Re: Sichtschutz entlang öffentliche Strasse


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Gesendet von Bauamt am 01 Februar, 2014 um 01:11:24:

Antwort an: Re: Sichtschutz entlang öffentliche Strasse posted by Dirk Baumeister am 25 Januar, 2014 um 18:51:35:

Eine Einfriedung (solange es keine lebende Hecke ist) ist eine bauliche Anlage und damit ein Vorhaben nach § 29 BauGB.
Damit fällt eine Einfriedung unter §30, 34 und 35 BauGB.

Das ist z.B. auch der Grund warum man seine Wiese im Außenbereich nicht einfach so einfrieden darf. Eine Einfriedung ohne entsprechende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB (Weidezaun) wäre in aller Regel nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig.

Auch im Innenbereich muss sich eine Einfriedung nach § 34 BauGB einfügen. So fügt sich z.B. ein 5 Meter hoher Zaun zur Straße wohl nur in den seltensten Fällen ein. Ob der Zaun die Abstandsflächen zur Straßenmitte einhält ist, dann schon nicht mehr relevant.


: : Vielen Dank für die Antworten.
: : Nur das ist so schwammig, und der Paragraph sehr vielfälltig.

: Nö ... der §34 BauGb ist nicht schwammig. Der ist sogar ziemlich eindeutig und bezieht sich nur auf Bebauung und nicht auf Einfriedungen. Der hilft bezüglicher der Zulässigkeit einer Einfriedung also nicht weiter.
: Dann ist die Einfriedung nach dem NachbG zu beurteilen und da gilt das "ortsübliche" als zulässig. In NRW sind, wenn sich keine ortsübliche feststellen lässt, Einfriedungen bis 1,20 Höhe zulässig.

:
: : "Geht es um Abstandflächen müssen die zugehörigen Regeln eingehalten werden. In NRW §6 BauO NRW, der Einfriedungen bis 2 m Höhe von den Abstandflächen freistellt. "

: : Wie kann ich diesen Hinweis verstehen?

: Äh ... wie lautet denn die Frage zu dem Hinweis? §6 BauO NRW sagt, dass Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe keine Abstandflächen auslösen ... das steht da aber schon. Und nun?





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