Re: Mengenabweichung zu Angebot von Handwerker


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Maerz, 2007 um 20:51:18

Antwort auf: Mengenabweichung zu Angebot von Handwerker von Karja am 25 Maerz, 2007 um 15:59:47:

: Hallo,

: wir haben für unseren Neubau die Verlegung von Granitstufen in Auftrag gegeben. Vor Auftragsvergabe kam der Granitleger, welcher zu dieser Zeit unser Vetrauen genoss, um die Treppen auszumessen. Die dabei ermittelten Massen wurden dann als Basis für ein Angebot und unsere Auftragsvergabe gemacht. Nun will der Granitleger sein Geld haben, leider aber mehr als ursprünglich angenommen. Er hat die Massen des Angebots um schlappe 25% überschritten.
: Wie sieht da eigentlich die rechtliche Regelung aus? Müssen wir diesen Mehrpreis zahlen oder ist das ein Problem des Granitlegers, wenn er falsch (oder bewusst zu gering) ausgemessen hat? Während der Durchführung der Arbeiten wurde ich auf keine Mengenüberschreitung hingewiesen. VOB wurde vereinbart, wenn das jemandem etwas hilft.

: Grüße,

: Karja

Es gibt verschiedene Voraussetzungen für Ansprüche des Auftraggebers und des Auftragnehmers zur Anpassung des Einheitspreises. Meines Erachtens sollte zunächst geprüft werden, was denn überhaupt an Leistungen angeboten wurde (Angebotsprüfung) und was tatsächlich ausgeführt wurde und was abgerechnet wird (Aufmaßprüfung). Darüberhinaus müsste herausgefunden werden, was denn beauftragt wurde bzw. beauftragt werden sollte.

Eine Mengenmehrung könnte z. B. darauf zurück zu führen sein, dass bis zum Angebot noch nicht klar war, welche Bereiche belegt werden sollen und erst bei der Auftragsvergabe endgültig abgesprochen wurde, was genau zu machen ist.

Wenn bei einer Auftragsvergabe ein Pauschalfestpreis vereinbart wird, alle Leistungen besprochen und abgestimmt waren, dann liegt das Risiko von Mehrmengen üblicherweise beim Unternehmer, der die Massen vor Festpreisabgabe zu prüfen hätte.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]