame auf diese Aussage kommt.

: Kann mir jemand dazu weiterführende Infos geben oder hat jemand bereits ähnliche Fälle erlebt?

: Vielen Dank im vorraus!





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