Re: Lärmschutzwand


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Gesendet von Bauamt am 27 März, 2014 um 00:57:15:

Antwort an: Lärmschutzwand posted by biffbaff am 23 März, 2014 um 20:22:18:

Baugenehmigungen ergehen unbeschadet der privaten Rechte Dritter.

Wenn also der Bauherr sein genehmigtes Bauvorhaben aufgrund privatrechtlicher Hinderungsgründe nicht ausführen kann, dann darf er eben nicht bauen.
Allerdings kann ich nicht erkennen warum die Lärmschutzwand "auf" der Grenze stehen muss und nicht "an" der Grenze.

: Hallo Zusammen,

: wir wohnen in einem geschlossenen Wohngebiet. Auf dem Nachbargrundstück soll ein Mehrfamilienhaus auf Grundlage des § 34 BauGB errichtet werden. Wir haben dagegen Einspruch erhoben, der jedoch abgewiesen wurde. Im Zuge unseres Widerspruches wurde von der Genehmigungsbehörde ein Schallschutzgutachten gefordert. Dies empfiehlt eine Lärmschutzwand mit 1,8m Höhe als Auflage in die Baugenehmigung. Die Baubehörde hat nun angeordnet diese Mauer auf die Grundstückgrenze zu setzen. Auf der Grenze steht eine 10 Jahre alte Hecke, die uns gehört, und die wir auch behalten möchten. Laut niedersächsischem Nachbarschaftsrecht gehört die Grenze zu unserem Grundstück. Kann man uns zwingen die Hecke zu entfernen, um die Grenze für die Mauer frei zu machen?




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