Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 26 Oktober, 2014 um 21:03:33:
Antwort an: Re: Mängelhaftung verjährt oder nicht? posted by Holger am 25 Oktober, 2014 um 05:47:17:
Werter Fragesteller,
gucken Sie hier
http://www.gat-eg.de/upload/VOB_BGB_Fristen.pdf
Es ist natürlich absoluter Quatsch, dass es nach VOB-Vetrag 5 Jahre Mängelhaftung gäbe. VOB 4 Jahre und nach BGB 5 Jahre.
Ferner stelle sich die Frage ob Sie überhaupt einen VOB Vertrag rechtsgültig abschließen können. Unter rechtsgültig verstehe ich, dass auch alle vereinbarten §§ Gültigkeit haben.
Mit Prvaten zu vereinbaren ist die VOB nicht möglich, es sei denn, diese würden wiederum rechtsgültig durch einen VOB kundigen vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz
: Hallo
: Bsp ich habe reinen PKW Stellplatz neu pflastern lassen. Nach 1.5 J. Wäre einige Bereiche abgesackt und wir haben zur Nachbesserung aufgefordert. Der Gala.Bau war ein Fifikusund dachte er könntet sich aus der 2 jährigen Haftung retten. Vor Gericht haben wir erfahren das Alle Arbeiten am und. VOB der 5jaehrigen Gewährleistung unterliegen und 80 Prozent der Kosten erstattet bekommen
: : Folgender– natürlich rein hypothetischer - Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet.
: : Ein Handwerker erneuert für einen privaten Hausbesitzer einen Teil der Abwasserleitung und verwendet dabei im Erdbereich sogen. Gusseisenrohre ohne spezielle Beschichtung (sagen wir mal A-Rohre) obwohl nach DIN und Herstellervorschriften beschichtete korrisionsbeständige Gussrohre (sagen wir mal B-Rohre) hätten verwendet werden müssen.
: : Nach 4,5 Jahren wird der Hausbesitzer durch ein anderes Unternehmen darauf hingewiesen, dass hier nicht geeignetes Material verwendet wurde. Der Hausbesitzer fordert erfolglos zur Nachbesserung auf und reicht danach Vorschussklage ein.
: : Darüber, dass hier nicht passendes Material verwendet wurde besteht Einigkeit. Allerdings fordert der Handwerker die Abweisung der Klage aus folgenden 2 Gründen:
: : 1) Er hatte seinerzeit im schriftlichen Angebot die Erneuerung der Abwasserleitung mit A-Rohren angeboten. Außerdem hätte er den Hausbesitzer mündlich darauf hingewiesen, dass dies nicht den DIN-Normen und Herstellervorschriften entsprechen würden. Der Hausbesitzer hätte sich trotzdem explizit für diese Rohre entschieden.
: : 2) Es handele sich um eine Reparaturarbeit – einen sogen. kleinen Werkvertrag. Dafür besteht eine Mängelhaftung von lediglich 2 Jahren und nicht von 5 Jahren wie bei Bauwerken. Daher sei nun – nach 4,5 Jahren – jegliche Frist abgelaufen und eine Haftung ausgeschlossen.
: : Argument 1 halte ich für unsinnig. Mich interessieren nun insbesondere Fachmeinungen zu Argument 2: Ist das nachvollziehbar? Oder liegt der Fall hier anders, da von Beginn an nicht geeignetes Material verwendet wurde und es für den Hausbesitzer überhaupt nicht ersichtlich war, dass dieses Material ungeeignet ist.
: : Danke!