Sächsische 
                                                Bauodnung - SächsBO
                                              
                                                vom 28. Mai 2004 - mittlerweile 
                                                veraltete Fassung - 
                                                
                                                Inhaltsübersicht
                                                
                                                § 
                                                1 Anwendungsbereich
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                § 
                                                3 Allgemeine Anforderungen
                                                § 
                                                4 Bebauung der Grundstücke 
                                                mit Gebäuden
                                                § 
                                                5 Zugänge und Zufahrten 
                                                auf den Grundstücken
                                                § 
                                                6 Abstandsflächen
                                                § 
                                                7 
                                              
                                              Teilung von Grundstücken
                                                § 
                                                8 Nicht überbaute Flächen 
                                                der bebauten Grundstücke
                                                § 9 
                                              Gestaltung
                                                
                                              § 10 Anlagen der Außenwerbung 
                                                und Warenautomaten
                                                § 11 
                                                Baustelle
                                                § 12 Standsicherheit
                                                
                                              § 13 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse
                                                § 14 Brandschutz
                                                
                                              § 15 Wärmeschutz, Schallschutz 
                                                und Erschütterungsschutz
                                                § 
                                              16 Verkehrssicherheit
                                                § 17 Bauprodukte
                                                
                                              § 18 Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung  
                                                
                                              § 19 Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                
                                              § 20 Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                § 21 
                                                Bauarten
                                                
                                              § 22 Übereinstimmungsnachweis
                                                
                                              § 23 Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers
                                                
                                              § 24 Übereinstimmungszertifikat
                                                § 
                                                25 Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                              § 
                                                26 
                                              Allgemeine Anforderungen an das 
                                              Brandverhalten von Baustoffen und 
                                              Bauteilen
                                                
                                              § 27 Tragende Wände, Pfeiler 
                                              und Stützen
                                                § 28 
                                              Außenwände
                                                § 29 Trennwände
                                                § 30 Brandwände
                                                § 31 
                                                Decken
                                                § 32 
                                                Dächer
                                              
                                              
                                              § 33 Erster und zweiter Rettungsweg
                                                § 34 
                                                Treppen
                                                
                                              § 35 Treppenräume und Ausgänge
                                                
                                              § 36 Notwendige Flure und Gänge
                                                
                                              § 37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
                                                
                                              § 38 Umwehrungen und Abdeckungen
                                              
                                              
                                              § 39
Aufzüge
                                                
                                              § 40 Leitungen, Lüftungsanlagen, 
                                                Installationsschächte, Installationskanäle
                                              
                                              
                                              § 41
Lüftungsanlagen
                                                
                                              § 42 Feuerungsanlagen, Wärmeversorgungsanlagen 
                                                und Brennstofflagerung
                                              
                                              
                                              
                                              § 43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
                                                § 
                                                44 Anlagen für feste 
                                                Abfälle
                                                § 
                                                45 Aufenthaltsräume
                                                § 46 
                                                Wohnungen
                                                § 
                                                47 Aufenthaltsräume und 
                                                Wohnungen in Kellergeschossen 
                                                und Dachräumen
                                                § 
                                                48 Bäder und Toilettenräume
                                                § 
                                                49 Stellplätze und Garagen, 
                                                Abstellplätze für Fahrräder
                                                § 50 
                                                Ställe
                                                § 
                                                51 Ausnahmen für Behelfsgebäude 
                                                und untergeordnete Gebäude
                                                § 
                                                52 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung
                                                § 
                                                53 Bauliche Maßnahmen 
                                                für besondere Personengruppen
                                                § 54 
                                                Grundsatz
                                                § 55 
                                                Bauherr
                                                § 
                                                56 Entwurfsverfasser
                                                § 
                                                57 Unternehmer
                                                § 58 
                                                Bauleiter
                                                § 
                                                59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
                                                § 
                                                60 Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                § 
                                                61 Sachliche Zuständigkeit
                                                § 
                                                62 Genehmigungsbedürftige 
                                                Vorhaben
                                                § 
                                                62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
                                                § 
                                                63 Anzeigeverfahren
                                                § 
                                                63a Genehmigungsfreie Vorhaben
                                                § 
                                                64 Bauantrag und Bauvorlagen
                                                § 
                                                65 Bauvorlageberechtigung
                                                § 
                                                66 Vorbescheid
                                                § 
                                                67 Behandlung des Bauantrags
                                                § 
                                                68 Ausnahmen und Befreiungen
                                                § 
                                                69 Beteiligung der Nachbarn
                                                § 
                                                70 Baugenehmigung und Baubeginn
                                                § 
                                                70a Ersetzung des gemeindlichen 
                                                Einvernehmens
                                                § 
                                                71 Teilbaugenehmigung
                                                § 
                                                72 Geltungsdauer der Genehmigung
                                                § 
                                                73 Typenprüfung
                                                § 
                                                74 Genehmigung Fliegender 
                                                Bauten
                                                § 
                                                75 Vorhaben des Bundes oder 
                                                der Länder
                                                § 
                                                76 Baueinstellung
                                                § 
                                                76a Verbot unrechtmäßig 
                                                gekennzeichneter Bauprodukte
                                                § 
                                                77 Beseitigung baulicher Anlagen
                                                § 
                                                77a Beseitigung von Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten
                                                § 
                                                78 Bauüberwachung
                                                § 
                                                79 Bauzustandsbesichtigung
                                                § 
                                                80 Baulasten und Baulastenverzeichnis
                                                § 
                                                81 Ordnungswidrigkeiten
                                                § 
                                                82 Rechtsvorschriften
                                                § 
                                                83 Örtliche Bauvorschriften
                                                § 
                                                84 Bestehende bauliche Anlagen
                                                § 
                                                85 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher 
                                                Gebäude
                                                § 
                                                86 Anzeigepflicht für 
                                                genehmigungsfreie Bebauungspläne
                                                § 
                                                87 Eingriffsregelung nach 
                                                dem Bundesnaturschutzgesetz
                                                § 
                                                88 Zuständigkeitsregelungen 
                                                für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
                                                § 
                                                89 Übergangsvorschriften
                                                § 
                                                90 Außerkrafttreten
                                                
                                                
                                                Erster Teil
                                                Allgemeine Vorschriften
                                                
                                                § 
                                                1 Anwendungsbereich
                                                (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche 
                                                Anlagen und Bauprodukte. Es gilt 
                                                auch für Grundstücke sowie für 
                                                andere Anlagen und Einrichtungen, 
                                                an die in diesem Gesetz oder in 
                                                Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes 
                                                Anforderungen gestellt werden.
                                              (2) Die Vorschriften der Teile 1 
                                              bis 5 und des Teils 7 dieses 
                                              Gesetzes gelten nicht für
                                              1. Anlagen des öffentlichen 
                                              Verkehrs einschließlich Zubehör, 
                                              Nebenanlagen und Nebenbe-
                                              triebe, ausgenommen Gebäude;
                                              2. Anlagen, die der Bergaufsicht 
                                              unterliegen, ausgenommen Gebäude;
                                                3. Leitungen, die der öffentlichen 
                                                Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, 
                                                Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung 
                                                oder der Telekommunikation dienen;
                                              4. Rohrleitungen, die dem 
                                              Ferntransport von Stoffen dienen, 
                                              und
                                              5. Kräne und Krananlagen.
                                                
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                (1) Bauliche Anlagen sind mit 
                                                dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten 
                                                hergestellte Anlagen. Eine Verbindung 
                                                mit dem Boden besteht auch dann, 
                                                wenn die Anlage durch eigene Schwere 
                                                auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten 
                                                Bahnen begrenzt beweglich ist 
                                                oder wenn die Anlage nach ihrem 
                                                Verwendungszweck dazu bestimmt 
                                                ist, überwiegend ortsfest benutzt 
                                                zu werden.
                                              Bauliche Anlagen sind auch
                                              1. Aufschüttungen und Abgrabungen;
                                              2. Lagerplätze, Abstellplätze und 
                                              Ausstellungsplätze;
                                              3. Sport- und Spielflächen;
                                              4. Campingplätze, Wochenendplätze 
                                              und Zeltplätze;
                                              5. Freizeit- und Vergnügungsparks;
                                              6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
                                              7. Gerüste sowie
                                              8. Hilfseinrichtungen zur 
                                              statischen Sicherung von 
                                              Bauzuständen.
                                                Anlagen sind bauliche Anlagen 
                                                und andere Anlagen und Einrichtungen 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
                                                (2) Gebäude sind selbstständig 
                                                benutzbare, überdeckte bauliche 
                                                Anlagen, die von Menschen betreten 
                                                werden können und geeignet oder 
                                                bestimmt sind, dem Schutz von 
                                                Menschen, Tieren oder Sachen zu 
                                                dienen.
                                              (3) Gebäude werden in folgende 
                                              Gebäudeklassen eingeteilt:
                                              1. Gebäudeklasse 1:
                                              a) freistehende Gebäude mit einer 
                                              Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 
                                              zwei Nutzungsein-
                                              heiten von insgesamt nicht mehr 
                                              als 400 m² und
                                              b) freistehende land- oder 
                                              forstwirtschaftlich genutzte 
                                              Gebäude;
                                              2. Gebäudeklasse 2:
                                              Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m 
                                              und nicht mehr als zwei 
                                              Nutzungseinheiten von insge-
                                              samt nicht mehr als 400 m²;
                                              3. Gebäudeklasse 3:
                                              sonstige Gebäude mit einer Höhe 
                                              bis zu 7 m;
                                              4. Gebäudeklasse 4:
                                              Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m 
                                              und Nutzungseinheiten mit jeweils 
                                              nicht mehr als
                                              400 m²;
                                              5. Gebäudeklasse 5:
                                              sonstige Gebäude einschließlich 
                                              unterirdischer Gebäude.
                                                Höhe im Sinne des Satzes 1 ist 
                                                das Maß der Fußbodenoberkante 
                                                des höchstgelegenen Geschosses, 
                                                in dem ein Aufenthaltsraum möglich 
                                                ist, über der Geländeoberfläche 
                                                im Mittel. Die Grundflächen der 
                                                Nutzungseinheiten im Sinne dieses 
                                                Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. 
                                                Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen 
                                                nach Satz 1 bleiben Flächen in 
                                                Kellergeschossen außer Betracht.
                                                (4) Sonderbauten sind Anlagen 
                                                besonderer Art oder Nutzung, die 
                                                einen der nachfolgenden Tatbestände 
                                                erfüllen:
                                              1. Hochhäuser (Gebäude mit einer 
                                              Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr 
                                              als 22 m);
                                              2. bauliche Anlagen mit einer Höhe 
                                              von mehr als 30 m;
                                                3. Gebäude mit mehr als 1 600 
                                                m² Grundfläche des Geschosses 
                                                mit der größten Ausdehnung,ausgenommen 
                                                Wohngebäude sowie land- oder forstwirtschaftliche 
                                                Gebäude mit nicht mehr als 10 
                                                000 m3 Brutto-Rauminhalt;
                                                4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume 
                                                und Ladenstraßen eine Grundfläche 
                                                von insgesamt mehr als 800 m² 
                                                haben;
                                              5. Gebäude mit Räumen, die einer 
                                              Büro- oder Verwaltungsnutzung 
                                              dienen und einzeln eine
                                              Grundfläche von mehr als 400 m² 
                                              haben;
                                                6. Gebäude mit Räumen, die einzeln 
                                                für die Nutzung durch mehr als 
                                                100 Personen bestimmt sind;
                                              7. Versammlungsstätten
                                              a) mit Versammlungsräumen, die 
                                              insgesamt mehr als 200 Besucher 
                                              fassen, wenn diese
                                              Versammlungsräume gemeinsame 
                                              Rettungswege haben,
                                              b) im Freien mit Szenenflächen und 
                                              Freisportanlagen, deren 
                                              Besucherbereich jeweils
                                              mehr als 1 000 Besucher fasst und 
                                              ganz oder teilweise aus baulichen 
                                              Anlagen besteht;
                                              8. Schank- und Speisegaststätten 
                                              mit mehr als 40 Gastplätzen, 
                                              Beherbergungsstätten mit
                                              mehr als 12 Betten und Spielhallen 
                                              mit mehr als 150 m² Grundfläche;
                                              9. Krankenhäuser, Heime und 
                                              sonstige Einrichtungen zur 
                                              Unterbringung oder Pflege von
                                              Personen;
                                              10. Tageseinrichtungen für Kinder, 
                                              behinderte und alte Menschen;
                                              11. Schulen, Hochschulen und 
                                              ähnliche Einrichtungen;
                                              12. Justizvollzugsanstalten und 
                                              bauliche Anlagen für den 
                                              Maßregelvollzug;
                                              13. Camping- und Wochenendplätze;
                                              14. Freizeit- und 
                                              Vergnügungsparks;
                                              15. Fliegende Bauten, soweit sie 
                                              einer Ausführungsgenehmigung 
                                              bedürfen;
                                              16. Regallager mit einer Oberkante 
                                              Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m;
                                                17. bauliche Anlagen, deren Nutzung 
                                                durch Umgang oder Lagerung von 
                                                Stoffen mit Explosions- oder erhöhter 
                                                Brandgefahr verbunden ist;
                                                18. Anlagen, für die nach dem 
                                                Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung 
                                                vom 5. September 2001 (BGBl. I 
                                                S. 2350), das zuletzt durch Artikel 
                                                2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 
                                                (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert 
                                                worden ist, oder dem Gesetz über 
                                                die Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
                                                vom 1. September 2003 (SächsGVBl. 
                                                S. 418), in den jeweils geltenden 
                                                Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                durchzuführen ist, oder
                                                19. Anlagen, die in den Nummern 
                                                1 bis 18 nicht aufgeführt und 
                                                deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren 
                                                Gefahren verbunden sind.
                                                (5) Aufenthaltsräume sind Räume, 
                                                die zum nicht nur vorübergehenden 
                                                Aufenthalt von Menschen bestimmt 
                                                oder geeignet sind.
                                                (6) Geschosse sind oberirdische 
                                                Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten 
                                                im Mittel mehr als 1,40 m über 
                                                die Geländeoberfläche hinausragen. 
                                                Im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 
                                                Hohlräume zwischen der obersten 
                                                Decke und der Bedachung, in denen 
                                                Aufenthaltsräume nicht möglich 
                                                sind, sind keine Geschosse.
                                                (7) Stellplätze sind Flächen, 
                                                die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen 
                                                außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                dienen. Garagen sind Gebäude oder 
                                                Gebäudeteile zum Abstellen von 
                                                Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, 
                                                Verkaufs-, Werk- und Lagerräume 
                                                für Kraftfahrzeuge sind keine 
                                                Stellplätze
                                              oder Garagen.
                                                (8) Feuerstätten sind in oder 
                                                an Gebäuden ortsfest benutzte 
                                                Anlagen oder Einrichtungen, die 
                                                dazu bestimmt sind, durch Verbrennung 
                                                Wärme zu erzeugen.
                                              (9) Bauprodukte sind
                                                1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 
                                                die hergestellt werden, um dauerhaft 
                                                in bauliche Anlagen eingebaut 
                                                zu werden oder
                                                2. aus Baustoffen und Bauteilen 
                                                vorgefertigte Anlagen, die hergestellt 
                                                werden, um mit dem Erdboden verbunden 
                                                zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen 
                                                und Silos.
                                                (10) Bauart ist das Zusammenfügen 
                                                von Bauprodukten zu baulichen 
                                                Anlagen oder Teilen von baulichen 
                                                Anlagen.
                                                (11) Eine rechtliche Sicherung 
                                                liegt vor, wenn das zu sichernde 
                                                Recht oder die rechtliche Verpflichtung 
                                                als Grunddienstbarkeit (§ 1018 
                                                des Bürgerlichen Gesetzbuches 
                                                – BGB) und als beschränkt persönliche 
                                                Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zugunsten 
                                                der Bauaufsichtsbehörde im Grundbuch 
                                                eingetragen ist oder wenn dafür 
                                                eine Baulast übernommen worden 
                                                ist.
                                                
                                                § 
                                                3 Allgemeine Anforderungen
                                                (1) Anlagen sind so anzuordnen, 
                                              zu errichten, zu ändern und 
                                              instand zu halten, dass die 
                                              öffentliche Sicherheit und 
                                              Ordnung, insbesondere Leben, 
                                              Gesundheit und die natürlichen 
                                              Lebensgrundlagen, nicht gefährdet 
                                              werden.
                                                (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen 
                                                nur verwendet werden, wenn bei 
                                                ihrer Verwendung die baulichen 
                                                Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung 
                                                während einer dem Zweck entsprechenden 
                                                angemessenen Zeitdauer die Anforderungen 
                                                dieses Gesetzes oder aufgrund 
                                                dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich 
                                                sind.
                                              (3) Die von der obersten 
                                              Bauaufsichtsbehörde durch 
                                              öffentliche Bekanntmachung als 
                                              Technische Baubestimmungen 
                                              eingeführten technischen Regeln 
                                              sind zu beachten. Bei der 
                                              Bekanntmachung kann hinsichtlich 
                                              ihres Inhalts auf die Fundstelle 
                                              verwiesen werden. Von den 
                                              Technischen Baubestimmungen kann 
                                              abgewichen werden, wenn mit einer 
                                              anderen Lösung in gleichem Maße 
                                              die allgemeinen Anforderungen des 
                                              Absatzes 1 erfüllt werden. § 17 
                                              Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
                                                (4) Für die Beseitigung von Anlagen 
                                                und für die Änderung ihrer Nutzung 
                                                gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
                                              (5) Bauprodukte und Bauarten, die 
                                              in Vorschriften anderer 
                                              Vertragsstaaten des Abkommens über 
                                              den Europäischen Wirtschaftsraum 
                                              genannten technischen 
                                              Anforderungen entsprechen, dürfen 
                                              verwendet oder angewendet werden, 
                                              wenn das geforderte Schutzniveau 
                                              in Bezug auf Sicherheit, 
                                              Gesundheit und 
                                              Gebrauchstauglichkeit 
                                              gleichermaßen dauerhaft erreicht 
                                              wird.
                                                
                                                Zweiter Teil
                                                Das Grundstück und seine 
                                                Bebauung
                                                
                                                § 
                                                4 Bebauung der Grundstücke 
                                                mit Gebäuden
                                                (1) Gebäude dürfen nur errichtet 
                                              werden, wenn das Grundstück in 
                                              angemessener Breite an einer 
                                              befahrbaren öffentlichen 
                                              Verkehrsfläche liegt oder wenn das 
                                              Grundstück eine befahrbare, 
                                              rechtlich gesicherte Zufahrt zu 
                                              einer befahrbaren öffentlichen 
                                              Verkehrsfläche hat.
                                              
                                              (2) Ein Gebäude auf mehreren 
                                              Grundstücken ist nur zulässig, 
                                              wenn rechtlich gesichert ist, dass 
                                              dadurch keine Verhältnisse 
                                              eintreten können, die Vorschriften 
                                              dieses Gesetzes oder aufgrund 
                                              dieses Gesetzes widersprechen.
                                                
                                                § 
                                                5 Zugänge und Zufahrten 
                                                auf den Grundstücken
                                                (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                ist insbesondere für die 
                                                Feuerwehr ein geradliniger Zu- 
                                                oder Durchgang zu rückwärtigen 
                                                Gebäuden zu schaffen, zu 
                                                anderen Gebäuden ist er zu 
                                                schaffen, wenn der zweite Rettungsweg 
                                                dieser Gebäude über 
                                                Rettungsgeräte der Feuerwehr 
                                                führt. Der Zu- oder Durchgang 
                                                muß mindestens 1,25 m breit 
                                                sein und darf durch Einbauten 
                                                nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen 
                                                und anderen geringfügigen 
                                                Einengungen genügt eine lichte 
                                                Breite von 1m. Die lichte Höhe 
                                                des Zu- und Durchganges muß 
                                                mindestens 2 m betragen.
                                                
                                                (2) Zu Gebäuden, bei denen 
                                                die Oberkante der Brüstung 
                                                notwendiger Fenster oder sonstiger 
                                                zum Anleitern bestimmter Stellen 
                                                mehr als 8 m über Gelände 
                                                liegt, ist in den Fällen 
                                                des Absatzes 1 anstelle eines 
                                                Zu- oder Durchganges eine mindestens 
                                                3 m breite Zu- oder Durchfahrt 
                                                zu schaffen. Die lichte Höhe 
                                                der Zu- oder Durchfahrt muß 
                                                senkrecht zur Fahrbahn gemessen 
                                                mindestens 3,50 m betragen. Wände 
                                                und Decken von Durchfahrten müssen 
                                                feuerbeständig sein.
                                                
                                                (3) Eine andere Verbindung als 
                                                nach den Absätzen 1 oder 
                                                2 ist zulässig, wenn dadurch 
                                                der Einsatz der Feuerwehr nicht 
                                                behindert wird; sie kann verlangt 
                                                werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr 
                                                es erfordert.
                                                
                                                (4) Bei Gebäuden, die ganz 
                                                oder mit Teilen mehr als 50 m 
                                                von einer öffentlichen Verkehrsfläche 
                                                entfernt sind, können Zu- 
                                                oder Durchfahrten nach Absatz 
                                                2 zu den vor und hinter den Gebäuden 
                                                gelegenen Grundstücksteilen 
                                                verlangt werden.
                                                
                                                (5) Bei Gebäuden, bei denen 
                                                der zweite Rettungsweg über 
                                                Rettungsgeräte der Feuerwehr 
                                                führt und bei denen die Oberkante 
                                                der Brüstungen notwendiger 
                                                Fenster oder sonstiger zum Anleitern 
                                                bestimmter Stellen mehr als 8 
                                                m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt, müssen diese Stellen 
                                                für Feuerwehrfahrzeuge auf 
                                                einer befahrbaren Fläche 
                                                erreichbar sein. Diese Fläche 
                                                muß einen Abstand von mindestens 
                                                3 m und höchstens 9 m, bei 
                                                mehr als 18 m Brüstungshöhe 
                                                einen Abstand von höchstens 
                                                6 m von der Außenwand haben; 
                                                größere Abstände 
                                                sind zulässig, wenn Bedenken 
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (6) Die Zu- und Durchfahrten nach 
                                                Absatz 2 sowie die befahrbaren 
                                                Flächen nach Absatz 5 dürfen 
                                                nicht durch Einbauten eingeengt 
                                                werden und sind ständig freizuhalten. 
                                                Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge 
                                                ausreichend befestigt und tragfähig 
                                                sein. Die befahrbaren Flächen 
                                                nach Absatz 5 müssen nach 
                                                oben offen sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                6 Abstandsflächen
                                                (1) Vor den Außenwänden 
                                                von oberirdischen Gebäuden 
                                                sind Abstandsflächen freizuhalten. 
                                                Eine Abstandsfläche ist nicht 
                                                erforderlich vor Außenwänden, 
                                                die ohne Grenzabstand errichtet 
                                                werden, wenn nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften
                                                1. das Gebäude ohne Grenzabstand 
                                                gebaut werden muß oder
                                                2. das Gebäude ohne Grenzabstand 
                                                gebaut werden darf und rechtlich 
                                                gesichert ist, daß auf dem 
                                                Nachbargrundstück ebenfalls 
                                                ohne Grenzabstand gebaut wird.
                                                Darf nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften nicht ohne Grenzabstand 
                                                gebaut werden, ist aber auf dem 
                                                Nachbargrundstück ein Gebäude 
                                                ohne Grenzabstand vorhanden, so 
                                                kann gestattet oder verlangt werden, 
                                                daß ohne Grenzabstand gebaut 
                                                wird. Muß nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften ohne Grenzabstand 
                                                gebaut werden, ist aber auf dem 
                                                Nachbargrundstück ein Gebäude 
                                                mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, 
                                                so kann gestattet oder verlangt 
                                                werden, daß eine Abstandsfläche 
                                                eingehalten wird.
                                                
                                                (2) Die Abstandsflächen müssen 
                                                auf dem Grundstück selbst 
                                                liegen. Die Abstandsflächen 
                                                dürfen auch auf öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen, öffentlichen 
                                                Grünflächen und öffentlichen 
                                                Wasserflächen liegen, jedoch 
                                                nur bis zu deren Mitte.
                                                
                                                (3) Die Abstandsflächen dürfen 
                                                sich nicht überdecken; dies 
                                                gilt nicht für
                                                1 . Außenwände, die 
                                                in einem Winkel von mehr als 75º 
                                                zueinander stehen,
                                                2. Außenwände zu einem 
                                                fremder Sicht entzogenen Gartenhof 
                                                bei Wohngebäuden mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen und
                                                3. Gebäude und andere bauliche 
                                                Anlagen, die in den Abstandsflächen 
                                                zulässig sind oder gestattet 
                                                werden.
                                                
                                                (4) Die Tiefe der Abstandsflächen 
                                                bemißt sich nach der Wandhöhe; 
                                                sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 
                                                Als Wandhöhe gilt das Maß 
                                                von der Geländeoberfläche 
                                                bis zur Schnittlinie der Außenfläche 
                                                der Wand mit der Dachhaut oder 
                                                bis zum oberen Abschluß 
                                                der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche 
                                                ist die im Mittel gemessene Wandhöhe 
                                                maßgebend; bei gestaffelten 
                                                Wänden gilt dies für 
                                                den jeweiligen Wandabschnitt. 
                                                Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
                                                1. voll die Höhe von
                                                a) Dächern und Dachteilen 
                                                mit einer Dachneigung von mehr 
                                                als 70º,
                                                b) Giebelflächen im Bereich 
                                                dieser Dächer und Dachteile, 
                                                wenn beide Seiten eine Dachneigung 
                                                von mehr als 70º haben,
                                                2. zu einem Drittel die Höhe 
                                                von
                                                a) Dächern und Dachteilen 
                                                mit einer Dachneigung von mehr 
                                                als 45º,
                                                b) Dächern mit Dachgauben 
                                                oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite 
                                                je Dachfläche mehr als die 
                                                Hälfte der darunterliegenden 
                                                Gebäudewand beträgt,
                                                c) Giebelflächen im Bereich 
                                                von Dächern und Dachteilen, 
                                                wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung 
                                                von mehr als 70º haben.
                                                Das sich ergebende Maß ist 
                                                H.
                                                
                                                (5) Die Tiefe der Abstandsflächen 
                                                beträgt
                                                1. 1 H, mindestens 3 m,
                                                2. in Kerngebieten 0,5 H, mindestens 
                                                3 m,
                                                3. in Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                0, 25 H, mindestens 3 m.
                                                In Gebieten besonderer Nutzung 
                                                können geringere Tiefen der 
                                                Abstandsflächen als nach 
                                                Satz 1, jedoch nicht weniger als 
                                                3 m, gestattet werden, wenn die 
                                                Nutzung des Gebiets dies rechtfertigt. 
                                                Bei aneinandergrenzenden Baugebieten 
                                                gilt entlang der gemeinsamen Gebietsgrenze 
                                                die jeweils größere 
                                                Abstandsflächenforderung.
                                                
                                                (6) Vor zwei Außenwänden 
                                                eines Gebäudes von nicht 
                                                mehr als je 16 m Länge genügt 
                                                die Hälfte der nach Absatz 
                                                5 erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche, 
                                                jedoch mindestens 3 m (Schmalseitenprivileg). 
                                                Aneinandergereihte Gebäude 
                                                (Doppel- und Reihenhäuser) 
                                                sind als ein Gebäude zu betrachten. 
                                                Gebäudeteile, die gegenüber 
                                                der Nachbargrenze 1 H einhalten, 
                                                unterbrechen die Außenwandlänge. 
                                                Gegenüber einem Gebäude 
                                                oder einer Grundstücksgrenze 
                                                kann das Schmalseitenprivileg 
                                                nur einmal in Anspruch genommen 
                                                werden. Wird ein Gebäude 
                                                mit einer Außenwand an ein 
                                                anderes Gebäude
                                                oder an eine Grundstücksgrenze 
                                                ohne Grenzabstand gebaut, gilt 
                                                Satz 1 nur noch für eine 
                                                Außenwand; wird ein Gebäude 
                                                mit zwei Außenwänden 
                                                an andere Gebäude oder an 
                                                Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand 
                                                gebaut, ist das Schmalseitenprivileg 
                                                nicht anzuwenden.
                                                
                                                (7) Vor die Außenwand vortretende 
                                                Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, 
                                                Blumenfenster, Hauseingangstreppen 
                                                und deren Überdachungen und 
                                                untergeordnete Vorbauten wie Erker 
                                                und Balkone, bleiben bei der Bemessung 
                                                der Abstandsflächen außer 
                                                Betracht, wenn sie nicht mehr 
                                                als 1,50 m vortreten.
                                                Von den gegenüberliegenden 
                                                Nachbargrenzen müssen sie 
                                                mindestens 2 m entfernt bleiben. 
                                                Brandschutztechnische Anforderungen 
                                                bleiben unberührt.
                                                
                                                (8) Unbeschadet der Absätze 
                                                5 und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche 
                                                5 m nicht unterschreiten
                                                1. bei Wänden aus brennbaren 
                                                Baustoffen, die nicht mindestens 
                                                feuerhemmend sind sowie
                                                2. bei feuerhemmenden Wänden, 
                                                deren Oberfläche aus normalentflammbaren 
                                                Baustoffen besteht oder die überwiegend 
                                                eine Verkleidung aus normalentflammbaren 
                                                Baustoffen haben.
                                                Dies gilt nicht für Gebäude 
                                                mit nicht mehr als einem Geschoß 
                                                über der Geländeoberfläche.
                                                
                                                (9) Abweichend von Absatz 5 genügt 
                                                in Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                bei Wänden ohne Öffnungen 
                                                als Tiefe der Abstandsfläche
                                                1 . 1,50 m, wenn die Wände 
                                                mindestens feuerhemmend sind und 
                                                einschließlich ihrer Verkleidungen 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen,
                                                2. 3 m, wenn die Wände mindestens 
                                                feuerhemmend sind oder einschließlich 
                                                ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                                Dies gilt nicht für Abstandsflächen 
                                                gegenüber Grundstücksgrenzen.
                                                
                                                (10) Für bauliche Anlagen, 
                                                andere Anlagen und Einrichtungen, 
                                                von denen Wirkungen wie von Gebäuden 
                                                ausgehen, gelten die Absätze 
                                                1 bis 9 gegenüber Gebäuden 
                                                und Nachbargrenzen entsprechend.
                                                
                                                (11) In den Abstandsflächen 
                                                eines Gebäudes sowie ohne 
                                                eigene Abstandsflächen sind 
                                                zulässig
                                                1 . Garagen und Carports einschließlich 
                                                Abstellraum sowie überdachte 
                                                Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge 
                                                zu Tiefgaragen bis zu insgesamt 
                                                8 m Länge je Nachbargrenze 
                                                und einer mittleren Wandhöhe 
                                                bis zu 3 m über der Geländeoberfläche. 
                                                Eine direkte Verbindung mit dem 
                                                Hauptgebäude ist zulässig, 
                                                wenn das Hauptgebäude seinerseits 
                                                die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche 
                                                einhält,
                                                2. Stützmauern und geschlossene 
                                                Einfriedungen bis zu einer Höhe 
                                                von 1,80 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                ohne Begrenzung der Höhe,
                                                3. Nebenanlagen für die öffentliche 
                                                Versorgung bis zu 6 m Länge.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                verlangen, daß die in der 
                                                Nummer 1 aufgeführten baulichen 
                                                Anlagen so angeordnet und errichtet 
                                                werden, daß angebaut werden 
                                                kann, oder wenn ein Gebäude 
                                                auf dem Nachbargrundstück 
                                                bereits an der Grenze vorhanden 
                                                ist, daß angebaut wird.
                                                
                                                (12) In den Abstandsflächen 
                                                eines Gebäudes und zu diesem 
                                                ohne eigene Abstandsflächen 
                                                können, wenn die Belichtung 
                                                der Räume des Gebäudes 
                                                nicht wesentlich beeinträchtigt 
                                                wird, gestattet werden
                                                1. Garagen, soweit sie nicht in 
                                                Absatz 11 Nr. 1 erfaßt sind,
                                                2. eingeschossige Gebäude 
                                                ohne Fenster zu diesem Gebäude,
                                                3. bauliche Anlagen sowie Anlagen 
                                                und Einrichtungen, von denen Wirkungen 
                                                wie von Gebäuden ausgehen.
                                                
