Mängelhaftung verjährt oder nicht?


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Gesendet von Marina am 23 Oktober, 2014 um 22:04:12:

Folgender– natürlich rein hypothetischer - Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet.

Ein Handwerker erneuert für einen privaten Hausbesitzer einen Teil der Abwasserleitung und verwendet dabei im Erdbereich sogen. Gusseisenrohre ohne spezielle Beschichtung (sagen wir mal A-Rohre) obwohl nach DIN und Herstellervorschriften beschichtete korrisionsbeständige Gussrohre (sagen wir mal B-Rohre) hätten verwendet werden müssen.

Nach 4,5 Jahren wird der Hausbesitzer durch ein anderes Unternehmen darauf hingewiesen, dass hier nicht geeignetes Material verwendet wurde. Der Hausbesitzer fordert erfolglos zur Nachbesserung auf und reicht danach Vorschussklage ein.

Darüber, dass hier nicht passendes Material verwendet wurde besteht Einigkeit. Allerdings fordert der Handwerker die Abweisung der Klage aus folgenden 2 Gründen:

1) Er hatte seinerzeit im schriftlichen Angebot die Erneuerung der Abwasserleitung mit A-Rohren angeboten. Außerdem hätte er den Hausbesitzer mündlich darauf hingewiesen, dass dies nicht den DIN-Normen und Herstellervorschriften entsprechen würden. Der Hausbesitzer hätte sich trotzdem explizit für diese Rohre entschieden.

2) Es handele sich um eine Reparaturarbeit – einen sogen. kleinen Werkvertrag. Dafür besteht eine Mängelhaftung von lediglich 2 Jahren und nicht von 5 Jahren wie bei Bauwerken. Daher sei nun – nach 4,5 Jahren – jegliche Frist abgelaufen und eine Haftung ausgeschlossen.

Argument 1 halte ich für unsinnig. Mich interessieren nun insbesondere Fachmeinungen zu Argument 2: Ist das nachvollziehbar? Oder liegt der Fall hier anders, da von Beginn an nicht geeignetes Material verwendet wurde und es für den Hausbesitzer überhaupt nicht ersichtlich war, dass dieses Material ungeeignet ist.

Danke!




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