Gesendet von Frank am 11 März, 2014 um 08:00:56:
Antwort an: Re: Zaun zwischen Parkplätzen posted by Bolanger am 10 März, 2014 um 08:36:36:
Hallo,
Alles in allem sollte wohl Partei A eine Rückfrage beim Bauamt vorsehen - zur Abklärung der Frage ob es "ortsunüblich" oder im Bebauungsplan "anders geregelt ist".
Weitere generelle Fragen im Kontext:
a) Müsste Partei A überhaupt Partei B über den Zaunbau informieren?
b) ab wann könnte Partei B denn ein Gewohnheitsrecht geltend machen? Und würde dieses bestehen bleiben, wenn Partei A und/oder B verkauft?
c) Angenommen Partei A und B befinden sich in einer WEG (recht üblich bei Reihenhäusern), hier würden vermutlich Regelungen im WEG Vertrag zusätzlich greifen, korrekt?
Danke und Viele Grüße
Frank.
: Hallo,
: ich würde das ganze gar nicht erst versuchen über die Stellplatzgrößen anzugehen.
: Erstmal darf jeder sein Grundstück einfrieden. das darf er auch mit seinem Stellplatz. Das ganze wäre nur dann unzulässig, wenn es ortsunüblich ist oder in Bebauungsplänen anders geregelt ist. Meist sind sogar Sichtschutzzäune bis zu 2 m Höhe möglich.
: In meinen Augen wäre die einzige Möglichkeit, den Zaunbau zu verhindern, ein Gewohnheitsrecht, wenn beide Parkplatznutzer quasi eine Gewohnheitsrecht an der kurzeitigen Mitnutzung des Nachbarparkplatzes zum Ein- und Aussteigen haben. Das müsste man aber im Einzelfall klären.
: Gruß,
: Bolanger
: : Hallo Frank,
: : ..... Die Mindestanforderungen (!) an die Stellplatzgrößen sind in den Garagenverordnungen der Länder geregelt. Aufgrund der in den letzten Jahren geänderten Fahrzeuggeometrien stellt sich
: : jedoch die Frage, ob die Mindestanforderungen aus den Garagenverordnungen den aktuellen technischen Erfordernissen entsprechen.....aber das steht hier nicht zur Debatte.
: : Stellplatzbreiten = Mindestanforderungen im Regelfall:
: : Ohne Begrenzung
: : auf den Längsseiten 2,30m
: : Eine Begrenzung auf den
: : Längsseiten
: : 2,40
: : Jede Längsseite begrenzt 2,50m