                                                (13) Liegen sich Wände desselben 
                                                Gebäudes gegenüber, 
                                                so können geringere Tiefen 
                                                der Abstandsflächen als nach 
                                                Absatz 5 gestattet werden, wenn 
                                                die Belichtung der Räume 
                                                des Gebäudes nicht wesentlich 
                                                beeinträchtigt wird und Gründe 
                                                des Brandschutzes nicht entgegenstellen.
                                                
                                                (14) In überwiegend bebauten 
                                                Gebieten können geringere 
                                                Tiefen der Abstandsflächen 
                                                gestattet oder verlangt werden, 
                                                wenn die Gestaltung des Straßenbildes 
                                                oder besondere städtebauliche 
                                                Verhältnisse dies auch unter 
                                                Berücksichtigung nachbarlicher 
                                                Belange rechtfertigen und Gründe 
                                                des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
                                                
                                                (15) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan 
                                                durch ausdrückliche, zwingende 
                                                Festsetzung der Bauweise, der 
                                                überbaubaren Grundstücksflächen 
                                                oder der Zahl der Vollgeschosse 
                                                geringere Tiefen der Abstandsflächen 
                                                und ist eine ausreichende Belichtung 
                                                und Belüftung in der Begründung 
                                                zum Bebauungsplan nachgewiesen, 
                                                so gelten diese Tiefen. Anforderungen 
                                                aus Gründen des Brandschutzes 
                                                bleiben unberührt.
                                                
                                                (16) Bei nachträglicher Verkleidung 
                                                von Außenwänden bestehender 
                                                Gebäude sind entsprechend 
                                                geringere Tiefen der Abstandsflächen 
                                                zulässig, wenn die Baumaßnahmen 
                                                der Verbesserung des Wärmeschutzes 
                                                dienen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                7 
                                              
                                              Teilung von Grundstücken
                                                Soweit nach diesem Gesetz oder 
                                                nach Vorschriften aufgrund dieses 
                                                Gesetzes Abstände und Abstandsflächen 
                                                auf dem Grundstück selbst 
                                                liegen müssen, ist es zulässig, 
                                                daß sie sich ganz oder teilweise 
                                                auf Nachbargrundstücke erstrecken, 
                                                wenn der Nachbar gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde schriftlich 
                                                zustimmt, daß sie nicht 
                                                überbaut und auf die auf 
                                                diesen Grundstücken erforderlichen 
                                                Abstände und Abstandsflächen 
                                                nicht angerechnet werden oder 
                                                sie aus rechtlichen oder tatsächlichen 
                                                Gründen nicht überbaut 
                                                werden können. Vorschriften, 
                                                nach denen eine Überbauung 
                                                zulässig ist oder
                                                ausnahmsweise gestattet werden 
                                                kann, bleiben unberührt.
                                                
                                                § 
                                                8 Nicht überbaute Flächen 
                                                der bebauten Grundstücke
                                                (1) Die nicht überbauten 
                                                Flächen der bebauten Grundstücke 
                                                sind zu begrünen und zu unterhalten 
                                                und dürfen nicht in einer 
                                                die Wasserdurchlässigkeit 
                                                des Bodens wesentlich mindernden 
                                                Weise (Versiegelung) befestigt 
                                                werden, soweit sie nicht für 
                                                eine andere zulässige Nutzung 
                                                benötigt werden. Die Bepflanzung 
                                                mit Bäumen und Sträuchern 
                                                sowie deren Erhaltung kann verlangt 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Bei der Errichtung oder Änderung 
                                                baulicher Anlagen kann verlangt 
                                                werden, daß die Oberfläche 
                                                des Grundstücks erhalten 
                                                oder verändert wird, um eine 
                                                Störung des Straßenbildes, 
                                                Ortsbildes oder Landschaftsbildes 
                                                zu vermeiden oder zu beseitigen 
                                                oder um die Oberfläche der 
                                                Höhe der Verkehrsflächen 
                                                oder der Nachbargrundstücke 
                                                anzugleichen.
                                                
                                                
                                              
                                                § 
                                                9 Gestaltung
                                                (1) Bei der Errichtung von Gebäuden 
                                                mit mehr als drei Wohnungen muß 
                                                auf dem Baugrundstück eine 
                                                Spielfläche für Kleinkinder, 
                                                bei Gebäuden mit mehr als 
                                                fünf Wohnungen zusätzlich 
                                                eine Kinderspiel- und Freizeitfläche 
                                                bereitgestellt und unterhalten 
                                                werden. Die Spielfläche für 
                                                Kleinkinder ist in unmittelbarer 
                                                Nähe des Gebäudes anzulegen. 
                                                Satz 1 gilt nicht, wenn die Art 
                                                der Wohnungen dies nicht erfordert.
                                                
                                                (2) Die Größe der Kinderspiel- 
                                                und Freizeitflächen richtet 
                                                sich nach Zahl und Art der Wohnungen, 
                                                für deren Benutzung sie angelegt 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Auf die Bereitstellung der 
                                                Kinderspiel- und Freizeitflächen 
                                                auf dem Baugrundstück kann 
                                                verzichtet werden, wenn in unmittelbarer 
                                                Nähe
                                                1. eine Spiel- und Freizeitfläche 
                                                auf einem geeigneten anderen Grundstück 
                                                geschaffen wird oder vorhanden 
                                                ist und deren Benutzung und Unterhaltung 
                                                rechtlich gesichert ist oder
                                                2. ein geeigneter öffentlicher 
                                                Spielplatz geschaffen wird oder 
                                                vorhanden ist.
                                                Absatz 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                (4) Bei bestehenden Gebäuden 
                                                nach Absatz 1 Satz 1 kann die 
                                                Bereitstellung von Kinderspielflächen 
                                                verlangt werden, wenn dies die 
                                                Gesundheit und der Schutz der 
                                                Kinder erfordern.
                                                
                                                
                                                § 
                                                10 Einfriedung der Baugrundstücke
                                                Es kann verlangt werden, daß 
                                                Baugrundstücke entlang der 
                                                öffentlichen Verkehrsfläche 
                                                ganz oder teilweise eingefriedet 
                                                oder abgegrenzt werden, wenn die 
                                                Sicherheit dies erfordert. Das 
                                                gleiche gilt für Aufschüttungen, 
                                                Abgrabungen, Lager-, Ausstellungs- 
                                                und Abstellplätze sowie für 
                                                Camping- und Zeltplätze, 
                                                Wochenendplätze, Sportplätze 
                                                und Spielflächen.
                                                
                                                § 
                                                11 (nicht belegt)
                                                
                                                Dritter Teil
                                                Bauliche Anlagen
                                                Erster Abschnitt
                                                Gestaltung
                                                
                                                § 
                                                12 Gestaltung
                                                (1)Bauliche Anlagen müssen 
                                                nach Form, Maßstab, Verhältnis 
                                                der Baumassen und Bauteile zueinander, 
                                                Werkstoff und Farbe so gestaltet 
                                                sein, daß sie nicht verunstaltet 
                                                wirken.
                                                
                                                (2) Bauliche Anlagen sind mit 
                                                ihrer Umgebung derartig in Einklang 
                                                zu bringen, daß sie das 
                                                Straßenbild, Ortsbild oder 
                                                Landschaftsbild nicht verunstalten 
                                                oder deren beabsichtigte Gestaltung 
                                                nicht stören.
                                                Auf die erhaltenswerten Eigenarten 
                                                der Umgebung ist Rücksicht 
                                                zu nehmen.
                                                
                                              § 
                                                13 Anlagen der Außenwerbung 
                                                und Warenautomaten
                                                (1) Anlagen der Außenwerbung 
                                                (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten 
                                                Einrichtungen, die der Ankündigung 
                                                oder Anpreisung oder als Hinweis 
                                                auf Gewerbe oder Beruf dienen 
                                                und vom öffentlichen Verkehrsraum 
                                                aus sichtbar sind. Hierzu zählen 
                                                insbesondere Bilder, Beschriftungen, 
                                                Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen 
                                                sowie für Zettelanschläge 
                                                und Bogenanschläge oder Lichtwerbung 
                                                bestimmte Säulen, Tafeln 
                                                und Flächen.
                                                
                                                (2) Für Werbeanlagen, die 
                                                bauliche Anlagen sind, gelten 
                                                die in diesem Gesetz an bauliche 
                                                Anlagen gestellten Anforderungen. 
                                                Werbeanlagen, die keine baulichen 
                                                Anlagen sind, dürfen weder 
                                                bauliche Anlagen noch das Straßen-, 
                                                Orts- oder Landschaftsbild verunstalten 
                                                oder die Sicherheit und Leichtigkeit 
                                                des Verkehrs gefährden. Die 
                                                störende Häufung von 
                                                Werbeanlagen ist unzulässig.
                                                
                                                (3) Außerhalb der im Zusammenhang 
                                                bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen 
                                                unzulässig. Ausgenommen sind, 
                                                soweit in anderen Vorschriften 
                                                nichts anderes bestimmt ist,
                                                1. Werbeanlagen an der Stätte 
                                                der Leistung,
                                                2. Schilder, die Inhaber und Art 
                                                gewerblicher Betriebe kennzeichnen 
                                                (Hinweisschilder), wenn sie vor 
                                                Ortsdurchfahrten auf einer Tafel 
                                                zusammengefaßt sind,
                                                3. einzelne Hinweiszeichen an 
                                                Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, 
                                                die im Interesse des Verkehrs 
                                                auf außerhalb der Ortsdurchfahrten 
                                                liegende Betriebe oder versteckt 
                                                liegende Stätten aufmerksam 
                                                machen,
                                                4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, 
                                                Sportanlagen und Versammlungsstätten, 
                                                soweit sie nicht in die freie 
                                                Landschaft wirken,
                                                5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen 
                                                und Messegeländen.
                                                
                                                (4) In Kleinsiedlungsgebieten, 
                                                Dorfgebieten, reinen Wohngebieten 
                                                und allgemeinen Wohngebieten sind 
                                                nur Werbeanlagen zulässig 
                                                an der Stätte der Leistung 
                                                sowie einzelne verkehrsleitende 
                                                Hinweiszeichen zu abseits liegenden 
                                                Stätten der Leistung und 
                                                Anlagen für amtliche Mitteilungen 
                                                und zur Unterrichtung der Bevölkerung 
                                                über kirchliche, kulturelle, 
                                                politische, sportliche und ähnliche 
                                                Veranstaltungen;
                                                die jeweils freie Fläche 
                                                dieser Anlagen darf auch für 
                                                andere Werbung verwendet werden. 
                                                In reinen, allgemeinen und besonderen 
                                                Wohngebieten darf an der Stätte 
                                                der Leistung nur mit Hinweisschildern 
                                                geworben werden.
                                                
                                                (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten 
                                                für Warenautomaten entsprechend.
                                                
                                                (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes 
                                                sind nicht anzuwenden auf Anschläge 
                                                und Lichtwerbung an dafür 
                                                genehmigten Säulen, Tafeln 
                                                und Flächen,
                                                2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen 
                                                und Zeitschriftenverkaufsstellen,
                                                3. Auslagen und Dekorationen in 
                                                Fenstern und Schaukästen,
                                                4. Wahlwerbung für die Dauer 
                                                eines Wahlkampfes.
                                                
                                                
                                                Zweiter Abschnitt
                                                Allgemeine Anforderungen an die 
                                                Bauausführung
                                                
                                                
                                                § 
                                                14 Baustelle
                                                (1) Baustellen sind so einzurichten, 
                                                daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß 
                                                errichtet, geändert, instandgesetzt 
                                                oder abgebrochen werden können 
                                                und Gefahren oder vermeidbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                (2) Bei Bauarbeiten, durch die 
                                                unbeteiligte Personen gefährdet 
                                                werden können, ist die Gefahrenzone 
                                                abzugrenzen oder durch Warnzeichen 
                                                zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, 
                                                sind Baustellen mit einem Bauzaun 
                                                abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen 
                                                gegen herabfallende Gegenstände 
                                                zu versehen und zu beleuchten.
                                                
                                                (3) Für die Dauer der Ausführung 
                                                genehmigungsbedürftiger oder 
                                                dem Anzeigeverfahren unterliegender 
                                                Bauvorhaben hat der Bauherr an 
                                                der Baustelle ein Schild, das 
                                                die Bezeichnung des Bauvorhabens 
                                                und die Namen und Anschriften 
                                                des Entwurfsverfassers, des Bauleiters 
                                                und der Unternehmer für den 
                                                Rohbau enthalten muß, dauerhaft 
                                                und von der öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche aus sichtbar 
                                                anzubringen.
                                                
                                                (4) Bäume, Hecken und sonstige 
                                                Bepflanzungen, die aufgrund anderer 
                                                Rechtsvorschriften zu erhalten 
                                                sind, müssen während 
                                                der Bauausführung geschätzt 
                                                werden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                15 Standsicherheit
                                                (1) Jede bauliche Anlage muß 
                                                im Ganzen und in ihren einzelnen 
                                                Teilen für sich allein standsicher 
                                                sein. Die Standsicherheit anderer 
                                                baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit 
                                                des Baugrundes des Nachbargrundstücks 
                                                dürfen nicht gefährdet 
                                                werden. 
                                                
                                                (2) Die Verwendung gemeinsamer 
                                                Bauteile für mehrere bauliche 
                                                Anlagen ist zulässig, wenn 
                                                rechtlich gesichert ist, daß 
                                                die gemeinsamen Bauteile beim 
                                                Abbruch einer der baulichen Anlagen 
                                                bestehen bleiben können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                16 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                von § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen 
                                                so angeordnet, beschaffen und 
                                                gebrauchstauglich sein, daß 
                                                durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche 
                                                oder tierische Schädlinge 
                                                sowie andere chemische, physikalische 
                                                oder biologische Einflüsse 
                                                Gefahren oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (2) Werden in Gebäuden Bauteile 
                                                aus Holz oder anderen organischen 
                                                Stoffen vom Hausbock, vom echten 
                                                Hausschwamm oder von Termiten 
                                                befallen, so haben die für 
                                                den ordnungsgemäßen 
                                                Zustand des Gebäudes verantwortlichen 
                                                Personen unverzüglich ein 
                                                Fachunternehmen mit der Bekämpfung 
                                                und Schadensbeseitigung auf Grundlage 
                                                einer Sachverständigeneinschätzung 
                                                zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Beauftragung sowie den Abschluß 
                                                der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                17 Brandschutz
                                                (1)Bauliche Anlagen müssen 
                                                so beschaffen sein, daß 
                                                der Entstehung eines Brandes und 
                                                der Ausbreitung von Feuer und 
                                                Rauch vorgebeugt wird und bei 
                                                einem Brand die Rettung von Menschen 
                                                und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten 
                                                möglich sind.
                                                
                                                (2) Leichtentflammbare Baustoffe 
                                                dürfen nicht verwendet werden; 
                                                dies gilt nicht für Baustoffe, 
                                                wenn sie in Verbindung mit anderen 
                                                Baustoffen nicht leichtentflammbar 
                                                sind.
                                                
                                                (3) Feuerbeständige Bauteile 
                                                müssen in den wesentlichen 
                                                Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen; dies gilt nicht für 
                                                feuerbeständige Abschlüsse 
                                                von Öffnungen.
                                                
                                                (4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen 
                                                muß in jedem Geschoß 
                                                über mindestens zwei voneinander 
                                                unabhängige Rettungswege 
                                                erreichbar sein. Der erste Rettungsweg 
                                                muß in Nutzungseinheiten, 
                                                die nicht zu ebener Erde liegen, 
                                                über mindestens eine notwendige 
                                                Treppe führen; der zweite 
                                                Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten 
                                                der Feuerwehr erreichbare Stelle 
                                                oder eine weitere notwendige Treppe 
                                                sein. Ein zweiter Rettungsweg 
                                                ist nicht erforderlich, wenn die 
                                                Rettung über einen Treppenraum 
                                                möglich ist, in den Feuer 
                                                und Rauch nicht eindringen können 
                                                (Sicherheitstreppenraum).
                                                Gebäude, deren zweiter Rettungsweg 
                                                über Rettungsgeräte 
                                                der Feuerwehr führt und bei 
                                                denen die Oberkante der Brüstungen 
                                                notwendiger Fenster oder sonstiger 
                                                zum Anleitern bestimmter Stellen 
                                                mehr als 8 m über der festgelegten 
                                                Geländeoberfläche liegt, 
                                                dürfen nur errichtet werden, 
                                                wenn die erforderlichen Rettungsgeräte 
                                                der Feuerwehr vorgehalten werden.
                                                
                                                (5) Bauliche Anlagen, bei denen 
                                                nach Lage, Bauart oder Nutzung 
                                                Blitzschlag leicht eintreten oder 
                                                zu schweren Folgen führen 
                                                kann, sind mit dauernd wirksamen 
                                                Blitzschutzanlagen zu versehen.
                                                
                                                § 
                                                18 Wärmeschutz, Schallschutz 
                                                und Erschütterungsschutz
                                                (1) Gebäude müssen einen 
                                                ihrer Nutzung und den klimatischen 
                                                Verhältnissen entsprechenden 
                                                Wärmeschutz haben. Dies ist 
                                                durch den Entwurfsverfasser und 
                                                den Bauleiter schriftlich zu bestätigen.
                                                
                                                (2) Gebäude müssen einen 
                                                ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz 
                                                haben. Geräusche, die von 
                                                ortsfesten Einrichtungen in baulichen 
                                                Anlagen oder auf Baugrundstücken 
                                                ausgehen, sind so zu dämmen, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                (3) Erschütterungen oder 
                                                Schwingungen, die von ortsfesten 
                                                Einrichtungen in baulichen Anlagen 
                                                oder auf Baugrundstücken 
                                                ausgehen, sind so zu dämmen, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                § 
                                                19 Verkehrssicherheit
                                                (1) Bauliche Anlagen und die dem 
                                                Verkehr dienenden nicht überbauten 
                                                Flächen von bebauten Grundstücken 
                                                müssen verkehrssicher sein.
                                                
                                                (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit 
                                                des öffentlichen Verkehrs 
                                                darf durch bauliche Anlagen oder 
                                                ihre Nutzung nicht gefährdet 
                                                werden.
                                                
                                                
                                                Dritter Abschnitt
                                                Bauprodukte und Bauarten
                                                
                                                
                                                § 
                                                20 Bauprodukte
                                                (1) Bauprodukte dürfen für 
                                                die Errichtung, Änderung 
                                                und Instandhaltung baulicher Anlagen 
                                                nur verwendet werden, wenn sie 
                                                für den Verwendungszweck
                                                1. a) von den nach Absatz 2 bekanntgemachten 
                                                technischen Regeln nicht oder 
                                                nicht wesentlich abweichen (geregelte 
                                                Bauprodukte) oder
                                                b) nach Absatz 3 zulässig 
                                                sind und aufgrund des Übereinstimmungsnachweises 
                                                nach § 24 das Übereinstimmungszeichen 
                                                (Ü-Zeichen) tragen oder
                                                2. nach den Vorschriften
                                                a) des Gesetzes über das 
                                                Inverkehrbringen von Bauprodukten 
                                                und den freien Warenverkehr mit 
                                                Bauprodukten zur Umsetzung der 
                                                Richtlinie 89/106/EWG des Rates 
                                                vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung 
                                                der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
                                                der Mitgliedsstaaten über 
                                                Bauprodukte (Bauproduktengesetz 
                                                - BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. 
                                                1 S. 1495), zuletzt geändert 
                                                durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
                                                25. März 1998 (BGBl. 1 S. 
                                                607), in der jeweils geltenden 
                                                Fassung,
                                                b) zur Umsetzung der Richtlinie 
                                                89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 
                                                1988 zur Angleichung der Rechts- 
                                                und Verwaltungsvorschriften der 
                                                Europäischen Union über 
                                                Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) 
                                                (ABI. EG Nr. L 40 vom 11. Februar 
                                                1989, S. 12) durch andere Mitgliedsstaaten 
                                                der Europäischen Union und 
                                                andere Vertragsstaaten des Abkommens 
                                                über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum oder
                                                c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien 
                                                der Europäischen Union, soweit 
                                                diese die wesentlichen Anforderungen 
                                                nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, 
                                                in den Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, insbesondere 
                                                das Zeichen der Europäischen 
                                                Union (CE-Zeichen) tragen und 
                                                dieses Zeichen die nach Absatz 
                                                7 Nr. 1 festgelegten Klassen- 
                                                und Leistungsstufen ausweist. 
                                                Sonstige Bauprodukte, die von 
                                                allgemein anerkannten Regeln der 
                                                Technik nicht abweichen, dürfen 
                                                auch verwendet werden, wenn diese 
                                                Regeln nicht in der Bauregelliste 
                                                A bekanntgemacht sind. Sonstige 
                                                Bauprodukte, die von allgemein 
                                                anerkannten Regeln der Technik 
                                                abweichen, bedürfen keines
                                                Nachweises ihrer Verwendbarkeit 
                                                nach Absatz 3.
                                                
                                                (2) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                für Bauprodukte, für 
                                                die nicht nur die Vorschriften 
                                                nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend 
                                                sind, in der Bauregelliste A die 
                                                technischen Regeln bekannt, die 
                                                zur Erfüllung der in diesem 
                                                Gesetz und in Vorschriften aufgrund 
                                                dieses Gesetzes an bauliche Anlagen 
                                                gestellten Anforderungen erforderlich 
                                                sind. Diese technischen Regeln 
                                                gelten als Technische Baubestimmungen 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 
                                                1.
                                                
                                                (3) Bauprodukte, für die 
                                                technische Regeln in der Bauregelliste 
                                                A nach Absatz 2 bekanntgemacht 
                                                worden sind und die von diesen 
                                                wesentlich abweichen oder für 
                                                die es allgemein anerkannte Regeln 
                                                der Technik nicht gibt (nicht 
                                                geregelte Bauprodukte), müssen
                                                1. eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung (§ 21),
                                                2. ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis (§ 21 a) 
                                                oder
                                                3. eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                (§ 22) haben. Ausgenommen 
                                                sind Bauprodukte, die für 
                                                die Erfüllung der Anforderungen 
                                                dieses Gesetzes oder aufgrund 
                                                dieses Gesetzes nur eine untergeordnete 
                                                Bedeutung haben und die das Deutsche 
                                                Institut für Bautechnik im 
                                                Einvernehmen mit der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde in einer 
                                                Bauregelliste C öffentlich 
                                                bekanntgemacht hat.
                                                
                                                (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, 
                                                daß für bestimmte Bauprodukte, 
                                                auch soweit sie Anforderungen 
                                                nach anderen Rechtsvorschriften 
                                                unterliegen, hinsichtlich dieser 
                                                Anforderungen bestimmte Nachweise 
                                                der Verwendbarkeit und bestimmte 
                                                Übereinstimmungsnachweise 
                                                nach Maßgabe der §§ 
                                                20 bis 22 und §§ 24 
                                                bis 24 b zu führen sind, 
                                                wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                diese Nachweise verlangen oder 
                                                zulassen.
                                                
                                                (5) Bei Bauprodukten nach Absatz 
                                                1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung 
                                                in außergewöhnlichem 
                                                Maß von der Sachkunde und 
                                                Erfahrung der damit betrauten 
                                                Personen oder von einer Ausstattung 
                                                mit besonderen Vorrichtungen abhängt, 
                                                kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall oder durch Rechtsverordnung 
                                                der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                vorgeschrieben werden, daß 
                                                der Hersteller über solche 
                                                Fachkräfte und Vorrichtungen 
                                                verfügt und den Nachweis 
                                                hierüber gegenüber einer 
                                                Prüfstelle nach § 25 
                                                zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung 
                                                können Mindestanforderungen 
                                                an die Ausbildung, die durch eine 
                                                Prüfung nachzuweisende Befähigung 
                                                und die Ausbildungsstätten 
                                                einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen 
                                                gestellt werden.
                                                
                                                (6) Für Bauprodukte, die 
                                                wegen ihrer besonderen Eigenschaften 
                                                oder ihres besonderen Verwendungszweckes 
                                                einer außergewöhnlichen 
                                                Sorgfalt bei Einbau, Transport, 
                                                Instandhaltung oder Reinigung 
                                                bedürfen, kann in der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, in 
                                                der Zustimmung im Einzelfall oder 
                                                durch Rechtsverordnung der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde die Überwachung 
                                                dieser Tätigkeiten durch 
                                                eine Überwachungsstelle nach 
                                                § 25 vorgeschrieben werden.
                                                
                                                (7) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik kann im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                in der Bauregelliste B
                                                1 . festlegen, welche der Klassen 
                                                und Leistungsstufen, die in Normen, 
                                                Leitlinien oder europäischen 
                                                technischen Zulassungen nach dem 
                                                Bauproduktengesetz oder in anderen 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Union enthalten sind, Bauprodukte 
                                                nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen 
                                                müssen, und
                                                2. bekannt machen, inwieweit andere 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Union die wesentlichen Anforderungen 
                                                nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht 
                                                berücksichtigen.
                                                
                                              
                                                § 
                                                21 Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                (1) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik erteilt eine allgemeine 
                                                bauaufsichtliche Zulassung für 
                                                nicht geregelte Bauprodukte, wenn 
                                                deren Verwendbarkeit im Sinne 
                                                des § 3 Abs. 2 nachgewiesen 
                                                ist.
                                              (2) 
                                                Die zur Begründung des Antrags 
                                                erforderlichen Unterlagen sind 
                                                beizufügen. Soweit erforderlich, 
                                                sind Probestücke vom Antragsteller 
                                                zur Verfügung zu stellen 
                                                oder durch Sachverständige, 
                                                die das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik bestimmen kann, zu 
                                                entnehmen oder Probeausführungen 
                                                unter Aufsicht der Sachverständigen 
                                                herzustellen. § 67 Abs. 2 
                                                gilt entsprechend.
                                                
                                              (3) 
                                                Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik kann für die Durchführung 
                                                der Prüfung die sachverständige 
                                                Stelle und für Probeausführungen 
                                                die Ausführungsstelle und 
                                                die Ausführungszeit vorschreiben.
                                                
                                                (4) Die allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung wird widerruflich und 
                                                für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt, die in der Regel fünf 
                                                Jahre beträgt. Die Zulassung 
                                                kann mit Nebenbestimmungen erteilt 
                                                werden. Sie kann auf schriftlichen 
                                                Antrag in der Regel um fünf 
                                                Jahre verlängert werden; 
                                                § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                (5) Die allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung wird unbeschadet der 
                                                Rechte Dritter erteilt.
                                                
                                                (6) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht die von ihm erteilten 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen nach Gegenstand und 
                                                wesentlichem Inhalt öffentlich 
                                                bekannt.
                                                
                                                (7) Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassungen nach dem Recht anderer 
                                                Länder im Geltungsbereich 
                                                des Grundgesetzes gelten auch 
                                                im Freistaat Sachsen.
                                                
                                                § 
                                                21a Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                (1) Bauprodukte,
                                                1. deren Verwendung nicht der 
                                                Erfüllung erheblicher Anforderungen 
                                                an die Sicherheit baulicher Anlagen 
                                                dient oder
                                                2. die nach allgemein anerkannten 
                                                Prüfverfahren beurteilt werden 
                                                können,
                                                bedürfen anstelle einer allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung nur 
                                                eines allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnisses. Das Deutsche 
                                                Institut für Bautechnik macht 
                                                dies mit der Angabe der maßgebenden 
                                                technischen Regeln und, soweit 
                                                es keine allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik gibt, mit der 
                                                Bezeichnung der Bauprodukte im 
                                                Einvernehmen mit der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde in der 
                                                Bauregelliste A bekannt.
                                                
                                                (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis wird von einer 
                                                Prüfstelle nach § 25 
                                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht 
                                                geregelte Bauprodukte nach Absatz 
                                                1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen 
                                                ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt 
                                                entsprechend.
                                                
                                                § 
                                                22 Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                (1) Mit Zustimmung der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde oder 
                                                einer von ihr bestimmten Stelle 
                                                dürfen im Einzelfall
                                                1. Bauprodukte, die ausschließlich 
                                                nach dem Bauproduktengesetz oder 
                                                nach sonstigen Vorschriften zur 
                                                Umsetzung von Richtlinien der 
                                                Europäischen Union in Verkehr 
                                                gebracht und gehandelt werden 
                                                dürfen, jedoch deren Anforderungen 
                                                nicht erfüllen, oder
                                                2. nicht geregelte Bauprodukte
                                                verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen 
                                                ist. Wenn Gefahren im Sinne des 
                                                § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten 
                                                sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einzelfall erklären, daß 
                                                ihre Zustimmung nicht erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die Zustimmung für Bauprodukte 
                                                nach Absatz 1, die in Baudenkmälern 
                                                nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz 
                                                verwendet werden sollen, erteilt 
                                                die untere Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                
                                                § 23 
                                                Bauarten
                                                (1) Bauarten, die von Technischen 
                                                Baubestimmungen nach § 3 
                                                Abs. 3 Satz 1 wesentlich abweichen 
                                                oder für die es allgemein 
                                                anerkannte Regeln der Technik 
                                                nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), 
                                                dürfen bei der Errichtung, 
                                                Änderung und Instandhaltung 
                                                baulicher Anlagen nur angewendet 
                                                werden, wenn für sie
                                                1. eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung oder
                                                2. eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                erteilt worden ist. Anstelle einer 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung genügt ein allgemeines 
                                                bauaufsichtliches Prüfzeugnis, 
                                                wenn die Bauart nicht der Erfüllung 
                                                erheblicher Anforderungen an die 
                                                Sicherheit baulicher Anlagen dient 
                                                oder nach allgemein anerkannten 
                                                Prüfverfahren beurteilt wird. 
                                                Als
                                                Bauarten im Sinne des Satzes 2 
                                                gelten solche, die das Deutsche 
                                                Institut für Bautechnik mit 
                                                der Angabe der maßgebenden 
                                                technischen Regeln und, soweit 
                                                es keine allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik gibt, mit der 
                                                Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                in der Bauregelliste A bekanntmacht. 
                                                § 20 Abs. 5 und 6 sowie § 
                                                21, § 21a Abs. 2 und § 
                                                22 gelten entsprechend. Wenn Gefahren 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht 
                                                zu erwarten sind, kann die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall 
                                                oder für genau begrenzte 
                                                Fälle allgemein festlegen, 
                                                daß eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis oder eine Zustimmung 
                                                im Einzelfall nicht erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                oder eine von ihr bestimmte Stelle 
                                                kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, 
                                                daß für bestimmte Bauarten, 
                                                auch soweit sie Anforderungen 
                                                nach anderen Rechtsvorschriften 
                                                unterliegen, Absatz 1 ganz oder 
                                                teilweise anwendbar ist, wenn 
                                                die anderen Rechtsvorschriften 
                                                dies verlangen oder zulassen.
                                                
                                                § 
                                                24 Übereinstimmungsnachweis
                                                (1) Bauprodukte nach § 20 
                                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedürfen 
                                                einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung 
                                                mit den technischen Regeln nach 
                                                § 20 Abs. 2, den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassungen, 
                                                den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen 
                                                im Einzelfall; als Übereinstimmung 
                                                gilt auch eine Abweichung, die 
                                                nicht wesentlich ist.
                                                
