Einfügung in die nähere Umgebung


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Gesendet von Helmut Börjes am 28 Oktober, 2014 um 21:50:41:

Welche der nachfolgenden Punkte sind zulässig?
1.) Ein Neubau soll 5 Eigentumswohnungen erhalten. Im Bereich der Nachbargebäude gibt es auf dieser Straßenseite nur Einfamilien- und Zweifamilienhäuser.
2.) Die überbaute Fläche beträgt 38% des Grundstückes statt max. 32% bei den Nachbargrungstücken.
3.) Die überbaute Fläche ist 30% größer als die der Nachbarn auf der gleichen Straßenseite.
4.) Es ist eine Tiefgarage geplant. Im Bereich der Nacbarn auf dieser Straßenseite gibt es bisher keine Tiefgarage.
5.) Der Abstand der Tiefgarage vom Nachbargrundstück beträgt auf der Einfahrtseite 0,2 m, auf den anderen Seiten 2 m und 3 m.
6.) Der Neubau soll 2 Geshosse und ein zurückgesetztes drittes Geschoss mit einem relativ niedrigen Dach bekommen (Toskanabau). Die Gebäude der Nachbarn sind ein- bis zweigeschossig mit Sattel- oder Walmdach.
7.) Die Traufhöhe liegt in der Höhe eines dreigeschossigen Gebäudes. Bei den Nachbarn auf der gleichen Straßenseite liegt sie max. in der Höhe eines zweigeschossigen Gebäudes.
8.) Die Firsthöhe im Blickbereich eines Betrachters liegt 2 m über der Firsthöhe der Nacbarn.
Auf der anderen Straßenseite im Rücken des Betrachters in dieser Straße gibt es andere Gebäude, jedoch keinen "Toskanabau",
Für einen Betrachter innerhalb des Straßengevierts sind die anderen Gebäude der dem Neubau gegenüberliegenden Straßenseite nicht zu sehen.
Mit Ausnahme der Dachbreite in Traufhöhe sind alle Fluchtlinien eingehalten.
Der Neubau liegt in Niedersachsen.
Bekannte Entscheidungen: BVerwG 4.B 38.13 v. 13.5.14, OVG Berlin-Brandenburg 10.B 4.12 v. 13.3.13
Die Prüfungen des Bauamtes erfolgten im September 2013.



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