Re: Terrassenüberdachung Nebenanlage oder GRZ? BauNvo 1977


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 11 August, 2017 um 08:59:28:

Antwort an: Terrassenüberdachung Nebenanlage oder GRZ? BauNvo 1977 posted by David am 11 August, 2017 um 07:34:00:

Guten Tag!

Die an ein Haus angebauten Terrassen und Terrassenüberdachungen sind - entgegen landläufiger Meinungen - keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO.

Anders als die bis zur BauNVO von 1990 bei der Anrechnung ausgenommenen Terrassen zählten Terrassenüberdachungen schon immer "voll" zur GRZ.

Sie liegen richtig, wenn Sie annehmen, dass eine Terrassenüberdachung je nach Landesbauordnung genehmigungsfrei sein kann aber z.B. auf Grund eines Bebauungsplans gleichzeitig trotzdem unzulässig. Dies wäre möglich, wenn durch die hinzutretende Terrassenüberdachung die in einem Bebauungsplan festgesetzte GRZ überschritten wird.
Das muss der Bauherr dann mangels prüfendem Genehmigungsverfahren in eigener Verantwortung ermitteln und einhalten.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther





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