Re: Abweichung oder Änderung ggü. Bauantrag


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Gesendet von Dirk Baumeister am 22 Juni, 2015 um 11:14:38:

Antwort an: Abweichung oder Änderung ggü. Bauantrag posted by Julia am 22 Juni, 2015 um 10:35:09:

JEDE Änderung der Planung ist formal als Nachtrag der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen und als "Nachtrag" genehmigen zu lassen.

Würde das nicht gemacht, handelte es sich bei der Baumaßnahme um ein abweichende Bauausführung, die durch die Baugenehmigung nicht gedeckt ist. Es liegt also dafür keine Genehmigung vor.

Die genehmigte Ausführung würde gleichzeitig nicht ausgeführt. Diese Genehmigung erlischt, wenn Sie (in NRW) nicht innerhalb von drei Jahren ausgenutzt oder die Bauarbeiten (für dieses genehmigte Objekt) länger als ein Jahr unterbrochen sind.

Praktisch führt das dazu, dass die eingeholte Genehmigung ungültig wird und das gebaute Objekt keine Genehmigung hat, also ein Schwarzbau ist und solange bleibt, wie er nicht nachträglich (mit dreifacher Genehmigungsgebühr) genehmigt wird.

: Hallo,
: ich hätte eine Frage in Bezug auf dei Abweichung bzw. Änderung ggü. des ursprünglich eingereichten Bauantrags:
: Folgender Sachverhalt:
: Wir planten den Bau einen EFH mit Doppelgarage und KELLER. Alle Unterlagen (Eingabeplan, Bauantrag, etc.) wurden dementsprechend gestellt und bei der Gemeinde bzw. Landratsamt eingereicht. Nun ergibt sich folgende, NEUE Situation.. Der Bau des geplanten EFH soll OHNE KELLER durchgeführt werden. Hinsichtlich der Außenmaße, Bebauung des Grundstücks (Fläche) etc. ergibt sich keine Änderung.
: Muss deshalb ein neuer Bauantrag gestellt werden? Wie ist ggü. Gemeinde u. LRA zu verfahren?
: Vielen Dank schon mal,
: Julia





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