Abgeschickt von Bauassessor am 29 Mai, 2013 um 14:41:04:
Antwort auf: Re: Fragestellungen Gebietscharakter Nds. von Pille am 29 Mai, 2013 um 14:19:45:
Hallo,
zuerst muss die Behörde prüfen, ob das Gebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem Gebietstypus der Baunutzungsverordnung gem. § 2 bis 10 BauNVO entspricht. Wenn ja, orientiert sich die Frage des Einfügens nach den oben genannten Regelungen.
Wenn es kein eindeutiger Gebietstypus ist, wird § 34 Abs. 1 BauGB angewendet. Demnach muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen.
Aber Vorsicht: Nur weil ein Gebietstypus "Allgemeines Wohngebiet" heißt, bedeutet das nicht, dass dort nur Wohnen zulässig wäre.
: Hallo Herr Hermann,
: danke erst einmal für die schnelle Antwort. Frage 2 ist damit für mich beantwortet. Noch einmal zurück zu Frage 1: Die Behörde muss also im Genehmigungsverfahren das Einfügungsgebot beachten. Muss / müsste sie unabhängig vom nicht vorhandenen B-Plan auch den Gebietscharakter feststellen oder reicht die Feststellung das es sich einfügt?
: MfG
: Pille