                                                (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                erfolgt durch
                                                1. Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers (§ 24a) oder
                                                2. Übereinstimmungszertifikat 
                                                (§ 24b).
                                                Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat 
                                                kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall, in der Bauregelliste 
                                                A oder durch Rechtsverordnung 
                                                nach § 20 Abs. 4 vorgeschrieben 
                                                werden, wenn dies zum Nachweis 
                                                einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich ist. 
                                                Bauprodukte, die nicht in Serie 
                                                hergestellt werden, bedürfen 
                                                nur der Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers nach § 24a 
                                                Abs. 1, sofern nichts anderes 
                                                bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
                                                kann im Einzelfall die Verwendung 
                                                von Bauprodukten ohne das erforderliche 
                                                Übereinstimmungszertifikat 
                                                gestatten, wenn nachgewiesen ist, 
                                                daß diese Bauprodukte den 
                                                technischen Regeln, Zulassungen, 
                                                Prüfzeugnissen oder Zustimmungen 
                                                nach Absatz 1 entsprechen.
                                                
                                                (3) Für Bauarten gelten die 
                                                Absätze 1 und 2 entsprechend.
                                                
                                                (4) Die Übereinstimmungserklärung 
                                                und die Erklärung, daß 
                                                ein Übereinstimmungszertifikat 
                                                erteilt ist, hat der Hersteller 
                                                durch Kennzeichnung der Bauprodukte 
                                                mit dem Übereinstimmungszeichen 
                                                (Ü- Zeichen) unter Hinweis 
                                                auf den Verwendungszweck abzugeben.
                                                
                                                (5) Das Ü-Zeichen ist auf 
                                                dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel 
                                                oder auf seiner Verpackung oder, 
                                                wenn dies Schwierigkeiten bereitet, 
                                                auf dem Lieferschein oder auf 
                                                einer Anlage zum Lieferschein 
                                                anzubringen.
                                                
                                              (6) 
                                                Ü-Zeichen aus anderen Ländern 
                                                im Geltungsbereich des Grundgesetzes 
                                                und aus Mitgliedsstaaten der Europäischen 
                                                Union oder Vertragsstaaten des 
                                                Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum gelten auch im 
                                                Freistaat Sachsen.
                                                
                                                § 
                                                24a Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers
                                                (1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung 
                                                nur abgeben, wenn er durch werkseigene 
                                                Produktionskontrolle sichergestellt 
                                                hat, daß das von ihm hergestellte 
                                                Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln, der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, dem 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht. 
                                                
                                                (2) In den technischen Regeln 
                                                nach § 20 Abs. 2, in der 
                                                Bauregelliste A, in den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassungen, 
                                                in den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnissen oder in den 
                                                Zustimmungen im Einzelfall kann 
                                                eine Prüfung der Bauprodukte 
                                                durch eine Prüfstelle vor 
                                                Abgabe der Übereinstimmungserklärung 
                                                vorgeschrieben werden, wenn dies 
                                                zur Sicherung einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich ist. 
                                                In diesen Fällen
                                                hat die Prüfstelle das Bauprodukt 
                                                daraufhin zu überprüfen, 
                                                ob es den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                24b Übereinstimmungszertifikat
                                                (1) Ein Übereinstimmungszertifikat 
                                                ist von einer Zertifizierungsstelle 
                                                nach § 25 zu erteilen, wenn 
                                                das Bauprodukt
                                                1. den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlieben 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht und
                                                2. einer werkseigenen Produktionskontrolle 
                                                sowie einer Fremdüberwachung 
                                                nach Maßgabe des Absatzes 
                                                2 unterliegt.
                                                
                                                (2) Die Fremdüberwachung 
                                                ist von Überwachungstellen 
                                                nach § 25 durchzufahren. 
                                                Die Fremdüberwachung hat 
                                                regelmäßig zu überprüfen, 
                                                ob das Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln, der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, dem 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                25 Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann eine Person, Stelle oder 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                als
                                                1. Prüfstelle für die 
                                                Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher 
                                                Prüfzeugnisse (§ 21a 
                                                Abs. 2),
                                                2. Prüfstelle für die 
                                                Überprüfung von Bauprodukten 
                                                vor Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                (§ 24a Abs. 2),
                                                3. Zertifizierungsstelle (§ 
                                                24b Abs. 1),
                                                4. Überwachungsstelle für 
                                                die Fremdüberwachung (§ 
                                                24b Abs. 2),
                                                5. Überwachungsstelle für 
                                                die Überwachung nach § 
                                                20 Abs. 6 oder
                                                6. Prüfstelle für die 
                                                Überprüfung nach § 
                                                20 Abs. 5 Satz 1
                                                anerkennen, wenn sie oder die 
                                                bei ihr Beschäftigten nach 
                                                ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, 
                                                persönlichen Zuverlässigkeit, 
                                                ihrer Unparteilichkeit und ihren 
                                                Leistungen die Gewähr dafür 
                                                bieten, daß diese Aufgaben 
                                                den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechend wahrgenommen 
                                                werden und wenn sie über 
                                                die erforderlichen Vorrichtungen 
                                                verfügen. Satz 1 ist entsprechend 
                                                auf Behörden anzuwenden, 
                                                wenn sie ausreichend mit geeigneten 
                                                Fachkräften besetzt und mit 
                                                den erforderlichen Vorrichtungen 
                                                ausgestattet sind.
                                                
                                                (2) Die Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                anderer Länder gilt auch 
                                                im Freistaat Sachsen. Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse 
                                                von Stellen, die nach Artikel 
                                                16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                von einem anderen Mitgliedsstaat 
                                                der Europäischen Union oder 
                                                von einem anderen Vertragsstaat 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum anerkannt worden 
                                                sind, stehen den Ergebnissen der 
                                                in Absatz 1 genannten Stellen 
                                                gleich. Dies gilt auch für 
                                                Prüf-, Zertifizierungs- und 
                                                Überwachungsergebnisse von 
                                                Stellen anderer Staaten, wenn 
                                                sie in einem dem Artikel 16 Abs. 
                                                2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren anerkannt worden sind.
                                                
                                              (3) 
                                                Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                erkennt auf Antrag eine Person, 
                                                Stelle, Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde als Stelle nach 
                                                Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                an, wenn in dem in Artikel 16 
                                                Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                vorgesehenen Verfahren nachgewiesen 
                                                ist, daß die Person, Stelle, 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde die Voraussetzungen 
                                                erfüllt, nach den Vorschriften 
                                                eines anderen Mitgliedsstaates 
                                                der Europäischen Union oder 
                                                eines anderen Vertragsstaates 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum zu prüfen, 
                                                zu zertifizieren oder zu überwachen.
                                                Dies gilt auch für die Anerkennung 
                                                von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften 
                                                oder Behörden, die nach den 
                                                Vorschriften eines anderen Staates 
                                                zu prüfen, zu zertifizieren 
                                                oder zu überwachen beabsichtigen, 
                                                wenn der erforderliche Nachweis 
                                                in einem dem Artikel 16 Abs. 2 
                                                der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren geführt wird.
                                                
                                                
                                                Vierter Abschnitt
                                                Wände, Decken und Dächer
                                                
                                                
                                                § 
                                                26 Tragende Wände, Pfeiler 
                                                und Stützen
                                                (1) Tragende Wände, Pfeiler 
                                                und Stützen sind feuerbeständig, 
                                                in Gebäuden geringer Höhe 
                                                mindestens feuerhemmend herzustellen. 
                                                Dies gilt nicht für oberste 
                                                Geschosse von Dachräumen.
                                                
                                                (2) Im Keller sind tragende Wände, 
                                                Pfeiler und Stützen feuerbeständig, 
                                                bei Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen mindestens feuerhemmend 
                                                und in den wesentlichen Teilen 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                herzustellen.
                                                
                                                (3) Absätze 1 und 2 gelten 
                                                nicht für freistellende Wohngebäude 
                                                mit nicht mehr als einer Wohnung, 
                                                deren Aufenthaltsräume in 
                                                nicht mehr als zwei Geschossen 
                                                liegen, sowie für andere 
                                                freistehende Gebäude ähnlicher 
                                                Größe und freistellende 
                                                landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
                                                
                                                § 
                                                27 Außenwände
                                                (1) Nichttragende Außenwände 
                                                und nichttragende Teile tragender 
                                                Außenwände sind, außer 
                                                bei Gebäuden geringer Höhe, 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
                                                
                                                (2) Oberflächen von Außenwänden 
                                                sowie Außenwandverkleidungen 
                                                einschließlich der Dämmstoffe 
                                                und Unterkonstruktionen sind aus 
                                                schwerentflammbaren Baustoffen 
                                                herzustellen; Unterkonstruktione
                                                aus normalentflammbaren Baustoffen 
                                                sind zulässig, wenn Bedenken 
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen. Bei Gebäuden geringer 
                                                Höhe sind, unbeschadet § 
                                                6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen 
                                                einschließlich der Dämmstoffe 
                                                und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren 
                                                Baustoffen zulässig, wenn 
                                                durch geeignete Maßnahmen 
                                                eine Brandausbreitung auf angrenzende 
                                                Gebäude verhindert wird.
                                                
                                                § 
                                                28 Trennwände
                                                (1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen 
                                                Wohnungen und fremden Räumen 
                                                sind feuerbeständige, in 
                                                obersten Geschossen von Dachräumen 
                                                und in Gebäuden geringer 
                                                Höhe mindestens feuerhemmende 
                                                Trennwände herzustellen. 
                                                Bei Gebäuden mit mehr als 
                                                zwei Wohnungen sind diese Trennwände 
                                                bis zur Rohdecke oder bis unter 
                                                die Dachhaut zu führen; dies 
                                                gilt auch für Trennwände 
                                                zwischen Wohngebäuden und 
                                                landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden 
                                                sowie zwischen dem landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsteil
                                                und dem Wohnteil eines Gebäudes.
                                                
                                                (2) Außer bei Wohngebäuden 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen sind Öffnungen 
                                                in Trennwänden zwischen Wohnungen 
                                                sowie zwischen Wohnungen und fremden 
                                                Räumen unzulässig.
                                                Sie sind zulässig, wenn die 
                                                Nutzung des Gebäudes dies 
                                                erfordert und die Öffnungen 
                                                mit mindestens feuerhemmenden, 
                                                selbstschließenden Abschlüssen 
                                                versehen sind oder der Brandschutz 
                                                auf andere Weise sichergestellt 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                29 Brandwände
                                                (1) Brandwände sind herzustellen
                                                1. zum Abschluß von Gebäuden, 
                                                bei denen die Abschlußwand 
                                                bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze 
                                                errichtet wird, es sei denn, daß 
                                                ein Abstand von mindestens 5 m 
                                                zu bestehenden oder nach den baurechtlichen 
                                                Vorschriften zulässigen Gebäuden 
                                                gesichert ist,
                                                2. zur Unterteilung ausgedehnter 
                                                Gebäude und bei aneinandergereihten 
                                                Gebäuden auf demselben Grundstück 
                                                in Abständen von höchstens 
                                                40 m; größere Abstände 
                                                sind zulässig, wenn die Nutzung 
                                                des Gebäudes es erfordert 
                                                und wenn wegen des Brandschutzes 
                                                Bedenken nicht bestehen,
                                                3. zwischen Wohngebäuden 
                                                und angebauten landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsgebäuden auf demselben 
                                                Grundstück sowie zwischen 
                                                dem Wohn- und dem landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsteil eines Gebäudes, 
                                                wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes 
                                                oder des Betriebsteiles größer 
                                                als 2 000 M3 ist.
                                                Für Wohngebäude geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen sind abweichend von 
                                                Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von 
                                                Brandwänden feuerbeständige 
                                                Wände zulässig; für 
                                                aneinandergereihte Wohngebäude 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen sind in der 
                                                offenen Bauweise auch Wände 
                                                zulässig, die vom Gebäudeinneren 
                                                die Feuerwiderstandsklasse F 30 
                                                und vom Gebäudeäußeren 
                                                die Feuerwiderstandsklasse F 90 
                                                aufweisen, wenn die anschließenden 
                                                Wände, Decken und Dächer, 
                                                sofern sie traufseitig aufeinanderstoßen, 
                                                mindestens feuerhemmend ausgebildet 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Absatz 1 sowie § 6 Abs. 
                                                7 Satz 2 und Abs. 8 gelten nicht 
                                                für seitliche Wände 
                                                von Vorbauten wie Erker, die nicht 
                                                mehr als 1,50 m vor die Flucht 
                                                der vorderen oder hinteren Außenwand 
                                                des Nachbargebäudes vortreten, 
                                                wenn sie von dem Nachbargebäude 
                                                oder der Nachbargrenze einen Abstand 
                                                einhalten, der ihrer Ausladung 
                                                entspricht, mindestens jedoch 
                                                1 m beträgt.
                                                
                                                (3) Brandwände müssen 
                                                feuerbeständig sein und aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 
                                                Sie dürfen bei einem Brandfall 
                                                ihre Standsicherheit nicht verlieren 
                                                und müssen die Verbreitung 
                                                von Feuer auf andere Gebäude 
                                                oder Gebäudeabschnitte verhindern. 
                                                
                                                
                                                (4) Brandwände müssen 
                                                in einer Ebene durchgehend
                                                sein. Es ist zulässig, daß 
                                                anstelle von Brandwänden 
                                                Wände zur Unterteilung eines 
                                                Gebäudes geschoßweise 
                                                versetzt angeordnet werden, wenn
                                                1. die Nutzung des Gebäudes 
                                                dies erfordert,
                                                2. die Wände in der Bauart 
                                                von Brandwänden hergestellt 
                                                sind,
                                                3. die Decken, soweit sie in Verbindung 
                                                mit diesen Wänden stehen, 
                                                feuerbeständig sind, aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 
                                                und keine Öffnungen haben,
                                                4. die Bauteile, die diese Wände 
                                                und Decken unterstützen, 
                                                feuerbeständig sind und aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
                                                5. die Außenwände innerhalb 
                                                des Gebäudeabschnitts, in 
                                                dem diese Wände angeordnet 
                                                sind, in allen Geschossen feuerbeständig 
                                                sind und
                                                6. Öffnungen in den Außenwänden 
                                                so angeordnet sind oder andere 
                                                Vorkehrungen so getroffen sind, 
                                                daß eine Brandübertragung 
                                                in andere Brandabschnitte nicht 
                                                zu befürchten ist.
                                                
                                                (5) Müssen auf einem Grundstück 
                                                Gebäude oder Gebäudeteile, 
                                                die über Eck zusammenstoßen, 
                                                durch eine Brandwand getrennt 
                                                werden, so muß der Abstand 
                                                der Brandwand von der inneren 
                                                Ecke mindestens 5 m betragen. 
                                                Dies gilt nicht, wenn die Gebäude 
                                                oder Gebäudeteile in einem 
                                                Winkel von mehr als 120' über 
                                                Eck zusammenstoßen.
                                                
                                                (6) Brandwände sind 0,30 
                                                m über Dach zu führen 
                                                oder in Höhe der Dachhaut 
                                                mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden, 
                                                feuerbeständigen Platte aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; 
                                                darüber dürfen brennbare 
                                                Teile des Daches nicht hinweggeführt 
                                                werden. Bei Gebäuden, die 
                                                nicht die Anforderungen nach § 
                                                31 Abs. 1 erfüllen, sind 
                                                sie mindestens 0,50 m über 
                                                Dach zu führen. Bei Gebäuden 
                                                geringer Höhe sind Brandwände 
                                                sowie Wände, die anstelle 
                                                von Brandwänden zulässig 
                                                sind,
                                                bis unmittelbar unter die Dachhaut 
                                                zu führen. Brandwände 
                                                sind bei Gebäuden mit Außenwänden 
                                                aus brennbaren Baustoffen mindestens 
                                                0,30 m vor die Außenwand 
                                                zu führen oder die Außenwand 
                                                muß beiderseits der Brandwand 
                                                jeweils mindestens 0,50 m breit 
                                                feuerhemmend ausgebildet sein.
                                                
                                                (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen 
                                                dürfen Brandwände nicht 
                                                überbrücken. Bauteile 
                                                dürfen in Brandwände 
                                                nur soweit eingreifen, daß 
                                                der verbleibende Wandquerschnitt 
                                                feuerbeständig bleibt; für 
                                                Leitungen, Leitungsschlitze und 
                                                Schornsteine gilt dies entsprechend.
                                                
                                                (8) Öffnungen in Brandwänden 
                                                und in Wänden, die anstelle 
                                                von Brandwänden zulässig 
                                                sind, sind unzulässig. In 
                                                inneren Brandwänden sind 
                                                sie zulässig, wenn die Nutzung 
                                                des Gebäudes dies erfordert 
                                                und die Öffnungen mit feuerbeständigen, 
                                                selbstschließenden Abschlüssen 
                                                versehen werden oder wenn der 
                                                Brandschutz auf andere Weise gesichert 
                                                ist.
                                                
                                                (9) In inneren Brandwänden 
                                                sind Teilflächen aus lichtdurchlässigen 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, 
                                                wenn diese Flächen feuerbeständig 
                                                sind.
                                                
                                                § 30 
                                                Decken
                                                (1) Decken und ihre Unterstützungen 
                                                sind feuerbeständig, in Gebäuden 
                                                geringer Höhe mindestens 
                                                feuerhemmend herzustellen. Dies 
                                                gilt nicht für oberste Geschosse 
                                                von Dachräumen.
                                                
                                                (2) Kellerdecken sind feuerbeständig, 
                                                in Wohngebäuden mit geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen mindestens feuerhemmend 
                                                herzustellen.
                                                
                                                (3) Decken und ihre Unterstützungen 
                                                zwischen dem landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsteil und dem Wohnteil 
                                                eines Gebäudes sind feuerbeständig 
                                                herzustellen.
                                                
                                                (4) Die Absätze 1 und 2 gelten 
                                                nicht für freistellende Wohngebäude 
                                                mit nicht mehr als einer Wohnung, 
                                                deren Aufenthaltsräume in 
                                                nicht mehr als zwei Geschossen 
                                                liegen, für andere freistehende 
                                                Gebäude ähnlicher Größen 
                                                sowie für freistellende landwirtschaftliche 
                                                Betriebsgebäude.
                                                
                                                (5) Decken über und unter 
                                                Wohnungen und Aufenthaltsräumen 
                                                sowie Böden nicht unterkellerter 
                                                Aufenthaltsräume müssen 
                                                wärmedämmend sein.
                                                
                                                (6) Decken über und unter 
                                                Wohnungen, Aufenthaltsräumen 
                                                und Nebenräumen müssen 
                                                schalldämmend sein. Dies 
                                                gilt nicht für Decken von 
                                                Wohngebäuden mit nur einer 
                                                Wohnung sowie für Decken 
                                                zwischen Räumen derselben 
                                                Wohnung und gegen nicht nutzbare 
                                                Dachräume, wenn die Weiterleitung 
                                                von Schall in Räume anderer 
                                                Wohnungen vermieden wird.
                                                
                                                (7) Absatz 5 und Absatz 6 Satz 
                                                1 gelten nicht für Decken 
                                                über und unter Arbeitsräumen 
                                                einschließlich Nebenräumen, 
                                                die nicht an Wohnräume oder 
                                                fremde Arbeitsräume grenzen, 
                                                wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume 
                                                ein Wärmeschutz oder Schallschutz 
                                                unmöglich oder unnötig 
                                                ist.
                                                
                                                (8) Öffnungen in begehbaren 
                                                Decken sind sicher abzudecken 
                                                oder zu umwehren.
                                                
                                                (9) Öffnungen in Decken, 
                                                für die eine mindestens feuerhemmende 
                                                Bauart vorgeschrieben ist, sind, 
                                                außer bei Wohngebäuden 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen, unzulässig; 
                                                dies gilt nicht für den Abschluß 
                                                von Öffnungen innerhalb von 
                                                Wohnungen. Öffnungen sind 
                                                zulässig, wenn die Nutzung 
                                                des Gebäudes dies erfordert 
                                                und die Öffnungen mit Abschlüssen 
                                                versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer 
                                                der der Decken entspricht oder 
                                                wenn der Brandschutz auf andere 
                                                Weise sichergestellt
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 31 
                                                Dächer
                                                (1) Bedachungen müssen gegen 
                                                Flugfeuer und strahlende Wärme 
                                                widerstandsfähig sein (harte 
                                                Bedachung).
                                                
                                                (2) Bedachungen, die die Anforderungen 
                                                nach Absatz 1 nicht erfüllen, 
                                                sind zulässig bei Gebäuden 
                                                geringer Höhe, wenn die Gebäude
                                                1 . einen Abstand von der Grundstücksgrenze 
                                                von mindestens 12 m,
                                                2. von Gebäuden auf demselben 
                                                Grundstück mit harter Bedachung 
                                                einen Abstand von mindestens 15 
                                                m,
                                                3. von Gebäuden auf demselben 
                                                Grundstück mit Bedachungen, 
                                                die die Anforderungen nach Absatz 
                                                1 nicht erfüllen, einen Abstand 
                                                von mindestens 24 m,
                                                4. von kleinen, nur Nebenzwecken 
                                                dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten 
                                                auf demselben Grundstück 
                                                einen Abstand von mindestens 5 
                                                m einhalten. Soweit Gebäude 
                                                nach Satz 1 Abstand halten müssen, 
                                                genügt bei Wohngebäuden 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen in den Fällen
                                                1. der Nummer 1 ein Abstand von 
                                                mindestens 6 m,
                                                2. der Nummer 2 ein Abstand von 
                                                mindestens 9 m,
                                                3. der Nummer 3 ein Abstand von 
                                                mindestens 12 m und
                                                4. der Nummer 4 ein Abstand von 
                                                mindestens 3 m.
                                                Auf den Abstand nach Satz 1 Nr. 
                                                1 und Satz 2 Nr. 1 dürfen 
                                                angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, 
                                                öffentliche Grünflächen 
                                                und öffentliche Wasserflächen 
                                                bis zu ihrer Mitte angerechnet 
                                                werden, der Abstand von der Grundstücksgrenze 
                                                muß jedoch mindestens 5 
                                                m betragen.
                                                
                                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten 
                                                nicht für
                                                1. lichtdurchlässige Bedachungen 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen,
                                                2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
                                                3. Eingangsüberdachungen 
                                                und Vordächer mit einer Fläche 
                                                von weniger als 5 m².
                                                
                                                (4) Abweichend von den Absätzen 
                                                1 und 2 sind
                                                1. lichtdurchlässige Teilflächen 
                                                aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen 
                                                nach Absatz 1,
                                                2. begrünte Bedachungen,
                                                3. Lichtenergiedächer aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, 
                                                wenn Bedenken wegen des Brandschutzes 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                (5) Bei aneinandergebauten giebelständigen 
                                                Gebäuden ist das Dach für 
                                                eine Brandbeanspruchung von innen 
                                                nach außen mindestens feuerhemmend 
                                                auszubilden; seine Unterstützungen 
                                                müssen mindestens feuerhemmend 
                                                sein. Öffnungen in den Dachflächen 
                                                müssen, waagerecht gemessen, 
                                                mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand 
                                                entfernt sein.
                                                
                                                (6) Tragende und aussteifende 
                                                Teile von Dächern, die den 
                                                Raumabschluß von Aufenthaltsräumen 
                                                bilden, müssen mindestens 
                                                feuerhemmend sein, außer 
                                                in Gebäuden, an deren tragende 
                                                Bauteile keine Anforderungen gestellt 
                                                werden oder wenn Belange der Personenrettung 
                                                nicht beeinträchtigt werden. 
                                                Dachflächen, über die 
                                                Rettungswege führen, müssen 
                                                die Feuerwiderstandsdauer der 
                                                Decken des Gebäudes aufweisen.
                                                
                                                (7) Dachvorsprünge, Dachgesimse 
                                                und Dachaufbauten, lichtdurchlässige 
                                                Bedachungen und Lichtkuppeln sind 
                                                so anzuordnen und herzustellen, 
                                                daß Feuer nicht auf andere 
                                                Gebäudeteile und Nachbargrundstücke 
                                                übertragen werden kann. Von 
                                                Brandwänden und von Wänden, 
                                                die anstelle von Brandwänden 
                                                zulässig sind, müssen 
                                                mindestens 1,25 m entfernt sein
                                                1. Oberlichte, Lichtkuppeln und 
                                                Öffnungen in der Dachhaut, 
                                                wenn diese Wände nicht mindestens 
                                                0,30 m über Dach geführt 
                                                sind,
                                                2. Dachgauben und ähnliche 
                                                Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, 
                                                wenn sie nicht durch diese Wände 
                                                gegen Brandübertragung geschätzt 
                                                sind.
                                                
                                                (8) Dächer, die zum auch 
                                                nur zeitweiligen Aufenthalt von 
                                                Menschen bestimmt sind, müssen 
                                                umwehrt werden. Öffnungen 
                                                und nichtbegehbare Glasflächen 
                                                dieser Dächer sind gegen 
                                                Betreten zu sichern.
                                                
                                                (9) Die Dächer von Anbauten, 
                                                die an Wände mit Öffnungen 
                                                oder an Wände, die nicht 
                                                mindestens feuerhemmend sind, 
                                                anschließen, sind innerhalb 
                                                eines Abstandes von 5 m von diesen 
                                                Wänden so widerstandsfähig 
                                                gegen Feuer herzustellen wie die 
                                                Decken des Gebäudes, an das 
                                                angebaut wird. Dies gilt nicht 
                                                für Wohngebände geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als einer 
                                                Wohnung, deren Aufenthaltsräume 
                                                in nicht mehr als zwei Geschossen 
                                                liegen. Für Anbauten an sonstige 
                                                Wohngebäude geringer Höhe 
                                                können von den Anforderungen 
                                                nach Satz 1 Ausnahmen gestattet 
                                                werden, wenn Bedenken
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (10) Bei Dächern an Verkehrsflächen 
                                                und über Eingängen können 
                                                Vorrichtungen zum Schutz gegen 
                                                das Herabfallen von Schnee und 
                                                Eis verlangt werden.
                                                
                                              (11) 
                                                Für die vom Dach aus vorzunehmenden 
                                                Arbeiten sind sicher benutzbare 
                                                Vorrichtungen anzubringen.
                                                
                                                
                                                Fünfter Abschnitt
                                                Treppen, Rettungswege, Aufzüge 
                                                und Öffnungen
                                                
                                                
                                                § 32 
                                                Treppen
                                                (1) Jedes nicht zu ebener Erde 
                                                liegende Geschoß und der 
                                                benutzbare Dachraum eines Gebäudes 
                                                müssen über mindestens 
                                                eine Treppe zugänglich sein 
                                                (notwendige Treppe); weitere Treppen 
                                                können gefordert werden, 
                                                wenn die Rettung von Menschen 
                                                im Brandfall nicht auf andere 
                                                Weise möglich ist. Statt 
                                                notwendiger Treppen können 
                                                Rampen mit flacher Neigung gestattet 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Einschiebbare Treppen und 
                                                Rolltreppen sind als notwendige 
                                                Treppen unzulässig. Einschiebbare 
                                                Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                als Zugang zu einem Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume zulässig; 
                                                sie sind als Zugang zu sonstigen 
                                                Räumen, die keine Aufenthaltsräume 
                                                sind, zulässig, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes Bedenken nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (3) Notwendige Treppen sind in 
                                                einem Zuge zu allen angeschlossenen 
                                                Geschossen zu führen; sie 
                                                müssen mit den Treppen zum 
                                                Dachraum unmittelbar verbunden 
                                                sein. Dies gilt nicht für 
                                                Gebäude geringer Höhe.
                                                
                                                (4) Die tragenden Teile notwendiger 
                                                Treppen sind bei Gebäuden 
                                                mit mehr als drei Vollgeschossen 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                herzustellen, bei Gebäuden 
                                                mit mehr als fünf Vollgeschossen 
                                                müssen sie feuerbeständig 
                                                sein.
                                                
                                                (5) Die nutzbare Breite der Treppen 
                                                und Treppenabsätze notwendiger 
                                                Treppen muß mindestens 1 
                                                m betragen. In Wohngebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                und innerhalb von Wohnungen genügt 
                                                eine Breite von 0,80 m. Für 
                                                Treppen mit geringer Benutzung 
                                                sind geringere Breiten, mindestens 
                                                jedoch 0,60 m, zulässig.
                                                
                                                (6) Treppen müssen mindestens 
                                                einen festen und griffsicheren 
                                                Handlauf haben. Bei nutzbarer 
                                                Breite der Treppen ab 1,60 m sind 
                                                Handläufe auf beiden Seiten 
                                                erforderlich; Ausnahmen sind zulässig, 
                                                insbesondere zur inneren Verbindung 
                                                von Geschossen derselben Wohnung, 
                                                bei Treppen bis zu fünf Stufen, 
                                                bei Außentreppen, die in 
                                                Höhe des Geländes liegen 
                                                sowie bei Treppen für Anlagen, 
                                                die nicht umwehrt werden müssen.
                                                
                                                (7) Die freien Seiten der Treppen, 
                                                Treppenabsätze und Treppenöffnungen 
                                                müssen durch Geländer 
                                                gesichert werden. Fenster, die 
                                                unmittelbar an Treppen liegen 
                                                und deren Brüstungen unter 
                                                der notwendigen Geländerhöhe 
                                                liegen, sind zu sichern.
                                                
                                                (8) Treppengeländer müssen 
                                                mindestens 1 m hoch sein; in den 
                                                der Wohnnutzung vorbehaltenen 
                                                Gebäudeteilen beträgt 
                                                die Mindesthöhe 0,90 m. Ab 
                                                einer Absturzhöhe von mehr 
                                                als 12 m müssen Treppengeländer 
                                                mindestens 1, 10 m hoch sein. 
                                                Sie müssen so ausgebildet 
                                                werden, daß Personen nicht 
                                                hindurchstürzen können 
                                                und, wenn üblicherweise mit 
                                                der Anwesenheit von Kindern zu 
                                                rechnen ist, ein Übersteigen 
                                                erschwert wird.
                                                
                                                (9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar 
                                                hinter einer Tür beginnen, 
                                                die in Richtung der Treppe aufschlägt; 
                                                zwischen Treppe und Tür ist 
                                                ein Treppenabsatz anzuordnen, 
                                                der mindestens so tief sein soll, 
                                                wie die Tür breit ist. Größere 
                                                Tiefen des Treppenabsatzes können 
                                                in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf 
                                                der Treppe gefordert werden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                33 Treppenräume und Ausgänge
                                                (1) Jede notwendige Treppe muß 
                                                in einem eigenen Treppenraum (notwendiger 
                                                Treppenraum) liegen. Für 
                                                die Verbindung von Geschossen 
                                                innerhalb derselben Wohnung oder 
                                                vergleichbaren Nutzungseinheit 
                                                sind notwendige Treppen ohne Treppenraum 
                                                zulässig, wenn in jedem Geschoß 
                                                ein anderer Rettungsweg erreicht 
                                                werden kann.
                                                
                                                (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes 
                                                sowie eines Kellergeschosses muß 
                                                mindestens ein notwendiger Treppenraum 
                                                oder ein Ausgang ins Freie in 
                                                höchstens 35 m Entfernung 
                                                erreichbar sein.
                                                Sind mehrere notwendige Treppenräume 
                                                erforderlich, müssen sie 
                                                so verteilt sein, daß die 
                                                Rettungswege möglichst kurz 
                                                sind.
                                                
                                                (3) Übereinanderliegende 
                                                Kellergeschosse müssen jeweils 
                                                mindestens zwei Ausgänge 
                                                zu notwendigen Treppenräumen 
                                                oder ins Freie haben.
                                                
                                                (4) Notwendige Treppenräume 
                                                müssen durchgehend sein und 
                                                an einer Außenwand liegen. 
                                                Notwendige Treppenräume, 
                                                die nicht an einer Außenwand 
                                                liegen (innenliegende notwendige 
                                                Treppenräume), sind zulässig, 
                                                wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt 
                                                nicht gefährdet werden kann.
                                                
                                                (5) Jeder notwendige Treppenraum 
                                                muß einen sicheren Ausgang 
                                                ins Freie haben. Sofern der Ausgang 
                                                eines notwendigen Treppenraumes 
                                                nicht unmittelbar ins Freie führt, 
                                                muß der Raum zwischen dem 
                                                notwendigen Treppenraum und dem 
                                                Ausgang ins Freie
                                                1. mindestens so breit sein, wie 
                                                die dazugehörigen Treppen,
                                                2. Wände haben, die die Anforderungen 
                                                an die Wände des Treppenraumes 
                                                erfüllen,
                                                3. rauchdichte und selbstschließende 
                                                Türen zu notwendigen Fluren 
                                                haben und
                                                4. ohne Öffnungen zu anderen 
                                                Räumen, ausgenommen zu notwendigen 
                                                Fluren, sein.
                                                Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und 
                                                4 sind zulässig, wenn Bedenken 
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                              (6) 
                                                In Geschossen mit mehr als vier 
                                                Wohnungen oder Nutzungseinheiten 
                                                vergleichbarer Größe 
                                                müssen notwendige Flure angeordnet 
                                                sein.
                                                
                                                (7) Die Wände notwendiger 
                                                Treppenräume müssen 
                                                in der Bauart von Brandwänden 
                                                (§ 29 Abs. 3) hergestellt 
                                                sein; bei Gebäuden geringer 
                                                Höhe müssen die Wände 
                                                von Treppenräumen im Falle 
                                                einer gemeinsamen Nutzung des 
                                                Treppenraumes für Wohnungen 
                                                und andere Räume feuerbeständig 
                                                ausgeführt sein; andernfalls 
                                                ist eine feuerhemmende Ausführung 
                                                zulässig. Dies gilt nicht, 
                                                soweit die Wände der Treppenräume 
                                                Außenwände sind, aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 
                                                und durch andere an diese Anßenwände 
                                                anschließende Gebäudeteile 
                                                oder Öffnungen im Brandfall 
                                                nicht gefährdet werden
                                                können.
                                                
                                                (8) In notwendigen Treppenräumen 
                                                und in Räumen nach Absatz 
                                                5 Satz 2 müssen
                                                1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, 
                                                Unterdecken und Einbauten aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen,
                                                2. Bodenbeläge, ausgenommen 
                                                Gleitschutzprofile, aus mindestens 
                                                schwerentflammbaren Baustoffen 
                                                bestehen. Leitungsanlagen sind 
                                                nur zulässig, wenn Bedenken 
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (9) Der obere Abschluß eines 
                                                notwendigen Treppenraumes muß 
                                                feuerbeständig, bei Gebäuden 
                                                geringer Höhe mindestens 
                                                feuerhemmend sein. Dies gilt nicht, 
                                                wenn der obere Abschluß 
                                                das Dach ist.
                                                
                                                (10) In notwendigen Treppenräumen 
                                                müssen Öffnungen folgende 
                                                Türen haben:
                                                1 . zu Kellergeschossen, zu nicht 
                                                ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, 
                                                Läden, Lagerräumen und 
                                                ähnlichen Räumen sowie 
                                                zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten 
                                                mit einer Fläche von mehr 
                                                als 200 m², ausgenommen Wohnungen, 
                                                mindestens feuerhemmende, rauchdichte 
                                                und selbstschließende Türen,
                                                2. zu notwendigen Fluren rauchdichte 
                                                und selbstschließende Türen,
                                                3. zu sonstigen Räumen und 
                                                sonstigen Nutzungseinheiten mindestens 
                                                dichtschließende Türen.
                                                
                                                (11) Notwendige Treppenräume 
                                                müssen zu lüften und 
                                                zu beleuchten sein. Notwendige 
                                                Treppenräume, die an einer 
                                                Außenwand liegen, müssen 
                                                in jedem Geschoß Fenster 
                                                mit einer Größe von 
                                                mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, 
                                                die geöffnet werden können. 
                                                Innenliegende notwendige Treppenräume 
                                                müssen in Gebäuden mit 
                                                mehr als fünf oberirdischen 
                                                Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung 
                                                haben.
                                                
                                                (12) Bei Gebäuden, die nicht 
                                                Gebäude geringer Höhe 
                                                sind, und bei innenliegenden notwendigen 
                                                Treppenräumen muß an 
                                                der obersten Stelle eines notwendigen 
                                                Treppenraumes eine Einrichtung 
                                                für eine ausreichende Rauchableitung 
                                                vorhanden sein. Bei natürlicher 
                                                Rauchableitung muß eine 
                                                Fläche von mindestens 1 m2 
                                                freigegeben werden. Die Einrichtung 
                                                zur Rauchableitung muß vom 
                                                Erdgeschoß und vom obersten 
                                                Treppenpodest zu Geschossen mit 
                                                Aufenthaltsräumen bedient 
                                                werden können. Es kann verlangt 
                                                werden, daß die Einrichtung 
                                                zur Rauchableitung auch von anderen 
                                                Stellen aus bedient werden kann. 
                                                Andere Maßnahmen zur Rauchableitung 
                                                sind zulässig, wenn die Eignung 
                                                nachgewiesen
                                                ist.
                                                
                                                (13) Auf Wohngebäude mit 
                                                nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                sind die Absätze 1 bis 12 
                                                nicht anzuwenden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                34 Notwendige Flure und Gänge
                                                (1) Notwendige Flure sind Flure, 
                                                über die Rettungswege von 
                                                Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen 
                                                notwendiger Treppen oder zu Ausgängen 
                                                ins Freie führen. Als notwendige 
                                                Flure gelten nicht
                                                1. Flure innerhalb von Wohnungen 
                                                oder Nutzungseinheiten vergleichbarer 
                                                Größe,
                                                2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, 
                                                die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung 
                                                dienen und deren Nutzfläche 
                                                in einem Geschoß nicht mehr 
                                                als 400 m² beträgt.
                                                
                                              (2) 
                                                Notwendige Flure müssen so 
                                                breit sein, daß sie für 
                                                den größten zu erwartenden 
                                                Verkehr ausreichen. Notwendige 
                                                Flure von mehr als 30 m Länge 
                                                sollen durch nichtabschließbare, 
                                                rauchdichte und selbstschließende 
                                                Türen unterteilt werden. 
                                                In den Fluren ist eine Folge von 
                                                weniger als drei Stufen unzulässig.
                                                
                                                (3) Wände notwendiger Flure 
                                                sind mindestens feuerhemmend und 
                                                in den wesentlichen Teilen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen, in 
                                                Gebäuden geringer Höhe 
                                                mindestens feuerhemmend herzustellen. 
                                                Türen müssen dicht schließen. 
                                                Ausnahmen von den Sätzen 
                                                1 und 2 sind zulässig, wenn 
                                                wegen des Brandschutzes Bedenken 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                (4) Wände, Decken und Brüstungen 
                                                von offenen Gängen vor den 
                                                Außenwänden, die die 
                                                einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen 
                                                und Treppenräumen herstellen, 
                                                sind mindestens feuerhemmend und 
                                                in den wesentlichen Teilen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen, in 
                                                Gebäuden geringer Höhe 
                                                mindestens feuerhemmend herzustellen.
                                                
                                                (5) In notwendigen Fluren und 
                                                offenen Gängen sind
                                                1 . Verkleidungen, Unterdecken 
                                                und Dämmstoffe aus brennbaren 
                                                Baustoffen unzulässig,
                                                2. Fußböden so herzustellen, 
                                                daß sie mindestens schwer 
                                                entflammbar sind,
                                                3. Leitungsanlagen nur zulässig, 
                                                wenn Bedenken wegen des Brandschutzes 
                                                nicht bestehen.
                                                Bei Gebäuden geringer Höhe 
                                                sind Ausnahmen von Satz 1 Nr. 
                                                1 und 2 zulässig, wenn Bedenken 
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (6) Notwendige Flure ohne Fenster 
                                                in der Außenwand sind mit 
                                                Einrichtungen zur Rauchableitung 
                                                zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, 
                                                wenn eine Flucht in mindestens 
                                                zwei Richtungen möglich ist 
                                                oder bei einer Flucht in einer 
                                                Richtung der Weg über einen 
                                                notwendigen Flur nicht länger 
                                                als 15 m ist und Bedenken wegen 
                                                des Brandschutzes nicht bestehen.
                                                
                                                § 35 
                                                Aufzüge
                                                (1) Aufzüge im Innern von 
                                                Gebäuden müssen eigene 
                                                Schächte in feuerbeständiger 
                                                Bauart haben. In einem Aufzugsschacht 
                                                dürfen bis zu drei Aufzüge 
                                                liegen. In Gebäuden bis zu 
                                                sechs Geschossen dürfen Aufzüge 
                                                ohne eigene Schächte innerhalb 
                                                der Umfassungswände des Treppenraumes 
                                                liegen. Sie müssen sicher 
                                                umkleidet sein.
                                                
                                                (2) Fahrschächte müssen 
                                                zu lüften sein und Rauchabzugsvorrichtungen 
                                                haben. Die Rauchabzugsöffnungen 
                                                in Fahrschächten müssen 
                                                eine Größe von mindestens 
                                                2,5 vom Hundert der Grundfläche 
                                                des Fahrschachts, mindestens jedoch 
                                                von 0, 10 m² haben. (3) Fahrschachtwände 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein. Fahrschachttüren und 
                                                andere Öffnungen in feuerbeständigen 
                                                Schachtwänden sind so herzustellen, 
                                                daß Feuer und Rauch nicht 
                                                in andere Geschosse übertragen 
                                                werden können.
                                                
                                                (4) Bei Aufzügen, die außerhalb 
                                                von Gebäuden liegen oder 
                                                die nicht mehr als drei übereinanderliegende 
                                                Geschosse verbinden, sowie bei 
                                                vereinfachten Güter-, Kleingüter-, 
                                                Mühlen-, Lagerhaus-, Behindertenaufzügen 
                                                und bei Aufzugsanlagen, die den 
                                                aufgrund des Gesetzes über 
                                                technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz 
                                                - GerSiG) in der Fassung der Bekanntmachung 
                                                vom 23. Oktober 1992 (BGBl. 1 
                                                S. 1793), zuletzt geändert 
                                                durch § 14 Abs. 6 des Gesetzes 
                                                vom 19. Juli 1996 (BGBl. 1 S. 
                                                1019, 1022), in der jeweils geltenden 
                                                Fassung erlassenen Vorschriften 
                                                nicht unterliegen, sind Ausnahmen 
                                                von den Absätzen 1 und 3 
                                                zulässig, wenn wegen der 
                                                Betriebssicherheit und des Brandschutzes
                                                Bedenken nicht bestehen.
                                                
                                                (5) In Gebäuden mit mehr 
                                                als fünf oberirdischen Geschossen 
                                                müssen Aufzüge in ausreichender 
                                                Zahl eingebaut werden, von denen 
                                                einer auch zur Aufnahme von Lasten, 
                                                Krankentragen und Rollstühlen 
                                                geeignet sein muß. Hierbei 
                                                ist das oberste Geschoß 
                                                nicht zu berücksichtigen, 
                                                wenn seine Nutzung einen Aufzug 
                                                nicht erfordert. Satz 1 gilt nicht 
                                                für Gebäude, die am 
                                                18. August 1992 errichtet oder 
                                                genehmigt waren, in denen nach 
                                                Fertigstellung nachträglich 
                                                durch Ausbau des Dachgeschosses 
                                                oder durch Aufstockung um ein 
                                                Geschoß Wohnungen geschaffen 
                                                werden. Dies gilt auch für 
                                                Gebäude, in
                                                denen ein Aufzug vorhanden ist. 
                                                Fahrkörbe zur Aufnahme einer 
                                                Krankentrage müssen eine 
                                                nutzbare Grundfläche von 
                                                mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur 
                                                Aufnahme eines Rollstuhls von 
                                                mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; 
                                                Türen müssen eine lichte 
                                                Durchgangsbreite von mindestens 
                                                0,90 m haben. In einem Aufzug 
                                                für Rollstühle und Krankentragen 
                                                darf der für Rollstühle 
                                                nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche 
                                                durch eine verschließbare 
                                                Tür abgesperrt werden. Vor 
                                                den Aufzügen muß eine 
                                                ausreichende Bewegungsfläche 
                                                vorhanden sein. Zur Aufnahme von 
                                                Rollstühlen bestimmte Aufzüge 
                                                müssen
                                                Haltestellen in allen Geschossen 
                                                haben und von der öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche und von allen 
                                                Wohnungen stufenlos erreichbar 
                                                sein. § 53 Abs. 4 Satz 2 
                                                bis 6 gilt entsprechend. Alle 
                                                Bedienungs- und Ausstattungselemente 
                                                sind so vorzusehen, daß 
                                                sie auch von Behinderten, Kindern, 
                                                alten Menschen und Personen mit 
                                                kleinen Kindern benutzt werden 
                                                können. Haltestellen im obersten 
                                                Geschoß, im Erdgeschoß 
                                                und in den Kellergeschossen können 
                                                entfallen, wenn sie nur unter 
                                                besonderen Schwierigkeiten hergestellt 
                                                werden können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
                                                (1) Glastüren und andere 
                                                Glasflächen, die bis zum 
                                                Fußboden allgemein zugänglicher 
                                                Verkehrsflächen herabreichen, 
                                                sind so zu kennzeichnen, daß 
                                                sie leicht erkannt werden können. 
                                                Für größere Glasflächen 
                                                können Schutzmaßnahmen 
                                                zur Sicherung des Verkehrs verlangt 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Gemeinsame Kellerlichtschächte 
                                                für übereinanderliegende 
                                                Kellergeschosse sind unzulässig. 
                                                
                                                
                                                (3) Eingangstüren von Wohnungen, 
                                                die über Aufzüge erreichbar 
                                                sein müssen, müssen 
                                                eine lichte Durchgangsbreite von 
                                                mindestens 0,90 m haben.
                                                
                                                (4) Öffnungen, die als Rettungswege 
                                                dienen, müssen im Lichten 
                                                mindestens 0,90 m x 1,20 m groß 
                                                und nicht höher als 1,20 
                                                m über der Fußbodenfläche 
                                                angeordnet sein. Liegen diese 
                                                Öffnungen in Dachschrägen 
                                                oder Dachaufbauten, so darf ihre 
                                                Unterkante oder ein davorliegender 
                                                Austritt von der Traufkante nur 
                                                so weit entfernt sein, daß 
                                                Personen sich bemerkbar machen 
                                                und von der Feuerwehr gerettet 
                                                werden können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                37 Umwehrungen und Abdeckungen
                                                (1) In, an und auf baulichen Anlagen 
                                                sind Flächen, die im allgemeinen 
                                                zum Begehen bestimmt sind und 
                                                unmittelbar an mehr als 1 m tieferliegende 
                                                Flächen angrenzen, zu umwehren. 
                                                Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung 
                                                dem Zweck der Flächen widerspricht, 
                                                wie bei Verladerampen, Kais und 
                                                Schwimmbecken.
                                                
                                                (2) Nicht begehbare Oberlichte 
                                                und Glasabdeckungen in Flächen, 
                                                die im allgemeinen zum Begehen 
                                                bestimmt sind, sind zu umwehren, 
                                                wenn sie weniger als 0,50 m aus 
                                                diesen Flächen herausragen.
                                                
                                                (3) Kellerlichtschächte und 
                                                Betriebsschächte, die an 
                                                Verkehrsflächen liegen, sind 
                                                zu umwehren oder verkehrssicher 
                                                abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, 
                                                so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen 
                                                verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen 
                                                an und in öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                müssen gegen unbefugtes Abheben 
                                                gesichert sein.
                                                
                                              (4) 
                                                Fensterbrüstungen müssen 
                                                bis zum fünften Vollgeschoß 
                                                mindestens 0,80 m, über dem 
                                                fünften Vollgeschoß 
                                                mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere 
                                                Brüstungshöhen sind 
                                                zulässig, wenn durch andere 
                                                Vorrichtungen, wie Geländer, 
                                                die nach Absatz 5 vorgeschriebenen 
                                                Mindesthöhen eingehalten 
                                                werden. Im Erdgeschoß sind 
                                                geringere Brüstungshöhen 
                                                zulässig.
                                                
                                                (5) Umwehrungen müssen mindestens 
                                                1 m hoch sein. In den der Wohnnutzung 
                                                vorbehaltenen Gebäudeteilen 
                                                beträgt die Mindesthöhe 
                                                0,90 m. Ab einer Absturzhöhe 
                                                von mehr als 12 m müssen 
                                                Umwehrungen mindestens 1,10 m 
                                                hoch sein. § 32 Abs. 8 Satz 
                                                3 gilt entsprechend.
                                                
                                                
                                                Sechster Abschnitt
                                                Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
                                                
                                              § 
                                                38 Leitungen, Lüftungsanlagen, 
                                                Installationsschächte, Installationskanäle
                                                (1) Leitungen dürfen durch 
                                                Wände und Decken, an die 
                                                Feuerwiderstandsanforderungen 
                                                gestellt werden, nur hindurchgeführt 
                                                werden, wenn eine Übertragung 
                                                von Feuer und Rauch nicht zu befürchten 
                                                ist oder Vorkehrungen hiergegen 
                                                getroffen sind; dies gilt nicht 
                                                für Wände und Decken 
                                                innerhalb von Wohnungen.
                                                
                                                (2) Lüftungsanlagen müssen 
                                                betriebs- und brandsicher und 
                                                leicht und sicher zu überprüfen, 
                                                erforderlichenfalls zu reinigen 
                                                sein.
                                                Sie dürfen den ordnungsgemäßen 
                                                Betrieb von Feuerungsanlagen nicht 
                                                beeinträchtigen.
                                                
                                                (3) Lüftungsleitungen sowie 
                                                deren Verkleidungen und Dämmstoffe 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen; Ausnahmen 
                                                sind zulässig, wenn Bedenken 
                                                wegen des Brandschutzes nicht 
                                                bestehen. Lüftungsanlagen, 
                                                außer in Gebäuden geringer 
                                                Höhe, und Lüftungsanlagen, 
                                                die Brandwände überbrücken, 
                                                sind so herzustellen, daß 
                                                Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, 
                                                andere Geschosse oder Brandabschnitte 
                                                übertragen werden können.
                                                
                                                (4) Lüftungsanlagen sind 
                                                so herzustellen, daß sie 
                                                Gerüche, Staub und Schall 
                                                nicht in unzumutbarer Weise in 
                                                andere Räume übertragen.
                                                
                                                (5) Lüftungsanlagen dürfen 
                                                nicht in Schornsteine oder andere 
                                                Abgasleitungen eingeführt 
                                                werden; die gemeinsame Benutzung 
                                                von Lüftungsleitungen zur 
                                                Lüftung und zur Ableitung 
                                                der Abgase von Gasfeuerstätten 
                                                kann gestattet werden. Die Abluft 
                                                ist ins Freie zu führen. 
                                                Nicht zur Lüftungsanlage 
                                                gehörende Einrichtungen sind 
                                                in Lüftungsleitungen unzulässig.
                                                
                                                (6) Lüftungsschächte, 
                                                die aus Mauersteinen oder aus 
                                                Formstücken für Schornsteine 
                                                hergestellt sind, müssen 
                                                den Anforderungen an Schornsteine 
                                                entsprechen und gekennzeichnet 
                                                werden.
                                                
                                                (7) Für raumdufttechnische 
                                                Anlagen und Warmluftheizungen 
                                                gelten die Absätze 2 bis 
                                                6 entsprechend.
                                                
                                                (8) Für Installationsschächte 
                                                und Installationskanäle gelten 
                                                die Absätze 3 und 4 entsprechend.
                                                
                                                (9) Die Absätze 3, 4, 7 und 
                                                8 gelten nicht für Lüftungsanlagen 
                                                in Wohngebäuden mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen und nicht 
                                                für Lüftungsanlagen 
                                                innerhalb einer Wohnung.
                                                
                                              
                                                § 
                                                39 Feuerungsanlagen, Wärmeversorgungsanlagen 
                                                und Brennstofflagerung
                                                (1) Feuerstätten und Abgasanlagen 
                                                (Feuerungsanlagen), Anlagen zur 
                                                Abführung von Verbrennungsgasen 
                                                ortsfester Verbrennungsmotoren 
                                                sowie Behälter und Rohrleitungen 
                                                für brennbare Gase und Flüssigkeiten 
                                                müssen betriebs- und brandsicher 
                                                sein und dürfen auch sonst 
                                                nicht zu Gefahren und unzumutbaren 
                                                Belästigungen führen. 
                                                Die Weiterleitung von Schall in 
                                                fremde Räume muß ausreichend 
                                                gedämmt sein. Abgasanlagen 
                                                müssen leicht und sicher 
                                                zu reinigen sein.
                                                
                                              (2) 
                                                Für die Anlagen zur Verteilung 
                                                von Wärme und zur Warmwasserversorgung 
                                                gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
                                                
                                                (3) Feuerstätten, ortsfeste 
                                                Verbrennungsmotoren und Verdichter 
                                                sowie Behälter für brennbare 
                                                Gase und Flüssigkeiten dürfen 
                                                nur in Räumen aufgestellt 
                                                werden, bei denen nach Lage, Größe, 
                                                baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart 
                                                Gefahren nicht entstehen.
                                                
                                              (4) 
                                                Die Abgase der Feuerstätten 
                                                sind durch Abgasanlagen (Schornsteine, 
                                                Abgasleitungen und Verbindungsstücke) 
                                                und die Verbrennungsgase ortsfester 
                                                Verbrennungsmotoren durch Anlagen 
                                                zur Ausführung dieser Gase 
                                                über Dach abzuleiten. Abgasanlagen 
                                                sind in solcher Zahl und Lage 
                                                und so herzustellen, daß 
                                                die Feuerstätten des Gebäudes 
                                                ordnungsgemäß angeschlossen 
                                                werden können. Ausnahmen 
                                                von Satz 1 sind zulässig, 
                                                wenn Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen 
                                                können.
                                                
                                              (5) 
                                                Die Abgase von Gasfeuerstätten 
                                                mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, 
                                                denen die Verbrennungsluft durch 
                                                dichte Leitungen vom Freien zuströmt 
                                                (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), 
                                                dürfen abweichend von Absatz 
                                                4 durch die Außenwand ins 
                                                Freie geleitet werden, wenn 
                                                1. eine Ableitung des Abgases 
                                                über Dach nicht oder nur 
                                                mit unverhältnismäßig 
                                                hohem Aufwand
                                                möglich ist und
                                                2. die Nennwärmeleistung 
                                                der Feuerstätte 11 kW zur 
                                                Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung 
                                                nicht überschreitet und 
                                                Gefahren oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
                                                1. Gasfeuerstätten, wenn 
                                                durch einen sicheren Luftwechsel 
                                                im Aufstellraum gewährleistet 
                                                ist, daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen,
                                                2. Gas-Haushalts-Kochgeräte 
                                                mit einer Nennwärmeleistung 
                                                von nicht mehr als 11 kW, wenn 
                                                der Aufstellungsraum einen Rauminhalt 
                                                von mehr als 20 m³ aufweist 
                                                und mindestens eine Öffnung 
                                                ins Freie (Tür oder Fenster) 
                                                hat, die geöffnet werden 
                                                kann,
                                                3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten 
                                                zur Beheizung von Räumen, 
                                                die nicht gewerblichen Zwecken 
                                                dienen sowie Gasdurchlauferhitzer, 
                                                wenn diese Gasfeuerstätten 
                                                besondere Sicherheitseinrichtungen 
                                                haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration 
                                                im Aufstellraum so begrenzen, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                              (7) 
                                                Gasfeuerstätten dürfen 
                                                in Räumen nur aufgestellt 
                                                werden, wenn durch besondere Vorrichtungen 
                                                an den Feuerstätten oder 
                                                durch Lüftungsanlagen sichergestellt 
                                                ist, daß gefährliche 
                                                Ansammlungen von unverbranntem 
                                                Gas in den Räumen nicht entstehen.
                                                
                                                (8) Werden vorhandene oder neu 
                                                errichtete Abgasanlagen zweckentfremdet 
                                                verwendet, so ist die Zustimmung 
                                                des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters 
                                                einzuholen.
                                                
                                                (9) Brennstoffe sind so zu lagern, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                § 
                                                40 Wasserversorgungsanlagen
                                                (1) Wasserversorgungsanlagen müssen 
                                                betriebssicher und so angeordnet 
                                                und beschaffen sein, daß 
                                                Gefahren oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen können.
                                                
                                                (2) Jede Wohnung muß einen 
                                                eigenen Wasserzähler haben; 
                                                dies gilt auch für Wohnungen 
                                                in bestehenden Gebäuden, 
                                                wenn die Wasserinstallation erneuert 
                                                oder wesentlich geändert 
                                                wird. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, 
                                                wenn die Anforderung nach Satz 
                                                1 nur mit unverhältnismäßigem 
                                                Mehraufwand erfüllt werden 
                                                kann.
                                                
                                                § 
                                                41 Anlagen für Schmutz- 
                                                und Niederschlagswasser (Abwasser)
                                                Die Anlagen sind so herzustellen 
                                                und zu unterhalten, daß 
                                                sie betriebssicher sind und Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen können.
                                                
                                              
                                                § 
                                                42 Beseitigung des Abwassers
                                                (1) Die Ableitung von Abwasser 
                                                in Kleinkläranlagen, Gruben 
                                                oder Sickeranlagen darf nur dann 
                                                erfolgen, wenn nicht in eine Sammelkanalisation 
                                                eingeleitet werden kann.
                                                
                                              (2) 
                                                Niederschlagswasser darf nicht 
                                                in dieselbe Grube wie das übrige 
                                                Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen 
                                                geleitet werden.
                                                
                                                (3) Für Stallungen sind Dungstätten 
                                                mit wasserdichten Böden anzulegen. 
                                                Die Wände müssen bis 
                                                in ausreichende Höhe wasserdicht 
                                                sein. Flüssige Abgänge 
                                                aus Ställen und Dungstätten 
                                                sind in Jauchebehälter zu 
                                                leiten, die keine Verbindung zu 
                                                anderen Abwasserbeseitigungsanlagen 
                                                haben dürfen.
                                                
                                                (4) Gruben und Kleinkläranlagen 
                                                müssen eine dichte und sichere 
                                                Abdeckung haben. Die Anlagen sind 
                                                so zu entlüften, daß 
                                                Gesundheitsschäden oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen. 
                                                Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen 
                                                müssen geschlossen, dicht 
                                                und, soweit erforderlich, zum 
                                                Reinigen eingerichtet sein.
                                                
                                                (5) Sickeranlagen und Dungstätten 
                                                sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 
                                                mindestens 5 m entfernt sein, 
                                                sie müssen von der Nachbargrenze 
                                                mindestens 3 m entfernt sein.
                                                
                                                (6) Offene Dungstätten müssen 
                                                von öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                mindestens 10 m entfernt sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                43 Abfallschächte
                                                (1) Abfallschächte, ihre 
                                                Einfüllöffnungen und 
                                                die zugehörigen Sammelräume 
                                                sind außerhalb von Aufenthaltsräumen 
                                                und Treppenräumen sowie nicht 
                                                an Wänden von Wohn- und Schlafräumen 
                                                anzulegen. Abfallschächte 
                                                und Sammelräume müssen 
                                                aus feuerbeständigen Bauteilen 
                                                bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe 
                                                und innere Wandschalen und Einrichtungen 
                                                innerhalb des Schachtes und des 
                                                Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen. Der Einbau 
                                                einer Feuerlöscheinrichtung
                                                kann verlangt werden.
                                                
                                              (2) 
                                                Abfallschächte sind bis zur 
                                                obersten Einfüllöffnung 
                                                ohne Querschnittsänderungen 
                                                senkrecht zu führen. Eine 
                                                ständig wirkende Lüftung 
                                                muß gesichert sein. Abfallschächte 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß sie Abfälle sicher 
                                                abführen, daß Feuer, 
                                                Rauch, Gerüche und Staub 
                                                nicht in das Gebäude dringen 
                                                können und die Weiterleitung 
                                                von Schall gedämmt wird.
                                                
                                              (3) 
                                                Die Einfüllöffnungen 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß Staubbelästigungen 
                                                nicht auftreten und sperrige Abfälle 
                                                nicht eingebracht werden können. 
                                                Am oberen Ende des Abfallschachtes 
                                                ist eine Reinigungsöffnung 
                                                vorzusehen. Alle Öffnungen 
                                                sind mit Verschlüssen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen zu 
                                                versehen.
                                                
                                                (4) Der Abfallschacht muß 
                                                in einen ausreichend großen 
                                                Sammelraum münden. Die inneren 
                                                Zugänge des Sammelraumes 
                                                sind mit selbstschließenden, 
                                                feuerbeständigen Türen 
                                                zu versehen. Der Sammelraum muß 
                                                vom Freien aus zugänglich 
                                                und entleerbar sein. Die Abfälle 
                                                sind in beweglichen Abfallbehältern 
                                                zu sammeln. Der Sammelraum muß 
                                                eine ständig wirksame Lüftung 
                                                und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß 
                                                haben.
                                                
                                              
                                                § 
                                                44 Anlagen für feste 
                                                Abfälle
                                                (1) Für die vorübergehende 
                                                Aufbewahrung fester Abfälle 
                                                sind dichte Abfallbehälter 
                                                auf befestigten Plätzen außerhalb 
                                                der Gebäude herzustellen 
                                                oder aufzustellen. Sie sollen 
                                                von Öffnungen von Aufenthaltsräumen 
                                                mindestens 5 m entfernt sein. 
                                                Ihre Aufstellung ist innerhalb 
                                                von Gebäuden in besonderen 
                                                Räumen (§ 43 Abs. 4) 
                                                zulässig.
                                                
                                                (2) Plätze für Abfallbehälter 
                                                müssen sicher und leicht 
                                                erreichbar sein.
                                                Siebenter Abschnitt Aufenthaltsräume 
                                                und Wohnungen
                                                
                                                § 
                                                45 Aufenthaltsräume
                                                (1) Aufenthaltsräume müssen, 
                                                unbeschadet des § 47 Abs. 
                                                4, eine für ihre Benutzung 
                                                ausreichende Grundfläche 
                                                und lichte Höhe von mindestens 
                                                2,40 m haben.
                                                
                                                (2) Aufenthaltsräume müssen, 
                                                unbeschadet des § 46 Abs. 
                                                3, unmittelbar ins Freie führende 
                                                und senkrecht stehende Fenster 
                                                von solcher Zahl und Beschaffenheit 
                                                haben, daß die Räume 
                                                ausreichend mit Tageslicht beleuchtet 
                                                und belüftet werden können 
                                                (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß 
                                                der Fensteröffnungen muß 
                                                mindestens ein Achtel der Grundfläche 
                                                des Raumes betragen; Raumteile 
                                                mit einer lichten Höhe bis 
                                                1,50 m bleiben außer Betracht. 
                                                Ein geringeres Maß, jedoch 
                                                mindestens 1 m², ist zulässig, 
                                                wenn wegen der Lichtverhältnisse 
                                                Bedenken nicht bestehen. Geneigte 
                                                Fenster sowie Oberlichte
                                                anstelle von Fenstern sind zulässig, 
                                                wenn wegen des Brandschutzes Bedenken 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                (3) Verglaste Vorbauten und Loggien 
                                                sind vor notwendigen Fenstern 
                                                zulässig, wenn eine ausreichende 
                                                Lüftung und Beleuchtung mit 
                                                Tageslicht sichergestellt ist.
                                                
                                                (4) Aufenthaltsräume, deren 
                                                Benutzung eine Beleuchtung mit 
                                                Tageslicht verbietet, sind ohne 
                                                notwendige Fenster zulässig, 
                                                wenn dies durch besondere Maßnahmen, 
                                                wie den Einbau von raumdufttechnischen 
                                                Anlagen und Beleuchtungsanlagen, 
                                                ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume, 
                                                die nicht dem Wohnen dienen, ist 
                                                anstelle einer Beleuchtung mit 
                                                Tageslicht und Lüftung nach 
                                                Absatz 2 eine Ausführung 
                                                nach Satz 1 zulässig, wenn 
                                                wegen des Brandschutzes und der 
                                                Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
                                                
                                                (5) In Aufenthaltsräumen 
                                                muß ein ausreichender Rauchabzug 
                                                sichergestellt sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                46 Wohnungen
                                                (1) Jede Wohnung muß von 
                                                anderen Wohnungen und fremden 
                                                Räumen baulich abgeschlossen 
                                                sein und einen eigenen, abschließbaren 
                                                Zugang unmittelbar vom Freien, 
                                                von einem Treppenraum, einem Flur 
                                                oder einem anderen Vorraum haben. 
                                                Wohnungen in Wohngebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                brauchen nicht abgeschlossen zu 
                                                sein. Wohnungen in Gebäuden, 
                                                die nicht nur zum Wohnen dienen, 
                                                müssen einen besonderen Zugang 
                                                haben; gemeinsame Zugänge 
                                                können gestattet werden, 
                                                wenn Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen für die 
                                                Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
                                                
                                                (2) Wohnungen müssen durchlüftet 
                                                werden können.
                                                
                                                (3) Jede Wohnung soll eine Küche 
                                                oder Kochnische haben sowie über 
                                                einen Abstellraum verfügen. 
                                                Fensterlose Küchen oder Kochnischen 
                                                sind zulässig, wenn sie für 
                                                sich lüftbar sind.
                                                
                                              (4) 
                                                Für Wohngebäude ab drei 
                                                Vollgeschossen sollen leicht erreichbare 
                                                und gut zugängliche Abstellräume 
                                                für Kinderwagen und Fahrräder 
                                                hergestellt werden.
                                                
                                                § 
                                                47 Aufenthaltsräume und 
                                                Wohnungen in Kellergeschossen 
                                                und Dachräumen
                                                (1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume 
                                                und Wohnungen zulässig, wenn 
                                                das Gelände, das an ihre 
                                                Außenwände mit notwendigen 
                                                Fenstern anschließt, in 
                                                einer für die Beleuchtung 
                                                mit Tageslicht ausreichenden Entfernung 
                                                und Breite vor den notwendigen 
                                                Fenstern nicht mehr als 0,50 m 
                                                über dem Fußboden der 
                                                Aufenthaltsräume liegt.
                                                
                                              (2) 
                                                Aufenthaltsräume, deren Benutzung 
                                                eine Beleuchtung mit Tageslicht 
                                                verbietet, ferner Verkaufsräume, 
                                                Gaststätten, ärztliche 
                                                Behandlungsräume, Sporträume, 
                                                Spielräume und Werkräume 
                                                sowie ähnliche Räume 
                                                können in Kellergeschossen 
                                                gestattet werden. § 45 Abs. 
                                                4 Satz 1 gilt entsprechend.
                                                
                                                (3) Räume nach Absatz 2 müssen 
                                                unmittelbar mit Rettungswegen 
                                                in Verbindung stehen, die ins 
                                                Freie führen. Die Räume 
                                                und Rettungswege müssen von 
                                                anderen Räumen im Kellergeschoß 
                                                feuerbeständig abgetrennt 
                                                sein. Dies gilt nicht für 
                                                Wohngebäude mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen.
                                                
                                                (4) Aufenthaltsräume im Dachraum 
                                                müssen eine lichte Raumhöhe 
                                                von mindestens 2,30 m über 
                                                mindestens der Hälfte ihrer 
                                                Grundfläche haben; Raumteile 
                                                mit einer lichten Höhe bis 
                                                1,50 m bleiben außer Betracht. 
                                                Bei einem nachträglichen 
                                                Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken 
                                                ist eine geringere lichte Raumhöhe 
                                                zulässig, wenn Bedenken wegen 
                                                des Brandschutzes nicht bestehen.
                                                
                                                (5) Aufenthaltsräume und 
                                                Wohnungen im Dachraum müssen 
                                                einschließlich ihrer Zugänge 
                                                mit mindestens feuerhemmenden 
                                                Wänden und Decken gegen den 
                                                nichtausgebauten Dachraum abgeschlossen 
                                                sein; dies gilt nicht für 
                                                freistellende Wohngebäude 
                                                mit nur einer Wohnung.
                                                
                                                
                                                § 
                                                48 Bäder und Toilettenräume
                                                (1) Jede Wohnung muß ein 
                                                Bad mit Badewanne oder Dusche 
                                                haben, wenn eine ausreichende 
                                                Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 
                                                möglich sind. Fensterlose 
                                                Bäder sind nur zulässig, 
                                                wenn eine wirksame Lüftung 
                                                gewährleistet ist.
                                                
                                              (2) 
                                                Jede Wohnung und jede selbständige 
                                                Betriebsstätte oder Arbeitsstätte 
                                                muß mindestens eine Toilette 
                                                haben. Diese muß eine Toilette 
                                                mit Wasserspülung sein, wenn 
                                                sie an eine dafür geeignete 
                                                Sammelkanalisation oder an eine 
                                                Kleinkläranlage angeschlossen 
                                                werden kann. Ausnahmen können 
                                                zugelassen werden, wenn gesundheitliche 
                                                Bedenken und Bedenken wegen des 
                                                Grundwassers nicht
                                                bestehen. Toilettenräume 
                                                für Wohnungen müssen 
                                                innerhalb der Wohnung liegen. 
                                                In Bädern von Wohnungen dürfen 
                                                nur Toiletten mit Wasserspülung 
                                                angeordnet werden. Toiletten mit 
                                                Wasserspülung sollen nicht 
                                                an Gruben angeschlossen werden. 
                                                Fensterlose Toilettenräume 
                                                sind nur zulässig, wenn eine 
                                                wirksame Lüftung gewährleistet 
                                                ist. Für Gebäude, die 
                                                für einen größeren 
                                                Personenkreis bestimmt sind, ist 
                                                eine ausreichende Zahl von Toiletten 
                                                herzustellen.
                                                
                                                
                                                Achter Abschnitt
                                                Besondere Anlagen
                                                
                                                
                                                § 
                                                49 Stellplätze und Garagen, 
                                                Abstellplätze für Fahrräder
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen, bei denen ein Zu- oder 
                                                Abgangsverkehr zu erwarten ist, 
                                                dürfen nur errichtet werden, 
                                                wenn Stellplätze, Garagen 
                                                und Abstellplätze für 
                                                Fahrräder in ausreichender 
                                                Anzahl, Größe und Beschaffenheit 
                                                hergestellt werden (notwendige 
                                                Stellplätze oder Garagen). 
                                                Die Anzahl der erforderlichen 
                                                Stellplätze richtet sich 
                                                vor allem nach Art und Zahl der 
                                                vorhandenen und zu erwartenden 
                                                Fahrzeuge der ständigen Benutzer 
                                                und Besucher. Außer für 
                                                Wohngebäude ist auch die 
                                                Lage mit zu berücksichtigen. 
                                                Wesentliche Änderungen von 
                                                Anlagen im Sinne des Satzes 1 
                                                oder wesentliche Änderungen 
                                                ihrer Benutzung stehen der Errichtung 
                                                gleich.
                                                
                                                (2) Ist die Herstellung von Stellplätzen 
                                                und Garagen aus tatsächlichen 
                                                Gründen auf dem Baugrundstück 
                                                selbst oder in zumutbarer Entfernung 
                                                davon auf einem geeigneten Grundstück, 
                                                dessen Benutzung für diesen 
                                                Zweck rechtlich gesichert wird, 
                                                nicht oder nur unter großen 
                                                Schwierigkeiten möglich, 
                                                so kann die Gemeinde durch Satzung 
                                                bestimmen, ob und in welcher Höhe 
                                                je Stellplatz der zur Herstellung 
                                                Verpflichtete stattdessen an die 
                                                Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen 
                                                hat (Stellplatzablöse). Bei 
                                                gewerblichen Vorhaben bleiben 
                                                bei der Ermittlung des Geldbetrages 
                                                die ersten acht Stellplätze 
                                                außer Betracht. Der Geldbetrag 
                                                ist zu verwenden
                                                1. zur Herstellung öffentlich 
                                                und privat genutzter Parkeinrichtungen, 
                                                Stellplätze und Garagen (zum 
                                                Beispiel: Quartiergaragen für 
                                                Anwohner) zur Entlastung der öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen,
                                                2. für den Unterhalt, die 
                                                Modernisierung, Instandhaltung 
                                                und Instandsetzung öffentlicher 
                                                Parkeinrichtungen,
                                                3. für investive Maßnahmen
                                                a) des öffentlichen Personennahverkehrs,
                                                b) des Fahrradverkehrs.
                                                Der Geldbetrag muß zur Erleichterung 
                                                der Verkehrssituation im näheren 
                                                Umfeld des Bauvorhabens eingesetzt 
                                                werden. Der Geldbetrag darf 60 
                                                vom Hundert der durchschnittlichen 
                                                Herstellungskosten von Parkeinrichtungen 
                                                einschließlich der Kosten 
                                                des Grunderwerbs im Gemeindegebiet 
                                                oder in bestimmten Teilen des 
                                                Gemeindegebietes, maximal 20 000 
                                                DM, nicht übersteigen. Die 
                                                Gemeinden haben alle fünf 
                                                Jahre einen öffentlichen 
                                                Bericht zur Verwendung der Stellplatzablöse 
                                                abzugeben. Notwendige
                                                Abstellplätze für Fahrräder 
                                                brauchen nicht errichtet zu werden, 
                                                wenn dies nicht oder nur unter 
                                                großen Schwierigkeiten auf 
                                                dem Baugrundstück möglich 
                                                ist.
                                                
                                                (3) Die Gemeinde kann durch Satzung 
                                                für genau abgegrenzte Teile 
                                                des Gemeindegebietes die Herstellung 
                                                von Stellplätzen und Garagen 
                                                sowie Abstellplätzen für 
                                                Fahrräder untersagen oder 
                                                einschränken.
                                                
                                                (4) Wenn in einem genehmigten 
                                                Gebäude ab dem dritten Jahr 
                                                nach Fertigstellung eine Wohnung 
                                                geteilt oder wenn Wohnraum durch 
                                                Änderung des Daches eines 
                                                solchen Gebäudes geschaffen 
                                                wird, so braucht der dadurch verursachte 
                                                Mehrbedarf an Stellplätzen 
                                                und Garagen nicht gedeckt zu werden, 
                                                wenn dies auf dem Grundstück 
                                                nicht oder nur unter großen 
                                                Schwierigkeiten möglich ist.
                                                
                                                (5) Stellplätze und Garagen 
                                                müssen so angeordnet und 
                                                ausgeführt werden, daß 
                                                ihre Benutzung die Gesundheit 
                                                nicht schädigt und das Arbeiten 
                                                und Wohnen, die Ruhe und die Erholung 
                                                in der Umgebung durch Lärm 
                                                oder Gerüche nicht über 
                                                das zumutbare Maß hinaus 
                                                stört.
                                                
                                                
                                                § 50 
                                                Ställe
                                                Ställe sind so anzuordnen, 
                                                zu errichten und zu unterhalten, 
                                                daß eine gesunde Tierhaltung 
                                                sichergestellt ist und die Umgebung 
                                                nicht unzumutbar belästigt 
                                                wird.
                                                
                                              
                                                § 
                                                51 Ausnahmen für Behelfsgebäude 
                                                und untergeordnete Gebäude
                                                (1) Für bauliche Anlagen, 
                                                die nach ihrer Ausführung 
                                                für eine dauernde Nutzung 
                                                nicht geeignet sind oder die für 
                                                eine begrenzte Zeit aufgestellt 
                                                werden sollen (Behelfsbauten), 
                                                können Ausnahmen von den 
                                                §§ 26 bis 50 gestattet 
                                                werden, wenn keine Gründe 
                                                nach § 3 Abs. 1 Satz 1 entgegenstellen.
                                                
                                                (2) Absatz 1 gilt auch für 
                                                kleine, Nebenzwecken dienende 
                                                Gebäude ohne Feuerstätten 
                                                und für freistellende andere 
                                                Gebäude, die eingeschossig 
                                                sind und nicht für einen 
                                                Aufenthalt oder nur für einen 
                                                vorübergehenden Aufenthalt 
                                                bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.
                                                
                                              (3) 
                                                Gebäude nach Absatz 1, die 
                                                überwiegend aus brennbaren 
                                                Baustoffen bestehen, dürfen 
                                                nur erdgeschossig hergestellt 
                                                werden. Ihre Dachräume dürfen 
                                                nicht ausgebaut werden und müssen 
                                                von den Giebelseiten oder vom 
                                                Flur aus für die Brandbekämpfung 
                                                erreichbar sein. Brandwände 
                                                (§ 29) sind mindestens alle 
                                                30 m anzuordnen und stets 0,30 
                                                m über Dach und vor die Seitenwände 
                                                zu führen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                52 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung
                                                (1) Können durch die besondere 
                                                Art oder Nutzung von baulichen 
                                                Anlagen und Räumen ihre Benutzer 
                                                oder die Allgemeinheit gefährdet 
                                                oder in unzumutbarer Weise belästigt 
                                                werden, so können im Einzelfall 
                                                zur Verwirklichung der allgemeinen 
                                                Anforderungen nach § 3 Abs. 
                                                1 Satz 1 besondere Anforderungen 
                                                gestellt werden. Erleichterungen 
                                                können gestattet werden, 
                                                soweit es der Einhaltung von Vorschriften 
                                                wegen der besonderen Art oder 
                                                Nutzung von baulichen Anlagen 
                                                oder Räumen oder wegen besonderer 
                                                Anforderungen nicht bedarf Diese 
                                                Anforderungen oder Erleichterungen 
                                                können sich insbesondere 
                                                erstrecken auf
                                                1. die Abstände von Nachbargrenzen, 
                                                von anderen baulichen Anlagen 
                                                auf dem Grundstück und von 
                                                öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                sowie auf die Größe 
                                                der freizuhaltenden Flächen 
                                                der Baugrundstücke,
                                                2. die Anordnung der baulichen 
                                                Anlagen auf dem Grundstück,
                                                3. die Öffnungen nach öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen und nach 
                                                angrenzenden Grundstücken,
                                                4. die Bauart und Anordnung aller 
                                                für die Standsicherheit, 
                                                Verkehrssicherheit, den Brandschutz, 
                                                Wärme- und Schallschutz oder 
                                                Gesundheitsschutz wesentlichen 
                                                Bauteile,
                                                5. die Brandschutzeinrichtungen 
                                                und Brandschutzvorkehrungen,
                                                6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
                                                7. die Anordnung und Herstellung 
                                                der Aufzüge sowie der Treppen, 
                                                Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
                                                8. die zulässige Zahl der 
                                                Benutzer, Anordnung und Zahl der 
                                                zulässigen Sitzplätze 
                                                und Stehplätze bei Versammlungsstätten, 
                                                Tribünen und Fliegenden Bauten,
                                                9. die Lüftung,
                                                10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
                                                11. die Wasserversorgung,
                                                12. die Aufbewahrung und Beseitigung 
                                                von Abwasser und von festen Abfällen,
                                                13. die Stellplätze und Garagen,
                                                14. die Anlage der Zufahrten und 
                                                Abfahrten,
                                                15. die Anlage von Grünstreifen, 
                                                Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen 
                                                sowie die Begrünung oder 
                                                Beseitigung von Halden und Gruben,
                                                16. weitere Bescheinigungen, die 
                                                bei den Abnahmen zu erbringen 
                                                sind,
                                                17. die Nachprüfungen, die 
                                                von Zeit zu Zeit zu wiederholen 
                                                sind, und die Bescheinigungen, 
                                                die hierfür zu erbringen 
                                                sind,
                                                18. den Betrieb und die Benutzung.
                                                
                                                (2) Die Vorschriften des Absatzes 
                                                1 gelten insbesondere für 
                                                die Sonderbauten nach § 2 
                                                Abs. 4. 
                                                
                                                
                                                § 
                                                53 Bauliche Maßnahmen 
                                                für besondere Personengruppen
                                                (1) Teile von baulichen Anlagen 
                                                und anderen Anlagen und Einrichtungen, 
                                                die einem allgemeinen Besucherverkehr 
                                                dienen oder die von Kranken, Behinderten, 
                                                alten Menschen und Personen mit 
                                                Kleinkindern nicht nur gelegentlich 
                                                aufgesucht werden, sind so herzustellen 
                                                und zu unterhalten, daß 
                                                für diese Personengruppen 
                                                eine gleichberechtigte, selbstbestimmte 
                                                und weitestgehend selbständige 
                                                Möglichkeit des Zugangs und 
                                                der Nutzung besteht. § 52 
                                                bleibt unberührt.
                                                
                                                (2) Absatz 1 gilt insbesondere 
                                                für die dem allgemeinen Besucherverkehr 
                                                dienenden Teile von
                                                1. Verkaufsstätten,
                                                2. Versammlungsstätten, wie 
                                                Kinos, Theater, Diskotheken, Gaststätten 
                                                und Hotels sowie der für 
                                                Gottesdienste bestimmten Anlagen,
                                                3. Bürogebäuden und 
                                                Verwaltungsgebäuden, Gerichten,
                                                4. Schalterräumen und Abfertigungsräumen 
                                                der Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, 
                                                Postämtern und Kreditinstituten,
                                                5. Museen, öffentlichen Bibliotheken, 
                                                Messebauten und Ausstellungsbauten,
                                                6. Sportstätten, Spielflächen 
                                                und ähnlichen Anlagen,
                                                7. öffentlichen Bedürfnisanstalten,
                                                8. Stellplätzen und Garagen, 
                                                die zu den Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach den Nummern 1 bis 7 gehören.
                                                
                                                (3) Für bauliche Anlagen 
                                                und andere Anlagen und Einrichtungen, 
                                                die überwiegend oder ausschließlich 
                                                von Kranken, Behinderten oder 
                                                alten Menschen genutzt werden, 
                                                wie
                                                1. Krankenhäuser, Einrichtungen 
                                                der ambulanten medizinischen Betreuung, 
                                                Sanatorien, Kureinrichtungen,
                                                2. Wohn-, Bildungs-, Betreuungs- 
                                                und Arbeitsstätten für 
                                                Behinderte,
                                                3. Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime,
                                                gilt Absatz 1 nicht nur für 
                                                die dem allgemeinen Besucherverkehr 
                                                dienenden Teile, sondern für 
                                                alle Teile, die von diesen Personen 
                                                benutzt werden dürfen.
                                                
                                                (4) Bauliche Anlagen und andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen nach 
                                                den Absätzen 2 und 3 müssen 
                                                mindestens durch einen Eingang 
                                                stufenlos erreichbar sein. Der 
                                                Eingang muß eine lichte 
                                                Durchgangsbreite von mindestens 
                                                0,90 m haben. Vor Türen muß 
                                                eine ausreichende Bewegungsfläche 
                                                vorhanden sein. Rampen dürfen 
                                                nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt 
                                                sein; sie müssen mindestens 
                                                1,20 m breit sein und 'beidseitig 
                                                einen festen und griffsicheren 
                                                Handlauf haben. Am Anfang und 
                                                am Ende jeder Rampe ist ein Podest, 
                                                alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 
                                                Podeste müssen eine Länge 
                                                von mindestens 1,20 m haben. Treppen 
                                                müssen an beiden Seiten Handläufe 
                                                erhalten, die über Treppenabsätze
                                                und Fensteröffnungen sowie 
                                                über die letzten Stufen zu 
                                                führen sind. Die Treppen 
                                                müssen
                                                Setzstufen haben. Flure müssen 
                                                mindestens 1,40 m breit sein. 
                                                Ein Toilettenraum muß auch 
                                                für Benutzer von Rollstühlen 
                                                geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
                                                
                                                (5) § 35 Abs. 5 gilt auch 
                                                für Gebäude mit weniger 
                                                als sechs oberirdischen Geschossen, 
                                                soweit Geschosse von Behinderten 
                                                mit Rollstühlen stufenlos 
                                                erreichbar sein müssen.
                                                
                                                (6) Ausnahmen von den Absätzen 
                                                1, 4 und 5 können gestattet 
                                                werden, soweit wegen schwieriger 
                                                Geländeverhältnissse 
                                                oder ungünstiger vorhandener 
                                                Bebauung die Anforderungen nur 
                                                mit einem unverhältnismäßigen 
                                                Mehraufwand erfüllt werden 
                                                können.
                                                
                                                
                                                Vierter Teil
                                                Die am Bau Beteiligten
                                                
                                              § 
                                                54 Grundsatz
                                                Bei der Errichtung, Instandsetzung, 
                                                Instandhaltung, Änderung, 
                                                Nutzungsänderung oder dem 
                                                Abbruch einer baulichen Anlage 
                                                sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, 
                                                an die in diesem Gesetz oder in 
                                                Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes 
                                                Anforderungen gestellt werden, 
                                                sind der Bauherr und im Rahmen 
                                                ihres Wirkungskreises die anderen 
                                                am Bau Beteiligten dafür 
                                                verantwortlich, daß die 
                                                öffentlichrechtlichen Vorschriften 
                                                eingehalten werden.
                                                
                                              
                                                § 55 
                                                Bauherr
                                                (1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, 
                                                Überwachung und Ausführung 
                                                eines genehmigungsbedürftigen 
                                                oder dem Anzeigeverfahren unterliegenden 
                                                Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser(§ 
                                                56), Unternehmer (§ 57) und 
                                                einen Bauleiter (§ 58) zu 
                                                bestellen. Dem Bauherrn obliegen 
                                                die nach den öffentlichrechtlichen 
                                                Vorschriften erforderlichen Anzeigen 
                                                und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                (2) Bei geringfügigen oder 
                                                bei technisch einfachen baulichen 
                                                Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                darauf verzichten, daß ein 
                                                Entwurfsverfasser und ein Bauleiter 
                                                nach Absatz 1 bestellt werden. 
                                                Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe 
                                                oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt 
                                                werden, ist die Bestellung von 
                                                Unternehmern nach Absatz 1 nicht 
                                                erforderlich, wenn dabei genügend 
                                                Fachkräfte mit der nötigen 
                                                Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit 
                                                mitwirken. Genehmigungsbedürftige 
                                                Abbrucharbeiten dürfen nicht 
                                                in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe 
                                                ausgeführt werden.
                                                
                                              (3) 
                                                Sind die vom Bauherrn bestellten 
                                                Personen für ihre Aufgabe 
                                                nach Sachkunde und Erfahrung nicht 
                                                geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor und während der Bauausführung 
                                                verlangen, daß ungeeignete 
                                                Beauftragte durch geeignete ersetzt 
                                                oder geeignete Sachverständige 
                                                herangezogen werden.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                die Bauarbeiten einstellen lassen, 
                                                bis geeignete Beauftragte oder 
                                                Sachverständige bestellt 
                                                sind.
                                                
                                                (4) Wechselt der Bauherr, so hat 
                                                der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde 
                                                unverzüglich schriftlich 
                                                mitzuteilen.
                                                
                                              
                                                § 
                                                56 Entwurfsverfasser
                                                (1) Der Entwurfsverfasser muß 
                                                nach Sachkunde und Erfahrung zur 
                                                Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens 
                                                geeignet sein. Er ist für 
                                                die Vollständigkeit und Brauchbarkeit 
                                                seines Entwurfs verantwortlich.
                                                Der Entwurfsverfasser hat dafür 
                                                zu sorgen, daß die für 
                                                die Ausführung notwendigen 
                                                Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen 
                                                und Anweisungen geliefert werden 
                                                und dem genehmigten Entwurf und 
                                                den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechen.
                                                
                                              (2) 
                                                Hat der Entwurfsverfasser auf 
                                                einzelnen Fachgebieten nicht die 
                                                erforderliche Sachkunde und Erfahrung, 
                                                muß er geeignete Sachverständige 
                                                heranziehen. Diese sind für 
                                                die von ihnen gefertigten Unterlagen 
                                                verantwortlich. Für das ordnungsgemäße 
                                                Ineinandergreifen aller Fachentwürfe 
                                                bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
                                                
                                                
                                              § 
                                                57 Unternehmer
                                                (1) Jeder Unternehmer ist für 
                                                die ordnungsgemäße, 
                                                den eingeführten Technischen 
                                                Baubestimmungen und den genehmigten 
                                                Bauvorlagen entsprechende Ausführung 
                                                der von ihm übernommenen 
                                                Arbeiten und insoweit für 
                                                die ordnungsgemäße 
                                                Einrichtung und den sicheren Betrieb 
                                                der Baustelle verantwortlich.
                                                Er hat die erforderlichen Nachweise 
                                                über die Brauchbarkeit der 
                                                verwendeten Bauprodukte, Bauarten 
                                                und Einrichtungen zu erbringen 
                                                und auf der Baustelle bereitzuhalten. 
                                                Er darf, unbeschadet der Vorschriften 
                                                des § 70, Arbeiten nicht 
                                                ausfahren oder ausfahren lassen, 
                                                bevor nicht die dafür notwendigen 
                                                Unterlagen und Anweisungen auf 
                                                der Baustelle vorliegen.
                                                
                                              (2) 
                                                Die Unternehmer haben auf Verlangen 
                                                der Bauaufsichtsbehörde für 
                                                Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit 
                                                der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem 
                                                Maße von der besonderen 
                                                Sachkenntnis und Erfahrung des 
                                                Unternehmers oder von einer Ausstattung 
                                                des Unternehmens mit besonderen 
                                                Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, 
                                                daß sie für diese Bauarbeiten 
                                                geeignet sind und über die 
                                                erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
                                                
                                                (3) Hat der Unternehmer für 
                                                einzelne Arbeiten nicht die erforderliche 
                                                Sachkunde und Erfahrung, so muß 
                                                er geeignete Fachunternehmer oder 
                                                Fachleute heranziehen. Diese sind 
                                                für ihre Arbeiten verantwortlich.
                                              
                                                § 
                                                58 Bauleiter
                                                (1) Der Bauleiter hat darüber 
                                                zu wachen, daß die Baumaßnahme 
                                                dem öffentlichen Baurecht, 
                                                den eingeführten Technischen 
                                                Baubestimmungen und den genehmigten 
                                                Bauvorlagen entsprechend durchgeführt 
                                                wird und die dafür erforderlichen 
                                                Weisungen zu erteilen. Er hat 
                                                im Rahmen dieser Aufgabe auf den 
                                                sicheren bautechnischen Betrieb 
                                                der Baustelle, insbesondere auf 
                                                das gefahrlose Ineinandergreifen 
                                                der Arbeiten der Unternehmer zu 
                                                achten. Die Verantwortlichkeit 
                                                der Unternehmer bleibt unberührt.
                                                
                                              (2) 
                                                Der Bauleiter muß über 
                                                die für seine Aufgabe erforderliche 
                                                Sachkunde und Erfahrung verfügen. 
                                                Verfügt er auf einzelnen 
                                                Teilgebieten nicht über die 
                                                erforderliche Sachkunde, so hat 
                                                er geeignete Sachverständige 
                                                (Fachbauleiter) heranzuziehen. 
                                                Diese treten insoweit an die Stelle 
                                                des Bauleiters.
                                                Der Bauleiter hat die Tätigkeit 
                                                der Fachbauleiter und seine Tätigkeit 
                                                aufeinander abzustimmen.
                                                
                                              
                                                Fünfter Teil
                                                Bauaufsichtsbehörden und 
                                                Verwaltungsverfahren
                                                
                                              § 
                                                59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
                                                (1) Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind
                                                1. das Staatsministerium des Innern 
                                                als oberste Bauaufsichtsbehörde,
                                                2. die Regierungspräsidien 
                                                als höhere Bauaufsichtsbehörden,
                                                3. die Landkreise und Kreisfreien 
                                                Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.
                                                
                                                (2) Untere Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind auch Gemeinden, die dies 
                                                bis zum 31. März 1997 geworden 
                                                sind, sowie Gemeinden und Verwaltungsverbände 
                                                mit mehr als 20 000 Einwohnern, 
                                                wenn sie die Voraussetzungen des 
                                                Absatzes 4 erfüllen und die 
                                                höhere Bauaufsichtsbehörde 
                                                auf Antrag der Gemeinde oder des 
                                                Verwaltungsverbands die Erfüllung 
                                                dieser Voraussetzungen feststellt. 
                                                Dasselbe gilt für erfüllende 
                                                Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, 
                                                wenn sie allein mehr als 15 000 
                                                Einwohner und zusammen mit den 
                                                beteiligten Gemeinden mehr als 
                                                20 000 Einwohner haben. Die Antragstellung
                                                eines Verwaltungsverbands bedarf 
                                                des Beschlusses der Verbandsversammlung 
                                                mit einer Mehrheit von mindestens 
                                                zwei Dritteln der Stimmen aller 
                                                Vertreter in der Verbandsversammlung; 
                                                die Antragstellung einer erfüllenden 
                                                Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft 
                                                bedarf der Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses 
                                                mit einer Mehrheit von mindestens 
                                                zwei Dritteln der Stimmen aller 
                                                Vertreter im Gemeinschaftsausschuß. 
                                                Die Zuständigkeit ist im 
                                                Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 
                                                bekanntzumachen. Die Aufgaben 
                                                der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                gehen mit Beginn des übernächsten 
                                                Monats nach der Bekanntmachung 
                                                auf die Gemeinde, den Verwaltungsverband 
                                                oder die erfüllende Gemeinde 
                                                der Verwaltungsgemeinschaft über.
                                                
                                                (3) Die Zuständigkeit erlischt 
                                                in den Fällen des Absatzes 
                                                2 durch Erklärung der Gemeinde, 
                                                des Verwaltungsverbands oder der 
                                                erfüllenden Gemeinde einer 
                                                Verwaltungsgemeinschaft gegenüber 
                                                der höheren Bauaufsichtsbehörde; 
                                                die Erklärung einer erfüllenden 
                                                Gemeinde bedarf der Zustimmung 
                                                des Gemeinschaftsausschusses. 
                                                Sie erlischt ferner, wenn die 
                                                in Absatz 4 genannten Voraussetzungen 
                                                nicht mehr erfüllt sind und 
                                                die höhere Bauaufsichtsbehörde 
                                                dies feststellt. Das Erlöschen 
                                                ist im Sächsischen Gesetz- 
                                                und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 
                                                Es wird mit Ablauf des auf die 
                                                Bekanntmachung folgenden Monats 
                                                wirksam.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind zur Durchführung ihrer 
                                                Aufgaben ausreichend mit geeigneten 
                                                Fachkräften zu besetzen und 
                                                mit den erforderlichen Vorrichtungen 
                                                auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden 
                                                müssen insbesondere Personen 
                                                mit Ingenieur oder Hochschulabschluß 
                                                im Bauwesen, die die erforderlichen, 
                                                Kenntnisse der Bautechnik, der 
                                                Baugestaltung und des öffentlichen 
                                                Baurechts haben, und Personen 
                                                des gehobenen nichttechnischen 
                                                Verwaltungsdienstes sowie Personen, 
                                                die die Befähigung zum Richteramt 
                                                oder zum höheren Verwaltungsdienst 
                                                haben, oder Diplomjuristen angehören.
                                                Die höhere Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Ausnahmen gestatten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                60 Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                (1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht 
                                                ist nicht beschränkt.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                haben bei der Errichtung, Änderung, 
                                                Instandsetzung,
                                                Instandhaltung, dem Abbruch sowie 
                                                der Nutzung von baulichen Anlagen 
                                                darüber zu wachen, daß 
                                                die öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften und die aufgrund 
                                                dieser Vorschriften erlassenen 
                                                Anordnungen eingehalten werden. 
                                                Sie haben in Wahrnehmung dieser 
                                                Aufgaben nach pflichtgemäßem 
                                                Ermessen die erforderlichen Maßnahmen 
                                                zu treffen und Ausnahmen zu gewährleisten.
                                                
                                              (3) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                können zur Erfüllung 
                                                ihrer Aufgaben Sachverständige 
                                                und sachverständige Stellen 
                                                heranziehen.
                                                
                                              (4) 
                                                Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes 
                                                beauftragten Personen sind berechtigt, 
                                                in Ausübung ihres Amtes Grundstücke 
                                                und bauliche Anlagen einschließlich 
                                                der Wohnungen zu betreten. Das 
                                                Grundrecht der Unverletzlichkeit 
                                                der Wohnung nach Artikel 13 des 
                                                Grundgesetzes für die Bundesrepublik 
                                                Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 
                                                der Verfassung des Freistaates 
                                                Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
                                                
                                              (5) 
                                                Kommt eine Bauaufsichtsbehörde 
                                                einer schriftlichen Weisung der 
                                                Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht 
                                                nach, so kann diese anstelle der 
                                                angewiesenen Behörde handeln 
                                                (Selbsteintritt). Die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde muß 
                                                den Selbsteintritt für erforderlich 
                                                halten und dies gegenüber 
                                                der Aufsichtsbehörde erklären.
                                                
                                              
                                                § 
                                                61 Sachliche Zuständigkeit
                                                (1) Sachlich zuständig ist 
                                                die untere Bauaufsichtsbehörde, 
                                                soweit nichts anderes bestimmt 
                                                ist.
                                               
                                                (2) An Stelle einer Gemeinde oder 
                                                des Landkreises als Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist die nächsthöhere 
                                                Bauaufsichtsbehörde, bei 
                                                Gemeinden nach § 59 Abs. 
                                                2 das Landratsamt, zuständig, 
                                                wenn es sich um ein Vorhaben der 
                                                Gemeinde oder des Landkreises 
                                                selbst handelt, gegen das Einwendungen 
                                                erhoben werden, sowie bei einem 
                                                Vorhaben, gegen das die Gemeinde 
                                                als Beteiligte Einwendungen erhoben 
                                                hat. Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften 
                                                und Verwaltungsverbände entsprechend, 
                                                wenn es sich
                                                um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde 
                                                handelt, gegen das eine Mitgliedsgemeinde 
                                                Einwendungen erhoben hat. Für 
                                                die Behandlung des Bauantrages, 
                                                die Bauüberwachung und die 
                                                Bauzustandsbesichtigung gilt Absatz 
                                                1.
                                                
                                              
                                                § 
                                                62 Genehmigungsbedürftige 
                                                Vorhaben
                                                Die Errichtung, die Änderung, 
                                                die Nutzungsänderung und 
                                                der Abbruch baulicher Anlagen 
                                                sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, 
                                                an die in diesem Gesetz oder in 
                                                Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes 
                                                Anforderungen gestellt sind, bedürfen 
                                                der Baugenehmigung, soweit nicht 
                                                nach den §§ 63, 63a, 
                                                74 und 75 etwas anderes bestimmt 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
                                                (1) Für genehmigungspflichtige 
                                                Vorhaben gemäß § 
                                                62 mit Ausnahme der Sonderbauten 
                                                (§ 2 Abs. 4) beschränkt 
                                                sich die Prüfung der Bauvorlagen 
                                                auf
                                                1. die Zulässigkeit des Vorhabens 
                                                auf dem Grundstück
                                                a) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches 
                                                (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 
                                                vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 
                                                2141, 1998 I S. 137) in der jeweils 
                                                geltenden Fassung,
                                                b) nach sonstigen öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften außerhalb des 
                                                Bauordnungsrechts,
                                                2. die Bebaubarkeit des Grundstücks, 
                                                die Zugänge auf dem Grundstück 
                                                sowie die Abstandsflächen 
                                                (§§ 4 bis 7),
                                                3. die Einhaltung der Stellplatzpflicht,
                                                4. die Übereinstimmung mit 
                                                örtlichen Bauvorschriften 
                                                (§ 83) und die Gestaltung 
                                                (§ 12),
                                                5. die Zulässigkeit und Gestaltung 
                                                von Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                (§ 13),
                                                6. die Zulässigkeit von Wohnungen 
                                                im Kellergeschoß und in 
                                                Dachräumen (§ 47) und
                                                7. die ordnungsgemäße 
                                                Erbringung der Nachweise nach 
                                                Absatz 2.
                                                
                                                (2) Spätestens bei Baubeginn 
                                                müssen der Bauaufsichtsbehörde 
                                                die jeweils erforderlichen Nachweise 
                                                über Standsicherheit einschließlich 
                                                der Feuerwiderstandsdauer der 
                                                tragenden Bauteile, Schall-, Wärme- 
                                                und vorbeugenden baulichen Brandschutz 
                                                vorliegen. Der Fachplaner für 
                                                den Standsicherheitsnachweis und 
                                                für den Nachweis über 
                                                den ausreichenden Brand-, Schall- 
                                                und Wärmeschutz muß 
                                                ausreichend berufshaftpflichtversichert 
                                                sein. Die Nachweise über 
                                                Standsicherheit einschließlich 
                                                der Feuerwiderstandsdauer der 
                                                tragenden Bauteile und des vorbeugenden 
                                                baulichen Brandschutzes müssen 
                                                bei Gebäuden mittlerer Höhe 
                                                und bei baulichen Anlagen von 
                                                mehr als 10 m Höhe, die keine 
                                                Gebäude sind, von einem von 
                                                der Bauaufsichtsbehörde zu 
                                                beauftragenden staatlich anerkannten 
                                                Sachverständigen oder einer 
                                                sachverständigen Stelle nach 
                                                der nach § 82 Abs. 4 Satz 
                                                1 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung
                                                geprüft worden sein und spätestens 
                                                eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde
                                                vorliegen. § 67 Abs. 2 Satz 
                                                2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
                                                
                                                (3) Bauüberwachung (§ 
                                                78) und Bauzustandsbesichtigung 
                                                (§ 79) durch die Bauaufsichtsbehörde 
                                                beschränken sich auf den 
                                                bei der Genehmigung geprüften 
                                                Umfang. Unberührt bleibt 
                                                § 79 Abs. 1 und 6. Soweit 
                                                staatlich anerkannte Sachverständige 
                                                oder sachverständige Stellen 
                                                bautechnische Nachweise nach Abs. 
                                                2 Satz 3 geprüft haben, haben 
                                                diese die Einhaltung der bautechnischen 
                                                Nachweise zu überwachen.
                                                
                                                (4) § 63a Abs. 6 gilt entsprechend.
                                                
                                                § 
                                                63 Anzeigeverfahren
                                                (1) Bei der Errichtung und Änderung 
                                                von Vorhaben nach Absatz 2, die 
                                                nicht genehmigungsfrei nach § 
                                                63a und die keine Sonderbauten 
                                                nach § 2 Abs. 4 sind, ist 
                                                das Anzeigeverfahren durchzuführen, 
                                                wenn
                                                1. 
                                                das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs 
                                                eines Bebauungsplanes nach § 
                                                30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt,
                                                2. das Vorhaben außerhalb 
                                                eines förmlich festgelegten 
                                                Sanierungsgebietes nach § 
                                                142 BauGB und eines förmlich 
                                                festgelegten Gebiets nach § 
                                                172 BauGB liegt oder die nach 
                                                §§ 144 oder 173 BauGB 
                                                erforderlichen Genehmigungen erteilt 
                                                worden sind,
                                                3. für das Baugrundstück 
                                                keine Veränderungssperre 
                                                (§ 14 BauGB) besteht und
                                                4. die Gemeinde nicht innerhalb 
                                                der Frist nach Absatz 8 Satz 1 
                                                gegenüber der Bauaufsichtsbehörde 
                                                und dem Bauherrn erklärt, 
                                                daß für Bauvorhaben 
                                                mittlerer Höhe ein Genehmiungsverfahren 
                                                durchgeführt werden soll.
                                                Satz 1 gilt auch für die 
                                                Nutzungsänderung von Gebäuden, 
                                                deren Errichtung oder Änderung 
                                                bei geänderter Nutzung nach 
                                                Satz 1 von der Baugenehmigung 
                                                freigestellt ist.
                                                
                                                (2) Vorhaben im Sinne von Absatz 
                                                1 sind
                                                1. Wohn- und Bürogebäude 
                                                geringer und mittlerer Höhe 
                                                sowie
                                                2. Gebäude geringer und mittlerer 
                                                Höhe, die neben der Wohnung 
                                                freiberuflich im Sinne des § 
                                                13 der Verordnung über die 
                                                bauliche Nutzung der Grundstücke 
                                                (Baunutzungsverordnung - BauNVO) 
                                                in der Fassung der Bekanntmachung 
                                                vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
                                                132), zuletzt geändert durch 
                                                Artikel 3 des Gesetzes vom 22. 
                                                April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), 
                                                genutzt werden, auch in Form von 
                                                Doppelhäusern oder Hausgruppen, 
                                                einschließlich ihrer Nebengebäude 
                                                und Nebenanlagen.
                                                
                                                (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 
                                                1 Nr. 1 bedürfen Wohngebäude 
                                                geringer Höhe auch dann keiner 
                                                Baugenehmigung, wenn durch Vorbescheid 
                                                nach § 66 die bauplanungsrechtliche 
                                                Zulässigkeit sowie die Erfüllung 
                                                der Anforderungen nach §§ 
                                                4 und 5 festgestellt worden ist. 
                                                Im übrigen bleiben die Voraussetzungen 
                                                nach Absatz 1 unberührt.
                                                
                                                (4) Das Erfordernis anderer öffentlich-rechtlicher 
                                                Genehmigungen oder Erlaubnisse 
                                                bleibt von den Absätzen 1 
                                                bis 3 unberührt.
                                                
                                              (5) 
                                                Die staatlich anerkannten Sachverständigen 
                                                oder die sachverständige 
                                                Stelle gemäß Absatz 
                                                8 sind der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor ihrer Beauftragung anzuzeigen. 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                der Beauftragung innerhalb von 
                                                14 Tagen nach Anzeige widersprechen. 
                                                Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen, 
                                                daß er die Durchführung 
                                                eines Vorhabens im Sinne der Absätze 
                                                1 bis 3 beabsichtigt. Dabei hat 
                                                er den vorgesehenen Zeitpunkt 
                                                des Baubeginns und den Namen des 
                                                verantwortlichen Bauleiters und 
                                                der beauftragten staatlich anerkannten 
                                                Sachverständigen oder sachverständigen 
                                                Stelle anzugeben. Der Wechsel 
                                                dieser beauftragten Sachverständigen 
                                                oder der beauftragten Stelle bedarf 
                                                der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                (6) Der Bauherr hat neben der 
                                                Mitteilung nach Absatz 5 Satz 
                                                3 und 4 folgende Unterlagen jeweils 
                                                einfach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                und der Gemeinde, wenn diese nicht 
                                                Bauaufsichtsbehörde ist, 
                                                einzureichen:
                                                1 . die gemäß der Rechtsverordnung 
                                                nach § 82 Abs. 2 einzureichenden 
                                                Bauvorlagen,
                                                2. einen Auszug aus dem Bebauungsplan 
                                                mit Eintragung des Baugrundstücks 
                                                und eine Bestätigung der 
                                                Gemeinde, daß für das 
                                                Vorhaben die Erschließung 
                                                bei Nutzungsbeginn gesichert ist 
                                                oder eine Kopie des Bauvorbescheids 
                                                und 3 eine Erklärung des 
                                                Entwurfsverfassers (§ 65), 
                                                daß
                                                a) die öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften eingehalten werden,
                                                b) die Bauvorlagen gemäß 
                                                der Rechtsverordnung nach § 
                                                82 Abs. 2 vollständig erstellt 
                                                sind und
                                                c) Ausnahmen und Befreiungen nach 
                                                § 31 BauGB und § 68 
                                                gesondert beantragt werden.
                                                
                                                (7) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat dem Bauherrn innerhalb von 
                                                fünf Werktagen das Eingangsdatum 
                                                der vollständigen Unterlagen 
                                                (Absatz 6) zu bestätigen 
                                                oder fehlende Bauvorlagen oder 
                                                Erklärungen einmal nachzufordem.
                                                
                                              (8) 
                                                Mit der Ausführung des Vorhabens 
                                                darf drei Wochen nach dem von 
                                                der Bauaufsichtsbehörde bestätigten 
                                                Eingangsdatum (Absatz 7) begonnen 
                                                werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde 
                                                untersagt den Baubeginn innerhalb 
                                                dieser Frist. Der Baubeginn ist 
                                                zu untersagen, wenn die Gemeinde 
                                                innerhalb der vorstehenden drei 
                                                Wochen Frist den Antrag nach § 
                                                15 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf vorläufige 
                                                Untersagung stellt oder gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde die 
                                                Erklärung nach Absatz 1 Satz 
                                                1 Nr. 4 abgegeben
                                                hat, sowie wenn die Voraussetzungen 
                                                der Absätze 1 bis 3 nicht 
                                                vorliegen. Ist die Erteilung von 
                                                Ausnahmen oder Befreiungen gesondert 
                                                beantragt worden, darf mit der 
                                                Bauausführung der davon betroffenen 
                                                Teile des Bauvorhabens erst begonnen 
                                                werden, wenn dem Antrag entsprochen 
                                                wurde.
                                                Mit der Ausführung des Bauvorhabens 
                                                ist innerhalb von drei Jahren 
                                                nach Bestätigung der Vollständigkeit 
                                                der Unterlagen (Absatz 7) oder 
                                                soweit die Genehmigungsfreistellung 
                                                aufgrund eines Bauvorbescheids 
                                                erfolgt, innerhalb der Geltungsdauer 
                                                dieses Bauvorbescheids zu beginnen. 
                                                Bei Gebäuden mittlerer Höhe 
                                                müssen der Bauaufsichtsbehörde 
                                                spätestens bei Baubeginn 
                                                die von einem staatlich
                                                anerkannten Sachverständigen 
                                                oder einer sachverständigen 
                                                Stelle nach § 82 Abs. 4 Satz 
                                                1 Nr. 4 geprüften Nachweise 
                                                über Standsicherheit einschließlich 
                                                der Feuerwiderstandsdauer der 
                                                tragenden Bauteile und des vorbeugenden 
                                                baulichen Brandschutzes vorliegen. 
                                                § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
                                                Die Beauftragung des Sachverständigen 
                                                erfolgt durch den Bauherrn.
                                                
                                                (9) § 60 Abs. 2, §§ 
                                                65, 76 bis 79 bleiben unberührt. 
                                                § 62a Abs. 3 Satz 3, § 
                                                63a Abs. 6, § 64 Abs. 3 Satz 
                                                1 und 2, § 70 Abs. 7 und 
                                                8 gelten entsprechend.
                                                
                                              (10) 
                                                Die Verpflichtung des Bauherrn, 
                                                der mit der Baubetreuung Beauftragten 
                                                sowie der Bauaufsichtsbehörden 
                                                und der Gemeinden nach den §§ 
                                                2 und 3 des Zweiten Gesetzes über 
                                                die Durchführung von Statistiken 
                                                der Bautätigkeit und die 
                                                Fortschreibung des Gebäudebestandes 
                                                (2. BauStatG) vom 27. Juli 1978 
                                                (BGBl. 1 S. 1118), zuletzt geändert 
                                                durch Artikel 9 des Gesetzes vom 
                                                6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184, 
                                                1193), bleibt unberührt.
                                                
                                              (11) 
                                                Eine nach den vorstehenden Vorschriften 
                                                freigestellte Baumaßnahme 
                                                bedarf auch dann, wenn nach erfolgtem 
                                                Baubeginn die Nichtigkeit des 
                                                Bebauungsplans festgestellt wird, 
                                                keiner Baugenehmigung. 
                                                
                                              
                                                
                                              
                                                § 
                                                63a Genehmigungsfreie Vorhaben
                                                (1) Keiner Baugenehmigung bedarf 
                                                die Errichtung und Änderung 
                                                folgender baulicher Anlagen, anderer 
                                                Anlagen und Einrichtungen:
                                                1.Gebäude
                                                a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, 
                                                Toiletten und Feuerstätten, 
                                                wenn die Gebäude nicht mehr 
                                                als 15 m³ Bruttorauminhalt, 
                                                im Außenbereich nicht mehr 
                                                als 6 m³ Bruttorauminhalt 
                                                haben und weder Verkaufs- noch 
                                                Ausstellungszwecken dienen,
                                                b) Garagen und Carports mit einer 
                                                Gesamtnutzfläche bis 40 m², 
                                                die einem Wohngebäude dienen 
                                                und nicht im Außenbereich 
                                                liegen,
                                                c) Gebäude bis 70 m² 
                                                Grundfläche und bis 5 m Firsthöhe, 
                                                die einem land- oder forstwirtschaftlichen 
                                                Betrieb dienen, ohne Feuerstätten, 
                                                ohne Unterkellerung, die ausschließlich 
                                                zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen 
                                                oder Geräten dienen oder 
                                                zum vorübergehenden Schutz 
                                                von Menschen und Tieren bestimmt 
                                                sind,
                                                d) Gewächshäuser bis 
                                                15 m³ umbauten Raumes; im 
                                                Außenbereich nur als Nebenanlage 
                                                eines höchstens 50 m entfernten 
                                                Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
                                                e) Gewächshäuser bis 
                                                70 m² Grundfläche und 
                                                4 m Höhe, die einem landwirtschaftlichen 
                                                Betrieb dienen,
                                                f) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen 
                                                bis 40 m² überbaute 
                                                Fläche und 3,50 m Firsthöhe,
                                                g) Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen 
                                                nach dem Bundeskleingartengesetz 
                                                (BKleingG) vom 28. Februar 1983 
                                                (BGBl. 1 S. 210), zuletzt geändert 
                                                durch Artikel 9 des Gesetzes vom 
                                                18. August 1997 (BGBl. 1 S. 2081, 
                                                2111), in der jeweils geltenden 
                                                Fassung,
                                                h) Fahrgastunterstände, die 
                                                dem öffentlichen Personenverkehr 
                                                dienen, bis zu 40 m² Grundfläche 
                                                und 3 m Höhe,
                                                i) offene Schutzhütten, die 
                                                jedermann zugänglich sind 
                                                und keine Aufenthaltsräume 
                                                haben;
                                                2.Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
                                                a) Feuerstätten, ausgenommen 
                                                Feuerstätten für feste 
                                                Brennstoffe über 50 kW Nennwärmeleistung, 
                                                offene Kamine sowie zugehörige 
                                                Abgasanlagen dieser Feuerstätten 
                                                in und an vorhandenen Gebäuden. 
                                                Vor der Errichtung oder Änderung 
                                                ist durch den Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                zu bescheinigen, daß Bedenken 
                                                nicht bestehen. § 79 Abs. 
                                                1 Satz 4 gilt entsprechend. Vor 
                                                Inbetriebnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister
                                                die Brandsicherheit und die sichere 
                                                Abführung der Verbrennungsgase 
                                                zu
                                                bescheinigen,
                                                b) Feuerstätten, wenn sie 
                                                gegen gleichartige ausgetauscht 
                                                werden und die Leistung, die Abgastemperatur, 
                                                der Abgasmassenstrom und der notwendige 
                                                Förderdruck nicht oder nur 
                                                geringfügig verändert 
                                                werden,
                                                c) Blockheizkraftwerke in Gebäuden 
                                                und Wärmepumpen,
                                                d) Solarenergieanlagen in und 
                                                an Dach- sowie Außenwandflächen,
                                                e) Windenergieanlagen bis zu 10 
                                                m Höhe;
                                                3.Leitungen und Anlagen für 
                                                Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, 
                                                Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
                                                a) Lüftungsleitungen, elektrische 
                                                Kabelbündel, Leitungen von 
                                                Klimaanlagen und Warmluftheizungen 
                                                sowie sonstige Leitungen innerhalb 
                                                von Gebäuden,
                                                b) Installationsschächte 
                                                und -kanäle, die jeweils 
                                                nicht durch Decken oder Wände 
                                                führen, für die eine 
                                                mindestens feuerhemmende Ausführung 
                                                gefordert wird,
                                                c) Wasser-, Abwasser- und Warmwasserversorgungsanlagen 
                                                sowie Leitungen aller Art in Gebäuden,
                                                d) Be- und Entwässerungsanlagen 
                                                auf land- und forstwirtschaftlich 
                                                genutzten Flächen, ausgenommen 
                                                ortsfeste Behälter für 
                                                Wasser oder andere nicht brennbare 
                                                und sonst unschädliche Flüssigkeiten 
                                                über 50 m³ Fassungsvermögen 
                                                und über 3 m Höhe,
                                                a) Wohnwagen, Zelte und bauliche 
                                                Anlagen, die keine Gebäude 
                                                sind, auf Campingplätzen,
                                                b) bauliche Anlagen, die keine 
                                                Gebäude sind, auf Wochenendplätzen;
                                                8.Bauliche Anlagen in Gärten 
                                                und zur Freizeitgestaltung
                                                a) bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, 
                                                der Gartengestaltung oder der 
                                                zweckentsprechenden Einrichtung 
                                                von Gärten dienen, wie Bänke, 
                                                Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen 
                                                Gebäude und Einfriedungen,
                                                b) bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden 
                                                Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen 
                                                dienen, wie Tore für Ballspiele, 
                                                Schaukeln und Klettergerüste, 
                                                ausgenommen Gebäude und Tribünen,
                                                c) bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume 
                                                auf Abenteuerspielplätzen,
                                                d) Sprungschanzen, Sprungtürme 
                                                bis 10 m Höhe und Rutschbahnen 
                                                bis 5 m Höhe,
                                                e) Landungsstege, die nicht der 
                                                Öffentlichkeit zugänglich 
                                                sind,
                                                f) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen 
                                                bis 100 m² Grundfläche, 
                                                außer im Außenbereich;
                                                9.Vorübergehend aufgestellte 
                                                oder genutzte Anlagen
                                                a) Gerüste in Regelausführung; 
                                                andere, wenn ein Sachkundiger 
                                                die fachgerechte Ausführung 
                                                schriftlich bestätigt,
                                                b) Regallager bis zu 12 m Höhe,
                                                c) Baustelleneinrichtungen einschließlich 
                                                Lagerhallen, Schutzhallen und 
                                                Unterkünfte,
                                                d) vorübergehend genutzte, 
                                                unbefestigte Lagerplätze 
                                                für landwirtschaftliche, 
                                                forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische 
                                                Erzeugnisse,
                                                e) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, 
                                                dem Katastrophenschutz oder der 
                                                Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend 
                                                aufgestellt werden,
                                                f) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten 
                                                und ähnlichen Veranstaltungen 
                                                nur vorübergehend errichtet 
                                                werden und die keine Fliegenden 
                                                Bauten sind;
                                                10.Bauteile
                                                a) unwesentliche bauliche Änderungen 
                                                an Fassaden und Dächern von 
                                                Gebäuden, bei denen dadurch
                                                das äußere Erscheinungsbild 
                                                nicht wesentlich verändert 
                                                wird,
                                                b) eine geringfügige, die 
                                                Standsicherheit nicht berührende 
                                                Änderung tragender oder aussteifender 
                                                Bauteile innerhalb von Gebäuden; 
                                                die nicht geringfügige Änderung 
                                                dieser Bauteile, wenn ein Sachkundiger 
                                                dem Bauherrn die erforderlichen 
                                                Maßnahmen, die die Ungefährlichkeit 
                                                gewährleisten, schriftlich 
                                                vorgibt,
                                                c) nichttragende Wände, an 
                                                die keine Brandschutzanforderungen 
                                                gestellt werden, in sonstigen 
                                                fertiggestellten Gebäuden,
                                                d) Wärmedämm-Verbundsysteme, 
                                                sonstige Wandverkleidungen und 
                                                Verblendungen an Außenwänden 
                                                von Gebäuden bis 8 m über 
                                                Geländeoberfläche; bei 
                                                Gebäuden bis 22 m Gebäudehöhe, 
                                                wenn ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit 
                                                der vorgesehenen Maßnahmen 
                                                schriftlich bestätigt,
                                                e) Dächer von fertiggestellten 
                                                Wohngebäuden einschließlich 
                                                der Dachkonstruktion ohne Änderung 
                                                der bisherigen äußeren 
                                                Abmessung,
                                                f) der Dachgeschoßausbau 
                                                in vorhandenen Wohngebäuden 
                                                zu Wohnungen, sofern bei Wohngebäuden 
                                                geringer Höhe ein vom Bauherrn 
                                                beauftragter Sachkundiger und 
                                                bei Wohngebäuden mittlerer 
                                                Höhe ein staatlich anerkannter 
                                                Sachverständiger oder eine 
                                                sachverständige Stelle nach 
                                                § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 
                                                schriftlich bescheinigt hat, daß 
                                                Bedenken wegen der Standsicherheit 
                                                sowie brandschutztechnischer
                                                Belange nicht bestehen,
                                                g) der Kellergeschoßausbau 
                                                in vorhandenen Wohngebäuden 
                                                zu Wohnungen, sofern ein vom Bauherrn 
                                                beauftragter staatlich anerkannter 
                                                Sachverständiger oder eine 
                                                sachverständige Stelle nach 
                                                § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 
                                                bescheinigt hat, daß Bedenken 
                                                wegen der Standsicherheit sowie 
                                                brandschutztechnischer Belange 
                                                nicht bestehen;
                                                11.Sonstige bauliche Anlagen und 
                                                Teile baulicher Anlagen
                                                a) selbständige Aufschüttungen 
                                                und Abgrabungen bis 2 m Höhe 
                                                oder Tiefe; im Außenbereich 
                                                nur, wenn die Aufschüttungen 
                                                und Abgrabungen nicht mehr als 
                                                300 m² Fläche haben 
                                                und nicht an öffentliche 
                                                Verkehrsräume grenzen,
                                                b) Standbilder, Skulpturen bis 
                                                4 m Höhe sowie Grabmale auf 
                                                Friedhöfen,
                                                c) Stellplätze bis 100 m² 
                                                Nutzfläche je Grundstück 
                                                sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, 
                                                wobei nur ein Versiegelungsgrad 
                                                von maximal 70 vom Hundert erfolgen 
                                                darf,
                                                d) Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze 
                                                im Innenbereich bis zu 200 m² 
                                                Fläche, ausgenommen Lager- 
                                                und Abstellplätze für 
                                                außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge 
                                                und deren Teile sowie umweltschädliche 
                                                Stoffe und Gegenstände,
                                                e) nicht dem öffentlichen 
                                                Verkehr gewidmete Wege, die der 
                                                Erschließung des Waldes 
                                                zum Zwecke der Bewirtschaftung 
                                                dienen (Waldwege nach § 21 
                                                Waldgesetz für den Freistaat 
                                                Sachsen (Sächs- WaldG) vom 
                                                10. April 1992 (SächsGVBI. 
                                                S. 137),
                                                f) Fahrradabstellanlagen,
                                                g) eingeschossige Wintergärten 
                                                bis 30 m² Grundfläche, 
                                                die mindestens 3 m von der Nachbargrenze 
                                                entfernt sind,
                                                h) Fahrzeugwaagen,
                                                i) unbedeutende bauliche Anlagen 
                                                und Einrichtungen, die in den 
                                                vorstehenden Nummern nicht erfaßt 
                                                sind, wie Teppichstangen, Markisen, 
                                                Hochsitze, nicht überdachte 
                                                Terrassen und Kleintierställe;
                                                12.Werbeanlagen und Warenautomaten
                                                a) Werbeanlagen
                                                aa) bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche 
                                                im Innenbereich,
                                                bb) an der Stätte der Leistung, 
                                                die Inhaber und Art gewerblicher 
                                                Betriebe kennzeichnen,
                                                cc) bis zu 50 m² Ansichtsfläche 
                                                und 10 m Höhe für zeitlich 
                                                begrenzte Veranstaltungen an der 
                                                Stätte der Leistung, jedoch 
                                                nur für die Dauer der Veranstaltung,
                                                b) Hinweisschilder an öffentlichen 
                                                Straßen über das Fahrverhalten 
                                                sowie Orientierungs- und Bildtafeln 
                                                über Wanderwege, Forst- und 
                                                Fischereilehrpfade und über 
                                                die nach dem Sächsischen 
                                                Gesetz über Naturschutz und 
                                                Landschaftspflege (Sächsisches 
                                                Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) 
                                                in der Fassung der Bekanntmachung 
                                                vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBI. 
                                                S. 1601, 1995 S. 106), in der 
                                                jeweils gültigen Fassung, 
                                                geschätzten Teile von Natur 
                                                und Landschaft,
                                                c) Warenautomaten, wenn sie in 
                                                unmittelbarer Verbindung mit einer 
                                                Verkaufsstelle sowie Fahrkartenautomaten, 
                                                wenn sie im Haltestellenbereich 
                                                stehen.
                                                
                                                (2) Die Nutzungsänderung 
                                                baulicher Anlagen bedarf keiner 
                                                Baugenehmigung, wenn
                                                1 . für die neue Nutzung 
                                                keine anderen oder weitergehenden 
                                                öffentlich-rechtlichen Vorschriften 
                                                gelten als für die bisherige 
                                                Nutzung,
                                                2. Räume eines Wohngebäudes 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                in Aufenthaltsräume, die 
                                                zu diesen Wohnungen gehören, 
                                                umgenutzt werden,
                                                3. Räume in vorhandenen Wohngebäuden 
                                                und Wohnungen in Räume für 
                                                Bäder oder Toiletten umgenutzt 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Der Abbruch von
                                                1 . baulichen Anlagen und anderen 
                                                Anlagen und Einrichtungen nach 
                                                Absatz 1,
                                                2. Gebäuden bis 300 m³ 
                                                Bruttorauminhalt; ausgenommen 
                                                notwendige Garagen,
                                                3. Gebäuden, die einem land- 
                                                oder forstwirtschaftlichen Betrieb 
                                                dienen, bis zu 150 m² Grundfläche,
                                                4. ortsfesten Behältern bis 
                                                300 m³ Behälterinhalt,
                                                5. Feuerstätten,
                                                6. Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                bedarf keiner Baugenehmigung.
                                                
                                                (4) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten 
                                                bedürfen keiner Baugenehmigung.
                                                
                                              (5) 
                                                Keiner Baugenehmigung bedürfen 
                                                Anlagen, für deren Errichtung, 
                                                Änderung oder Beseitigung 
                                                eine Planfeststellung, Plan- Genehmigung, 
                                                sonstige Genehmigung oder Anzeige 
                                                nach wasserrechtlichen Vorschriften 
                                                erforderlich ist oder die hiervon 
                                                ausdrücklich freigestellt 
                                                sind, mit Ausnahme von Gebäuden 
                                                und den haustechnischen Anlagen 
                                                der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.
                                                
                                                (6) Baumaßnahmen, die keiner 
                                                Baugenehmigung bedürfen, 
                                                müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige 
                                                Vorhaben der Bauordnung sowie 
                                                sonstigen öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechen.
                                                Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen, 
                                                Erlaubnisse oder Bewilligungen 
                                                nach öffentlichrechtlichen 
                                                Vorschriften bleibt unberührt.
                                                
                                              
                                                § 
                                                64 Bauantrag und Bauvorlagen
                                                (1) Der Bauantrag ist schriftlich 
                                                bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                einzureichen.
                                                
                                              (2) 
                                                Mit dem Bauantrag sind alle für 
                                                die Beurteilung des Bauvorhabens 
                                                und die Bearbeitung des Bauantrags 
                                                erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) 
                                                einzureichen. Näheres regelt 
                                                die Rechtsverordnung nach § 
                                                82 Abs. 2.
                                                
                                                (3) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser 
                                                haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser 
                                                die Bauvorlagen zu unterschreiben. 
                                                Die von den Sachverständigen 
                                                nach § 56 bearbeiteten Unterlagen 
                                                müssen auch von diesen unterschrieben 
                                                sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, 
                                                so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers 
                                                zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
                                                
                                                (4) Treten bei einem Bauvorhaben 
                                                mehrere Personen als Bauherren 
                                                auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangen, daß ihr gegenüber 
                                                ein Vertreter bestellt wird, der 
                                                die dem Bauherrn nach den öffentlich- 
                                                rechtlichen Vorschriften obliegenden 
                                                Verpflichtungen zu erfüllen 
                                                hat.
                                                
                                              
                                                § 
                                                65 Bauvorlageberechtigung
                                                (1) Bauvorlagen für die Errichtung 
                                                und Änderung von Gebäuden 
                                                müssen von einem Entwurfsverfasser 
                                                unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt 
                                                ist.
                                                
                                              (2) 
                                                Bauvorlageberechtigt ist, wer
                                                1. die Berufsbezeichnung Architekt 
                                                führen darf,
                                                2. in die von der Ingenieurkammer 
                                                des Freistaates Sachsen geführte 
                                                Liste der Bauvorlageberechtigten 
                                                eingetragen ist,
                                                3. die Berufsbezeichnung Innenarchitekt 
                                                führen darf, für die 
                                                mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten 
                                                verbundenen baulichen Änderungen 
                                                von Gebäuden oder
                                                4. die Berufsbezeichnung Ingenieur 
                                                in den Fachrichtungen Architektur, 
                                                Hochbau oder Bauingenieurwesen 
                                                führen darf, mindestens zwei 
                                                Jahre als Ingenieur tätig 
                                                war und Bediensteter einer juristischen 
                                                Person des öffentlichen Rechts 
                                                ist, für die dienstliche 
                                                Tätigkeit.
                                                
                                                (3) In die Liste der bauvorlageberechtigten 
                                                Ingenieure ist auf Antrag von 
                                                der Ingenieurkammer des Freistaates 
                                                Sachsen einzutragen, wer als Angehöriger 
                                                einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens 
                                                nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung 
                                                Ingenieur zu führen berechtigt 
                                                ist und nach Abschluß des 
                                                Studiums mindestens drei Jahre 
                                                als Entwurfsverfasser für 
                                                die Errichtung und Änderung 
                                                von Gebäuden praktisch tätig 
                                                war. Die Anforderungen nach Satz 
                                                1 braucht ein Antragsteller nicht 
                                                nachzuweisen, wenn er bereits 
                                                in einem anderen Land im Geltungsbereich 
                                                des Grundgesetzes der
                                                Bundesrepublik Deutschland in 
                                                eine entsprechende Liste eingetragen 
                                                ist und für die Eintragung 
                                                mindestens diese Anforderungen 
                                                zu erfüllen hatte.
                                                
                                                (4) Als gleichrangig im Sinne 
                                                des Absatzes 2 gelten die Staatsangehörigen 
                                                eines anderen Mitgliedsstaates 
                                                der Europäischen Union oder 
                                                eines anderen Vertragsstaates 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum, die nach Artikel 
                                                7 der Richtlinie 85/384/EWG des 
                                                Rates vom 10. Juni 1985 (ABI. 
                                                EG Nr. L 233 vom 21. August 1985 
                                                S. 15) bekanntgemachten Diplome, 
                                                Prüfungszeugnisse und sonstigen 
                                                Befähigungsnachweise und 
                                                die entsprechenden Nachweise nach 
                                                Artikel 11 oder 12 dieser Richtlinie 
                                                in ihrer jeweils geltenden Fassung 
                                                und Diplome im Sinne des Artikel 
                                                1 Buchst. A der Richtlinie
                                                89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 
                                                1988 (ABI. EG Nr. L 19 vom 24. 
                                                Dezember 1989 S. 16) für 
                                                Angehörige der Fachrichtung 
                                                Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise 
                                                im Sinne des Artikel 3 Buchst. 
                                                B der Richtlinie 89/48/EWG für 
                                                Angehörige der Fachrichtung 
                                                Bauingenieurwesen, soweit der 
                                                Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat 
                                                mindestens zwei Jahre in den 10 
                                                Jahren vor der Einreichung der 
                                                Bauvorlage tatsächlich und 
                                                rechtmäßig ausgeübt 
                                                wurde.
                                                
                                              (5) 
                                                Absatz 1 gilt nicht für
                                                1 . freistellende Gebäude 
                                                bis 50 m² Grundfläche 
                                                und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
                                                2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume 
                                                bis 1 00 m² Grundfläche 
                                                und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
                                                3. Behelfsbauten und untergeordnete 
                                                Gebäude (§ 51),
                                                4. Bauvorlagen, die üblicherweise 
                                                von Fachkräften mit anderer 
                                                Ausbildung nach Absatz 3 verfaßt 
                                                werden oder
                                                5. eingeschossige gewerbliche 
                                                Gebäude und landwirtschaftliche 
                                                Betriebsgebäude bis zu 250 
                                                m² Grundfläche und bis 
                                                zu 5 m Wandhöhe, gemessen 
                                                von der Geländeoberfläche 
                                                bis zur Schnittlinie zwischen 
                                                Dachhaut und Außenwand.
                                                
                                                
                                                § 
                                                66 Vorbescheid
                                                (1) Vor Einreichung des Bauantrags 
                                                kann auf schriftlichen Antrag 
                                                des Bauherrn zu einzelnen Fragen 
                                                des Bauvorhabens ein schriftlicher 
                                                Bescheid (Vorbescheid) erteilt 
                                                werden. Der Vorbescheid gilt drei 
                                                Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen 
                                                Antrag jeweils um bis zu zwei 
                                                Jahre verlängert werden.
                                                
                                                (2) § 64 Abs. 1 bis 3, § 
                                                67, § 69 und § 72 Abs. 
                                                2 Satz 2 gelten entsprechend.
                                                
                                              
                                                § 
                                                67 Behandlung des Bauantrags
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat innerhalb von zwei Wochen 
                                                nach Eingang des Bauantrags zu 
                                                prüfen,
                                                1. 
                                                ob der Bauantrag und die Bauvorlagen 
                                                vollständig sind,
                                                2. ob die Erteilung der Baugenehmigung 
                                                von der Mitwirkung einer anderen 
                                                Stelle abhängig ist,
                                                3. welche anderen Stellen in ihrem 
                                                Aufgabenbereich berührt werden 
                                                und
                                                4. welche Sachverständigen 
                                                (§ 60 Abs. 3) heranzuziehen 
                                                sind.
                                                
                                                (2) Sind die Bauvorlagen unvollständig 
                                                oder weisen sie sonstige erhebliche 
                                                Mängel auf, ist dem Bauherrn 
                                                unverzüglich mitzuteilen, 
                                                welche Ergänzungen innerhalb 
                                                einer durch die Bauaufsichtsbehörde 
                                                zu setzenden, angemessenen Frist 
                                                erforderlich sind. Es kann von 
                                                der Bauaufsichtsbehörde gestattet 
                                                werden, daß einzelne Bauvorlagen 
                                                nachgereicht werden. Nach Ablauf 
                                                dieser Frist ohne Behebung der 
                                                Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde 
                                                den Bauantrag abweisen.
                                                
                                              (3) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde hat 
                                                möglichst frühzeitig 
                                                auf das Erfordernis der Erteilung 
                                                anderer öffentlich- rechtlicher 
                                                Genehmigungen oder Erlaubnisse 
                                                vor Baubeginn hinzuweisen. Sie 
                                                soll unverzüglich einen Anhörungstermin 
                                                mit den beteiligten Stellen und 
                                                dem Bauherrn durchfuhren, wenn 
                                                dies der Vereinfachung und Beschleunigung 
                                                des Verfahrens dient.
                                                
                                              (4) 
                                                Legt der Bauherr Bescheinigungen 
                                                eines Sachverständigen im 
                                                Sinne der Rechtsverordnung nach 
                                                § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 
                                                oder Nr. 5 vor, so entfällt 
                                                die Prüfung der bauaufsichtlichen 
                                                Anforderungen für den dem 
                                                Sachverständigen zugewiesenen 
                                                Bereich.
                                                
                                              (5) 
                                                Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen 
                                                vollständig sind, hat die 
                                                Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
                                                1. dem Bauherrn die Vollständigkeit 
                                                von Bauantrag und Bauvorlagen 
                                                und den nach Absatz 7 ermittelten 
                                                Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils 
                                                mit Datumsangabe, schriftlich 
                                                zu bestätigen,
                                                2. 
                                                die Gemeinde sowie die anderen 
                                                Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 
                                                4 zum Bauantrag zu hören.
                                                Die Entscheidungen und Stellungnahmen 
                                                nach Satz 1 sollen gleichzeitig 
                                                und jeweils mit Fristsetzung eingeholt 
                                                werden. Bedarf die Erteilung der 
                                                Baugenehmigung nach landesrechtlichen 
                                                Vorschriften der Zustimmung oder 
                                                des Einvernehmens einer anderen 
                                                Stelle, so gilt diese als erteilt, 
                                                wenn sie nicht innerhalb eines 
                                                Monats nach Eingang des Ersuchens 
                                                unter Angabe der Gründe verweigert 
                                                wird und nicht andere öffentlich-rechtliche 
                                                Vorschriften eine abweichende 
                                                Regelung treffen. Sonstige Stellungnahmen
                                                anderer Stellen sollen im bauaufsichtlichen 
                                                Verfahren unberücksichtigt 
                                                bleiben, wenn sie
                                                nicht innerhalb eines Monats nach 
                                                Aufforderung zur Stellungnahme 
                                                bei der Bauaufsichtsbehörde 
                                                eingehen.
                                                
                                                (6) In besonders zu begründenden 
                                                Fällen kann zur Beurteilung 
                                                der Einwirkung der baulichen Anlagen 
                                                auf die Umgebung verlangt werden, 
                                                daß die bauliche Anlage 
                                                in geeigneter Weise auf dem Grundstück 
                                                dargestellt wird.
                                                
                                                (7) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat über den Bauantrag innerhalb 
                                                von drei Monaten zu entscheiden. 
                                                Die Frist nach Satz 1 beginnt 
                                                mit dem bestätigten Datum 
                                                der Vollständigkeit von Bauantrag 
                                                und Bauvorlagen nach Absatz 5 
                                                Nr. 1 zu laufen. Die jeweilige 
                                                Entscheidungsfrist kann im Einzelfall 
                                                bei Vorliegen eines wichtigen 
                                                Grundes um höchstens zwei 
                                                Monate verlängert werden. 
                                                Wird die Frist verlängert, 
                                                ist dies dem Bauherrn unter Nennung 
                                                der Gründe und unter Angabe 
                                                des voraussichtlichen Zeitpunkts 
                                                der Entscheidung mitzuteilen.
                                                
                                                (8) Im vereinfachten Verfahren 
                                                nach § 62a gilt die Genehmigung 
                                                als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde 
                                                nicht innerhalb der Frist des 
                                                Absatzes 7 über den Bauantrag 
                                                entschieden hat. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat auf Antrag des Bauherrn darüber 
                                                ein Zeugnis auszustellen. Das 
                                                Zeugnis steht der Genehmigung 
                                                gleich. § 62a Abs. 2 bleibt 
                                                unberührt.
                                                
                                              
                                                § 
                                                68 Ausnahmen und Befreiungen
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Ausnahmen von Vorschriften 
                                                dieses Gesetzes und von Vorschriften 
                                                aufgrund dieses Gesetzes, die 
                                                als Sollvorschriften aufgestellt 
                                                sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen 
                                                sind, gestatten, wenn die Ausnahmen 
                                                mit den öffentlichen Belangen 
                                                vereinbar sind und die festgelegten 
                                                Voraussetzungen vorliegen.
                                                
                                              (2) 
                                                Weiter können Ausnahmen von 
                                                den Vorschriften der §§ 
                                                26 bis 50 gestattet werden
                                                1 . zur Erhaltung und weiteren 
                                                Nutzung von Baudenkmälern, 
                                                wenn nicht erhebliche Gefahren 
                                                für Leben und Gesundheit 
                                                zu befürchten sind,
                                                2. bei Modernisierungsvorhaben 
                                                für Wohnungen und Wohngebäude 
                                                und bei Vorhaben zur Schaffung 
                                                von zusätzlichem Wohnraum 
                                                durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen 
                                                Interesse liegt und die öffentliche 
                                                Sicherheit oder Ordnung nicht 
                                                gefährdet werden, insbesondere 
                                                wenn Bedenken wegen des Brandschutzes 
                                                nicht bestehen,
                                                3. bei Vorhaben in überwiegend 
                                                bebauten Gebieten, wenn die öffentliche 
                                                Sicherheit oder Ordnung nicht 
                                                gefährdet wird, insbesondere 
                                                wenn Bedenken wegen des Brandschutzes 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann von zwingenden Vorschriften 
                                                dieses Gesetzes oder von zwingenden 
                                                Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes 
                                                auf schriftlichen und zu begründenden 
                                                Antrag befreien, wenn
                                                1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit 
                                                die Abweichung erfordern oder
                                                2. die Durchführung der Vorschrift 
                                                im Einzelfall zu einer offenbar 
                                                nicht beabsichtigten Härte 
                                                führen würde und die 
                                                Abweichung mit den öffentlichen 
                                                Belangen vereinbar ist; eine nicht 
                                                beabsichtigte Härte liegt 
                                                auch dann vor, wenn auf andere 
                                                Weise dem Zweck einer technischen 
                                                Anforderung in diesem Gesetz oder 
                                                in Vorschriften aufgrund dieses 
                                                Gesetzes nachweislich entsprochen 
                                                wird.
                                                
                                                (4) Ist für bauliche Anlagen, 
                                                andere Anlagen oder Einrichtungen, 
                                                die nach diesem Gesetz keiner 
                                                Genehmigung bedürfen, eine 
                                                Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften 
                                                dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuches 
                                                erforderlich, so ist diese Ausnahme 
                                                oder Befreiung schriftlich zu 
                                                beantragen.
                                                
                                                (5) Ausnahmen und Befreiungen 
                                                können mit Auflagen und mit 
                                                Bedingungen verbunden und befristet 
                                                erteilt werden.
                                                
                                                (6) Ist eine Ausnahme oder Befreiung 
                                                unter Bedingungen oder befristet 
                                                erteilt worden, so sind die Genehmigungen 
                                                entsprechend einzuschränken.
                                                
                                              (7) 
                                                Von örtlichen Bauvorschriften 
                                                nach § 83 Abs. 1 und 2 gewährt 
                                                die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen 
                                                und Befreiungen im Einvernehmen 
                                                mit der Gemeinde. § 67 Abs. 
                                                5 Satz 3 gilt entsprechend.
                                                
                                                § 
                                                69 Beteiligung der Nachbarn
                                                (1) Die Eigentümer benachbarter 
                                                Grundstücke (Nachbarn) sind 
                                                nach den Absätzen 2 bis 4 
                                                zu beteiligen.
                                              (2) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                müssen die Nachbarn vor Erteilung 
                                                von Befreiungen benachrichtigen, 
                                                wenn zu erwarten ist, daß 
                                                öffentlich-rechtlich geschätzte 
                                                nachbarliche Belange berührt 
                                                werden. Einwendungen sind innerhalb 
                                                von zwei Wochen nach Zugang der 
                                                Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde 
                                                schriftlich oder zu Protokoll 
                                                vorzubringen.
                                                
                                                (3) Die Benachrichtigung entfällt, 
                                                wenn die zu benachrichtigenden 
                                                Nachbarn die Lagepläne und 
                                                Bauzeichnungen unterschrieben 
                                                oder der Erteilung von Befreiungen 
                                                schriftlich zugestimmt haben.
                                                
                                                (4) Wird den Einwendungen nicht 
                                                entsprochen, so ist die Entscheidung 
                                                über die Befreiung dem Nachbarn 
                                                zuzustellen. Wird den Einwendungen 
                                                entsprochen, kann auf die Zustellung 
                                                der Entscheidung verzichtet werden.
                                                
                                                § 
                                                70 Baugenehmigung und Baubeginn
                                                (1) Die Baugenehmigung ist zu 
                                                erteilen, wenn dem Vorhaben keine 
                                                öffentlich-rechtlichen Vorschriften 
                                                entgegenstellen, die im bauaufsichtlichen 
                                                Genehmigungsverfahren zu prüfen 
                                                sind. Schall- und Wärmeschutz 
                                                werden nicht geprüft. Durch 
                                                die begrenzte Prüfungspflicht 
                                                werden die Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörden 
                                                nicht eingeschränkt. Die 
                                                Baugenehmigungsbehörde hat 
                                                auf das Erfordernis noch fehlender 
                                                anderer öffentlich-rechtlicher 
                                                Genehmigungen oder Erlaubnisse 
                                                hinzuweisen. Die Baugenehmigung 
                                                bedarf der Schriftform. Sie ist 
                                                nur insoweit zu begründen, 
                                                als von nachbarschützenden 
                                                Vorschriften befreit wird und 
                                                der Nachbar der Befreiung nicht 
                                                zugestimmt hat.
                                                
                                                (2) Die Baugenehmigung gilt auch 
                                                für und gegen den Rechtsnachfolger 
                                                des Bauherrn.
                                                
                                                (3) Die Baugenehmigung kann unter 
                                                Auflagen, Bedingungen und dem 
                                                Vorbehalt der nachträglichen 
                                                Aufnahme, Änderung oder Ergänzung 
                                                einer Auflage sowie befristet 
                                                erteilt werden. Wird die Baugenehmigung 
                                                unter Auflagen und Bedingungen 
                                                erteilt, kann im Ausnahmefall 
                                                eine Sicherheitsleistung verlangt 
                                                werden.
                                                
                                                (4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet 
                                                der privaten Rechte Dritter erteilt.
                                                
                                                (5) Die Gemeinde ist, wenn sie 
                                                nicht Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist, von der Erteilung, Verlängerung, 
                                                Ablehnung, Rücknahme und 
                                                dem Widerruf einer Baugenehmigung, 
                                                Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, 
                                                einer Zustimmung,
                                                einer Ausnahme oder einer Befreiung 
                                                zu unterrichten. Eine Ausfertigung 
                                                des Bescheids ist beizufügen.
                                                
                                                (6) Vor Zugang der Baugenehmigung 
                                                darf mit der Bauausführung 
                                                nicht begonnen werden.
                                                
                                                (7) Vor Baubeginn müssen 
                                                die Grundrißfläche 
                                                des Gebäudes abgesteckt und 
                                                seine Höhenlagefestgelegt 
                                                sein. Baugenehmigungen und die 
                                                vollständigen Bauvorlagen 
                                                müssen auf der Baustelle 
                                                von Baubeginn an vorliegen.
                                                
                                                (8) Der Bauherr hat neben dem 
                                                Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger 
                                                Vorhaben die Erfüllung der 
                                                in der Baugenehmigung enthaltenen, 
                                                für den Baubeginn relevanten 
                                                Auflagen und Bedingungen sowie 
                                                die Einholung der in den Hinweisen 
                                                enthaltenen noch fehlenden anderweitigen 
                                                öffentlichrechtlichen Genehmigungen 
                                                und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten 
                                                nach einer Unterbrechung von mehr 
                                                als sechs Monaten mindestens eine 
                                                Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde 
                                                schriftlich mitzuteilen.
                                                
                                              (9) 
                                                Auch nach Erteilung der Baugenehmigung 
                                                können Anforderungen gestellt 
                                                werden, um bei der Genehmigung 
                                                nicht voraussehbar gewesene Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                von der Allgemeinheit oder den 
                                                Benutzern der baulichen Anlage 
                                                abzuwenden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                70a Ersetzung des gemeindlichen 
                                                Einvernehmens
                                                (1) Hat eine Gemeinde, die nicht 
                                                untere Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist, ihr nach dem Baugesetzbuch 
                                                oder nach § 68 Abs. 7 erforderliches 
                                                Einvernehmen rechtswidrig versagt, 
                                                ist das fehlende Einvernehmen 
                                                nach Maßgabe der folgenden 
                                                Absätze zu ersetzen.
                                                
                                                (2) Entscheidungen der zuständigen 
                                                Bauaufsichtsbehörde in Fällen 
                                                des Absatzes 1 gelten im Hinblick 
                                                auf das versagte Einvernehmen 
                                                der Gemeinde zugleich als Ersatzvornahme 
                                                im Sinne des § 116 der Gemeindeordnung 
                                                für den Freistaat Sachsen 
                                                (SächsGem0) vom 21. April 
                                                1993 (SächsGVBI. S. 301, 
                                                S. 445), zuletzt geändert 
                                                durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
                                                20. Februar 1997 (SächsGVBI. 
                                                S. 105), in der jeweils geltenden 
                                                Fassung. Sie sind insoweit gesondert 
                                                zu begründen. Entfällt 
                                                die aufschiebende Wirkung von 
                                                Widerspruch und Anfechtungsklage 
                                                gegen die Genehmigung nach § 
                                                80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 
                                                der Verwaltungsgerichtsordnung 
                                                (VwG0) in der Fassung der Bekanntmachung 
                                                vom 19.
                                                März 1991 (BGBl. 1 S. 686), 
                                                zuletzt geändert durch Artikel 
                                                2 § 13 des Gesetzes vom 22. 
                                                Dezember 1997 (BGBl. 1. S. 3224, 
                                                3236), in der jeweils geltenden 
                                                Fassung, haben Widerspruch und 
                                                Anfechtungsklage auch insoweit 
                                                keine aufschiebende Wirkung, als 
                                                die Genehmigung als Ersatzvornahme 
                                                gilt.
                                                
                                                (3) Die Gemeinde ist vor Entscheidungen 
                                                der zuständigen Bauaufsichtsbehörde 
                                                nach den vorstehenden Absätzen 
                                                anzuhören. Dabei ist ihr 
                                                Gelegenheit zu geben, binnen angemessener 
                                                Frist erneut über das Einvernehmen 
                                                zu entscheiden.
                                                
                                                (4) § 114 SächsGem0 
                                                findet keine Anwendung. §§ 
                                                115 und 116 SächsGem0 finden 
                                                nach Maßgabe der vorstehenden 
                                                Absätze Anwendung.
                                                
                                                (5) Ist die Gemeinde zugleich 
                                                untere Bauaufsichtsbehörde, 
                                                ist im Widerspruchsverfahren bei 
                                                bauplanungsrechtlichen Entscheidungen 
                                                im Benehmen mit der Gemeinde zu 
                                                entscheiden, ansonsten entscheidet 
                                                die zuständige Widerspruchsbehörde 
                                                entsprechend der vorstehenden 
                                                Absätze.
                                              
                                                
                                                § 
                                                71 Teilbaugenehmigung
                                                (1) Ist ein Bauantrag eingereicht, 
                                                so kann der Beginn der Bauarbeiten 
                                                für die Baugrube und für 
                                                einzelne Bauteile oder Bauabschnitte 
                                                auf schriftlichen Antrag schon 
                                                vor Erteilung der Baugenehmigung 
                                                schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). 
                                                § 70 gilt entsprechend.
                                                
                                                (2) In der Baugenehmigung können 
                                                für die bereits begonnenen 
                                                Teile des Bauvorhabens zusätzliche 
                                                Anforderungen gestellt werden, 
                                                wenn sich bei der weiteren Prüfung 
                                                der Bauvorlagen ergibt, daß 
                                                die zusätzlichen Anforderungen 
                                                wegen der öffentlichen Sicherheit 
                                                oder Ordnung erforderlich sind.
                                                
                                                § 
                                                72 Geltungsdauer der Genehmigung
                                                (1) Die Baugenehmigung und die 
                                                Teilbaugenehmigung erlöschen, 
                                                wenn innerhalb von drei Jahren 
                                                nach Erteilung der Genehmigung 
                                                mit der Ausführung des Bauvorhabens 
                                                nicht begonnen oder die Bauausführung 
                                                länger als zwei Jahre unterbrochen 
                                                worden ist.
                                                
                                                (2) Die Frist nach Absatz 1 kann 
                                                auf schriftlichen Antrag jeweils 
                                                um bis zu zwei Jahre verlängert 
                                                werden. Die Frist kann auch rückwirkend 
                                                verlängert werden, wenn der 
                                                Antrag vor Fristablauf bei der 
                                                Bauaufsichtsbehörde eingegangen 
                                                ist.
                                                
                                                § 
                                                73 Typenprüfung
                                                (1) Für bauliche Anlagen 
                                                oder Teile baulicher Anlagen, 
                                                die in derselben Ausführung 
                                                an mehreren Stellen errichtet 
                                                oder verwendet werden sollen, 
                                                können die Nachweise der 
                                                Standsicherheit, des Schall- und 
                                                Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer 
                                                der Bauteile allgemein geprüft 
                                                werden (Typenprüfung).
                                                
                                              (2) 
                                                Die Typenprüfung wird auf 
                                                schriftlichen Antrag durch eine 
                                                von der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                bestimmte Stelle durchgeführt. 
                                                Soweit die Typenprüfung ergibt, 
                                                daß die Ausführung 
                                                dem öffentlichen Baurecht 
                                                entspricht, ist dies durch Bescheid 
                                                festzustellen. Diese Bescheide 
                                                dürfen nur widerruflich und 
                                                für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt werden, die fünf 
                                                Jahre nicht überschreiten 
                                                soll. Die Frist kann auf schriftlichen 
                                                Antrag um jeweils höchstens 
                                                fünf Jahre verlängert 
                                                werden. § 64 Abs. 2 und § 
                                                72 Abs. 2
                                                Satz 2 gelten entsprechend.
                                                
                                                (3) Ein Bescheid über eine 
                                                Typenprüfung macht die Baugenehmigung 
                                                nicht entbehrlich.
                                                
                                                (4) Bescheide über Typenprüfung 
                                                von Behörden anderer Länder 
                                                im Geltungsbereich des Grundgesetzes 
                                                der Bundesrepublik Deutschland 
                                                gelten auch im Freistaat Sachsen.
                                                
                                              
                                                § 
                                                74 Genehmigung Fliegender 
                                                Bauten
                                                (1) Fliegende Bauten sind bauliche 
                                                Anlagen, die geeignet und bestimmt 
                                                sind, an verschiedenen Orten wiederholt 
                                                aufgestellt und zerlegt zu werden. 
                                                Baustelleneinrichtungen und Baugerüste 
                                                gelten nicht als Fliegende Bauten.
                                                
                                                
                                                (2) Fliegende Bauten bedürfen, 
                                                bevor sie erstmals aufgestellt 
                                                und in Gebrauch genommen werden, 
                                                einer Ausführungsgenehmigung. 
                                                Dies gilt nicht für
                                                1 . Fliegende Bauten bis zu 5 
                                                m Höhe, die nicht dazu bestimmt
                                                
                                                § 
                                                75 Vorhaben des Bundes oder 
                                                der Länder
                                                (1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige 
                                                oder nach § 63 anzeigepflichtige 
                                                Vorhaben des Bundes oder der Länder 
                                                bedürfen keiner Baugenehmigung 
                                                (§ 70) oder Bauanzeige (§ 
                                                63), Bauüberwachung (§ 
                                                78) und Bauzustandsbesichtigung 
                                                (§ 79), wenn
                                                1 . der Bauherr die Leitung der 
                                                Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung 
                                                einer Baudienststelle des Bundes 
                                                oder eines Landes übertragen 
                                                hat und
                                                2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen 
                                                Mitarbeitern besetzt ist, die 
                                                über die erforderlichen Kenntnisse 
                                                der Bautechnik, der Baugestaltung 
                                                und des öffentlichen Baurechts 
                                                verfügen.
                                                Solche Vorhaben bedürfen 
                                                jedoch der Zustimmung der höheren 
                                                Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren). 
                                                Das Zustimmungsverfahren entfällt, 
                                                wenn die Gemeinde dem Vorhaben 
                                                nicht widersprochen hat und die 
                                                Nachbarn zugestimmt haben. Die 
                                                Zustimmung des Nachbarn gilt als 
                                                erteilt, wenn er den Lageplan 
                                                und die Bauzeichnungen unterschrieben 
                                                hat. Nachbar des Vorhabens ist 
                                                der Eigentümer des angrenzenden 
                                                Grundstücks.
                                                
                                                (2) Keiner Zustimmung der höheren 
                                                Bauaufsichtsbehörde bedürfen 
                                                unter den Voraussetzungen des 
                                                Absatzes 1 Satz 1 Änderungen 
                                                in oder an bestehenden Gebäuden, 
                                                soweit sie nicht zur Erweiterung 
                                                des Bauvolumens oder zu einer 
                                                der Zustimmungspflicht unterliegenden 
                                                Nutzungsänderung dienen.
                                                
                                                (3) Über Ausnahmen und Befreiungen 
                                                von örtlichen Bauvorschriften 
                                                nach § 83, den Vorschriften 
                                                über Abstandsflächen 
                                                nach § 6 und § 7, den 
                                                Vorschriften über Stellplätze 
                                                nach § 49 sowie Abweichungen 
                                                im Sinne von § 37 Abs. 1 
                                                BauGE entscheidet die höhere 
                                                Bauaufsichtsbehörde, dies 
                                                gilt auch für Vorhaben, bei 
                                                denen die Zustimmung nach Absatz 
                                                1 Satz 3 entfällt. Im übrigen 
                                                entscheidet die Baudienststelle 
                                                über mögliche Ausnahmen 
                                                oder Befreiungen, gegebenenfalls 
                                                unter Beteiligung der Fachbehörde.
                                                
                                                (4) Der Antrag auf Zustimmung 
                                                ist bei der höheren Bauaufsichtsbehörde 
                                                einzureichen. § 64 Abs. 2 
                                                und 3 gilt entsprechend. Die höhere 
                                                Bauaufsichtsbehörde prüft 
                                                nur
                                                1 . die Übereinstimmung des 
                                                Vorhabens mit den Vorschriften 
                                                über die Zulässigkeit 
                                                der baulichen Anlagen nach den 
                                                §§ 29 bis 38 BauGB, 
                                                mit den örtlichen Bauvorschriften 
                                                und mit den Vorschriften über 
                                                Abstandsflächen (§§ 
                                                6, 7),
                                                2. die Übereinstimmung mit 
                                                § 49,
                                                3. andere öffentlich-rechtliche 
                                                Anforderungen, soweit wegen der 
                                                Zustimmung eine Genehmigung oder 
                                                Erlaubnis nach anderen öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entfällt oder 
                                                ersetzt wird.
                                                Die Vorschriften der §§ 
                                                66 bis 72 sind entsprechend anzuwenden.
                                                
                                                (5) Bauliche Anlagen, die der 
                                                Landesverteidigung dienen, sind 
                                                abweichend von den Absätzen 
                                                1 bis 3 der höheren Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor Baubeginn in geeigneter Weise 
                                                zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen 
                                                wirken die Bauaufsichtsbehörden 
                                                nicht mit. § 74 Abs. 2 bis 
                                                9 findet auf Fliegende Bauten, 
                                                die der Landesverteidigung dienen, 
                                                keine Anwendung.
                                                
                                                (6) Die Baudienststelle trägt 
                                                die Verantwortung dafür, 
                                                daß der Entwurf, die Errichtung, 
                                                die Änderung, die Nutzungsänderung, 
                                                der Abbruch und die Unterhaltung 
                                                baulicher Anlagen sowie anderer 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                von § 1 Abs. 1 Satz 2 in 
                                                ihrem Zuständigkeitsbereich 
                                                den öffentlichrechtlichen 
                                                Vorschriften entspricht. Die Baudienststelle 
                                                kann Sachverständige in entsprechender 
                                                Anwendung
                                                des § 56 Abs. 2 und § 
                                                67 Abs. 4 heranziehen. Die Verantwortung 
                                                des Unternehmers nach § 57 
                                                und die Eingriffsmöglichkeit 
                                                der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                nach § 60 Abs. 2 bleibt unberührt.
                                                
                                                (7) § 63a Abs. 6 und § 
                                                78 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                76 Baueinstellung
                                                (1) Werden Anlagen im Widerspruch 
                                                zu öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften errichtet oder abgebrochen, 
                                                so kann die Einstellung der Bauarbeiten 
                                                angeordnet werden. Dies gilt insbesondere, 
                                                wenn 
                                                1 . die Ausführung eines 
                                                Bauvorhabens nach §§ 
                                                62,62a, 63 oder 75 entgegen den 
                                                Vorschriften des § 70 Abs. 
                                                6 und 8 oder § 63 Abs. 8 
                                                begonnen wurde,
                                                2. bei der Ausführung eines 
                                                Bauvorhabens von den nach §§ 
                                                63 oder 64 eingereichten Bauvorlagen 
                                                abgewichen oder gegen baurechtliche 
                                                Vorschriften verstoßen wird 
                                                oder
                                                3. Bauprodukte verwendet werden, 
                                                die unberechtigt mit dem CE-Zeichen 
                                                (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) 
                                                oder dem Ü- (§ 24 Abs. 
                                                4) gekennzeichnet sind.
                                                
                                                (2) Werden unzulässige Bauarbeiten 
                                                trotz einer schriftlich oder mündlich 
                                                verfügten Einstellung fortgesetzt, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Baustelle versiegeln oder 
                                                die an der Baustelle vorhandenen 
                                                Bauprodukte, Geräte, Maschinen 
                                                und Bauhilfsmittel in amtlichen 
                                                Gewahrsam bringen.
                                                
                                                (3) § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                76a Verbot unrechtmäßig 
                                                gekennzeichneter Bauprodukte
                                                Sind Bauprodukte entgegen § 
                                                24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Verwendung dieser Bauprodukte 
                                                untersagen und deren Kennzeichnung 
                                                entwerten oder beseitigen lassen.
                                              
                                                § 
                                                77 Beseitigung baulicher Anlagen
                                                Werden bauliche Anlagen im Widerspruch 
                                                zu öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften errichtet oder geändert, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die teilweise oder vollständige 
                                                Beseitigung der baulichen Anlagen 
                                                anordnen, wenn nicht auf andere 
                                                Weise rechtmäßige Zustände 
                                                hergestellt werden können. 
                                                Werden bauliche Anlagen im Widerspruch 
                                                zu öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften benutzt, so kann 
                                                diese Benutzung untersagt werden. 
                                                § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                § 
                                                77a Beseitigung von Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten
                                                Werden Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                entgegen öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften errichtet oder geändert, 
                                                so hat die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die vollständige Beseitigung 
                                                anzuordnen. § 70 Abs. 2 gilt 
                                                entsprechend.
                                                
                                              § 
                                                78 Bauüberwachung
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften und Anforderungen 
                                                und die ordnungsgemäße 
                                                Erfüllung der Pflichten der 
                                                am Bau Beteiligten überprüfen. 
                                                Sie kann einen Nachweis darüber 
                                                verlangen, daß die Grundrißflächen 
                                                und die festgelegten Höhenlagen 
                                                der Gebäude (§ 70 Abs. 
                                                7) eingehalten sind. Bei Anlagen 
                                                gemäß § 63a Abs. 
                                                5 findet eine Bauüberwachung 
                                                nach dieser Vorschrift nicht statt.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                und die von ihr Beauftragten können 
                                                Proben von Bauprodukten, soweit 
                                                erforderlich auch aus fertigen 
                                                Bauteilen, entnehmen und prüfen 
                                                lassen.
                                                
                                                (3) Den mit der Überwachung 
                                                beauftragten Personen ist jederzeit 
                                                Einblick in die Genehmigungen, 
                                                Zulassungen, Prüfbescheide, 
                                                Überwachungsnachweise, Zeugnisse 
                                                und Aufzeichnungen über die 
                                                Prüfung von Bauprodukten, 
                                                in die Bautagebücher und 
                                                andere vorgeschriebene Aufzeichnungen 
                                                zu gewähren.
                                                
                                                (4) Die Kosten für die Überwachung 
                                                nach Absatz 1, für die Probeentnahmen 
                                                und Prüfungen nach Absatz 
                                                2 sowie für solche Maßnahmen 
                                                aufgrund von Rechtsverordnungen 
                                                nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 und 
                                                Abs. 3 trägt der Bauherr.
                                                
                                              § 
                                                79 Bauzustandsbesichtigung
                                                (1) Die Fertigstellung des Rohbaus 
                                                und die abschließende Fertigstellung 
                                                baulicher Anlagen nach §§ 
                                                62, 62 a, 63 sind der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vom Bauherrn jeweils zwei Wochen 
                                                vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde 
                                                eine Besichtigung des Bauzustandes 
                                                zu ermöglichen. Der Rohbau 
                                                ist fertiggestellt, wenn die tragenden 
                                                Teile, Schornsteine, Brandwände, 
                                                notwendige Treppen und die Dachkonstruktion 
                                                vollendet sind. Zur Besichtigung 
                                                des Rohbaus sind die Bauteile, 
                                                die für die Standsicherheit
                                                und, soweit möglich, die 
                                                Bauteile, die für die Feuersicherheit, 
                                                den Wärme- und Schallschutz 
                                                sowie für die Abwasserbeseitigung 
                                                wesentlich sind, derart offen 
                                                zu halten, daß Maße 
                                                und Ausführungsart geprüft 
                                                werden können. Die Tauglichkeit 
                                                der Schornsteine und anderer Abgasanlagen 
                                                ist nach Fertigstellung des Rohbaus 
                                                durch den Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                zu bescheinigen. Die abschließende 
                                                Fertigstellung umfaßt auch 
                                                die Fertigstellung der Wasserversorgungs- 
                                                und Abwasserbeseitigungsanlagen.
                                                Der Bauherr hat für die Besichtigung 
                                                und die damit verbundenen möglichen 
                                                Prüfungen die erforderlichen 
                                                Arbeitskräfte und Geräte 
                                                bereitzustellen.
                                                
                                                (2) Ob und in welchem Umfang eine 
                                                Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt 
                                                wird, bleibt dem Ermessen der 
                                                Bauaufsichtsbehörde überlassen. 
                                                Über das Ergebnis der Besichtigung 
                                                ist auf Verlangen des Bauherrn 
                                                eine Bescheinigung auszustellen.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann in begründeten Fällen 
                                                über Absatz 1 hinaus verlangen, 
                                                daß ihr oder einem Beauftragten 
                                                Beginn und Beendigung bestimmter 
                                                Bauarbeiten angezeigt werden.
                                                
                                                (4) Mit dem Innenausbau darf erst 
                                                einen Tag nach dem in der Anzeige 
                                                nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt 
                                                der Fertigstellung des Rohbaus 
                                                begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde 
                                                nicht einem früheren Beginn 
                                                des Innenausbaus zugestimmt hat.
                                                
                                                (5) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann in begründeten Fällen 
                                                verlangen, daß bei Bauausführungen 
                                                die Arbeiten erst fortgesetzt 
                                                oder die Anlagen erst benutzt 
                                                werden, wenn sie von ihr oder 
                                                einem beauftragten Sachverständigen 
                                                geprüft worden sind.
                                                
                                                (6) Eine bauliche Anlage darf 
                                                erst benutzt werden, wenn sie 
                                                ordnungsgemäß fertiggestellt 
                                                und sicher benutzbar ist, bei 
                                                genehmigungsbedürftigen baulichen 
                                                Anlagen jedoch frühestens 
                                                eine Woche nach dem in der Anzeige 
                                                nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt 
                                                der Fertigstellung. Die sichere 
                                                Abführung der Verbrennungsgase 
                                                der Feuerungsanlagen ist vor Inbetriebnahme 
                                                durch den Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                zu bescheinigen. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                soll gestatten, daß die 
                                                bauliche Anlage ganz
                                                oder teilweise schon früher 
                                                benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen 
                                                Sicherheit oder Ordnung Bedenken 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                80 Baulasten und Baulastenverzeichnis
                                                (1) Durch Erklärung gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde können 
                                                Grundstückseigentümer 
                                                öffentlichrechtliche Verpflichtungen 
                                                zu einem ihre Grundstücke 
                                                betreffenden Tun, Dulden oder 
                                                Unterlassen übernehmen, die 
                                                sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften ergeben (Baulasten). 
                                                Baulasten werden unbeschadet der 
                                                Rechte Dritter mit der Eintragung 
                                                in das Baulastenverzeichnis wirksam 
                                                und wirken auch gegenüber 
                                                dem Rechtsnachfolger.
                                                
                                                (2) Die Erklärung nach Absatz 
                                                1 bedarf der Schriftforrn, die 
                                                Unterschrift muß öffentlich 
                                                beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geleistet oder von ihr anerkannt 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Die Baulast geht durch schriftlichen 
                                                Verzicht der Bauaufsichtsbehörde 
                                                unter. Der Verzicht ist zu erklären, 
                                                wenn ein öffentliches Interesse 
                                                an der Baulast nicht mehr besteht. 
                                                Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete 
                                                und die durch die Baulast Begünstigten 
                                                angehört werden. Der Verzicht 
                                                wird mit der Löschung der 
                                                Baulast im Baulastenverzeichnis 
                                                wirksam.
                                                
                                                (4) Das Baulastenverzeichnis wird 
                                                von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geführt. In das Baulastenverzeichnis 
                                                können auch eingetragen werden
                                                1. andere baurechtliche Verpflichtungen 
                                                des Grundstückseigentümers 
                                                zu einem sein Grundstück 
                                                betreffenden Tun, Dulden oder 
                                                Unterlassen und
                                                2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen 
                                                und Widerrufsvorbehalte.
                                                
                                                (5) Wer ein berechtigtes Interesse 
                                                darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis 
                                                Einsicht nehmen oder sich Abschriften 
                                                erteilen lassen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                81 Ordnungswidrigkeiten
                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                vorsätzlich oder fahrlässig
                                                1. einer vollziehbaren schriftlichen 
                                                Anordnung der Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuwiderhandelt, die aufgrund dieses 
                                                oder aufgrund einer nach diesem 
                                                Gesetz zulässigen Rechtsverordnung 
                                                oder Satzung erlassen worden ist, 
                                                sofern die Anordnung auf diese 
                                                Bußgeldvorschrift verweist,
                                                2. Bauprodukte entgegen § 
                                                20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das 
                                                Ü-Zeichen verwendet,
                                                3. Bauarten entgegen § 23 
                                                ohne allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis oder Zustimmung 
                                                im Einzelfall anwendet,
                                                4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen 
                                                kennzeichnet, ohne daß dazu 
                                                die Voraussetzungen nach § 
                                                24 Abs. 4 vorliegen,
                                                5. als Bauherr, Entwurfsverfasser, 
                                                Unternehmer, Bauleiter oder als 
                                                deren Vertreter der Vorschrift 
                                                des § 55 Abs. 1, 2 oder 4, 
                                                § 56 Abs. 1 Satz 3, § 
                                                57 Abs. 1 oder des § 58 Abs. 
                                                1 zuwiderhandelt,
                                                6. ohne die erforderliche Genehmigung 
                                                nach § 62 oder § 62 
                                                a Abs. 1 oder Teilbaugenehmigung 
                                                nach § 71 Abs. 1 oder Zustimmung 
                                                nach § 75 Abs. 1 oder abweichend 
                                                davon Anlagen und Einrichtungen 
                                                errichtet, ändert, benutzt 
                                                oder abbricht,
                                                7. entgegen der nach § 63 
                                                Abs. 6 Nr. 3 abgegebenen Erklärung 
                                                baut oder als Entwurfsverfasser 
                                                eine Erklärung entgegen § 
                                                63 Abs. 6 Nr. 3 unrichtig abgibt 
                                                oder als Bauherr die nach § 
                                                70 Abs. 7 Satz 2 erforderlichen 
                                                Unterlagen an der Baustelle nicht 
                                                bereitstellt,
                                                8. entgegen den Vorschriften der 
                                                § 70 Abs. 6 oder § 63 
                                                Abs. 8 mit den Bauarbeiten beginnt, 
                                                entgegen der Vorschrift des § 
                                                79 Abs. 3 den Beginn und die Beendigung 
                                                bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, 
                                                entgegen der Vorschrift des § 
                                                79 Abs. 4 mit dem Innenausbau 
                                                beginnt oder entgegen der Vorschrift 
                                                des § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche 
                                                Anlagen benutzt,
                                                9. die nach § 70 Abs. 8 vorgeschriebene 
                                                Anzeige nicht oder nicht fristgerecht 
                                                erstattet,
                                                10. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung 
                                                nach § 74 Abs. 2 oder ohne 
                                                Anzeige und Abnahme nach § 
                                                74 Abs. 6 in Gebrauch nimmt,
                                                11. einer aufgrund dieses Gesetztes 
                                                ergangenen Rechtsverordnung oder 
                                                örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, 
                                                sofern die Rechtsverordnung oder 
                                                die Satzung für einen bestimmten 
                                                Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 
                                                verweist.
                                                
                                                (2) Ordnungswidrig handelt auch, 
                                                wer wider besseren Wissen unrichtige 
                                                Angaben macht oder unrichtige 
                                                Pläne oder Unterlagen vorlegt, 
                                                um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen 
                                                Verwaltungsakt zu erwirken oder 
                                                zu verhindern.
                                                
                                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann 
                                                mit einer Geldbuße bis zu 
                                                1 00 000 DM geahndet werden.
                                                
                                                (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit 
                                                nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 begangen 
                                                worden, so können Gegenstände, 
                                                auf die sich die Ordnungswidrigkeit 
                                                bezieht, eingezogen werden.
                                                
                                                (5) Verwaltungsbehörde im 
                                                Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
                                                ist in den Fällen des Absatzes 
                                                1 Nr. 2 bis 4 die oberste Bauaufsichtsbehörde, 
                                                in den übrigen Fällen 
                                                die untere Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                
                                                § 
                                                82 Rechtsvorschriften
                                                (1) Zur Verwirklichung der in 
                                                § 3 bezeichneten Anforderungen 
                                                wird die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                ermächtigt, durch Rechtsverordnung 
                                                Vorschriften zu erlassen über
                                                1. die nähere Bestimmung 
                                                allgemeiner Anforderungen in den 
                                                §§ 4 bis 38 und 40 bis 
                                                51,
                                                2. die nähere Bestimmung 
                                                allgemeiner Anforderungen in § 
                                                39, insbesondere über Feuerungsanlagen 
                                                und Anlagen zur Verteilung von 
                                                Wärme oder zur Warmwasserversorgung 
                                                sowie über deren Betrieb, 
                                                über Brennstoffleitungsanlagen, 
                                                über Aufstellräume für 
                                                Feuerstätten, Verbrennungsmotoren 
                                                und Verdichter
                                                sowie über die Lagerung von 
                                                Brennstoffen,
                                                3. besondere Anforderungen oder 
                                                Erleichterungen, die sich aus 
                                                der besonderen Art oder Nutzung 
                                                der baulichen Anlagen für 
                                                Errichtung, Änderung, Instandsetzung, 
                                                Instandhaltung, Betrieb und Benutzung 
                                                ergeben (§§ 52 und 53), 
                                                sowie über die Anwendung 
                                                solcher Anforderungen auf bestehende 
                                                bauliche Anlagen dieser Art,
                                                4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende 
                                                Nachprüfung von Anlagen, 
                                                die zur Verhütung erheblicher 
                                                Gefahren oder Nachteile ständig 
                                                ordnungsgemäß instandgesetzt 
                                                und instandgehalten werden müssen, 
                                                und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht 
                                                auf bestehende Anlagen,
                                                5. die Vergütung der Sachverständigen, 
                                                denen nach diesem Gesetz oder 
                                                nach Vorschriften aufgrund dieses 
                                                Gesetzes Aufgaben übertragen 
                                                werden,
                                                6. die Anwesenheit fachkundiger 
                                                Personen beim Betrieb technisch 
                                                schwieriger baulicher Anlagen 
                                                und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe 
                                                und technisch schwierige Fliegende 
                                                Bauten,
                                                7. den Nachweis der Befähigung 
                                                der in Nummer 6 genannten Personen 
                                                und
                                                8. besondere Anforderungen oder 
                                                Erleichterungen, die sich aus 
                                                der Art der Konstruktion von Wohngebäuden 
                                                mittlerer Höhe in Plattenbauweise 
                                                ergeben.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen 
                                                Verfahren durch Rechtsverordnung 
                                                Vorschriften zu erlassen über
                                                1. Umfang, Inhalt und Zahl der 
                                                Bauvorlagen,
                                                2. die erforderlichen Anträge, 
                                                Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen 
                                                und
                                                3. soweit erforderlich, das Verfahren 
                                                im einzelnen.
                                                Sie kann dabei für verschiedene 
                                                Arten von Bauvorhaben unterschiedliche 
                                                Anforderungen und Verfahren festlegen.
                                                
                                              (3) 
                                                Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 
                                                vorzuschreiben, daß die 
                                                am Bau Beteiligten (§§ 
                                                55 bis 58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen 
                                                Bauausführung Bescheinigungen, 
                                                Bestätigungen oder Nachweise 
                                                des Entwurfsverfassers, der Unternehmer, 
                                                des Bauleiters, von Sachverständigen 
                                                oder Behörden über die 
                                                Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen 
                                                vorzulegen haben.
                                                
                                                (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                wird ermächtigt, zur Vereinfachung, 
                                                Erleichterung oder Beschleunigung 
                                                des Baugenehmigungsverfahrens 
                                                oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden 
                                                durch Rechtsverordnung Vorschriften 
                                                zu erlassen über
                                                1. und weitergehende Ausnahmen 
                                                von der Genehmigungspflicht,
                                                2. den vollständigen oder 
                                                teilweisen Wegfall der bautechnischen 
                                                Prüfung bei bestimmten Arten 
                                                von Bauvorhaben,
                                                3. die Heranziehung von sachverständigen 
                                                Personen oder sachverständigen 
                                                Stellen, die nach diesem Gesetz 
                                                oder aufgrund dieses Gesetzes 
                                                tätig werden,
                                                4. die Übertragung von hoheitlichen 
                                                Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Rahmen des bauaufsichtlichen 
                                                Verfahrens sowie außerhalb 
                                                des bauaufsichtlichen Verfahrens 
                                                einschließlich der Bauüberwachung 
                                                und Bauzustandsbesichtigung auf 
                                                Sachverständige oder sachverständige 
                                                Stellen als Beliehene,
                                                5. die Übertragung der Aufgaben 
                                                und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                auf Sachverständige; die 
                                                bauplanungsrechtliche Beurteilung 
                                                durch die Bauaufsichtsbehörde 
                                                bleibt davon unberührt.
                                                Sie kann dafür bestimmte 
                                                Voraussetzungen festlegen, die 
                                                die Verantwortlichen nach den 
                                                §§ 55 bis 58 oder die 
                                                Sachverständigen oder sachverständigen 
                                                Stellen, die nach diesem Gesetz 
                                                oder nach Vorschriften aufgrund 
                                                dieses Gesetzes tätig werden, 
                                                zu erfüllen haben; sie muß 
                                                dies in den Fällen des Satzes 
                                                1 Nr. 3 bis 5 tun. Dabei können 
                                                insbesondere Fachbereiche in denen 
                                                Sachverständige oder sachverständige 
                                                Stellen tätig werden, sowie 
                                                Mindestanforderungen an die Fachkenntnis 
                                                sowie in zeitlicher und sachlicher 
                                                Hinsicht an die Berufserfahrung 
                                                festgelegt, eine laufende Fortbildung 
                                                vorgeschrieben,
                                                durch Prüfungen nachzuweisende 
                                                Befähigung bestimmt, der 
                                                Nachweis der persönlichen
                                                Zuverlässigkeit und einer 
                                                ausreichenden Haftpflichtversicherung 
                                                gefordert und Altersgrenzen festgesetzt 
                                                werden. Sie kann darüber 
                                                hinaus auch eine besondere Anerkennung 
                                                der Sachverständigen und 
                                                sachverständigen Stellen 
                                                vorschreiben, das Verfahren und 
                                                die Voraussetzungen für die 
                                                Anerkennung, ihren Widerruf, ihre 
                                                Rücknahme und ihr Erlöschen 
                                                und die Vergütung der Sachverständigen 
                                                und sachverständigen Stellen 
                                                sowie für Prüfungen 
                                                die Bestellung und Zusammensetzung 
                                                der Prüforgane
                                                und das Prüfverfahren regeln.
                                                
                                                (5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 
                                                die Entscheidung über
                                                1 . die Zustimmung im Einzelfall 
                                                (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 
                                                2),
                                                2. die Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                (§ 25 Abs. 1 und 3),
                                                3. die Typenprüfung (§ 
                                                73) und
                                                4. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen 
                                                für Fliegende Bauten (§ 
                                                74) auf bestimmte Stellen zu übertragen.
                                                
                                                (6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Rechtsverordnung
                                                1. das Ü-Zeichen festlegen 
                                                und zu diesem Zeichen zusätzliche 
                                                Angaben verlangen,
                                                2. das Anerkennungsverfahren nach 
                                                § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen 
                                                für die Anerkennung, ihren 
                                                Widerruf und ihr Erlöschen 
                                                regeln, insbesondere auch Altersgrenzen 
                                                festlegen, sowie eine ausreichende 
                                                Haftpflichtversicherung fordern.
                                                
                                                (7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 
                                                zu bestimmen, daß die Anforderungen 
                                                der aufgrund des § 11 GerSiG 
                                                und des § 16 Abs. 4 des Gesetzes 
                                                über die Elektrizitäts- 
                                                und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) 
                                                vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 
                                                730) in der jeweils geltenden 
                                                Fassung erlassenen Rechtsverordnungen 
                                                entsprechend für Anlagen 
                                                gelten, die nicht gewerblichen
                                                Zwecken dienen und nicht im Rahmen 
                                                wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung 
                                                finden.
                                                Sie kann auch die Verfahrensvorschriften 
                                                dieser Verordnungen für anwendbar 
                                                erklären oder selbst das 
                                                Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten 
                                                und Gebühren regeln. Dabei 
                                                kann sie auch vorschreiben, daß 
                                                die nach diesen Vorschriften zu 
                                                erteilenden Erlaubnisse die Baugenehmigung 
                                                oder die Zustimmung nach § 
                                                75 einschließlich der zugehörigen 
                                                Ausnahmen und Befreiungen einschließen 
                                                sowie daß § 25 Abs. 
                                                1 der Gewerbeordnung in der Fassung 
                                                der Bekanntmachung vom 1. Januar 
                                                1987 (BGBl. 1 S. 425), zuletzt 
                                                geändert durch Artikel 1 
                                                des Gesetzes vom 16.Juni 1998 
                                                (BGBl. I S. 129 1), in der jeweils 
                                                geltenden Fassung insoweit Anwendung 
                                                findet.
                                                
                                                
                                                § 
                                                83 Örtliche Bauvorschriften
                                                (1) Die Gemeinden können 
                                                durch Satzung örtliche Bauvorschriften 
                                                erlassen über
                                                1 . die äußere Gestaltung 
                                                baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten zur Durchführung 
                                                baugestalterischer Absichten in 
                                                bestimmten, genau abgegrenzten 
                                                bebauten oder unbebauten Teilen 
                                                des Gemeindegebietes; dabei können 
                                                sich die Vorschriften über 
                                                Werbeanlagen auch auf deren Art, 
                                                Größe und Anbringungsort 
                                                erstrecken,
                                                2. besondere Anforderungen an 
                                                bauliche Anlagen, Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten zum Schutz 
                                                bestimmter Bauten, Straßen, 
                                                Plätze oder Ortsteile von 
                                                geschichtlicher, künstlerischer 
                                                oder städtebaulicher Bedeutung 
                                                sowie von Kultur- und Naturdenkmalen; 
                                                dabei können nach den örtlichen 
                                                Gegebenheiten insbesondere bestimmte 
                                                Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                ausgeschlossen und auf Teile baulicher 
                                                Anlagen und auf bestimmte Farben 
                                                beschränkt werden,
                                                3. die Lage, Größe, 
                                                Beschaffenheit, Ausstattung und 
                                                Unterhaltung von Kinderspielflächen 
                                                (§ 9),
                                                4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, 
                                                der Lagerplätze, der Campingplätze 
                                                und Zeltplätze, der Stellplätze 
                                                für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze 
                                                für Fahrräder, der Aufstellplätze 
                                                für bewegliche Abfallbehälter 
                                                und der unbebauten Flächen 
                                                der bebauten Grundstücke 
                                                sowie über die Notwendigkeit, 
                                                Art, Gestaltung und Höhe 
                                                von Einfriedungen; dabei kann 
                                                abweichend von § 8 Abs. 1 
                                                bestimmt werden, daß Vorgärten 
                                                nicht als Arbeitsflächen 
                                                oder Lagerflächen benutzt 
                                                werden dürfen und diese Flächen
                                                gärtnerisch gestaltet werden 
                                                müssen und
                                                5. geringere als die in § 
                                                6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen 
                                                Abstände zur Wahrung der 
                                                bauhistorischen Bedeutung oder 
                                                der sonstigen erhaltenswerten 
                                                Eigenart eines Ortsteiles, dabei 
                                                sind die Ortsteile in der Satzung 
                                                genau zu bezeichnen.
                                                
                                                (2) Durch örtliche Bauvorschriften 
                                                kann ferner bestimmt werden, daß
                                                1 . für besondere schutzwürdige 
                                                Gebiete für genehmigungsfreie 
                                                Werbeanlagen eine Genehmigung 
                                                eingeführt wird und
                                                2. im Gemeindegebiet oder in Teilen 
                                                davon bei bestehenden baulichen 
                                                Anlagen die Herstellung von Kinderspielflächen 
                                                nach § 9 Abs. 4 zu fordern 
                                                ist.
                                                
                                                (3) Die Satzung bedarf der Anzeige 
                                                bei der höheren Bauaufsichtsbehörde, 
                                                die die Verletzung von Rechtsvorschriften 
                                                innerhalb eines Monats nach Eingang 
                                                der Anzeige gelten zu machen hat. 
                                                Die Satzung darf nur in Kraft 
                                                gesetzt werden, wenn die höhere 
                                                Bauaufsichtsbehörde die Verletzung 
                                                von Rechtsvorschriften nicht innerhalb 
                                                der in Satz 1 bezeichneten Frist 
                                                geltend gemacht hat.
                                                
                                                (4) Örtliche Bauvorschriften 
                                                können auch durch Bebauungsplan 
                                                nach den dafür geltenden 
                                                Rechtsvorschriften erlassen werden. 
                                                
                                                
                                                (5) Anforderungen nach den Absätzen 
                                                1 und 2 können innerhalb 
                                                der örtlichen
                                                Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer 
                                                Darstellungen gestellt werden. 
                                                Ihre Bekanntgabe kann dadurch 
                                                ersetzt werden, daß dieser 
                                                Teil der örtlichen Bauvorschrift 
                                                bei der Gemeinde zur Einsicht 
                                                ausgelegt wird; hierauf ist in 
                                                den örtlichen Bauvorschriften 
                                                hinzuweisen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                84 Bestehende bauliche Anlagen
                                                Werden in diesem Gesetz oder in 
                                                Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes 
                                                andere Anforderungen als nach 
                                                dem bisherigen Recht gestellt, 
                                                so kann verlangt werden, daß 
                                                bestehende oder nach genehmigten 
                                                Bauvorlagen bereits begonnene 
                                                bauliche Anlagen angepaßt 
                                                werden, wenn dies wegen der Sicherheit 
                                                oder Gesundheit erforderlich ist.
                                                
                                                § 
                                                85 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher 
                                                Gebäude
                                                § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 
                                                Buchst. c BauGB ist bis zum 31. 
                                                Dezember 2004 nicht anzuwenden. 
                                                
                                              
                                                § 
                                                86 Anzeigepflicht für 
                                                genehmigungsfreie Bebauungspläne
                                                (1) Bebauungspläne, die nicht 
                                                der Genehmigung bedürfen, 
                                                sind vor ihrem Inkrafttreten der 
                                                höheren Verwaltungsbehörde 
                                                anzuzeigen; dies gilt nicht für 
                                                Bebauungspläne nach § 
                                                13 BauGB. Die Anzeigepflicht tritt 
                                                mit Ablauf des 31. Dezember 2000 
                                                außer Kraft.
                                                
                                                (2) Die höhere Verwaltungsbehörde 
                                                hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, 
                                                die eine Versagung der Genehmigung 
                                                nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen 
                                                würde, innerhalb eines Monats 
                                                nach Eingang der Anzeige geltend 
                                                zu machen. Der Bebauungsplan darf 
                                                nur in Kraft gesetzt werden, wenn 
                                                die höhere Verwaltungsbehörde 
                                                die Verletzung von Rechtsvorschriften 
                                                nicht innerhalb dieser Frist geltend 
                                                gemacht hat.
                                                
                                                (3) Höhere Verwaltungsbehörden 
                                                sind die Regierungspräsidien.
                                              
                                                § 
                                                87 Eingriffsregelung nach 
                                                dem Bundesnaturschutzgesetz
                                                Die Gemeinden sind bis zum 31. 
                                                Dezember 2000 nicht verpflichtet, 
                                                § la Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 
                                                3 BauGB anzuwenden, soweit den 
                                                Belangen des Naturschutzes und 
                                                der Landschaftspflege auf andere 
                                                Weise Rechnung getragen werden 
                                                kann.
                                                
                                                
                                                § 
                                                88 Zuständigkeitsregelungen 
                                                für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
                                                (1) Zuständige Behörde 
                                                für die Erteilung der Zustimmung 
                                                zur Verlängerung der Veränderungssperre 
                                                nach § 17 Abs. 2 BauGB ist 
                                                das Regierungspräsidium.
                                                
                                                (2) Zuständige Behörde 
                                                für die Bestätigung 
                                                gemäß § 158 Abs. 
                                                3 BauGB ist, soweit es sich um 
                                                eine allgemeine Bestätigung 
                                                eines Sanierungsträgers handelt, 
                                                der über den Einzelfall oder 
                                                einzelne Städte, Gemeinden 
                                                oder Landkreise hinaus landesweit 
                                                oder regional tätig sein 
                                                wird, das Staatsministerium des 
                                                Innern, in allen anderen Fällen 
                                                das Regierungspräsidium.
                                                
                                                (3) Zuständige Behörde 
                                                für die Erteilung der Zustimmung 
                                                zur Beschränkung der Geltungsdauer 
                                                der Kosten- und Finanzierungsübersicht 
                                                gemäß § 149 Abs. 
                                                4 BauGB ist das Regierungspräsidium.
                                                
                                                
                                                § 
                                                89 Übergangsvorschriften
                                                (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 
                                                eingeleitete Verfahren sind nach 
                                                den bisherigen Verfahrensvorschriften 
                                                weiterzuführen. Hiervon ausgenommen 
                                                sind bereits eingeleitete Teilungsgenehmigungsverfahren 
                                                sowie Bauvorhaben, die keinem 
                                                Verfahren mehr unterliegen. Die 
                                                materiellen Vorschriften, die 
                                                durch dieses Gesetz geändert 
                                                werden und den Bauherrn begünstigen, 
                                                sind auch auf die vor Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes eingeleiteten 
                                                Verfahren anzuwenden.
                                                
                                                (2) Die für nicht geregelte 
                                                Bauprodukte nach bisherigem Recht 
                                                erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen und Prüfzeichen 
                                                gelten als allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassungen nach § 21.
                                                
                                                (3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften 
                                                oder Behörden, die bisher 
                                                zu Prüfstellen bestimmt oder 
                                                als Überwachungsstellen anerkannt 
                                                waren, gelten für ihren bisherigen 
                                                Aufgabenbereich weiterhin als 
                                                Prüf- oder Überwachungsstellen 
                                                nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                2 oder Nr. 4.
                                                
                                                (4) Überwachungszeichen, 
                                                mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes gekennzeichnet 
                                                wurden, gelten als Übereinstimmungszeichen 
                                                (Ü-Zeichen) nach § 24 
                                                Abs. 4.
                                                
                                                (5) Soweit eine Beauftragung von 
                                                Sachverständigen oder sachverständigen 
                                                Stellen nach § 82 Abs. 4 
                                                Satz 1 Nr. 4 für die Verfahren 
                                                nach §§ 62, 62 a und 
                                                63 und die Bearbeitung der entsprechenden 
                                                Bauvorlagen nicht in angemessener 
                                                Zeit möglich ist, hat die 
                                                zuständige Bauaufsichtsbehörde 
                                                diese Prüfung zu gewährleisten. 
                                                Diese Regelung endet am 31. Dezember 
                                                2000.
                                                
                                                
                                                § 
                                                90 Außerkrafttreten
                                                Die Sächsische Bauordnung 
                                                (SächsBO) in der Fassung 
                                                der Bekanntmachung vom 26. Juli 
                                                1994 (SächsGVBl. S. 1401), 
                                                zuletzt geändert durch Artikel 
                                                3 des Gesetzes vom 20. Februar 
                                                1997 (SächsGVBl. S. 105, 
                                                106) tritt mit Inkraftreten dieses 
                                                Gesetzes außer Kraft.