Re: Baugenehmigung nach §33 BauGB


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Gesendet von Bauassessor am 23 März, 2016 um 11:01:00:

Antwort an: Baugenehmigung nach §33 BauGB posted by bob am 23 März, 2016 um 10:20:44:

Hallo,

so lange nicht gegen den B-Plan geklagt wird, gilt er als rechtskräftigt, also muss der Gewerbebetrieb dem B-Plan entsprechen. Sollte gegen den B-Plan geklagt werden und er für nichtig befunden werden, gilt die Prüfung nach § 34 BauGB - also kann der Betrieb auch dann zulässig sein.

Ob die aufgeführten Verfahrensfehler zu einer Nichtigkeit führen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Die Auslegung ohne DIN Normen kann problemlos geheilt werden, ebenso wie die Mitabstimmung eines befangenen Stadtrates. Dadurch verzögert sich vielleicht das Verfahren, am Ergebnis wird es nichts ändern.

Wenn jedoch das Schallgutachten NACHWEISLICH auf falschen Annahmen beruht, die zu falschen Ergebnissen führen und damit die Planung negativ beeinflussen, kann das u.U. dazu führen, dass der Bebauungsplan gekippt wird.

Wenn Sie Erfolg haben wollen, müssen Sie aber gegen den Bauantrag UND den Bebauungsplan klagen. Wenn Sie nur gegen den Bauantrag klagen, dann wird geprüft, ob das Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht. Das ist ja hier gegeben. Eine inhaltliche Überprüfung des Bebauungsplans findet i.d.R. nicht statt. Deswegen müssten Sie noch gegen den B-Plan klagen.

Wenn Sie aber nur gegen den B-Plan klagen, kann in der Zwischenzeit eine Baugenehmigung im Vertrauen auf den rechtsgültigen B-Plan erteilt werden. Wenn dann im Nachhinein der B-Plan für unwirksam erklärt wird, hat die Baugenehmigung aber weiter Bestand.


: Hallo,

: nehmen wir mal an, dass ein Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet nach §34 aufgestellt wird. Gleichzeitig wird von einem Gewerbebetrieb ein Bauantrag gestellt in diesem geplanten Gebiet eine Gewerbehalle zu errichten.
: Jetzt wird die öffentliche Beteiligung zum Bebauungsplan durchgeführt. Nach der Abwägung der Stellungnahmen und der erneuten Auslegung stellt sich heraus, dass folgende Verfahrensfehler bei der öffentliche Beteiligung stattgefunden haben:
: -> Planauslegung ohne Auslegung der beinhalteten DIN Normen.
: -> Befangener Stadtrat nimmt an Abstimmung zu Bebauungsplan teil.
: -> Schalltechnisches Gutachen beruht auf mehreren falschen Annahmen.

: Trotzdem wird der Bauantrag ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nach §33 BauGB genehmigt.

: Könnte man da etwas gegen die Baugenehmigung machen?





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