Re: Fristverlängerung gemeindliches Einvernehmen


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 09 Mai, 2015 um 09:30:37:

Antwort an: Fristverlängerung gemeindliches Einvernehmen posted by D. Neumann am 08 Mai, 2015 um 20:23:04:

Hallo!

Was soll denn "MÖCHTE ... geändert haben" genau heißen? Wäre das Vorhaben ohne die Änderung nicht einvernehmensfähig? Und wenn, warum? Worin besteht der Änderungswunsch? Das gemeindliche Einvernehmen kann nur aus bestimmten Gründen (siehe § 36 Abs. 2 BauGB) versagt werden. Ein "schönerer" Lageplan gehört wohl nicht dazu. Das Einvernehmen ist auch kein Erpressungs- oder Willkürwerkzeug der Gemeinde.
Die Fristen für das Einvernehmen aus dem Gesetz (zwei Monate) und das Verfahren gelten zwischen dem Bauordnungsamt und der Gemeinde und nicht gegenüber dem Antragsteller. Für den gelten andere Fristen nach Landesbauordnung und nur gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde hat vom Antragssteller direkt eigentlich nichts zu wollen. Das läuft alles über die verfahrensführende Bauordnungsbehörde. Die müssen untereinander klarkommen. Das Bauordnungsamt könnte das Einvernehmen der Gemeinde auch entspannt ersetzen, wenn die Gemeinde unrechtmäßigen Quatsch damit betreiben will.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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