Re: hydrotechnischer Nachweis gefordert - gerechtfertigt?


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 27 Januar, 2015 um 17:04:48:

Antwort an: hydrotechnischer Nachweis gefordert - gerechtfertigt? posted by Lars am 25 Januar, 2015 um 21:02:09:

Sie können sich nur auf die Dinge berufen, auf die sich der positive Vorbescheid auch erstreckt. Was genau war denn die Fragestellung Ihrer Bauvoranfrage und was wird Ihnen denn genau im Bauvorbescheid positiv in Aussicht gestellt (und was nicht)?

Da die Sie nun hindernde Regelung des § 78 - meines Wissens nach - erst um 2009/2010 Eingang ins WHG fand, besteht die Möglichkeit, dass die Verlängerung Ihres Vorbescheids durch die Behörde wegen Außerachtlassung der geänderten Gesetzeslage seit 2009/2010 leider fehlerhaft/rechtswidrig erfolgte. Das wäre zwar tragisch, aber da sich nun niemand (auch kein Richter) über das (sinnvolle) Gesetz hinwegsetzen kann oder wird, hilft Ihnen die Feststellung allein am Ende in der Praxis nicht weiter.

Zunächst wäre also zu klären, ob Sie überhaupt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG liegen oder nicht. In NRW erfolgt die Sicherung der Überschwemmungsgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierungen. In anderen Bundesländern mag das anders sein. Sollte die Recherche ergeben, dass Ihr Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet liegt, wird Ihnen nicht anderes übrig bleiben, als den Weg der Ausnahme nach § 78 Absatz 3 WHG zu gehen und die Nachweise dafür zu liefern. Ansonsten dürfte Ihr Vorhaben einfach wasserechtlich unzulässig sein und bleiben, vermutlich egal wie lange Sie das Bauordnungsamt verklagen.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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