Gesendet von H. Hallmackenreuther am 08 Mai, 2015 um 11:26:11:
Antwort an: Erhaltungsverordnung anfechten posted by Nina am 01 Mai, 2015 um 17:32:01:
Hallo!
Was sagt denn der Planer Ihres Bauvorhabens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen unter denen er Ihr Vorhaben geplant hat und zu errichten gedenkt? Üblicherweise schuldet der Architekt eine genehmigungsfähige Planung. Deshalb müsste er sich doch zu Beginn mit der Genehmigungsfähigkeit seines Tuns auseinandergesetzt haben?
Die meisten Erhaltungssatzungen nach dem Baugesetzbuch enthalten in der Regel schon wegen der eigentumsrechtlichen Belange nur selten irgendwelche umfassenden Totalverbote, sondern stellen gewisse Maßnahmen unter Genehmigungsvorbehalt und knüpfen spezielle, aber notwendige Anforderungen an die Genehmigung, die sich aus dem Zweck der Erhaltungssatzung ergeben und ihn befördern.
Insofern ist es meist immer möglich, sich innerhalb des mehr oder weniger engen Rahmens baulich zu bewegen. Ich würde nun vermuten, dass Ihre Vorstellungen oder die Ihres Planers nicht in diesen vorgegebenen Rahmen passen. Das wäre dann ein Versäumnis. Aber ohne Kenntnis der Inhalte der Erhaltungssatzung und Ihres konkreten Bauvorhabens dürfte da niemand eine seriöse Einschätzung abgeben können. Sie sollten jemanden vor Ort beauftragen, der sich damit (gut!) auskennt. Als Laie produziert man bei der zuständigen Behörde mit irgendwelchen Anfechtungen, Unterstellungen und unsachlicher Argumentation nur einen riesigen Flurschaden, den nachher auch kein Profi mehr beseitigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther