Hessische
Bauordnung - HBO 2002
Inhaltsübersicht
ERSTER
TEIL
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
ZWEITER
TEIL
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
§
5 Zugänge und Zufahrten auf
den Grundstücken
§
6 Abstandsflächen und Abstände
§
7 Übernahme der Abstandsflächen
und Abstände auf Nachbargrundstücke,
Grundstücksteilung
§
8 Grundstücksfreiflächen,
Kinderspielplätze
DRITTER
TEIL
Bauliche Anlagen
Erster
Abschnitt Allgemeine Anforderungen
an die Bauausführung
§
9 Gestaltung
§
10 Baustelle
§
11 Standsicherheit
§
12 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
13 Brandschutz
§
14 Wärmeschutz, Schallschutz,
Erschütterungsschutz
§
15 Verkehrssicherheit
Zweiter
Abschnitt Bauprodukte, Bauarten
§
16 Bauprodukte
§
17 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
18 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
19 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§
20 Bauarten
§
21 Übereinstimmungsnachweis
§
22 Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
§
23 Übereinstimmungszertifikat
§
24 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Dritter
Abschnitt Wände, Decken,
Dächer
§
25 Tragende Wände, Außenwände,
Pfeiler, Stützen
§
26 Trennwände
§
27 Brandwände
§
28 Decken
§
29 Dächer
Vierter
Abschnitt Verkehrs- und Rettungswege,
Umwehrungen, Aufzüge
§
30 Treppen
§
31 Notwendige Treppenräume
und Ausgänge
§
32 Notwendige Flure und Gänge
§
33 Aufzüge
§
34 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
35 Umwehrungen, Brüstungen,
Geländer
Fünfter
Abschnitt Haustechnische Anlagen
§
36 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
§
37 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen,
ortsfeste Verbrennungsmotoren
§
38 Wasserversorgungsanlagen
§
39 Anlagen für Abwasser und
Niederschlagswasser
§
40 Einleitung der Abwasser in
Kleinkläranlagen oder Behälter
§
41 Standflächen und Aufstellräume
für Abfallbehältnisse
Sechster
Abschnitt Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
42 Aufenthaltsräume
§
43 Wohnungen
Siebter
Abschnitt Besondere Anlagen
§
44 Garagen, Stellplätze für
Kraftfahrzeuge, Abstellplätze
für Fahrräder
§
45 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
46 Barrierefreies Bauen
VIERTER
TEIL
Die am Bau Beteiligten
§
47 Grundpflichten
§
48 Bauherrschaft
§
49 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser,
Bauvorlageberechtigung
§
50 Unternehmen
§
51 Bauleitung
FÜNFTER
TEIL
Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
Erster
Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§
52 Zuständigkeiten, personelle
Besetzung
§
53 Aufgaben und Befugnisse der
Bauaufsichtsbehörden
Zweiter
Abschnitt Verwaltungsverfahren
§
54 Grundsatz
§
55 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
§
56 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung)
§
57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
58 Baugenehmigungsverfahren
§
59 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
§
60 Bauantrag, Bauvorlagen
§
61 Behandlung des Bauantrages
§
62 Beteiligung der Nachbarschaft
§
63 Abweichungen
§
64 Baugenehmigung
§
65 Baubeginn
Dritter
Abschnitt Besondere Verfahrensregelungen
§
66 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid
§
67 Teilbaugenehmigung
§
68 Fliegende Bauten
§
69 Vorhaben in öffentlicher
Trägerschaft
Vierter
Abschnitt Bauausführung
§
70 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
71 Baueinstellung
§
72 Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung
§
73 Bauüberwachung
§
74 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme
der Nutzung
Fünfter
Abschnitt Baulasten, Bußgeldvorschriften
§
75 Baulasten, Baulastenverzeichnis
§
76 Bußgeldvorschriften
SECHSTER
TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
77 Anwendung auf bestehende bauliche
und andere Anlagen und Einrichtungen
§
78 Übergangsvorschriften
§
79 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen
Rechts
§
80 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
§
81 Örtliche Bauvorschriften
§
82 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1: Bauteil- und Baustoffanforderungen
nach § 13 Abs. 2 Satz 1
Anlage
2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben
nach § 55
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§
1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
und für andere Anlagen und
Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetriebe, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen des nicht öffentlichen
Luftverkehrs einschließlich
Zubehör und Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
3. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
oberirdischen Gebäuden,
4. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
die der öffentlichen Versorgung
und Entsorgung dienen, mit Ausnahme
von Gebäuden,
5. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme oder Kälte,
dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk
dienen, und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
Masten und Unterstützungen,
6. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
Masten und Unterstützungen,
7. Krane und Krananlagen,
8. nachstehende Werbeanlagen
a) Werbung an dafür genehmigten
Säulen, Tafeln und Flächen,
b) Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
c) Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
d) Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes, außer
im Außenbereich,
e) Anlagen zur Unterrichtung der
Bevölkerung über politische
Veranstaltungen der Parteien,
außer im Außenbereich,
9. Friedhöfe und Nebenanlagen,
wie Grabkreuze, Grabsteine und
Grabdenkmale, mit Ausnahme von
Gebäuden.
§
2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene
Schwere auf dem Erdboden ruht
oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder wenn die Anlage
nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend
ortsfest genutzt zu werden. Als
bauliche Anlagen gelten
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt-
und Wochenendplätze,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Abstellplätze für
Fahrräder,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen,
7. ortsfeste oder ortsfest genutzte
Anlagen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind (Werbeanlagen).
(2) Gebäude sind selbstständig
nutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3)
Gebäude werden in folgende
Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude bis
zu 7 m Höhe mit nicht mehr
als zwei Nutzungseinheiten von
insgesamt nicht mehr als 400 m²,
b) freistehende landwirtschaftlich
genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude bis zu 7 m Höhe
mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
von insgesamt nicht mehr als 400
m²,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude bis zu 7
m Höhe,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude bis zu 13 m Höhe
und Nutzungseinheiten mit jeweils
nicht mehr als 400 m² in
einem Geschoss,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude bis zu 22
m Höhe.
§ 45 bleibt unberührt.
Höhe im Sinne des Satz 1
ist das Maß der Oberkante
des Rohfußbodens des höchstgelegenen
Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum
vorhanden oder möglich ist,
über der Geländeoberfläche
im Mittel. Die Flächen nach
Satz 1 sind die Brutto-Grundflächen,
ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.
(4)
Geschosse sind oberirdische Geschosse,
wenn ihre Deckenoberkanten im
Mittel mehr als 1,40 m über
die Geländeoberfläche
hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse.
Vollgeschosse sind oberirdische
Geschosse, die eine Höhe
von mindestens 2,30 m haben. Ein
gegenüber mindestens einer
Außenwand des Gebäudes
zurückgesetztes oberstes
Geschoss (Staffelgeschoss) und
ein Geschoss mit mindestens einer
geneigten Dachfläche ist
ein Vollgeschoss, wenn es diese
Höhe über mehr als drei
Viertel der Brutto-Grundfläche
des darunter liegenden Geschosses
hat. Die Höhe der Geschosse
wird von Oberkante Rohfußboden
bis Oberkante Rohfußboden
der darüber liegenden Decke,
bei Geschossen mit Dachflächen
bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Untergeordnete Aufbauten über
Dach und untergeordnete Unterkellerungen
zur Unterbringung von maschinentechnischen
Anlagen für die Gebäude
sind keine Vollgeschosse. Dachgeschosse
sind Geschosse mit mindestens
einer geneigten Dachfläche.
(5)
Geländeoberfläche ist
die Höhe, die sich aus den
Festsetzungen eines Bebauungsplans
ergibt oder die in der Baugenehmigung
oder Teilbaugenehmigung bestimmt
ist. Sonst ist die Höhe der
natürlichen Geländeoberfläche
maßgebend.
(6)
Wohngebäude sind Gebäude,
die überwiegend der Wohnnutzung
dienen und außer Wohnungen
allenfalls Räume für
die Berufsausübung freiberuflich
oder in ähnlicher Art Tätiger
sowie die zugehörigen Garagen
und Nebenräume enthalten.
(7)
Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit
und Nutzbarkeit der gestalteten
Lebensbereiche für alle Menschen.
(8)
Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
sind
1. Hochhäuser (Gebäude
von mehr als 22 m Höhe im
Sinne des Abs. 3 Satz 3),
2. bauliche Anlagen mit mehr als
30 m Höhe über der Geländeoberfläche
im Mittel,
3. Gebäude mit mehr als 1
600 m² Brutto-Grundfläche
des Geschosses mit der größten
Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren
Verkaufsräume und Ladenstraßen
mehr als 2 000 m² Brutto-Grundfläche
haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude
mit mehr als 3 000 m² Brutto-Grundfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen,
die einzeln mehr als 200 Besucher
fassen, sowie Versammlungsstätten
mit mehreren Versammlungsräumen,
die insgesamt mehr als 200 Besucher
fassen, wenn diese Versammlungsräume
gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen,
deren Besucherbereich mehr als
1 000 Besucher fasst und ganz
oder teilweise aus baulichen Anlagen
besteht,
c) Sportstadien, die mehr als
5 000 Besucher fassen,
7. Krankenhäuser und sonstige
Anlagen zur Unterbringung und
Pflege von Kindern, alten, kranken,
behinderten oder aus anderen Gründen
hilfsbedürftigen Personen,
8. Kindergärten und -horte
mit dem Aufenthalt von Kindern
dienenden Räumen außerhalb
des Erdgeschosses,
9. Schank- und Speisegaststätten
mit mehr als 40 Besucherplätzen,
Beherbergungsbetriebe mit mehr
als 30 Gastbetten und Spielhallen
mit mehr als 100 m² Nutzfläche,
10. Schulen, Hochschulen und ähnliche
Einrichtungen,
11. Justizvollzugsanstalten und
bauliche Anlagen für den
Maßregelvollzug,
12. Garagen mit mehr als 1 000
m² Nutzfläche einschließlich
der Verkehrsflächen,
13. Fliegende Bauten,
14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Hochregalanlagen, ausgenommen
in selbsttragenden Gebäuden,
17. sonstige bauliche Anlagen
oder Räume, durch deren besondere
Art oder Nutzung die sie nutzenden
Personen oder die Allgemeinheit
in vergleichbarer Weise gefährdet
oder unzumutbar benachteiligt
oder belästigt werden können.
(9) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(10)
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Abstellplätze für
Fahrräder sind Flächen,
die dem Abstellen der Fahrzeuge
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk-
und Lagerflächen oder -räume
für Kraftfahrzeuge gelten
nicht als Stellplätze und
Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(11)
Feuerungsanlagen sind Anlagen,
die aus Feuerstätten sowie
Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
bestehen. Feuerstätten sind
1. ortsfest benutzte Anlagen und
Bauprodukte in oder an Gebäuden
und
2. selbständige bauliche
Anlagen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen,
ausgenommen Verbrennungsmotoren.
(12)
Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(13) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder zu Teilen von baulichen
Anlagen.
(14)
Als öffentlich-rechtliche
Sicherung gelten die Begründung
einer Baulast, Festsetzungen eines
Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, aus denen sich der
Sicherungszweck zwingend ergibt.
§
3
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht gefährdet
werden.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3)
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße
die allgemeinen Anforderungen
des Abs. 1 erfüllt werden;
§ 16 Abs. 3, § 20 und
§ 63 bleiben unberührt.
(4)
Für den Abbruch und die Beseitigung
baulicher Anlagen oder anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder
von ihren Teilen, für ihre
Nutzungsänderung und für
die Baustelle gelten Abs. 1 und
3 entsprechend.
ZWEITER
TEIL
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4
Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn gesichert
ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung
das Grundstück in für
die Zufahrt und den Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten
ausreichender Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
eine befahrbare, öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt in ausreichender
Breite zu einer solchen Verkehrsfläche
hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude
der Gebäudeklassen 1 bis
3 zulässig sind, brauchen
nur befahrbar zu sein, wenn sie
länger als 50 m sind.
(2)
Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass keine Verhältnisse
eintreten können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes oder
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen, und
das Gebäude auf den Grundstücken
diesen Vorschriften so entspricht,
als wären die Grundstücke
ein Grundstück.
§
5
Zugänge und Zufahrten auf
den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Zu Gebäuden,
bei denen die Oberkante der Brüstung
von zum Anleitern bestimmten Fenstern
oder Stellen mehr als 8 m über
der Geländeoberfläche
liegt, ist in den Fällen
des Satz 1 anstelle eines Zu-
oder Durchganges eine Zu- oder
Durchfahrt zu schaffen. Ist für
die Personenrettung der Einsatz
von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich,
sind die dafür erforderlichen
Aufstell- und Bewegungsflächen
herzustellen. Bei Gebäuden,
die ganz oder mit Teilen mehr
als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind,
sind Zufahrten oder Durchfahrten
nach Satz 2 zu den vor und hinter
den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen
und Bewegungsflächen herzustellen,
wenn sie aus Gründen des
Feuerwehreinsatzes erforderlich
sind. Soweit erforderliche Flächen
nicht auf dem Grundstück
liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich
gesichert sein.
(2)
Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen
und Bewegungsflächen müssen
für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend
befestigt und tragfähig sein;
sie sind als solche zu kennzeichnen
und ständig freizuhalten;
die Kennzeichnung von Zufahrten
muss von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
sein. Fahrzeuge dürfen auf
den Flächen nach Satz 1 nicht
abgestellt werden.
§
6
Abstandsflächen und Abstände
(1) Vor den oberirdischen Außenwänden
von Gebäuden sind Flächen
von oberirdischen Gebäuden
sowie von Anlagen und Einrichtungen
nach Abs. 8 freizuhalten (Abstandsflächen).
Abstandsflächen sind nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muss oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück
angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, kann
gestattet oder verlangt werden,
dass angebaut wird. Muss nach
planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, kann
gestattet oder verlangt werden,
dass eine Abstandsfläche
eingehalten wird. Nachbargrenzen
sind Grundstücksgrenzen zu
benachbarten Grundstücken,
die mit Gebäuden bebaut sind
oder für eine Bebauung mit
Gebäuden in Betracht kommen.
Der Anbau an andere Gebäude
muss, soweit dies städtebaulich
vertretbar ist, nicht deckungsgleich
sein. Soweit Gebäude nicht
durch Außenwände abgeschlossen
sind, tritt an deren Stelle eine
gedachte, auf die Vorderkanten
der umgebenden Bauteile bezogene
Abschlussfläche.
(2)
Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch auf
öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und öffentlichen Wasserflächen
liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte.
(3)
Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken. Dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude, andere bauliche
Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die
in der Abstandsfläche zulässig
sind oder zugelassen werden können.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche
bemisst sich nach der Wandhöhe;
sie wird rechtwinklig zur Wand
gemessen. Als Wandhöhe gilt
das Maß von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand; bei
gestaffelten Wänden gilt
dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
Bei geneigter Geländeoberfläche
oder bei geneigtem oberen Wandabschluss
kann die mittlere Wandhöhe
(Wandfläche geteilt durch
größte Wandbreite)
zugrunde gelegt werden; für
die Mittelung sind Wandabschnitte
bis zu einer Länge von 16
m zu bilden. Als Wand gelten
1. Dachaufbauten in Verlängerung
der Außenwand oder mit Rücksprung
bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,
2. Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite
je Dachfläche zusammen mehr
als die Hälfte der Breite
der darunter liegenden Außenwand
beträgt, und
3. Dächer und Dachteile mit
einer Dachneigung von mehr als
70°.
Zur Wandhöhe werden zu einem
Drittel hinzugerechnet:
1. Dächer und Dachteile mit
einer Dachneigung von mehr als
45° bis 70°,
2. Dachaufbauten auf Dächern
und Dachteilen bis zu 45°
Dachneigung, wenn deren Gesamtbreite
je Dachfläche zusammen mehr
als ein Fünftel, jedoch nicht
mehr als die Hälfte der Breite
der darunter liegenden Außenwand
beträgt.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5)
Die Tiefe der Abstandsfläche
beträgt
1. allgemein 0,4 H,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten,
ausgenommen an den Grenzen zu
Gebieten anderer Nutzung 0,2 H.
Den Gewerbe- und Industriegebieten
stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare
Sondergebiete sowie im Zusammenhang
bebaute Ortsteile, die diesen
Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen
baulichen oder sonstigen Nutzung
entsprechen, gleich. Das jeweilige
Maß ist auf volle 10 cm
abzurunden. In allen Fällen
muss die Tiefe der Abstandsflächen
mindestens 3 m betragen.
(6)
Vor die Außenwand vortretende
Bauteile und Vorbauten, wie
1. Gesimse und Dachvorsprünge
sowie
2. Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen, Erker und
Balkone, die insgesamt nicht mehr
als ein Drittel der Breite der
jeweiligen Außenwand in
Anspruch nehmen,
bleiben bei Bemessung der Tiefe
der Abstandsflächen außer
Betracht, sofern sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen
mindestens 2 m entfernt bleiben.
An bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes bestehenden Gebäuden
nachträglich angebrachte
Außenwandverkleidungen,
die dem Wärmeschutz und der
Energieeinsparung dienen, können
in dem hierfür nötigen
Umfang in die Tiefe der Abstandsflächen
hineinragen.
(7)
In Gewerbe- und Industriegebieten
genügt abweichend von Abs.
5 bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandsflächen
1. 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. 3 m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind oder wenn sie
einschließlich ihrer Verkleidungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Das gilt nicht für Abstandsflächen
gegenüber Nachbargrenzen.
(8)
Für bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7
entsprechend.
(9)
In den Abstandsflächen eines
Gebäudes und zu diesem ohne
eigene Abstandsfläche sind
zulässig
1. erdgeschossige Garagen bis
100 m² Nutzfläche,
2. erdgeschossige Gebäude
und sonstige Anlagen und Einrichtungen
nach Abs. 8,
3. gebäudeunabhängige
Solaranlagen bis 3 m Höhe
und bis zu 9 m Länge, Solaranlagen
an und auf Gebäuden nach
Nr. 1.
(10) Ohne Abstandsfläche
unmittelbar an der Nachbargrenze
sind je Baugrundstück zulässig
1. Garagen einschließlich
Abstellraum an einer Nachbargrenze
des Grundstücks bis zu insgesamt
9 m Länge, einschließlich
Dachüberständen; über
der Geländeoberfläche
darf die grenzseitige mittlere
Wandhöhe nicht höher
als 3 m und die Fläche dieser
Wand nicht größer als
20 m² sein,
2. eine überdachte Zufahrt
zu Tiefgaragen; die Einschränkungen
nach Nr. 1 gelten entsprechend,
3. Stellplätze an einer Nachbargrenze
des Grundstücks bis zu insgesamt
8 m Länge,
4. ein untergeordnetes Gebäude
bis zu 5 m² grenzseitiger
Wandfläche über der
Geländeoberfläche zur
Unterbringung von Fahrrädern
und Kinderwagen,
5. ein untergeordnetes Gebäude
zur örtlichen Versorgung
mit Energie, Kälte oder Wasser,
6. Stützmauern zur Sicherung
des natürlichen Geländes,
Einfriedungen und Abfalleinrichtungen
bis zu einer Gesamthöhe von
1,50 m über unterer Geländeoberfläche,
7. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr.
3 bei Einhaltung einer mittleren
Gesamthöhe von 3 m.
Die Länge der Grenzbebauung
darf bei den Anlagen nach Satz
1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 12 m nicht
überschreiten.
(11)
Festsetzungen eines Bebauungsplans
oder einer anderen bauplanungs-
oder bauordnungsrechtlichen Satzung,
die die Tiefe der Abstandsflächen
bindend bestimmen, haben Vorrang.
§
7
Übernahme der Abstandsflächen
und Abstände auf Nachbargrundstücke,
Grundstücksteilung
(1) Soweit nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Abstandsflächen
und Abstände auf dem Baugrundstück
selbst liegen müssen, dürfen
sie sich ganz oder teilweise auf
andere Grundstücke erstrecken,
wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstandsflächen und Abstände
nicht angerechnet werden.
(2)
Die bei der Errichtung eines Gebäudes
oder einer anderen baulichen Anlage
nach § 6 vorgeschriebenen
Abstandsflächen und Abstände
dürfen auch bei nachträglichen
Grundstücksteilungen nicht
unterschritten oder überbaut
werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
§
8
Grundstücksfreiflächen,
Kinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sind
1. wasserdurchlässig zu belassen
oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit sie nicht für eine
andere zulässige Verwendung
benötigt werden. Satz 1 findet
keine Anwendung, soweit Bebauungspläne
oder andere Satzungen Festsetzungen
zu den nicht überbauten Flächen
treffen.
(2)
Werden mehr als drei Wohnungen
errichtet, ist auf dem Baugrundstück
oder öffentlich-rechtlich
gesichert in unmittelbarer Nähe
ein Spielplatz für Kleinkinder
(bis zu sechs Jahren) anzulegen,
zu unterhalten und in die Bepflanzung
der nicht überbauten Flächen
einzubeziehen. Seiner Herstellung
bedarf es nicht, wenn
1. ein für Kleinkinder geeigneter,
auch für das Baugrundstück
bestimmter öffentlich-rechtlich
gesicherter Spielplatz oder ein
öffentlicher Spielplatz in
unmittelbarer Nähe geschaffen
wird oder vorhanden ist oder
2. die Art oder Lage der Wohnungen
einen Kinderspielplatz nicht erfordert.
DRITTER
TEIL
Bauliche Anlagen
Erster
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
9
Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung derart in Einklang zu
bringen, dass sie das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild nicht
verunstalten oder deren beabsichtigte
Gestaltung nicht stören.
§
10
Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß
errichtet, geändert, abgebrochen,
instand gehalten oder beseitigt
werden können und Gefahren,
vermeidbare Nachteile oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Für die Dauer der Ausführung
von Vorhaben, die nicht nach §
55 oder aufgrund des § 80
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei
sind, ist an der Baustelle ein
Schild dauerhaft anzubringen,
das mindestens die Nutzungsart
des Gebäudes, die Zahl seiner
Geschosse und die Namen und Anschriften
der am Bau Beteiligten (§§
48 bis 51) enthalten muss. Das
Schild muss vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sein.
(3)
Bei Tagesunterkünften auf
Baustellen sind Abweichungen von
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und §§
25 bis 44 zulässig, wenn
keine Gründe nach §
3 Abs. 1 entgegenstehen. Die an
Gebäude der Gebäudeklasse
1 gestellten Anforderungen des
Brandschutzes gelten entsprechend.
§
11
Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muss,
auch unter Berücksichtigung
der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse,
im Ganzen, in ihren einzelnen
Teilen und für sich allein
standsicher sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und
die Tragfähigkeit des Baugrundes
des Nachbargrundstücks dürfen
nicht gefährdet werden. Satz
1 und 2 gelten auch für andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
und technisch gesichert ist, dass
die gemeinsamen Bauteile beim
Abbruch einer der baulichen Anlagen
stehen bleiben können.
§
12
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so
angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
Einflüsse der Witterung,
pflanzliche oder tierische Schädlinge
oder durch andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Grundstücke
müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet
sein.
§
13
Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
dass der Entstehung eines Brandes
und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorgebeugt wird und
bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich
sind.
(2)
Bauteile und ihre Baustoffe müssen
die Mindestanforderungen der in
der Anlage 1 enthaltenen Übersicht
erfüllen. Die Verwendung
brennbarer Baustoffe ist zulässig,
soweit in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
nichts anderes bestimmt ist. Leichtentflammbare
Baustoffe dürfen nicht verwendet
werden; dies gilt nicht für
Baustoffe, wenn sie in Verbindung
mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar
sind.
(3)
Für Nutzungseinheiten mit
mindestens einem Aufenthaltsraum,
wie Wohnungen, Praxen, selbstständige
Betriebsstätten, müssen
in jedem Geschoss mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege
vorhanden sein; beide Rettungswege
dürfen jedoch innerhalb eines
Geschosses über denselben
notwendigen Flur führen.
Der erste Rettungsweg muss für
Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe
führen. Der zweite Rettungsweg
kann eine weitere notwendige Treppe,
eine Außentreppe oder eine
mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle der Nutzungseinheit
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen sicher
erreichbaren Treppenraum möglich
ist, in den Feuer und Rauch nicht
eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstung
von zum Anleitern bestimmten Fenstern
oder Stellen mehr als 8 m über
der Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die Feuerwehr über
die erforderlichen Rettungsgeräte,
wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
(4)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2, bei
denen nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§
14
Wärmeschutz, Schallschutz,
Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und Lage entsprechenden
Schallschutz haben. Geräusche,
die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
15
Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2)
Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
dürfen durch bauliche Anlagen
und andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 oder durch ihre Nutzung nicht
gefährdet werden.
Zweiter
Abschnitt
Bauprodukte, Bauarten
§
16
Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Abs. 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Abs. 3 zulässig sind und
wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 21 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12), geändert
durch Richtlinie 93/68/EWG des
Rates vom 22. Juli 1993 (ABl.
EG Nr. L 220 vom 30. August 1993,
S. 1), durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Union, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Union (CE-Zeichen) tragen und
dieses Zeichen die nach Abs. 7
Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen
auch verwendet werden, wenn diese
Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekannt gemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Abs. 3; § 3 Abs. 3 Satz
3 erster Teilsatz bleibt unberührt.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen Regeln
gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Abs. 2 bekannt gemacht worden
sind und die von diesen wesentlich
abweichen oder für die es
Technische Baubestimmungen oder
allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 17),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 18) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 19)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
(4)
Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben
werden, dass für bestimmte
Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
16 bis 19 und der §§
21 bis 24 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, deren Herstellung in
außergewöhnlichem Maß
von der Sachkunde und Erfahrung
der damit betrauten Personen oder
von einer Ausstattung mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, kann
in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben werden, dass das
herstellende Unternehmen über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer
Prüfstelle nach § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen
hat. In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 24 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Union enthalten sind, Bauprodukte
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Union die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
nicht berücksichtigen.
§
17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrages
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke zur Verfügung
zu stellen oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 61 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Dauer
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 64 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land Hessen.
§
18
Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Abs.
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 17 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
19
Nachweis der Verwendbarkeit von
Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Union in Verkehr
gebracht und gehandelt werden
dürfen, jedoch deren Anforderungen
nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, dass
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
§
20
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht diese Bauarten
mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
§ 16 Abs. 5 und 6 sowie die
§§ 17, 18 Abs. 2 und
19 gelten entsprechend. Wenn Gefahren
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen,
dass eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2)
Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben
werden, dass für bestimmte
Bauarten, auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Abs. 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
21
Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 16 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
(§ 22) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 23).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
nach § 22 Abs. 1, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Die
oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Abs. 1
entsprechen.
(3)
Für Bauarten gelten Abs.
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat das herstellende
Unternehmen durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
und aus anderen Staaten gelten
auch im Land Hessen.
§
22
Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
(1) Das herstellende Unternehmen
darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
ist, dass das hergestellte Bauprodukt
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 16 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
23
Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 24 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Abs. 2
unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von einer Überwachungsstelle
nach § 24 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
24
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 18
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 22 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
23 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
23 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
16 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
16 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden,
und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Hessen. Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Art. 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Abs. 1 genannten Stellen gleich.
Dies gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Art. 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Art. 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen
Verfahren nachgewiesen ist, dass
die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren geführt
wird.
Dritter
Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
§
25
Tragende Wände, Außenwände,
Pfeiler, Stützen
(1) Tragende und aussteifende
Wände, Pfeiler und Stützen
müssen im Brandfall ausreichend
lang standsicher sein.
(2)
Außenwände und Außenwandteile
sind so auszubilden, dass Brandentstehung
bei einer Brandbeanspruchung von
außen und Brandausbreitung
ausreichend lang begrenzt sind.
§
26
Trennwände
(1) Zwischen Nutzungseinheiten
untereinander und zwischen Nutzungseinheiten
und anders genutzten Räumen
sind Trennwände erforderlich,
die ausreichend lang widerstandsfähig
gegen die Ausbreitung von Feuer
und Rauch sind. Dies gilt auch
zwischen Aufenthaltsräumen
und anders genutzten Räumen
im Kellergeschoss und im Dachgeschoss.
Satz 1 und 2 gelten nicht für
die Gebäudeklasse 1 und für
Wohngebäude der Gebäudeklasse
2.
(2)
Die Trennwände sind bis zur
Rohdecke, in Dachgeschossen bis
unter die Dachhaut zu führen;
sie können in Dachgeschossen
bis zur Rohdecke geführt
werden, wenn diese Decke und die
sie tragenden und aussteifenden
Bauteile entsprechend Nr. 5.3.1
der Anlage 1 hergestellt sind.
(3)
Öffnungen in Trennwänden
sind nur zulässig, wenn sie
auf die für die Nutzung erforderliche
Zahl und Größe beschränkt
sind und Feuerschutzabschlüsse
entsprechend Nr. 3.4 der Anlage
1 haben.
§
27
Brandwände
(1) Brandwände müssen
so beschaffen sein, dass sie bei
einem Brand ausreichend lang standsicher
bleiben und die Ausbreitung von
Feuer und Rauch auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte ausreichend
lang verhindern.
(2)
Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluss von Gebäuden
(Gebäudeabschlusswand), bei
denen diese Abschlusswände
an der Nachbargrenze oder mit
einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber
der Nachbargrenze errichtet werden,
es sei denn, dass ein Abstand
von mindestens 5 m zu bestehenden
oder nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen künftigen
Gebäuden öffentlich-rechtlich
gesichert ist,
2. als innere Brandwand zur Unterteilung
ausgedehnter Gebäude in Abständen
von nicht mehr als 40 m,
3. als innere Brandwand zur Unterteilung
landwirtschaftlich genutzter Gebäude
in Brandabschnitte von nicht mehr
als 10 000 m³ umbauten Raums,
4. als Gebäudeabschlusswand
zwischen Wohngebäuden und
angebauten landwirtschaftlich
genutzten Gebäuden sowie
als innere Brandwand zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich
genutzten Teil eines Gebäudes.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
1. seitliche Wände von Vorbauten
im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz
1, die nicht mehr als 1,50 m vor
der Flucht der vorderen oder hinteren
Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt,
2. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume
und Feuerungsanlagen mit einem
Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³
und
3. offene Garagen bis 100 m²
Nutzfläche.
(3) Anstelle von Brandwänden
nach Abs. 2 sind Wände zulässig,
die die Anforderungen der Nr.
4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen.
(4)
Brandwände müssen bis
zum Dach durchgehen und in allen
Geschossen übereinander angeordnet
sein. Abweichend von Satz 1 dürfen
anstelle innerer Brandwände
Wände geschossweise versetzt
angeordnet werden, wenn
1. diese Wände im Übrigen
den Anforderungen der Nr. 4.1
der Anlage 1 entsprechen,
2. die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren
Baustoffen sind und keine Öffnungen
haben,
3. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren
Baustoffen sind,
4. die Außenwände in
der Breite des Versatzes in dem
Geschoss oberhalb oder unterhalb
des Versatzes feuerbeständig
und in den für den Brandschutz
wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen sind und
5. Öffnungen in den Außenwänden
im Bereich des Versatzes so angeordnet
oder andere Vorkehrungen so getroffen
sind, dass eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(5) Brandwände sind 30 cm
über die Bedachung zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 50 cm auskragenden
Platte aus feuerbeständigen
und nichtbrennbaren Baustoffen
abzuschließen; darüber
dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3 sind
Brandwände mindestens bis
unter die Dachhaut zu führen.
(6)
Müssen Gebäude oder
Gebäudeteile, die über
Eck zusammenstoßen, durch
eine Brandwand getrennt werden,
muss der Abstand dieser Wand von
der inneren Ecke mindestens 5
m betragen; das gilt nicht, wenn
der Winkel der inneren Ecke mehr
als 120° beträgt oder
mindestens eine Außenwand
auf 5 m Länge als öffnungslose
feuerbeständige Wand aus
nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet
ist.
(7)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen über Brandwände
nicht hinweggeführt werden.
Bauteile dürfen in Brandwände
nur so weit eingreifen, dass deren
Feuerwiderstandsfähigkeit
nicht beeinträchtigt wird;
für Abgasanlagen gilt dies
entsprechend.
(8)
Öffnungen in Brandwänden
sind unzulässig. Sie sind
in inneren Brandwänden nur
zulässig, wenn sie nach Zahl
und Größe auf das für
die Nutzung erforderliche Maß
beschränkt sind; die Öffnungen
müssen Feuerschutzabschlüsse
entsprechend Nr. 4.4 der Anlage
1 haben.
(9)
In inneren Brandwänden sind
Verglasungen entsprechend Nr.
4.5 der Anlagen 1 zulässig,
wenn sie nach Zahl und Größe
auf das für die Nutzung erforderliche
Maß beschränkt sind.
(10)
Abs. 4 bis 9 gelten sinngemäß
auch für Wände, die
nach Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2
anstelle von Brandwänden
zulässig sind.
(11)
Bestehende Brandwände auf
oder an Nachbargrenzen können
aus Gründen des Wärmeschutzes
mit nichtbrennbaren Baustoffen
bis zu 15 cm Dicke verkleidet
werden.
§
28
Decken
(1) Decken müssen im Brandfall
ausreichend lang standsicher und
widerstandsfähig gegen die
Ausbreitung von Feuer und Rauch
sein.
(2)
Öffnungen in Decken, für
die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, sind nur zulässig,
wenn sie nach Zahl und Größe
auf das für die Nutzung erforderliche
Maß beschränkt sind
und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit
der Decke haben. Satz 1 gilt nicht
1. in den Gebäudeklassen
1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit
mit nicht mehr als 400 m²
Brutto-Grundfläche in nicht
mehr als zwei Geschossen.
§
29
Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen
eine Brandbeanspruchung von außen
durch Flugfeuer und strahlende
Wärme ausreichend lang widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).
(2)
Abs. 1 gilt nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen;
brennbare Dichtungsstoffe und
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren
Profilen sind zulässig,
2. Lichtkuppeln und Oberlichte
von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen
und Vordächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen
aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen
aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Abs. 1 und
2. begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung
bei einer Brandbeanspruchung von
außen durch Flugfeuer und
strahlende Wärme nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen werden.
(4)
Bei aneinander gebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen feuerhemmmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen feuerhemmend sein.
(5)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen, Lichtkuppeln und
Oberlichte sind so anzuordnen
und herzustellen, dass Feuer nicht
auf andere Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Von Brandwänden,
von Wänden, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, und von Trennwänden
müssen mindestens 1,25 m
entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Bedachung,
wenn diese Wände nicht mindestens
30 cm über Dach geführt
sind,
2. Dachgauben und ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(6) Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
feuerhemmend sind, anschließen,
sind innerhalb eines Abstands
von 5 m von diesen Wänden
so widerstandsfähig gegen
Feuer herzustellen wie die Decken
des Gebäudes oder Gebäudeteils,
an das sie angebaut werden. Dies
gilt nicht für Anbauten an
Wohngebäude der Gebäudeklassen
1 bis 3.
(7)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen sind
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis anzubringen, soweit die Verkehrssicherheit
dies erfordert.
(8)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Vierter
Abschnitt
Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen,
Aufzüge
§
30
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoss und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere notwendige Treppen
sind erforderlich, wenn die Rettung
von Menschen im Brandfall nicht
auf andere Weise möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
sind Rampen mit flacher Neigung
zulässig.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
In den Gebäudeklassen 1 und
2 sind einschiebbare Treppen und
Leitern als Zugang zu einem Dachraum
ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3)
Notwendige Treppen sind in einem
Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Satz 1 gilt nicht für
Gebäude der Gebäudeklassen
1 bis 3 sowie nicht innerhalb
von Nutzungseinheiten.
(4)
Die nutzbare Breite der Treppenläufe
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muss für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(5)
Treppen müssen einen festen
und griffsicheren Handlauf haben.
Für Treppen sind Handläufe
auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe
vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit
dies erfordert.
(6)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein ausreichend tiefer Treppenabsatz
anzuordnen.
§
31
Notwendige Treppenräume und
Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muss
in einem eigenen, durchgehenden
Treppenraum liegen (notwendiger
Treppenraum). Der notwendige Treppenraum
muss so angeordnet und ausgebildet
sein, dass die Benutzung der notwendigen
Treppe auch als Rettungsweg im
Brandfall ausreichend lang möglich
ist. Notwendige Treppen ohne eigenen
Treppenraum sind zulässig
1. in den Gebäudeklassen
1 und 2,
2. für die Verbindung von
höchstens zwei Geschossen
innerhalb derselben Nutzungseinheit
mit einer Brutto-Grundfläche
von nicht mehr als 200 m²,
wenn in jedem Geschoss ein anderer
Rettungsweg erreicht werden kann,
3. als Außentreppe, wenn
ihre Benutzung ausreichend sicher
ist und im Brandfall nicht gefährdet
werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere
notwendige Treppenräume erforderlich,
müssen sie so verteilt sein,
dass die Rettungswege möglichst
kurz sind. Übereinander liegende
Kellergeschosse müssen jeweils
mindestens zwei Ausgänge
zu notwendigen Treppenräumen
oder ins Freie haben.
(3)
Jeder notwendige Treppenraum muss
an einer Außenwand liegen
und einen unmittelbaren Ausgang
ins Freie haben. Innen liegende
notwendige Treppenräume sind
zulässig, wenn ihre Benutzung
durch Raucheintritt ausreichend
lang nicht gefährdet werden
kann. Sofern der Ausgang eines
notwendigen Treppenraumes nicht
unmittelbar ins Freie führt,
muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
1. mindestens so breit sein wie
die dazugehörigen Treppen,
2. Wände nach Nr. 7.1 der
Anlage 1 haben,
3. Rauchschutzabschlüsse
zu notwendigen Fluren haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren
sein.
(4)
In Geschossen mit mehr als vier
Nutzungseinheiten müssen
notwendige Flure angeordnet sein.
(5)
Notwendige Treppenräume müssen
zu beleuchten sein. Innen liegende
notwendige Treppenräume müssen
in Gebäuden der Gebäudeklasse
5 eine Sicherheitsbeleuchtung
haben.
(6)
Notwendige Treppenräume müssen
belüftet werden können.
Sie müssen in jedem oberirdischen
Geschoss unmittelbar ins Freie
führende Fenster mit einer
Größe von mindestens
0,50 m² haben, die geöffnet
werden können. Für innen
liegende notwendige Treppenräume
und notwendige Treppenräume
in Gebäuden der Gebäudeklasse
5 ist an der obersten Stelle eine
Öffnung zur Rauchableitung
mit einem freien Querschnitt von
mindestens 1 m² erforderlich;
sie muss vom Erdgeschoss sowie
vom obersten Treppenabsatz aus
bedient werden können.
§
32
Notwendige Flure und Gänge
(1) Notwendige Flure sind Flure,
über die Rettungswege aus
Aufenthaltsräumen oder aus
Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen
zu notwendigen Treppenräumen
oder zu Ausgängen ins Freie
führen. Als notwendige Flure
gelten nicht
1. Flure in den Gebäudeklassen
1 und 2,
2. Flure innerhalb von Wohnungen
oder innerhalb von Nutzungseinheiten
mit nicht mehr als 200 m²
Brutto-Grundfläche,
3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen, mit nicht mehr als 400
m² Brutto-Grundfläche;
das gilt auch für Büro-
und Verwaltungseinheiten, wenn
sie Trennwände nach §
26 und Rettungswege nach §
13 Abs. 3 haben.
(2) Notwendige Flure müssen
so breit sein, dass sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. In den Fluren
ist eine Folge von weniger als
drei Stufen unzulässig.
(3)
Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare
Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte
zu unterteilen. Die Rauchabschnitte
sollen nicht länger als 30
m sein. Die Rauchabschlüsse
sind bis an die Rohdecke zu führen;
sie dürfen bis an die Unterdecke
der Flure geführt werden,
wenn die Unterdecke feuerhemmend
und ein nach Satz 1 vergleichbarer
Abschluss sichergestellt ist.
Notwendige Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum
führen, dürfen nicht
länger als 15 m sein. Satz
1 bis 4 gelten nicht für
offene Gänge nach Abs. 5.
(4)
Die Wände notwendiger Flure
sind bis an die Rohdecke zu führen.
Sie dürfen bis an die Unterdecke
der Flure geführt werden,
wenn die Unterdecke feuerhemmend
und ein der Nr. 8.1 und 8.2 der
Anlage 1 vergleichbarer Raumabschluss
sichergestellt ist. Türen
in diesen Wänden müssen
dicht schließen.
(5)
Für Wände und Umwehrungen
von notwendigen Fluren mit nur
einer Fluchtrichtung, die als
offene Gänge vor den Außenwänden
angeordnet sind, gelten Nr. 8.1
bis 8.3 der Anlage 1 und Abs.
4 entsprechend. Fenster in diesen
Außenwänden sind ab
einer Brüstungshöhe
von 0,90 m zulässig.
§
33
Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von
Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, die eine
Übertragung von Feuer und
Rauch in andere Geschosse ausreichend
lang verhindern. In einem Fahrschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. Aufzüge ohne eigene
Fahrschächte sind zulässig
1. innerhalb eines notwendigen
Treppenraumes, ausgenommen in
Hochhäusern,
2. innerhalb mehrgeschossiger
Räume, wie Hallen,
3. in den Gebäudeklassen
1 und 2,
4. innerhalb derselben Nutzungseinheit
mit nicht mehr als 400 m²
Brutto-Grundfläche in nicht
mehr als zwei Geschossen;
die Aufzüge müssen sicher
umkleidet sein.
(2)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in Fahrschachtwänden
mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit
sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Abs. 1 Satz
1 nicht beeinträchtigt werden.
(3)
Fahrschächte müssen
zu lüften sein und eine Öffnung
zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mindestens 2,5
vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche,
mindestens jedoch 0,1 m²
haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen
muss so gewählt werden, dass
der Rauchaustritt durch Windeinfluss
nicht beeinträchtigt wird.
(4)
Gebäude mit einer Höhe
nach § 2 Abs. 3 Satz 3 von
mehr als 13 m müssen Aufzüge
in ausreichender Zahl haben. Von
diesen Aufzügen muss mindestens
ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle,
Krankentragen und Lasten aufnehmen
können und Haltestellen in
allen Geschossen haben. Der Aufzug
nach Satz 2 muss von allen Wohnungen
in dem Gebäude und von der
öffentlichen Verkehrsfläche
aus barrierefrei erreichbar sein.
Haltestellen im obersten Geschoss
und in den Kellergeschossen können
entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können.
(5)
Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von
mindestens 1,10 m · 2,10
m, zur Aufnahme eines Rollstuhles
von mindestens 1,10 m ·
1,40 m haben; Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. In einem
Aufzug für Rollstühle
und Krankentragen darf der für
Rollstühle nicht erforderliche
Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare
Tür abgesperrt werden. Vor
den Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein.
§
34
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Fenster und Fenstertüren
müssen gefahrlos gereinigt
werden können. Ist dies vom
Erdboden, vom Innern des Gebäudes
oder von Vorbauten aus nicht möglich,
sind Vorrichtungen anzubringen,
die eine gefahrlose Reinigung
von außen ermöglichen.
(2)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
dass sie leicht erkannt werden
können. Für größere
Glasflächen sind Schutzmaßnahmen
zu treffen, soweit sie zur Sicherung
des Verkehrs erforderlich sind.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinander liegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(4)
Eingangstüren von Wohnungen,
die über Aufzüge erreichbar
sein müssen, müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben.
(5)
Öffnungen, die als Rettungswege
dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 · 1,20
m groß und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt, horizontal gemessen,
nicht mehr als 1 m von der Traufkante
entfernt sein.
§
35
Umwehrungen, Brüstungen,
Geländer
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind zu umwehren oder mit Brüstungen
zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen;
dies gilt nicht, wenn die Umwehrung
dem Zweck der Flächen widerspricht
wie bei Verladerampen, Kais und
Schwimmbecken,
2. nicht begehbare Oberlichte
und Glasabdeckungen in Flächen,
die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, wenn sie weniger
als 0,50 m aus diesen Flächen
herausragen,
3. Dächer oder Dachteile,
die zum auch nur zeitweiligen
Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind,
4. Öffnungen in begehbaren
Decken sowie in Dächern oder
Dachteilen nach Nr. 3, wenn sie
nicht sicher abgedeckt sind,
5. nicht begehbare Glasflächen
in Decken sowie in Dächern
oder Dachteilen nach Nr. 3,
6. die freien Seiten von Treppenläufen,
Treppenabsätzen und Treppenöffnungen
(Treppenaugen),
7. Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte, die an
Verkehrsflächen liegen, wenn
sie nicht verkehrssicher abgedeckt
sind.
(2) In Verkehrsflächen liegende
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte
sind in Höhe der Verkehrsfläche
verkehrssicher abzudecken. An
und in Verkehrsflächen liegende
Abdeckungen müssen gegen
unbefugtes Abheben gesichert sein.
Fenster, die unmittelbar an Treppen
liegen und deren Brüstungen
unter der notwendigen Umwehrungshöhe
liegen, sind zu sichern.
(3)
Außer im Erdgeschoss müssen
Fensterbrüstungen mindestens
0,80 m, bei einer Absturzhöhe
über 12 m mindestens 0,90
m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen
sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach Abs. 4 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden.
(4)
Andere notwendige Umwehrungen
müssen folgende Mindesthöhen
haben:
1. bei Absturzhöhen bis 12
m: 1,00 m,
2. bei Absturzhöhen
von mehr als 12 m: 1,10 m.
(5) In, an und auf Gebäuden,
bei denen in der Regel mit der
Anwesenheit von Kindern gerechnet
werden muss, dürfen Öffnungen
in Umwehrungen, Brüstungen
und Geländern mindestens
in einer Richtung nicht breiter
als 12 cm sein. Ein seitlicher
Zwischenraum zwischen dem Geländer
oder der Brüstung und der
zu sichernden Fläche darf
nicht größer als 4
cm sein. Die Umwehrungen, Brüstungen
und Geländer sind so auszubilden,
dass Kindern das Überklettern
nicht erleichtert wird.
Fünfter
Abschnitt
Haustechnische Anlagen
§
36
Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
trennende Wände und Decken,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch ausreichend
lang nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
für Decken
1. in den Gebäudeklassen
1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit
mit einer Größe von
nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche
in nicht mehr als zwei Geschossen.
In notwendigen Treppenräumen,
in Räumen nach § 31
Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen
Fluren sind Leitungen nur zulässig,
wenn eine Benutzung als Rettungsweg
im Brandfall ausreichend lang
möglich ist. Werden in den
Gebäudeklassen 3 bis 5 Leistungen
innerhalb von Bauteilen verlegt,
ist sicherzustellen, dass eine
Brandentstehung oder -ausbreitung
in den Bauteilen ausreichend lang
behindert wird. Satz 1 bis 3 gelten
nicht für Lüftungsleitungen.
(2)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(3)
Lüftungsleitungen sowie deren
Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; brennbare
Baustoffe sind zulässig,
wenn ein Beitrag der Lüftungsleitungen
zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung
nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind. Lüftungsleitungen,
die trennende Wände und Decken,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, überbrücken,
sind so herzustellen, dass Feuer
und Rauch ausreichend lang nicht
übertragen werden können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so anzuordnen
und herzustellen, dass sie Gerüche
und Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss gedämmt sein.
(5)
Lüftungsleitungen dürfen
nicht an Abgasanlagen angeschlossen
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
ist zulässig, wenn Überdruck
gegenüber Räumen nicht
auftreten kann, die ordnungsgemäße
Abgasabführung bei allen
Betriebszuständen sichergestellt
ist und sonstige Gefahren nicht
entstehen können. Die Abluft
ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6)
Gemauerte Lüftungsschächte
oder solche aus Formstücken
für Schornsteine müssen
den Anforderungen an Schornsteine
entsprechen und gekennzeichnet
sein.
(7)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten Abs.
2 bis 6 sinngemäß.
(8)
Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(9)
Abs. 3, 4, 7 und 8 gelten nicht
1. für die Gebäudeklassen
1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit
mit nicht mehr als 400 m²
Brutto-Grundfläche in nicht
mehr als zwei Geschossen.
§
37
Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen,
ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Feuerungsanlagen, Anlagen
zur Abführung von Verbrennungsgasen
ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren,
unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren
Belästigungen führen
können. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
dass die Feuerstätten des
Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten)
dürfen abweichend von Abs.
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über
Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist,
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet und Gefahren,
unzumutbare Nachteile oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, dass Gefahren, unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen,
2. Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m³ aufweist
und mindestens eine Tür ins
Freie oder ein Fenster hat, das
geöffnet werden kann,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gasdurchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
dass Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(8)
Brennstoffe sind so zu lagern,
dass Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
38
Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist; das gilt
nicht für Wochenendhäuser.
(2)
Zur Brandbekämpfung muss
für Gebäude nach Abs.
1 und für Ställe eine
ausreichende Wassermenge zur Verfügung
stehen.
(3)
Wasserversorgungsanlagen müssen
betriebssicher und so angeordnet
und beschaffen sein, dass Gefahren,
unzumutbare Nachteile oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(4)
Jede Wohnung muss Einrichtungen
zur Erfassung des Wasserverbrauchs
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann.
§
39
Anlagen für Abwasser und
Niederschlagswasser
Bauliche Anlagen dürfen nur
errichtet werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung der Abwasser einschließlich
Niederschlagswasser dauernd gesichert
ist. Die Anlagen dafür sind
so anzuordnen, herzustellen und
zu unterhalten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren, unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
40
Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen
oder Behälter
(1) Die Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen oder
Behälter ist nur zulässig,
wenn oder solange die Abwasser
nicht in eine Sammelkanalisation
eingeleitet werden können
und die einwandfreie weitere Beseitigung
einschließlich des Fäkalschlammes
innerhalb und außerhalb
des Grundstückes dauernd
gesichert ist. Niederschlagswasser
darf nicht in dieselben Behälter
wie die übrigen Abwasser
und nicht in Kleinkläranlagen
geleitet werden.
(2)
Für Stalldung sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen;
die Wände müssen bis
in ausreichender Höhe wasserdicht
sein. Der Fußboden von Ställen
oder darunter liegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserdicht sein. Flüssige
Abgänge aus Ställen
und Dungstätten sowie Silagesickersaft
sind in Behälter zu leiten,
die keine Verbindung zu anderen
Abwasserbeseitigungsanlagen haben
dürfen. Dungstätten
und Gärfutteranlagen müssen
zu öffentlichen Verkehrsflächen
und Nachbargrenzen einen Abstand
von mindestens 3 m und zu Öffnungen
von Aufenthaltsräumen mindestens
5 m einhalten.
(3)
Kleinkläranlagen und Behälter
müssen ausreichend bemessen
und wasserdicht sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
dass Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Nachteile oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu den Kleinkläranlagen
und Behältern müssen
geschlossen, dicht und, soweit
erforderlich, zum Reinigen eingerichtet
sein.
§
41
Standflächen und Aufstellräume
für Abfallbehältnisse
Für die erforderlichen Abfallbehältnisse
sind ausreichende und geeignete
Standflächen außerhalb
der Gebäude zu schaffen.
Innerhalb von Gebäuden können
sie in besonderen, gut lüftbaren
Räumen aufgestellt werden.
Trennwände zu diesen Räumen
sind entsprechend Nr. 3.1, Decken
entsprechend Nr. 5.1 und Öffnungen
in diesen Wänden und Decken
entsprechend Nr. 8.3 der Anlage
1 auszuführen.
Sechster
Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
42
Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine lichte Raumhöhe von
mindestens 2,40 m, in Keller-
und Dachgeschossen von mindestens
2,20 m haben. In Dachgeschossen
muss diese Raumhöhe über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche vorhanden sein;
Raumteile mit einer lichten Höhe
bis 1,50 m bleiben außer
Betracht.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
ausreichend belüftet und
mit Tageslicht beleuchtet werden
können. Sie müssen Fenster
mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnungen von insgesamt
mindestens einem Achtel der Grundfläche
des Raumes einschließlich
der Grundfläche verglaster
Vorbauten und Loggien haben.
(3)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sowie Verkaufsräume,
Schank- und Speisegaststätten,
Behandlungsräume des Gesundheitswesens,
Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche
Räume sind ohne Fenster zulässig.
(4)
Aufenthaltsräume nach Abs.
3 müssen unmittelbar mit
Rettungswegen in Verbindung stehen,
die ins Freie führen.
§
43
Wohnungen
(1) Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur dem Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben.
(2)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen müssen die
Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen
müssen die Wohn- und Schlafräume,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich
sein. Satz 1 und 2 gelten nicht,
soweit die Anforderungen wegen
schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst
nicht erforderlichen Aufzugs oder
wegen ungünstiger vorhandener
Bebauung nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können.
(3)
Küchen oder Kochnischen sind
ohne Fenster zulässig, wenn
sie für sich lüftbar
sind.
(4)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind leicht erreichbare
und gut zugängliche Abstellräume
für Kinderwagen und Fahrräder
sowie für jede Wohnung ein
ausreichend großer Abstellraum
herzustellen.
(5)
In jeder Wohnung muss ein Bad
mit Badewanne oder Dusche und
eine Toilette vorhanden sein;
dies gilt nicht für Wochenendhäuser.
Fensterlose Bäder und Toilettenräume
sind nur zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gewährleistet
ist.
Siebter
Abschnitt
Besondere Anlagen
§
44
Garagen, Stellplätze für
Kraftfahrzeuge, Abstellplätze
für Fahrräder
(1) Die Gemeinden legen unter
Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse fest,
ob und in welchem Umfang bei der
Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen
oder sonstigen Anlagen, bei denen
ein Zu- oder Abgangsverkehr zu
erwarten ist, geeignete Garagen
oder Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Abstellplätze
für Fahrräder errichtet
werden müssen, um den Erfordernissen
des ruhenden Verkehrs zu genügen
(notwendige Garagen, Stellplätze
und Abstellplätze). Sie können
insoweit durch Satzung regeln
1. die Herstellungspflicht bei
Errichtung der Anlagen,
2. die Herstellungspflicht des
Mehrbedarfs bei Änderungen
oder Nutzungsänderungen der
Anlagen,
3. die Herstellungspflicht bei
bestehenden Anlagen, soweit Gründe
des Verkehrs oder städtebauliche
Gründe dies erfordern,
4. die Beschränkung der Herstellungspflicht
auf genau begrenzte Teile des
Gemeindegebietes oder auf bestimmte
Fälle,
5. den vollständigen oder
teilweisen Verzicht auf die Herstellung
von notwendigen Garagen oder Stellplätzen,
soweit der Stellplatzbedarf
a) durch besondere Maßnahmen
verringert wird oder
b) durch nachträglichen Ausbau
von Dach- und Kellergeschossen
entsteht,
6. die Einschränkung oder
Untersagung der Herstellung von
notwendigen oder nicht notwendigen
Garagen oder Stellplätzen,
soweit Gründe des Verkehrs
oder städtebauliche Gründe
dies erfordern,
7. die Verbindlichkeit bestimmter
Konstruktionen von notwendigen
oder nicht notwendigen Garagen
oder Stellplätzen,
8. die Ablösung der Herstellungspflicht
in den Fällen der Nr. 1 bis
4 und Nr. 6 durch Zahlung eines
in der Satzung festzulegenden
Geldbetrages an die Gemeinde.
Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung
nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 Gebrauch,
hat sie in der Satzung Standort
sowie Größe, Zahl und
Beschaffenheit der notwendigen
Garagen, Stellplätze und
Abstellplätze unter Berücksichtigung
von Art und Zahl der vorhandenen
und zu erwartenden Fahrzeuge der
Personen zu bestimmen, die die
Anlagen ständig benutzen
oder sie besuchen. Die Gemeinde
kann, wenn eine Satzung nach Satz
2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 nicht besteht,
im Einzelfall die Herstellung
von Stellplätzen, Garagen
oder Abstellplätzen verlangen,
wenn dies wegen der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich ist. In einer Satzung
nach Satz 2 Nr. 8 kann die Gemeinde
die Voraussetzungen der Ablösung
näher bestimmen.
(2)
Der Geldbetrag nach Abs. 1 Satz
2 Nr. 8 ist zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen zugunsten des
Gemeindegebietes,
2. die Unterhaltung bestehender
Parkeinrichtungen,
3. investive Maßnahmen des
öffentlichen Personennahverkehrs
oder
4. investive Maßnahmen des
Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages
muss für die Erreichbarkeit
des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht
auslöst, einen Vorteil bewirken.
Die zeitliche Reihenfolge der
Verwendungsmaßnahmen bestimmt
die Gemeinde nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung
des Umfangs und des Grades der
durch den ruhenden Verkehr hervorgerufenen
Gefahren für die Sicherheit,
Ordnung oder Leichtigkeit des
Verkehrs und ihrer tatsächlichen
Möglichkeiten der Verwendung.
(3)
Notwendige Stellplätze, Garagen
und Abstellplätze dürfen
nicht zweckentfremdet werden.
Sie dürfen Dritten zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
überlassen werden, solange
sie zum Abstellen der vorhandenen
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
der Personen, die die Anlage ständig
benutzen und sie besuchen, nicht
benötigt werden.
(4)
Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung
nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Gebrauch,
trifft sie die Entscheidung über
den Fortfall der Herstellungspflicht
und über die Zahlung des
Geldbetrages. Die Baugenehmigung
kann von der Entscheidung der
Gemeinde und von der Zahlung des
Geldbetrages abhängig gemacht
werden.
§
45
Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) An Sonderbauten können
im Einzelfall zur Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 besondere
Anforderungen gestellt werden.
Erleichterungen können gestattet
werden, soweit es der Einhaltung
von Vorschriften wegen der besonderen
Art oder Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf.
(2)
Die Anforderungen und Erleichterungen
nach Abs. 1 können sich insbesondere
erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Grundstücksflächen,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärme- und Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. die Brandschutzeinrichtungen
und Brandschutzvorkehrungen,
6. die Energieerzeugungsanlagen
und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Treppenräume, Flure, Ausgänge
und Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
nutzenden Personen, die Anordnung
und Zahl der zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung und die
Wasserversorgungsanlagen einschließlich
Ausstattung und Nachrüstung
mit Einrichtungen zur Messung
des Trinkwasserverbrauchs,
12. die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,
13. die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie Dachbegrünungen und
die Begrünung oder Beseitigung
von Halden und Gruben,
16. den Betrieb und die Benutzung
sowie deren Überwachung durch
sachverständige Personen
oder Stellen,
17. Prüfungen und Nachprüfungen,
die von Zeit zu Zeit zu wiederholen
sind, und die Bescheinigungen,
die hierfür zu erbringen
sind,
18. die ständige Überwachung
der Bauausführung durch Sachverständige
sowie besondere Bescheinigungen
zur Bauüberwachung und zum
Nachweis der Überwachungen
und Prüfungen nach Nr. 16
und 17,
19. die Qualifikation der Bauleiterin
oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen
oder der Fachbauleiter,
20. die Bestellung einer oder
eines Brandschutzbeauftragten
für den Betrieb eines Gebäudes,
21. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept
vorzulegen, dessen Inhalt sowie
auf die Qualifikation der Aufstellerin
oder des Aufstellers,
22. den Nachweis über die
Nutzbarkeit der Rettungswege im
Brandfall.
§
46
Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich
zugänglich sind, müssen
in den dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teilen so errichtet
und instand gehalten werden, dass
sie von Menschen mit Behinderungen,
alten Menschen und Personen mit
Kleinkindern barrierefrei erreicht
und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt werden können. Diese
Anforderungen gelten insbesondere
für
1. Einrichtungen der Kultur und
des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und
Toilettenanlagen.
Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderungen nur mit
unverhältnismäßigem
Aufwand erfüllt werden können.
(2)
Abweichend von § 33 Abs.
4 müssen Gebäude mit
barrierefreien Aufzügen oder
Rampen ausreichend ausgestattet
sein, soweit Geschosse barrierefrei
erreichbar sein müssen.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit
die Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung
oder im Hinblick auf die Sicherheit
der Menschen mit Behinderungen
oder alten Menschen nur mit einem
unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
VIERTER TEIL
Die am Bau Beteiligten
§
47
Grundpflichten
Bei Errichtung, Aufstellung, Anbringung
oder Änderung, Nutzungsänderung,
Abbruch oder Beseitigung von baulichen
Anlagen oder von Teilen baulicher
Anlagen sowie von anderen Anlagen
und Einrichtungen nach §
1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrschaft
sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, dass
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die Anordnungen
der Bauaufsichtsbehörden
eingehalten werden.
§
48
Bauherrschaft
(1) Der Bauherrschaft obliegen
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge,
Anzeigen und Nachweise; sie muss
außerdem die Pflichten nach
diesem Gesetz erfüllen, soweit
sie nicht anderen auferlegt sind.
(2)
Bei Bauvorhaben, bei denen die
Bauherrschaft aus mehreren Personen
besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass eine Person benannt
wird, die ihr gegenüber stellvertretend
die Pflichten der Bauherrschaft
zu erfüllen hat. Im Übrigen
finden § 18 Abs. 1 Satz 2
und 3 und Abs. 2 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung.
(3)
Wechselt die Bauherrschaft, hat
die neue Bauherrschaft dies unverzüglich
der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
mitzuteilen.
(4)
Die Bauherrschaft hat zur Planung,
Überwachung und Ausführung
von Vorhaben, die nicht nach §
55 oder aufgrund des § 80
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei
sind, geeignete am Bau Beteiligte,
Nachweisberechtigte und Sachverständige
nach den §§ 49 bis 51
und § 59 zu beauftragen.
Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen
ohne bauliche Änderungen.
Bei Bauarbeiten in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ist die
Beauftragung von Unternehmen nicht
erforderlich, wenn genügend
Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Abbrucharbeiten dürfen
nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(5)
Sind von der Bauherrschaft beauftragte
Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, dass sie durch geeignete
Personen ersetzt oder dass geeignete
Fachleute hinzugezogen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Einstellung der Bauarbeiten
anordnen, bis geeignete am Bau
Beteiligte oder Fachleute beauftragt
sind.
§
49
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser,
Bauvorlageberechtigung
(1) Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser muss nach
Sachkunde und Erfahrung für
die Vorbereitung des jeweiligein
Bauvorhabens geeignet sein. Für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
des Entwurfes ist die Person verantwortlich,
die ihn verfasst hat. Sie hat
dafür zu sorgen, dass die
für die Ausführung notwendigen
Zeichnungen, Berechnungen und
Anweisungen geliefert werden und
dem genehmigten Entwurf und den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen.
(2)
Haben Entwurfsverfasserinnen oder
Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, haben
sie dafür zu sorgen, dass
geeignete Personen für die
Fachplanung herangezogen werden.
Diese sind für die von ihnen
gefertigten Fachentwürfe
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3)
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser,
die Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige
oder für die nach §
56 oder nach § 69 zu behandelnde
Errichtung und Änderung von
Gebäuden fertigen, müssen
bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung).
Satz 1 gilt nicht für Bauvorlagen,
die üblicherweise von Fachkräften
mit anderer Ausbildung als nach
Abs. 4 bis 6 verfasst werden.
(4)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. aufgrund des Hessischen Architekten-
und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung
"Architektin" oder "Architekt"
zu führen berechtigt ist
oder
2. aufgrund des Ingenieurkammergesetzes
in die Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieurinnen und Ingenieure
eingetragen ist oder die Bauvorlageberechtigung
nach § 19 a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes
nachweisen kann.
(5) Bauvorlageberechtigt ist auch,
1. wer aufgrund des Hessischen
Architekten- und Stadtplanergesetzes
die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin"
oder "Innenarchitekt"
führen darf, für die
mit dieser Berufsaufgabe verbundenen
baulichen Änderungen von
Gebäuden,
2. bei Bauvorhaben in öffentlicher
Trägerschaft im Rahmen der
dienstlichen Tätigkeit, wer
bei der Bauherrschaft bedienstet
ist und eine abgeschlossene Ausbildung
einschließlich Vorbereitungsdienst
oder vergleichbare Vorbildung
in den Fachgebieten des Abs. 4
oder für Vorhaben nach Nr.
1 in dem dort genannten Fachgebiet
hat.
(6) Bauvorlageberechtigt für
1. Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und mit
insgesamt nicht mehr als 200 m²
Wohnfläche,
2. eingeschossige gewerbliche
Gebäude bis 200 m² Brutto-Grundfläche
und bis 3 m Wandhöhe, gemessen
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen
Dachhaut und Außenwand,
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude
der Gebäudeklassen 1 bis
3 bis 200 m² Brutto-Grundfläche
des Erdgeschosses,
4. Garagen bis 200 m² Nutzfläche
sind auch Meisterinnen und Meister
im Maurer- und Betonbauer- oder
Zimmererhandwerk, Personen mit
einer erfolgreich abgelegten Prüfung,
die als Voraussetzung für
die Befreiung von der Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse
dieser Meisterprüfungen anerkannt
ist, sowie staatlich geprüfte
Technikerinnen oder Techniker
der Fachrichtung Bautechnik. Das
Gleiche gilt für Berufsangehörige
der Fachrichtungen nach Abs. 4
und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis
der Berufspraxis und ohne Eintragung
in die Liste der Bauvorlageberechtigten
sowie für sonstige nach dem
Recht der Europäischen Union
und der diesen gleichgestellten
Staaten unmittelbar Berechtigte.
§
50
Unternehmen
(1) Jedes Unternehmen ist für
die ordnungsgemäße
Ausführung der übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Hierzu müssen diese Arbeiten
entsprechend
1. den nach § 3 Abs. 3 eingeführten
Technischen Baubestimmungen,
2. den genehmigten Bauvorlagen,
soweit eine bauaufsichtliche Prüfung
entfällt den eingereichten
Bauvorlagen,
3. den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers
ausgeführt werden. Das Unternehmen
hat die erforderlichen Nachweise
über die Verwendbarkeit der
verwendeten Bauprodukte und Bauarten
zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten. Es darf unbeschadet
der Vorschriften des § 65
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
die dafür notwendigen Unterlagen
und Anweisungen an der Baustelle
vorliegen.
(2)
Hat das Unternehmen für einzelne
übernommene Arbeiten nicht
die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, sind geeignete Fachunternehmen
oder Fachleute heranzuziehen.
Diese sind für ihre Arbeiten
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen der eigenen
Arbeiten mit denen der Fachunternehmen
oder Fachleute ist das Unternehmen
verantwortlich.
(3)
Unternehmen, Fachunternehmen und
Fachleute haben auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit
der baulichen Anlagen sowie der
anderen Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in
außergewöhnlichem Maße
von der besonderen Sachkunde und
Erfahrung oder von einer Ausstattung
der Unternehmen mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
dass sie für die Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Einrichtungen verfügen.
§
51
Bauleitung
(1) Die mit der Bauleitung beauftragte
Person hat darüber zu wachen,
dass die Baumaßnahme dem
öffentlichen Baurecht, insbesondere
1. den nach § 3 Abs. 3 eingeführten
Technischen Baubestimmungen,
2. den genehmigten Bauvorlagen,
soweit eine bauaufsichtliche Prüfung
entfällt den eingereichten
Bauvorlagen,
3. den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers
entsprechend ausgeführt wird,
und die hierfür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Im Rahmen
dieser Aufgabe ist für den
sicheren Betrieb der Baustelle,
insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen
aller Arbeiten zu sorgen.
(2)
Die Bauleitung darf nur übernehmen,
wer über die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügt;
für die Mindestqualifikation
gilt § 49 Abs. 6 entsprechend.
Verfügt die mit der Bauleitung
beauftragte Person auf Teilgebieten
nicht über die erforderliche
Eignung, insbesondere Sachkunde
und Erfahrung, sind geeignete
Personen für die Fachbauleitung
heranzuziehen. Diese treten insoweit
an die Stelle der Bauleitung.
Aufgabe der Bauleitung bleibt
es, die Tätigkeiten der Fachbauleitungen
und die eigene Tätigkeit
aufeinander abzustimmen
FÜNFTER
TEIL
Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
Erster
Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§
52
Zuständigkeiten, personelle
Besetzung
(1) Bauaufsichtsbehörden
sind
1. als untere Bauaufsichtsbehörde
a) der Gemeindevorstand in den
kreisfreien Städten, den
kreisangehörigen Gemeinden
mit einer Einwohnerzahl über
50 000 und den sonstigen Gemeinden,
denen die Bauaufsicht übertragen
ist,
b) der Kreisausschuss in den Landkreisen,
2. als obere Bauaufsichtsbehörde
das Regierungspräsidium,
3. als oberste Bauaufsichtsbehörde
das für die Bauaufsicht zuständige
Ministerium.
Die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde
wird als Aufgabe zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen Die
Aufgaben der Bauaufsicht obliegen,
soweit in diesem Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt ist, den unteren Bauaufsichtsbehörden.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben angemessen mit geeigneten
Fachkräften, insbesondere
mit Angehörigen des höheren
technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtungen Architektur
oder Bauingenieurwesen zu besetzen.
§
53
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe
des Staates.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei baulichen Anlagen sowie
anderen Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und der aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen zu sorgen. Sie haben
in Wahrnehmung dieser Aufgaben
die nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlichen Maßnahmen
zu treffen; dies gilt auch, soweit
eine präventive bauaufsichtliche
Prüfung entfällt. Die
gesetzlich geregelten Aufgaben
und Befugnisse anderer Behörden
bleiben unberührt.
(3)
An rechtmäßig bestehende
oder im Bau befindliche bauliche
oder andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 können
nachträglich Anforderungen
gestellt werden, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren für Leben
und Gesundheit oder von schweren
Nachteilen für die Allgemeinheit
notwendig ist.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(5)
Verwaltungsakte gelten auch für
und gegen Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolger.
(6)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amtes oder
Auftrages Grundstücke und
bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Soweit
Satz 1 oder sonstige Vorschriften
Grundrechte der Art. 13 oder 14
des Grundgesetzes oder der Art.
8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung
des Landes Hessen berühren,
werden diese Rechte eingeschränkt.
(7)
Den unteren Bauaufsichtsbehörden
können im Rahmen der Fachaufsicht
von der oberen und der obersten
Bauaufsichtsbehörde allgemeine
Weisungen und Weisungen im Einzelfall
erteilt werden. Weisungen im Einzelfall
können nur erteilt werden,
wenn die untere Bauaufsichtsbehörde
ihre Aufgaben nicht im Einklang
mit dem öffentlichen Recht
wahrnimmt oder die erteilten allgemeinen
Weisungen nicht befolgt. Satz
2 gilt nicht für Weisungen
im technischen Bereich außerhalb
des Städtebaus.
Zweiter
Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§
54
Grundsatz
(1) Die Errichtung, Aufstellung,
Anbringung und Änderung,
die Nutzungsänderung, der
Abbruch und die Beseitigung von
baulichen Anlagen oder von Teilen
baulicher Anlagen sowie von anderen
Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen
der Baugenehmigung, soweit in
den §§ 55, 56, 68 und
69 oder aufgrund des § 80
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes
bestimmt ist. Instandhaltungsarbeiten
bedürfen keiner Baugenehmigung.
(2)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 müssen,
auch soweit eine bauaufsichtliche
Prüfung entfällt, den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen.
§
55
Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Vorhaben nach § 54 Abs. 1
Satz 1 bedürfen nach Maßgabe
der Anlage 2 keiner Baugenehmigung.
§
56
Baugenehmigungsfreie Vorhaben
im beplanten Bereich
(Genehmigungsfreistellung)
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf
über § 55 hinaus die
Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von
1. Wohngebäuden,
2. sonstigen Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3,
3. sonstigen baulichen Anlagen,
die keine Gebäude sind, sowie
anderen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2,
4. Nebengebäuden und Nebenanlagen
zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3,
wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 2 vorliegen. Satz 1 gilt
nicht für Sonderbauten. Satz
1 gilt auch für Änderungen
und Nutzungsänderungen von
Anlagen, deren Errichtung oder
Änderung nach vorgenommener
Änderung oder bei geänderter
Nutzung nach dieser Vorschrift
baugenehmigungsfrei wäre.
(2)
Vorhaben nach Abs. 1 sind baugenehmigungsfrei
gestellt, wenn
1. sie im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes im Sinne des §
30 Abs. 1 oder der §§
12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches
liegen,
2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung
nach § 31 des Baugesetzbuches
bedürfen,
3. die Erschließung im Sinne
des Baugesetzbuches gesichert
ist,
4. sie keiner Abweichung nach
§ 63 bedürfen und
5. die Gemeinde nicht innerhalb
der Frist nach Abs. 3 Satz 3 der
Bauherrschaft schriftlich erklärt,
dass ein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll,
oder eine vorläufige Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches beantragt.
(3) Die Bauherrschaft hat die
erforderlichen Bauvorlagen bei
der Gemeinde einzureichen und
zeitgleich eine Zweitausfertigung
der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten.
Eine Prüfpflicht der Gemeinde
und der Bauaufsichtsbehörde
besteht nicht. Mit dem Vorhaben
darf einen Monat nach Eingang
der erforderlichen Bauvorlagen
bei der Gemeinde begonnen werden.
Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft
vor Ablauf der Frist schriftlich
mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll
und sie eine Untersagung nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
nicht beantragen wird, darf die
Bauherrschaft bereits vor Ablauf
der Frist nach Satz 3 mit der
Ausführung des Vorhabens
beginnen; von dieser Mitteilung
hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde
schriftlich zu unterrichten. Will
die Bauherrschaft mit der Ausführung
des Vorhabens mehr als drei Jahre,
nachdem die Bauausführung
nach Satz 3 oder 4 zulässig
geworden ist, beginnen, gelten
Satz 1 bis 4 entsprechend.
(4)
Die Erklärung der Gemeinde
nach Abs. 2 Nr. 5 kann insbesondere
deshalb erfolgen, weil die sonstigen
Voraussetzungen des Abs. 1 oder
2 nicht vorliegen oder weil sie
eine Überprüfung des
Bauvorhabens aus anderen Gründen
für erforderlich hält;
eine Begründungspflicht besteht
hierfür nicht. Darauf, dass
die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit
keinen Gebrauch macht, besteht
kein Rechtsanspruch.
(5)
§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 4,
Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
§ 59 bleibt unberührt.
§
57
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Liegen bei Vorhaben nach §
56 Abs. 1 Satz 1 und 3 die Voraussetzungen
nach § 56 Abs. 2 nicht vor,
prüft die Bauaufsichtsbehörde
nur die Zulässigkeit
1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
und aufgrund des Baugesetzbuches,
2. von Abweichungen nach §
63,
3. nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, soweit wegen der
Baugenehmigung eine Entscheidung
nach diesen Vorschriften entfällt
oder ersetzt wird.
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten.
§ 59 bleibt unberührt.
(2)
Der Eingang des vollständigen
Bauantrages ist unter Angabe des
Datums schriftlich zu bestätigen.
Über den Bauantrag ist innerhalb
von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrages
zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde
kann diese Frist aus wichtigem
Grund um bis zu zwei Monate verlängern
Die Baugenehmigung gilt als erteilt,
wenn über den Bauantrag nicht
innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen
Frist entschieden worden ist;
dies gilt nicht für Vorhaben
im Außenbereich.
§
58
Baugenehmigungsverfahren
Bei Sonderbauten, bei Gebäuden
der Gebäudeklassen 4 und
5, die keine Wohngebäude
sind, sowie bei zugehörigen
Nebengebäuden und Nebenanlagen
prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Zulässigkeit
1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
und aufgrund des Baugesetzbuches,
2. nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
3. nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, soweit
a) wegen der Baugenehmigung eine
Entscheidung nach diesen Vorschriften
entfällt oder ersetzt wird
oder
b) nach den anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften kein Zulassungsverfahren
vorgeschrieben ist.
Satz
1 gilt für den Abriss und
die Beseitigung von baulichen
Anlagen und anderen Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs.
1 Satz 2 entsprechend, soweit
diese nicht nach § 55 oder
aufgrund des § 80 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei
sind. Der Erschütterungsschutz
sowie die Anforderungen des baulichen
Arbeitsschutzes werden nicht geprüft.
§ 59 bleibt unberührt.
§
59
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
(1) Nachweise für die Standsicherheit
einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
tragender Bauteile, den vorbeugenden
Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz
sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen
nach Abs. 6 sind nach Abs. 2 bis
6 von hierzu berechtigten Personen
(Nachweisberechtigte) aufzustellen
oder nach Prüfung auf Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
durch Sachverständige zu
bescheinigen. Eine bauaufsichtliche
Prüfung entfällt; §
47 gilt entsprechend. Satz 1 und
2 gelten nicht für Sonderbauten,
ausgenommen für Nachweise
nach Abs. 5.
(2)
Die jeweilige Bauvorlageberechtigung
nach § 49 Abs. 4 bis 6 schließt
die Berechtigung zur Erstellung
der bautechnischen Nachweise nach
Abs. 1 Satz 1 ein, soweit nicht
in Abs. 3 bis 6 Abweichendes bestimmt
ist.
(3)
Bei
1. baulichen Anlagen mit Tragwerken
von überdurchschnittlichem
oder höherem Schwierigkeitsgrad,
2. sonstigen baulichen Anlagen
mit einer Höhe von mehr als
10 m,
3. besonderen Verhältnissen
des Baugrundes, des Grundwassers
oder der Belastung sowie bei der
Verwendung besonderer Baustoffe,
4. Gebäuden der Gebäudeklassen
4 und 5
muss der Nachweis der Standsicherheit
einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
tragender Bauteile von Sachverständigen
für Standsicherheit im Sinne
einer Rechtsverordnung nach §
80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt
sein. In allen anderen Fällen
muss der Nachweis von Nachweisberechtigten
für Standsicherheit im Sinne
einer Rechtsverordnung nach §
80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt
sein, es sei denn, der Nachweis
wird entsprechend Satz 1 bescheinigt.
(4)
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse
5 muss der Nachweis des vorbeugenden
Brandschutzes von Sachverständigen
für Brandschutz im Sinne
einer Rechtsverordnung nach §
80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt
sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse
4 muss der Nachweis von Nachweisberechtigten
für Brandschutz im Sinne
einer Rechtsverordnung nach §
80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt
sein, es sei denn, der Nachweis
wird entsprechend Satz 1 bescheinigt.
(5)
Die Nachweise des Schall- und
Wärmeschutzes sind von einer
hierzu aufgrund einer Verordnung
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 berechtigten Person zu erstellen.
(6)
Die sichere Benutzbarkeit sowie
die ordnungsgemäße
Abführung der Abgase von
Feuerungsanlagen, Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch
betriebenen Wärmepumpen und
feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen
einschließlich Anlagen zur
Abführung von Abgasen ortsfester
Verbrennungsmotoren ist gegenüber
der Bauherrschaft durch Sachverständige
für Energieerzeugungsanlagen
im Sinne des § 80 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 zu bescheinigen.
(7)
Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es ferner nicht,
soweit mit dem Bauantrag Nachweise
vorgelegt werden, die von einem
Prüfamt für Baustatik
allgemein geprüft sind (Typenprüfung);
Typenprüfungen anderer Länder
gelten auch im Land Hessen.
§
60
Bauantrag, Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung
(Bauantrag) ist bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2)
Dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Vorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
zulassen, dass einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden. Jedem Bauantrag
für Vorhaben nach §
49 Abs. 3 ist ein Nachweis der
Bauvorlageberechtigung beizufügen.
Art und Umfang des Bauantrages
und der Bauvorlagen sowie die
Verwendung von Vordrucken können
von der obersten Bauaufsichtsbehörde
festgelegt und im Staatsanzeiger
für das Land Hessen bekannt
gemacht werden.
(3)
Auch soweit die bauaufsichtliche
Prüfung entfällt, sind
die Bauvorlagen spätestens
vor Baubeginn, nach § 59
erforderliche bautechnische Nachweise
spätestens vor Ausführung
der jeweiligen Bauabschnitte einzureichen.
(4)
In besonderen Fällen kann
zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung
und das Orts- und Landschaftsbild
verlangt werden, dass die bauliche
Anlage in geeigneter Weise auf
dem Grundstück dargestellt
wird.
(5)
Der Bauantrag ist von der Bauherrschaft
und von der für den Entwurf
verantwortlichen Person, die Bauvorlagen
sind von der für den Entwurf
verantwortlichen Person zu unterschreiben.
Die Fachentwürfe (§
49 Abs. 2) müssen von den
hierfür Verantwortlichen
unterschrieben sein. Für
Bauvorhaben auf fremden Grundstücken
kann der Nachweis verlangt werden,
dass die Eigentumsberechtigten
zustimmen.
§
61
Behandlung des Bauantrages
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
beteiligt oder hört zum Bauantrag
die Gemeinde sowie diejenigen
Stellen,
1. deren Beteiligung oder Anhörung
für die Entscheidung über
den Bauantrag durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben ist oder
2. ohne deren Stellungnahme die
Genehmigungsfähigkeit des
Bauantrags nicht beurteilt werden
kann;
die Beteiligung oder Anhörung
entfällt, wenn die Gemeinde
oder Stelle dem Bauantrag bereits
vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens
zugestimmt hat. Ein für die
Erteilung der Baugenehmigung erforderlicher
förmlicher Mitwirkungsakt
(Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung)
einer anderen Stelle gilt als
erteilt, wenn er nicht innerhalb
eines Monats nach Eingang des
Ersuchens verweigert wird; von
dieser Frist abweichende Regelungen
durch Rechtsvorschrift bleiben
unberührt. Stellungnahmen
bleiben unberücksichtigt,
wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
Anträge und Bauvorlagen zurückweisen,
wenn sie so unvollständig
sind, dass sie nicht bearbeitet
werden können. Zur Beseitigung
geringfügiger Mängel
soll die Bauaufsichtsbehörde
zunächst eine Frist setzen.
Werden die Mängel innerhalb
der Frist nicht behoben, gilt
der Antrag als zurückgenommen.
(3)
Ausgenommen bei Sonderbauten ist
über den Bauantrag innerhalb
von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrages
zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde
kann diese Frist aus wichtigem
Grund um bis zu zwei Monate verlängern.
§
62
Beteiligung der Nachbarschaft
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
soll die Nachbarschaft benachrichtigen,
bevor von Vorschriften, die ihrem
Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen
oder Befreiungen zugelassen werden;
das gilt auch, wenn die angewandte
Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift
selbst nachbarschützend ist.
Einwendungen sind innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung
bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zur Niederschrift
vorzubringen.
(2)
Wer den Abweichungen, Ausnahmen
oder Befreiungen schriftlich zugestimmt
hat, wird nicht benachrichtigt.
(3)
Die Abweichungen, Ausnahmen oder
Befreiungen sind nur denjenigen
bekannt zu geben, deren Einwendungen
nicht entsprochen wird. Die §§
13 und 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden bei der Nachbarschaftsbeteiligung
keine Anwendung.
§
63
Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Abweichungen von Vorschriften
dieses Gesetzes oder von Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderung
und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich
geschützten nachbarlichen
Belange mit den öffentlichen
Belangen, insbesondere den Anforderungen
des § 3 Abs. 1 vereinbar
sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt
unberührt.
(2)
Die Zulassung von Abweichungen
nach Abs. 1 sowie von bauplanungsrechtlichen
Ausnahmen und Befreiungen ist
gesondert schriftlich zu beantragen;
der Antrag ist zu begründen.
(3)
Abs. 2 gilt auch für bauliche
Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen,
die nach § 55 oder aufgrund
des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 keiner Baugenehmigung bedürfen
sowie für Abweichungen von
Vorschriften, die in bauaufsichtlichen
Verfahren nicht geprüft werden.
§ 61 Abs. 1, § 64 Abs.
3 bis 6 und § 65 Abs. 1 und
2 gelten entsprechend.
(4)
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften sind zu begründen,
wenn die Nachbarschaft Einwendungen
nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vorgebracht
hat. Satz 1 gilt auch, soweit
die Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift
selbst nachbarschützend ist.
§
64
Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren
zu prüfen sind.
(2)
Auf Antrag können zu einem
baugenehmigungspflichtigen Vorhaben
gehörende Teile, Anlagen
und Einrichtungen, die erst in
einem späten Abschnitt der
Bauausführung hergestellt,
eingebaut, angebracht oder angeschlossen
werden, von der Baugenehmigung
ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen
vorbehalten werden, soweit eine
getrennte Beurteilung möglich
ist.
(3)
Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform. Ihr ist als Bestandteil
eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen beizufügen. Einer
Begründung bedarf die Baugenehmigung
nicht; § 63 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(4)
Die Baugenehmigung kann unter
Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage sowie befristet
erteilt werden.
(5)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
die Gemeinde von der Erteilung,
dem Ablauf der Frist nach §
57 Abs. 2 Satz 3, der Verlängerung,
der Ablehnung, der Rücknahme
und dem Widerruf der Baugenehmigung
unverzüglich zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheides
ist beizufügen.
(7)
Die Baugenehmigung erlischt, wenn
innerhalb von drei Jahren nach
ihrer Erteilung mit der Ausführung
des Bauvorhabens nicht begonnen
oder die Bauausführung ein
Jahr unterbrochen worden ist.
Diese Frist kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils bis zu zwei
Jahre verlängert werden.
Sie kann rückwirkend verlängert
werden, wenn der Antrag vor Fristablauf
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingegangen ist.
§
65
Baubeginn
(1) Vor Zugang der Baugenehmigung
oder vor Ablauf der Frist nach
§ 57 Abs. 2 Satz 3 darf mit
der Ausführung nicht begonnen
werden.
(2)
Vor Baubeginn muss die Grundfläche
des Gebäudes abgesteckt und
seine Höhenlage festgelegt
sein. Ist nach den Bauvorlagen
Grenzbebauung vorgesehen oder
die Lage des Gebäudes auf
dem Grundstück durch Bezug
auf die Grundstücksgrenzen
bestimmt, muss die Absteckung
von Sachverständigen für
Vermessungswesen im Sinne einer
Rechtsverordnung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt
sein. An der Baustelle müssen
Baugenehmigungen sowie Bauvorlagen
von Baubeginn an, nach §
59 erforderliche bautechnische
Nachweise spätestens vor
Ausführung der jeweiligen
Bauabschnitte vorliegen.
(3)
Der Ausführungsbeginn von
Vorhaben ist mindestens eine Woche
vorher schriftlich mitzuteilen
1. der Bauaufsichtsbehörde
(Baubeginnsanzeige),
2. dem Sachverständigen für
Energieerzeugungsanlagen, soweit
das Vorhaben Anlagen nach §
59 Abs. 6 einschließt.
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige,
im Falle der Nr. 1 spätestens
vor Ausführung der jeweiligen
Bauabschnitte, sind
1. die Bescheinigungen nach §
59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz
1 vorzulegen,
2. die mit der Bauleitung beauftragte
Person zu benennen; diese hat
die Baubeginnsanzeige mit zu unterschreiben,
3. das mit der Ausführung
des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten
beauftragte Unternehmen zu benennen.
Ein Wechsel der Beauftragten nach
Satz 2 Nr. 2 oder 3 während
der Bauausführung ist der
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Wechselt die Bauleitung, hat die
neu beauftragte Person die Mitteilung
mit zu unterschreiben.
(4)
Abs. 2 und 3 gelten nicht für
Vorhaben, die nach § 55 oder
aufgrund des § 80 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei
sind, soweit in Anlage 2 nichts
anderes bestimmt ist.
Dritter
Abschnitt
Besondere Verfahrensregelungen
§
66
Bauvoranfrage, Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrages
kann auf Antrag (Bauvoranfrage)
zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens,
die im Baugenehmigungsverfahren
zu prüfen sind, ein schriftlicher
Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt
werden. Der Bauvorbescheid gilt
drei Jahre. Die Frist kann auf
Antrag um jeweils bis zu einem
Jahr verlängert werden. Soweit
der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen
oder widerrufen wird, ist er für
das Baugenehmigungsverfahren bindend.
(2)
Die §§ 49, 57 und 59
bis 64 gelten entsprechend.
§
67
Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf Antrag schon vor Erteilung
der Baugenehmigung schriftlich
gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
Die §§ 61 bis 65 gelten
entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, dass dies
zur Wahrung der in § 3 Abs.
1 genannten Belange erforderlich
ist.
§
68
Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, wiederholt aufgestellt und
zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen
und Baugerüste gelten nicht
als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für die in
der Anlage 2 genannten Fliegenden
Bauten.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich die
antragstellende Person die Hauptwohnung
oder die gewerbliche Niederlassung
hat. Ist die Hauptwohnung oder
die gewerbliche Niederlassung
außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll. Sie kann
auf schriftlichen Antrag von der
für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
um jeweils bis zu fünf Jahre
verlängert werden; §
64 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch
eingetragen; sie bedarf keiner
Begründung. Dem Prüfbuch
ist eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
im Land Hessen.
(5)
Personen, denen eine Ausführungsgenehmigung
erteilt ist, haben den Wechsel
ihrer Hauptwohnung oder ihrer
gewerblichen Niederlassung oder
die Übertragung eines Fliegenden
Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(6)
Fliegende Bauten, die nach Abs.
2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches mindestens
drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich
angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(7)
Die für die Erteilung der
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen erteilen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebs-
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, ist dies in das Prüfbuch
einzutragen. Die ausstellende
Bauaufsichtsbehörde oder
die nach Abs. 5 Satz 2 zuständige
Bauaufsichtsbehörde ist zu
benachrichtigen; das Prüfbuch
ist einzuziehen und dieser Bauaufsichtsbehörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(8)
Bei Fliegenden Bauten, die längere
Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(9)
§ 60 Abs. 2 und 5, §
61 Abs. 2 und § 73 gelten
entsprechend.
(10)
Auf Fliegende Bauten, die der
Landesverteidigung, der Feuerwehr,
dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen, finden Abs.
1 bis 9 keine Anwendung.
(11)
Genehmigungen für Fliegende
Bauten aus Vertragsstaaten des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über
den Europäischen Wirtschaftsraum
sind für die Ausführungsgenehmigung
heranzuziehen, wenn von der nach
Abs. 3 Satz 2 zuständigen
Behörde die Gleichwertigkeit
hinsichtlich dieses Gesetzes festgestellt
wurde, wobei vorgenommene Untersuchungen
und Prüfungen zu berücksichtigen
sind.
§
69
Vorhaben in öffentlicher
Trägerschaft
(1) Vorhaben nach § 54 Abs.
1 Satz 1 in öffentlicher
Trägerschaft, die nicht nach
§ 55 oder aufgrund des §
80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei
sind, bedürfen keiner Baugenehmigung
(§ 64), Bauüberwachung
(§ 73) und Bauzustandsbesichtigung
(§ 74), wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten
und der Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder
eines Landes übertragen ist
und
2. die Baudienststelle mindestens
mit einer oder einem Bediensteten
des höheren technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtungen Architektur
oder Bauingenieurwesen und mit
sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist.
Solche baulichen Anlagen bedürfen
der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde
entfällt, wenn
1. die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber
der Bauherrschaft schriftlich
zustimmt und
2. Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen von nachbarschützenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
nicht erforderlich sind.
Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung
bedürfen unter den Voraussetzungen
des Satz 1 Baumaßnahmen
in oder an bestehenden Gebäuden,
soweit sie nicht zu einer Erweiterung
des Bauvolumens oder zu einer
der Baugenehmigungspflicht unterliegenden
Nutzungsänderung führen,
sowie der Abbruch und die Beseitigung
von baulichen Anlagen oder von
Teilen baulicher Anlagen sowie
von anderen Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2)
Die bauaufsichtliche Prüfung
beschränkt sich auf die Zulässigkeit
1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
und aufgrund des Baugesetzbuches,
2. von Abweichungen (§ 63)
von nachbarschützenden Vorschriften,
3. nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, soweit wegen der
bauaufsichtlichen Zulassung eine
Entscheidung nach diesen Vorschriften
entfällt oder ersetzt wird.
Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit
von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen
Entscheidung.
(3)
Für das Zustimmungsverfahren
gelten § 60 Abs. 1, 2, 4
und 5, §§ 61, 63, 64,
§ 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz
1 und § 67 entsprechend.
§ 48 Abs. 4 und 5, §
65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden
keine Anwendung.
(4)
Bei Vorhaben des Bundes oder des
Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag der öffentlichen
Bauherrschaft die Zuständigkeit
nach Abs. 1 übernehmen, wenn
dies wegen der besonderen Bedeutung
oder Schwierigkeit des Vorhabens
zweckmäßig erscheint.
(5)
Die öffentliche Bauherrschaft
trägt die Verantwortung,
dass Entwurf, Ausführung
und Zustand der baulichen Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 den
öffentlichen-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. §
53 Abs. 2 Satz 2 und die §§
71 und 72 finden keine Anwendung.
Vierter
Abschnitt
Bauausführung
§
70
Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
71
Baueinstellung
Werden bauliche Anlagen oder andere
Anlagen oder Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet, geändert,
abgebrochen oder beseitigt, kann
die Bauaufsichtsbehörde die
Einstellung der Arbeiten anordnen.
Das gilt insbesondere, wenn
1. die Ausführung eines Vorhabens
entgegen den Vorschriften des
§ 65 Abs. 1 bis 3 begonnen
wurde, oder
2. bei der Ausführung eines
a) baugenehmigungspflichtigen
Vorhabens von den genehmigten
oder den nach § 60 Abs. 3
eingereichten Bauvorlagen,
b) nach § 56 baugenehmigungsfreien
Vorhabens von den eingereichten
Bauvorlagen
abgewichen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
oder dem Ü-Zeichen (§
21 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
§
72
Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung
(1) Werden bauliche Anlagen oder
andere Anlagen oder Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlagen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
Werden Anlagen oder Einrichtungen
nach Satz 1 im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
benutzt, kann diese Benutzung
untersagt werden.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass ein erforderliches
Verfahren durchgeführt wird
oder nach § 56 Abs. 3 Satz
1 erforderliche Bauvorlagen eingereicht
werden.
§
73
Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann bei der Ausführung von
baulichen Anlagen oder anderen
Anlagen oder Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anordnungen und
die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
(2)
Die Sachverständigen im Sinne
des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 4 Satz 1 bescheinigen auch
die mit den von ihnen bescheinigten
Unterlagen übereinstimmende
Bauausführung. Satz 1 gilt
entsprechend für Nachweisberechtigte,
soweit bautechnische Nachweise
nach § 59 Abs. 1 nicht nach
§ 59 Abs. 3 Satz 1 oder Abs.
4 Satz 1 zu bescheinigen sind
oder bescheinigt werden.
(3)
Im Rahmen der Bauüberwachung
können Proben von Bauprodukten,
auch aus fertigen Teilen der baulichen
Anlage, zu Prüfzwecken entnommen
werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Vorlage von Bescheinigungen,
Bestätigungen oder sonstigen
Erklärungen der herstellenden
Unternehmen oder sachkundigen
Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen
über die ordnungsgemäße
Beschaffenheit der gelieferten
Anlagen und Einrichtungen verlangen
und die Bauüberwachung hierauf
beschränken; § 60 Abs.
2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
Im Rahmen der Bauüberwachung
ist jederzeit Einblick in die
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
§
74
Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme
der Nutzung
(1) Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
von Gebäuden, ausgenommen
von nach § 55 oder aufgrund
des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 baugenehmigungsfreien Gebäuden,
sind der Bauaufsichtsbehörde
und der Katasterbehörde jeweils
mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe des Zeitpunkts der
Fertigstellung anzuzeigen. Der
Rohbau ist fertig gestellt, wenn
die tragenden Teile, die Schornsteine,
die Brandwände und die Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes
gehört auch die Fertigstellung
der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
(2)
Zur Besichtigung des Rohbaus sind,
soweit möglich, die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und den Brandschutz, für
den Wärme- und Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, dass Maße und
Ausführungsart geprüft
werden können. Für die
Besichtigungen und die damit verbundenen
möglichen Prüfungen
sind die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
Mit der Anzeige der Fertigstellung
des Rohbaus sind die Bescheinigungen
nach § 73 Abs. 2 vorzulegen.
Vor der dauerhaften Inbetriebnahme
der Energieerzeugungsanlage, spätestens
mit der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes,
ist die Bescheinigung nach §
59 Abs. 6 vorzulegen.
(3)
Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung aufgrund der Anzeigen
nach Abs. 1 durchgeführt
wird, bleibt dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde überlassen.
Auf Antrag hat sie über Bauzustandsbesichtigungen
eine Bescheinigung auszustellen.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
über Abs. 1 hinaus verlangen,
dass ihr oder einer von ihr beauftragten
Person Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
(5)
Mit dem weiteren Ausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des weiteren Ausbaus zugestimmt
hat.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass bei Bauausführungen
die Arbeiten erst fortgesetzt
oder die Anlagen erst benutzt
werden, wenn sie von ihr oder
einer beauftragten sachverständigen
Person geprüft worden sind.
(7)
Eine bauliche Anlage darf erst
benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertig gestellt und sicher benutzbar
ist, frühestens jedoch eine
Woche nach dem in der Anzeige
nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde
soll auf Antrag zulassen, dass
die bauliche Anlage ganz oder
teilweise schon früher benutzt
wird, wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
Fünfter
Abschnitt
Baulasten, Bußgeldvorschriften
§
75
Baulasten, Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem ihre
Grundstücke betreffenden
Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen,
die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam;
sie wirken auch gegenüber
Rechtsnachfolgern. Baulasten sind
im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(2)
Die Erklärung nach Abs. 1
bedarf der Schriftform. Die Unterschrift
muss öffentlich beglaubigt
oder von einer Vermessungsstelle
nach § 15 des Hessischen
Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober
1992 (GVBl. I S. 453), geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober 2001
(GVBl I S. 434), beglaubigt sein,
wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
wird; dies gilt nicht für
Träger öffentlicher
Verwaltung.
(3)
Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen durch
die Baulast Verpflichtete und
Begünstigte gehört werden.
Der Verzicht wird mit der Löschung
der Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam; die Löschung ist
den Beteiligten und der das Liegenschaftskataster
führenden Stelle mitzuteilen.
(4)
Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
oder von der durch Rechtsverordnung
bestimmten Stelle geführt.
In das Baulastenverzeichnis sind
auch einzutragen
1. andere baurechtliche Verpflichtungen
der Eigentumsberechtigten zu einem
das Grundstück betreffenden
Tun, Dulden oder Unterlassen,
soweit ein öffentliches Interesse
an der Eintragung besteht, und
2. Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder Auszüge
fordern.
§
76
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. bei Einrichtung oder Betrieb
einer Baustelle, bei Ausführung
oder Abbruch von baulichen Anlagen
sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 einer
Vorschrift des § 10 Abs.
2 oder des § 65 Abs. 2 Satz
2 zuwiderhandelt,
2. Bauprodukte entgegen §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr.
2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen
verwendet,
3. Bauarten entgegen § 20
Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne dass dafür
die Voraussetzungen nach §
21 Abs. 4 vorliegen,
5. entgegen § 47 in Verbindung
mit § 45 oder § 46 oder
in Verbindung mit einer aufgrund
des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 ergangenen Rechtsvorschrift
einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, sofern die Anordnung
auf die Bußgeldvorschrift
verweist,
6. bei der Herstellung oder Instandhaltung
von baulichen Anlagen oder anderen
Anlagen oder Einrichtungen einer
Vorschrift des § 46 Abs.
1 oder 2 zuwiderhandelt,
7. die Mitteilungen, Anzeigen
oder Unterlagen nach § 48
Abs. 3 oder § 65 Abs. 3 Satz
1 bis 3 nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet oder zuleitet,
8. entgegen § 48 Abs. 4 Satz
1 oder Abs. 5 Satz 1 der Pflicht
zur Beauftragung von am Bau Beteiligten
und Sachverständigen nicht
nachkommt oder seinen Pflichten
nach § 49 Abs. 1 Satz 3,
§ 50 Abs. 1 Satz 3 oder §
51 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 48 Abs. 4 Satz
4 baugenehmigungspflichtige Abbrucharbeiten
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausführt oder ausführen
lässt,
10. entgegen § 50 Abs. 1
Satz 4 ohne Vorliegen der erforderlichen
Unterlagen mit der Ausführung
von Bauarbeiten beginnt oder beginnen
lässt,
11. vor Ablauf der Frist des §
56 Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder abweichend
von den nach § 56 Abs. 3
Satz 1 oder § 60 Abs. 3 eingereichten
Bauvorlagen bauliche Anlagen oder
andere Anlagen oder Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 errichtet,
aufstellt, anbringt, ändert
oder dies als Bauherrschaft nach
§ 48 Abs. 1 oder als für
die Bauleitung oder fachliche
Bauleitung nach § 51 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 verantwortliche
Person zulässt,
12. ohne erforderliche Baugenehmigung
oder Teilbaugenehmigung nach §
54 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs.
1 oder § 67 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 65 Abs.
1 oder ohne die erforderliche
Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
nach § 63 Abs. 3 oder abweichend
davon bauliche Anlagen oder andere
Anlagen oder Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 errichtet,
aufstellt, anbringt, ändert,
benutzt oder ganz oder teilweise
beseitigt oder dies als Bauherrschaft
nach § 48 Abs. 1 oder als
für die Bauleitung oder fachliche
Bauleitung nach § 51 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 verantwortliche
Person zulässt,
13. entgegen den Freistellungsvorbehalten
des Abschnitts V der Anlage 2
zu § 55 bauliche Anlagen
errichtet, aufstellt, anbringt,
ändert, erneuert, in Betrieb
nimmt oder die Nutzung ändert,
14. entgegen § 59 Abs. 3
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 bautechnische
Nachweise nicht bescheinigen lässt,
15. entgegen § 59 Abs. 6
in Verbindung mit § 74 Abs.
2 Satz 4 Anlagen ohne Bescheinigung
in Betrieb nimmt,
16. entgegen § 68 Abs. 2
Satz 1 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
aufstellt oder in Gebrauch nimmt
oder entgegen § 68 Abs. 6
Satz 2 ohne eine von der Bauaufsichtsbehörde
geforderte Abnahme in Gebrauch
nimmt,
17. entgegen § 73 Abs. 3
Satz 2 oder entgegen § 74
Abs. 4 eine von der Bauaufsichtsbehörde
verlangte Bescheinigung, Bestätigung,
sonstige Erklärung oder Anzeige
nicht vorlegt,
18. entgegen § 74 Abs. 5
mit dem weiteren Ausbau beginnt,
entgegen § 74 Abs. 6 Arbeiten
fortsetzt oder Anlagen benutzt
oder benutzen lässt oder
entgegen § 74 Abs. 7 Aufenthaltsräume
benutzt oder benutzen lässt,
19. einer nach § 20 Abs.
2 oder § 80 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 6, Abs. 4 bis 6 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift
verweist,
20. einer nach § 44 Abs.
1 Satz 2 oder § 81 Abs. 1
oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
soweit die Satzung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung
zu erwirken oder zu verhindern.
(3)
Die Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 1 bis 19 und Abs. 2
können mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend
Euro, Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 20 können mit
einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend
Euro geahndet werden.
(4)
Als Nebenfolge können Gegenstände,
auf die sich Ordnungswidrigkeiten
nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 9 bis
20 oder Abs. 2 beziehen, eingezogen
werden. § 19 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
findet Anwendung.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Abs.
1 Nr. 2 bis 4 die obere Bauaufsichtsbehörde,
im Falle des Abs. 1 Nr. 20 der
Gemeindevorstand der Gemeinde,
die die Satzung erlassen hat,
in den übrigen Fällen
die untere Bauaufsichtsbehörde.
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
77
Anwendung auf bestehende bauliche
und andere Anlagen und Einrichtungen
Aufgrund des § 80 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 oder anderer
Rechtsgrundlage erlassene Vorschriften
über den Betrieb von baulichen
Anlagen oder Räumen besonderer
Art oder Nutzung nach § 2
Abs. 8 und § 45, über
zu wiederholende Nachprüfungen
von Anlagen und Einrichtungen,
die im öffentlichen Interesse
ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen,
sowie über die Anwesenheit
fachkundiger Personen beim Betrieb
technisch schwieriger baulicher
Anlagen und anderer Anlagen und
Einrichtungen und den Nachweis
ihrer Befähigung gelten auch
für bestehende Anlagen.
§
78
Übergangsvorschriften
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes eingeleitete Verfahren
sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen.
(2)
Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes eingeleitet worden,
kann von der Bauherrschaft die
Entscheidung nach dem zur Zeit
der Antragstellung geltenden materiellen
Recht verlangt werden. Wird nach
der Verkündung dieses Gesetzes,
jedoch vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes über einen
Antrag entschieden, kann die Bauherrschaft
verlangen, dass der Entscheidung
die materiellen Vorschriften dieses
Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3)
Wer während der letzten drei
Jahre vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes nach § 57 der bisherigen
Hessischen Bauordnung bauvorlageberechtigt
war und während dieser Zeit
jährlich für mindestens
drei Gebäude Entwürfe
vorgelegt hat, die Gegenstand
von Baugenehmigungsverfahren bei
hessischen Bauaufsichtsbehörden
waren, und dies innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
nachweist, bleibt im Rahmen der
bisherigen Berechtigung bauvorlageberechtigt.
Der Nachweis ist gegenüber
der für die jeweilige Hauptwohnung
zuständigen hessischen unteren
Bauaufsichtsbehörde zu führen.
Wer seine Hauptwohnung außerhalb
Hessens hat, führt den Nachweis
gegenüber einer hessischen
unteren Bauaufsichtsbehörde,
die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
hat, für die die Entwurfsplanung
nach Satz 1 übernommen war.
Über den erbrachten Nachweis
erteilt die Bauaufsichtsbehörde
eine Bescheinigung.
(4)
Wer nach § 84 Abs. 3 der
bisherigen Hessischen Bauordnung
anerkannt war, gilt in dem bisherigen
Umfang weiterhin als anerkannt.
(5)
Personen, die nach § 84 Abs.
8 der bisherigen Hessischen Bauordnung
zur Übernahme der Bauleitung
berechtigt waren, bleiben im Rahmen
der bisherigen Berechtigung weiterhin
berechtigt.
(6)
Personen und Unternehmen, die
nach § 84 Abs. 9 Satz 1,
Abs. 10 und 11 der bisherigen
Hessischen Bauordnung bauvorlageberechtigt
waren, bleiben im Rahmen ihrer
jeweiligen Bauvorlageberechtigung
weiterhin berechtigt.
(7)
Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen,
Füllanlagen für Druckgase
und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen, Druckbehälter
und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten müssen
bis zum In-Kraft-Treten einer
aufgrund des § 80 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung den
aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften entsprechen.
(8)
Im Rahmen des § 59 sind bis
zum Ablauf von drei Jahren nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
1. die Nachweise der Standsicherheit
einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
tragender Bauteile von einer Prüfingenieurin
oder einem Prüfingenieur
für Baustatik zu bescheinigen,
wenn sie nicht durch eine Person
oder Stelle bescheinigt oder erstellt
werden, die aufgrund des §
59 Abs. 3 in Verbindung mit einer
Verordnung nach § 80 Abs.
5 dazu berechtigt ist; bei Vorhaben
nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 bis 7 der bisher geltenden Hessischen
Bauordnung schließt bis
zum In-Kraft-Treten einer Verordnung
nach § 80 Abs. 5 die jeweilige
Bauvorlageberechtigung nach §
49 Abs. 3 bis 6 die Nachweisberechtigung
im Sinne des § 59 Abs. 3
Satz 2 ein,
2. die Nachweise des vorbeugenden
Brandschutzes von einer Brandschutzdienststelle
zu bescheinigen, wenn sie nicht
durch eine Person oder Stelle
bescheinigt oder erstellt werden,
die aufgrund des § 59 Abs.
4 in Verbindung mit einer Verordnung
nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt
ist,
3. die Nachweise des Schall- und
Wärmeschutzes von einer Prüfingenieurin
oder einem Prüfingenieur
für Baustatik zu bescheinigen,
wenn sie nicht durch eine Person
oder Stelle erstellt sind, die
aufgrund des § 59 Abs. 5
in Verbindung mit einer Verordnung
nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt
ist,
4. die sichere Benutzbarkeit sowie
die ordnungsgemäße
Abführung der Abgase von
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder dem Bezirksschornsteinfegermeister
zu bescheinigen, wenn sie nicht
durch eine Person oder Stelle
bescheinigt werden, die aufgrund
des § 59 Abs. 6 in Verbindung
mit einer Verordnung nach §
80 Abs. 5 dazu berechtigt ist.
Die nach Satz 1 Berechtigten nehmen
auch die Aufgaben nach §
73 Abs. 2 wahr.
(9)
Im Rahmen des § 65 Abs. 2
Satz 2 ist bis zum Ablauf von
drei Jahren nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes die Absteckung
von einer Vermessungsstelle im
Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes,
einer sonstigen Vermessungsingenieurin
oder einem sonstigen Vermessungsingenieur
zu bescheinigen, wenn sie nicht
durch Sachverständige für
Vermessungswesen im Sinne einer
Rechtsverordnung nach § 80
Abs. 5 bescheinigt werden.
(10)
Bis zum Ablauf von drei Jahren
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
kann die Bauherrschaft bei Vorhaben,
die der Genehmigungsfreistellung
(§ 56) unterfallen, die Durchführung
eines Baugenehmigungsverfahrens
nach § 57 oder § 58
sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren unterfallen,
die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens
nach § 58 verlangen.
§
79
Aufhebung und Fortgeltung bisherigen
Rechts
(1) Aufgehoben werden
1. die Hessische Bauordnung vom
20. Dezember 1993 (GVBl. I S.
655), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl.
I S. 562),
2. die Bauvorlagenverordnung vom
17. Dezember 1994 (GVBl. I S.
828).
(2) Rechtsverordnungen, die aufgrund
einer früher geltenden Hessischen
Bauordnung erlassen sind, gelten,
soweit sie diesem Gesetz nicht
widersprechen, als aufgrund dieses
Gesetzes erlassen. Das Gleiche
gilt für Satzungen und Anordnungen,
die aufgrund einer früher
geltenden Hessischen Bauordnung
ergangen sind.
(3)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften
auf nach Abs. 1 oder 2 außer
Kraft getretene Vorschriften verwiesen
ist, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§
80
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen des § 3 Abs.
1 und 2 durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in §
37, insbesondere über Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungen,
über Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren
und Verdichter und über die
Lagerung von Brennstoffen,
2. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in §
44 für Garagen mit einer
Nutzfläche bis 1 000 m²
sowie für Stellplätze,
3. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen und Räume
für Errichtung, Änderung,
Unterhaltung, Betrieb und Benutzung
ergeben (§ 2 Abs. 8, §§
45 und 46), sowie über die
Anwendung solcher Anforderungen
auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
4. von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfungen von Anlagen
und Einrichtungen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile
ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen,
und die Geltung dieser Nachprüfungspflicht
für bestehende Anlagen oder
Einrichtungen,
5. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher und anderer
Anlagen und Einrichtungen und
den Nachweis ihrer Befähigungen,
6. die Durchführung von Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen
des Rates oder eines Vertrages
der Europäischen Union, die
sich auf Bauprodukte oder Bauarten
nach §§ 16 bis 24 oder
auf Sachverständige oder
sachverständige Organisationen
oder Stellen beziehen.
Wegen der technischen Anforderungen
kann in den Rechtsverordnungen
nach Satz 1 auf Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen,
Vereinigungen und Organisationen
unter Angabe der Fundstelle oder
Bezugsstelle verwiesen werden.
(2)
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, dass die Anforderungen
der aufgrund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung vom 11. Mai 2001
(BGBl. I S. 867) und des §
16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S.
730), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 2001 (BGBl.
I S. 2992), erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
und Einrichtungen gelten, die
weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitskräfte
beschäftigt werden. Sie kann
auch die Verfahrensvorschriften
dieser Rechtsverordnungen für
anwendbar erklären oder selbst
das Verfahren bestimmen sowie
Zuständigkeiten und Gebühren
regeln. Dabei kann sie ferner
vorschreiben, dass danach zu erteilende
Erlaubnisse die Baugenehmigung
oder die Zustimmung nach §
69 einschließlich der zugehörigen
Abweichungen einschließen
und dass § 12 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(3)
Durch Rechtsverordnung können
zum bauaufsichtlichen Verfahren
Vorschriften erlassen werden über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich das Verfahren
im Einzelnen.
Dabei können für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen gestellt und Verfahrensregelungen
getroffen werden. Im Zusammenhang
mit Verordnungen nach Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 ist hierfür die Landesregierung
zuständig.
(4)
Durch Rechtsverordnung können
zur Vereinfachung, Erleichterung
und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens
und zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
Regelungen getroffen werden über
1. weitere und weiter gehende
Ausnahmen von der Baugenehmigungspflicht
auch unter dem Vorbehalt weiterer
Prüfungen,
2. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der bautechnischen
Prüfung bei bestimmten Arten
von Bauvorhaben,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde im
Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
auf sachverständige Personen
oder Stellen.
Dabei können bestimmte Voraussetzungen
festgelegt werden, die die Verantwortlichen
nach §§ 49 bis 51 oder
die sachverständigen Personen
oder Stellen zu erfüllen
haben. Geregelt werden können
insbesondere
1. die Fachbereiche, in denen
die sachverständigen Personen
und Stellen tätig werden,
2. Anforderungen an die Ausbildung,
Fachkenntnisse, Berufserfahrung
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
persönliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit, Ausübung
der Tätigkeit sowie Fort-
und Weiterbildung,
3. die Notwendigkeit einer Anerkennung
sowie die Voraussetzungen für
den Verzicht auf die Anerkennung
bei Vorliegen einer entsprechenden
Anerkennung in anderen Ländern
oder anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union,
4. die erfolgreiche Ablegung einer
Prüfung als Voraussetzung
der Anerkennung sowie die Voraussetzungen,
die Inhalte und das Verfahren
für diese Prüfung sowie
die Bestellung und die Zusammensetzung
der Prüfungsorgane,
5. das Anerkennungsverfahren sowie
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen
sowie die für die Anerkennung
zuständige Stelle,
6. die Notwendigkeit, anerkannte
Personen in besonderen Listen
einzutragen, sowie die zur Führung
dieser Listen zuständigen
Stellen,
7. die Überwachung der anerkannten
Personen und Stellen, die Maßnahmen
bei Pflichtverletzungen sowie
die hierfür zuständige
Stelle,
8. die Festsetzung einer Altersgrenze,
9. das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung,
10. die Vergütung, die Verpflichtung
der Abrechnung über eine
Abrechnungsstelle sowie die Bestimmung
der hierfür zuständigen
Stelle.
(5) Durch Rechtsverordnung können
besondere Anforderungen gestellt
werden an
1. nachweisberechtigte Personen
und Stellen, die nach § 59
Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und
Abs. 5 bautechnische Nachweise
erstellen,
2. sachverständige Personen
und Stellen, die nach diesem Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes
tätig werden.
Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Weiterhin können geregelt
werden
1. die Voraussetzungen, unter
denen die Bauaufsichtsbehörden
a) die Vorlage von Bescheinigungen
für bestimmte Sachbereiche
verlangen kann oder verlangen
muss,
b) verlangen kann oder verlangen
muss, dass die Bauherrschaft sich
die Einhaltung bauaufsichtlicher
Anforderungen durch sachverständige
Personen oder Stellen bescheinigen
lässt,
2. die Voraussetzungen, unter
denen die Bauherrschaft
a) Bescheinigungen für bestimmte
Sachbereiche vorzulegen hat oder
b) sich die Einhaltung bauaufsichtlicher
Anforderungen bescheinigen lassen
muss.
(6)
Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben
werden, dass die am Bau Beteiligten
(§§ 49 bis 51), die
Nachweisberechtigten und die sachverständigen
Personen oder Stellen (§
59) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
über die Einhaltung bauaufsichtlicher
Anforderungen vorzulegen haben.
(7)
Durch Rechtsverordnung können
den Bauaufsichtsbehörden
nach diesem Gesetz obliegende
Zuständigkeiten auf andere
oder bestimmte Bauaufsichtsbehörden
oder andere Behörden oder
Stellen übertragen werden.
Für die
1. Erteilung von Zustimmungen
im Einzelfall nach § 19 Satz
1 und nach § 20 Abs. 1 Satz
1 und 2,
2. Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 24 Abs. 1 und 3) und
3. Erteilung von Ausführungsgenehmigungen
und zur Gebrauchsabnahme für
Fliegende Bauten nach § 68
kann die Befugnis auch auf eine
Behörde eines anderen Landes
übertragen werden, die der
Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
das Land Hessen durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,
in den Fällen der Nr. 2 und
3 unter Regelung deren Vergütung
auch auf eine sachverständige
Stelle.
(8)
Durch Rechtsverordnung können
1. das Ü-Zeichen festgelegt
und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangt werden,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 24 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
geregelt, insbesondere auch Altersgrenzen
festgelegt sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung gefordert
werden.
(9) Abweichend von § 52 Abs.
1 Satz 1 können sonstigen
Gemeinden auf ihren Antrag und
nach Anhörung des Kreisausschusses
durch Rechtsverordnung die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörden
ganz oder teilweise zur Erfüllung
nach Weisung übertragen werden.
(10)
Die nach diesem Gesetz zulässigen
Rechtsverordnungen sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, von
der für die Bauaufsicht zuständigen
Ministerin oder von dem dafür
zuständigen Minister zu erlassen.
(11)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften
aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
81
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
durch Satzung Vorschriften erlassen
über
1. die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen und Warenautomaten
zur Durchführung baugestalterischer
Absichten oder zur Verwirklichung
von Zielen des rationellen Umgangs
mit Energie und Wasser in bestimmten,
genau abgegrenzten bebauten oder
unbebauten Teilen des Gemeindegebietes;
die Vorschriften über Werbeanlagen
und Warenautomaten können
sich dabei auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken,
2. besondere Anforderungen an
bauliche Anlagen und Warenautomaten
zum Schutz bestimmter Bauten,
Straßen, Plätze oder
Gemeindeteile von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung sowie von Baudenkmälern
und Naturdenkmälern; dabei
können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen werden,
3. die Gestaltung der Kinderspielplätze,
der Lagerplätze, der Camping-,
Zelt- und Wochenendplätze,
der Standflächen für
Abfallbehältnisse sowie über
Notwendigkeit, Art, Gestaltung
und Höhe von Einfriedungen;
hierzu können auch Anforderungen
an die Bepflanzung gestellt und
die Verwendung von Pflanzen, insbesondere
als Hecken, als Einfriedungen
verlangt werden,
4. die Ausstattung, Gestaltung,
Größe und Zahl der
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
sowie der Abstellplätze für
Fahrräder,
5. die Begrünung von baulichen
Anlagen sowie über die Nutzung,
Gestaltung und Bepflanzung der
Grundstücksfreiflächen,
6. andere als die in § 6
Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 vorgeschriebenen
Tiefen der Abstandsflächen
in bestimmmten Gemeindeteilen
zur
a) Wahrung der baugeschichtlichen
Bedeutung,
b) Erhaltung der Eigenart von
Gemeindeteilen oder
c) Verdichtung der Bebauung in
Kerngebieten ohne Wohnnutzung.
Die Gemeindeteile sind in der
Satzung genau zu bezeichnen. Geringere
Abstände sind nur zulässig,
wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 hierdurch nicht entstehen,
7. die Beschränkung von Werbeanlagen,
Warenautomaten und Einfriedungen
in bestimmten Gemeindeteilen.
Die Vorschriften nach Satz 1 Nr.
1 bis 4 können über
Anforderungen des § 9 hinausgehen.
(2)
Die Gemeinden können ferner
durch Satzung bestimmen, dass
im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon die Verwendung bestimmter
Brennstoffe untersagt wird oder
bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben
werden, wenn dies nach den örtlichen
Verhältnissen zur Vermeidung
von Gefahren, Umweltbelastungen
oder unzumutbaren Nachteilen oder
unzumutbaren Belästigungen
oder aus Gründen des Wohls
der Allgemeinheit zur rationellen
Verwendung von Energie geboten
ist; danach vorgeschriebene Heizungsarten
dürfen keine höheren
Umweltbelastungen und keinen höheren
Primärenergieverbrauch verursachen
als ausgeschlossene Arten.
(3)
Anforderungen nach Abs. 1 können
in der Satzung auch in Form zeichnerischer
Darstellungen gestellt werden.
Diese können durch öffentliche
Auslegung bekannt gemacht werden;
hierauf sowie auf Ort und Zeit
der Auslegung ist in der Satzung
hinzuweisen.
(4)
In den Bebauungsplan können
als Festsetzungen Vorschriften
nach Abs. 1 und 2 sowie nach §
44 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden.
§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches
findet unter Ausschluss der übrigen
Vorschriften des Baugesetzbuches
auf diese Festsetzungen Anwendung.
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften sowie Mängel
der Abwägung sind unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres seit der Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden
sind; der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen. Mängel
der Satzung, die nicht nach Satz
3 unbeachtlich sind und die durch
ein ergänzendes Verfahren
behoben werden können, führen
nicht zur Nichtigkeit. Bis zur
Behebung der Mängel entfaltet
die Satzung keine Rechtswirkungen.
Die Satzung kann auch mit Rückwirkung
erneut in Kraft gesetzt werden.
§
82
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober
2002 in Kraft; es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 außer
Kraft.
Anlage
1 Bauteil- und Baustoffanforderungen
nach § 13 Abs. 2 Satz 1
1 Dies gilt nicht für Balkone,
ausgenommen offene Gänge
als notwendige Flure.
² Brennbare Fensterprofile
und Dichtungsstoffe sowie brennbare
Dämmstoffe in nichtbrennbaren
Profilen der Außenwandkonstruktion
sind zulässig.
³ Befestigungsteile der Unterkonstruktion
und der Dämmstoffe können
aus normalentflammbaren Baustoffen
(B 2) bestehen; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
sind zulässig, wenn die Anforderungen
nach § 25 Abs. 2 durch geeignete
Maßnahmen erfüllt sind.
4 § 26 Abs. 2 bleibt unberührt.
5 Gilt nicht für Wohngebäude
der Gebäudeklasse 2.
6 In den Fällen des §
27 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände
mit der Anforderung F90-AB zulässig,
wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich
genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils
nicht größer als 2.000
m³ ist.
7 Wände mit Brandschutzbekleidung,
die von innen nach außen
den Feuerwiderstand der tragenden
und aussteifenden Teile des Gebäudes
und von außen nach innen
den Feuerwiderstand feuerbeständiger
Bauteile haben.
8
§ 26 Abs. 2 bleibt unberührt.
9 Dies gilt nicht innerhalb von
Nutzungseinheiten.
10 Dies ist nicht erforderlich
für Außenwände
von notwendigen Treppenräumen,
die aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und durch andere an diese
Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall
nicht gefährdet werden können.
11 Dies gilt nicht, wenn der obere
Abschluss das Dach ist und die
Treppenraumwände bis unter
die Dachhaut reichen.
12 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse
dürfen entsprechend ausgebildete
lichtdurchlässige Seitenteile
und Oberlichter haben, wenn der
Abschluss insgesamt nicht breiter
als 3,50 m ist.
13
Dies gilt nur für Wände,
die an andere Räume oder
Rettungswege angrenzen.
Anlage
2 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
nach § 55
I
Errichtung, Aufstellung, Anbringung
1. Gebäude und Gebäudeteile
1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten,
wenn die Gebäude nicht mehr
als 30 m³ Brutto-Rauminhalt
haben und weder Verkaufs- noch
Ausstellungszwecken dienen,
1.2 Garagen bis 30 m² Brutto-Grundfläche
einschließlich Abstellraum
einschließlich Zufahrten
mit nicht mehr als 200 m²
Grundfläche, unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 1,
1.2.1 die die erforderlichen Abstandsflächen
einhalten oder
1.2.2 die nach § 6 Abs. 10
Satz 1 Nr. 1 und 2 an einer Nachbargrenze
zulässig sind,
1.3 Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe,
die nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen oder Tieren
oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen
bestimmt sind und die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen, unter dem Vorbehalt des
Abschnitts V Nr. 1,
1.4 Gewächshäuser einschließlich
Folientunnel bis 4 m Firsthöhe,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
oder erwerbsgärtnerischen
Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 1,
1.5 Wochenendhäuser auf bauaufsichtlich
genehmigten Wochenendplätzen,
unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 3,
1.6 Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
in durch Bebauungsplan festgesetzten
Kleingartenanlagen,
1.7 Schutz-, Geräte- und
Vorratshütten für Berufsfischerei,
Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft,
Landwirtschaft und Jagd,
1.8 Fahrgast- und Fahrradunterstände,
die dem öffentlichen Personenverkehr
oder dem Schülertransport
dienen,
1.9 Kioske, Verkaufswagen und
Toiletten auf öffentlichen
Verkehrsflächen,
1.10 Schutzhütten für
Wanderer und Radwanderer, wenn
die Hütten jedermann zugänglich
sind und keine Aufenthaltsräume
haben,
1.11 Grillhütten, die von
einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts errichtet und unterhalten
werden,
1.12 Wintergärten bis 30
m² Brutto-Grundfläche
bei Gebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3 mit einem Mindestabstand
von 3 m zur Nachbargrenze, unter
den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 1 und 3,
1.13 Überdachungen und Teilverglasungen
von erdgeschossigen Terrassen
bei Gebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3 mit einem Mindestabstand
von 3 m zur Nachbargrenze, unter
dem Vorbehalt des Abschnitts V
Nr. 3,
1.14 Balkonüberdachungen
bis 30 m² sowie Balkonverglasungen,
jeweils bei Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3, unter
dem Vorbehalt des Abschnitts V
Nr. 3,
1.15 Vorbauten ohne Aufenthaltsräume,
wie Windfänge, bis 40 m³
Brutto-Rauminhalt sowie Hauseingangsüberdachungen,
1.16 Dachaufbauten einschließlich
Dachgauben auf bestehenden Gebäuden,
unter den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 1 und 3.
2. Tragende und nichttragende
Bauteile
2.1 tragende oder aussteifende
Bauteile im Innern von bestehenden
Gebäuden sowie nichttragende
und nichtaussteifende Bauteile,
an die Brandschutzanforderungen
gestellt werden, jeweils unter
dem Vorbehalt des Abschnitts V
Nr. 3; dies gilt nicht für
Sonderbauten,
2.2 nichttragende und nichtaussteifende
Bauteile in baulichen Anlagen,
an die keine Brandschutzanforderungen
gestellt werden, unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 2,
2.3 Fenster und Türen und
die dafür bestimmten Öffnungen
in Außenwänden und
in Dachflächen bestehender
Gebäude, unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 5,
2.4 Anstrich, Außenwandverkleidungen,
Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme,
Verblendungen und Verputz baulicher
Anlagen, Verkleidungen und Verblendungen
von Balkonbrüstungen,
2.5 Dächer von bestehenden
Gebäuden einschließlich
der Dachkonstruktion und der Dämmung
unter den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 1 und 3.
3. Energieerzeugungsanlagen
3.1 Auswechselung von Feuerstätten
einschließlich Verbindungsstücke,
unter den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 4 und 5,
3.2 Feuerstätten bis insgesamt
nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung
und zugehörige Verbindungsstücke
einschließlich der Abgasanlagen
und Schächte, unter den Vorbehalten
des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
3.3 Abgasanlagen für den
ausschließlichen Anschluss
von Regelfeuerstätten bis
350 kW Gesamtnennwärmeleistung,
unter den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 4 und 5,
3.4 Querschnittsveränderungen
von Schornsteinen für den
ausschließlichen Anschluss
von Regelfeuerstätten bis
350 kW Gesamtnennwärmeleistung,
unter den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 4 und 5,
3.5 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
wie Blockheizkraftwerke (BHKW),
mit einer Feuerungswärmeleistung
von insgesamt nicht mehr als 350
kW einschließlich zugehöriger
Leitungen zur Abführung der
Verbrennungsgase, unter den Vorbehalten
des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
bei Anlagen außerhalb von
Gebäuden auch unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 1,
3.6 Verbrennungsmotorisch betriebene
Wärmepumpen, feuerbeheizte
Sorptionswärmepumpen und
entsprechend betriebene Kälteaggregate
bis insgesamt nicht mehr als 350
kW Feuerungswärmeleistung;
hierzu erforderliche Abgasleitungen
sind eingeschlossen, jeweils unter
den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 4 und 5,
3.7 elektrisch betriebene Wärmeerzeuger,
3.8 elektrisch betriebene Wärmepumpen
und Kälteaggregate bis 1
000 kW gesamter elektrischer Aufnahmeleistung,
unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 5,
3.9 Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren
und Fotovoltaikanlagen in der
Dachfläche, in der Fassade
oder auf Flachdächern, im
Übrigen bis zu einer Fläche
von 10 m²,
3.10 Gasregler- und Transformatorenstationen,
jeweils bis 50 m³ Brutto-Rauminhalt.
4. Leitungen, Einrichtungen und
Anlagen für Lüftung,
Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
4.1 Lüftungsleitungen, Leitungen
von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,
Installationsschächte und
-kanäle, ausgenommen in Sonderbauten;
soweit sie durch Decken oder Wände
geführt werden, für
die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, unter den
Vorbehalten des Abschnitts V Nr.
2 und 5,
4.2 Leitungen, Einrichtungen und
Armaturen für Wasser, Abwasser,
Niederschlagswasser einschließlich
zugehörige Sickerschächte,
für Gas, Elektrizität
oder Wärme und Leitungen
für die Datenübertragung,
4.3 Brunnen,
4.4 Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
in Gebäuden, ausgenommen
Feuerstätten,
4.5 Abwasserbehandlungsanlagen
für häusliches Abwasser,
die für einen Abwasseranfall
von weniger als 3 kg biochemischer
Sauerstoffbedarf (BSB 5) oder
8 m³ täglich bemessen
sind, unter dem Vorbehalt des
Abschnitts V Nr. 5,
4.6 Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
4.7 Be- und Entwässerungsanlagen
auf land- oder forstwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzten
Flächen.
5. Antennen, Masten, Unterstützungen
und ähnliche bauliche Anlagen
und Einrichtungen
5.1 Antennenanlagen
5.1.1 bis 10 m Gesamthöhe
und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser
bis 1,20 m unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 1,
5.1.2 zugehörige Versorgungseinheiten
und Funkcontainer
a) bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt
in, an oder auf baulichen Anlagen
unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 1, bei mehr als 5 m³
Brutto-Rauminhalt auch unter dem
Vorbehalt des Abschnitts V Nr.
3,
b) sonstige Versorgungseinheiten
und Funkcontainer bis 50 m³
Brutto-Rauminhalt außerhalb
von Gebäuden unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 1,
5.2 Antennenanlagen, die nicht
länger als drei Monate aufgestellt
werden (ortsveränderliche
Antennenanlagen),
5.3 Masten und Unterstützungen
5.3.1 für Freileitungen zur
Versorgung mit elektrischer Energie,
5.3.2 für Fernsprechleitungen
sowie Leitungen zur Datenübertragung,
5.3.3 für öffentlichen
Zwecken dienende Sirenen,
5.3.4 für Flaggen und Fahnen,
soweit sie nicht der Werbung dienen,
5.3.5 bis 10 m Höhe für
Flutlicht auf Sportanlagen, unter
den Vorbehalten des Abschnitts
V Nr. 1 und 5,
5.3.6 die aus Gründen des
Brauchtums errichtet werden,
5.3.7 für Seilbahnen, die
der Lastenbeförderung dienen
und nicht über öffentliche
Verkehrsflächen führen,
5.4 Signalhochbauten der Landesvermessung,
5.5 Blitzschutzanlagen.
6. Behälter, Wasserbecken
6.1 Behälter für verflüssigte
Gase bis 3 t Fassungsvermögen,
unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 5,
6.2 Behälter für nicht
verflüssigte Gase bis 6 m³
Behälterinhalt, unter dem
Vorbehalt des Abschnitts V Nr.
5,
6.3 Behälter für brennbare
Flüssigkeiten oder für
wassergefährdende Stoffe
bis 5 m³ Rauminhalt, einschließlich
Rohrleitungen, Auffangräumen
und Auffangvorrichtungen sowie
zugehörige Betriebs- und
Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 5,
6.4 sonstige drucklose Behälter
bis 50 m³ Behälterinhalt
und bis 3 m Höhe oder Tiefe,
6.5 Gülle- und Jauchebehälter
und -gruben mit einem Rauminhalt
bis zu 50 m³ und einer Höhe
oder Tiefe bis zu 3 m,
6.6 Wasserbecken bis 100 m³
Rauminhalt und 2 m Tiefe, bei
einer Tiefe von mehr als 1,50
m bis 2 m unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 3.
7. Einfriedungen, Stützmauern,
Brücken, Durchlässe
7.1 Einfriedungen bis 1,50 m Höhe,
offene Einfriedungen im Außenbereich,
7.2 Sichtschutzzäune und
Terrassentrennwände bis zu
einer Höhe von 2 m und einer
Länge von 2,50 m zwischen
Doppelhäusern und den Gebäuden
von Hausgruppen,
7.3 Stützmauern bis 2 m Höhe
über Geländeoberfläche,
Stützmauern von mehr als
1,50 m bis 2 m Höhe unter
dem Vorbehalt des Abschnitts V
Nr. 3,
7.4 Brücken und Durchlässe
bis 10 m lichte Weite; bei mehr
als 5 m lichter Weite oder bei
einer Belastung von mehr als 12,5
t unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 3.
8. Bauliche Anlagen auf Camping-
und Wochenendplätzen
8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf bauaufsichtlich genehmigten
Campingplätzen,
8.2 bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf bauaufsichtlich
genehmigten Wochenendplätzen.
9. Anlagen in Gärten und
zur Freizeitgestaltung
9.1 Anlagen, die der Gartennutzung,
der Gartengestaltung, der zweckentsprechenden
Einrichtung von Gärten oder
wohnungswirtschaftlichen Zwecken
dienen, wie Sitzgruppen, Pergolen,
nicht überdachte Terrassen
bis 1 m Höhe über Geländeoberfläche,
ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
9.2 bauliche Anlagen, die der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz-
und Sportplätzen dienen,
wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude und Tribünen,
9.3 bauliche Anlagen für
Trimmpfade,
9.4 Sprungschanzen, Sprungtürme
und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
bei mehr als 5 m bis 10 m Höhe
unter dem Vorbehalt des Abschnitts
V Nr. 3,
9.5 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachung
bis 100 m² Brutto-Grundfläche.
10. Werbeanlagen, Warenautomaten
10.1 Werbeanlagen,
10.1.1 mit einer Ansichtsfläche
bis 1 m²,
10.1.2 die vorübergehend
an der Stätte der Leistung
angebracht oder aufgestellt werden,
wenn sie nicht fest mit dem Boden
oder anderen baulichen Anlagen
verbunden sind,
10.1.3 für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen,
10.1.4 die nicht vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind,
10.1.5 in durch Bebauungsplan
festgesetzten Gewerbe-, Industrie-
und vergleichbaren Sondergebieten
an der Stätte der Leistung,
an und auf Flugplätzen, Sportanlagen,
an und in abgegrenzten Versammlungsstätten
sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen;
sie dürfen nicht in die freie
Landschaft wirken,
10.1.6 im Geltungsbereich einer
Satzung nach § 81 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung
Festsetzungen über Art, Größe
und Anbringungsort der Werbeanlagen
enthält und die Werbeanlagen
diesen Festsetzungen entsprechen,
10.1.7 als Zeichen, die auf abseits
oder versteckt gelegene Stätten
hinweisen (Hinweiszeichen),
10.1.8 als Schilder, die Inhaberinnen
oder Inhaber und Art gewerblicher
oder landwirtschaftlicher Betriebe
kennzeichnen (Hinweisschilder),
wenn sie vor Ortsdurchfahrten
auf einer einzigen Tafel zusammengefasst
sind,
10.2 Warenautomaten.
11. Fliegende Bauten und sonstige
vorübergehend aufgestellte
oder genutzte bauliche Anlagen
11.1 Fliegende Bauten bis 5 m
Höhe, die nicht dazu bestimmt
sind, von Besucherinnen oder Besuchern
betreten zu werden,
11.2 Fliegende Bauten bis 5 m
Höhe, die für Kinder
betrieben werden und eine Geschwindigkeit
von höchstens 1 m/s haben,
11.3 Bühnen, die Fliegende
Bauten sind, einschließlich
Überdachungen und sonstiger
Aufbauten bis 5 m Höhe, mit
einer Brutto-Grundfläche
bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe
bis 1,50 m,
11.4 Zelte, die Fliegende Bauten
sind, mit einer Brutto-Grundfläche
bis 100 m²,
11.5 Bühnenaufbauten, Kulissen
und technische Bühneneinrichtungen,
wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger,
in Theaterbauten und anderen für
diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen
oder -hallen,
11.6 Toilettenanlagen für
Veranstaltungen,
11.7 Gerüste
11.7.1 der Regelausführung,
11.7.2 Traggerüste bis zu
5 m Höhe unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 3,
11.8 Baustelleneinrichtungen auf
der Baustelle bis zum Abschluss
der Bauarbeiten einschließlich
der Unterkünfte, der Toilettenanlagen,
der Lager- und Schutzhallen, Mischhallen,
Silos und Werkstätten,
11.9 vorübergehend genutzte
unbefestigte Lagerplätze
für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische
Erzeugnisse oder Festmist,
11.10 Folientunnel, die einem
landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen
Betrieb dienen,
11.11 vorübergehend aufgestellte
bauliche Anlagen, die dem Verkauf
landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer
Produkte durch die Erzeugerin
oder den Erzeuger dienen, ausgenommen
Gebäude,
11.12 Fliegende Bauten und Behelfsbauten,
die der Landesverteidigung, dem
Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe
dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
11.13 bauliche Anlagen, die zu
Straßenfesten, Volksfesten,
Märkten und ähnlichen
Veranstaltungen nur vorübergehend
errichtet werden und die keine
Fliegenden Bauten sind,
11.14 Messe- und Ausstellungsstände,
die nicht länger als drei
Monate in Messe- oder Ausstellungshallen
oder auf genehmigtem Messe- oder
Ausstellungsgelände errichtet
werden, ausgenommen Fliegende
Bauten,
11.15 Zeltlager, die nach ihrem
erkennbaren Zweck gelegentlich,
höchstens für zwei Monate,
errichtet werden,
11.16 behelfsmäßige
bauliche Anlagen, die ausschließlich
der öffentlichen Versorgung
mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation
dienen und höchstens für
drei Monate errichtet werden,
11.17 Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung.
12. Aufschüttungen, Abgrabungen,
Plätze
12.1 selbständige Aufschüttungen
oder Abgrabungen bis 2 m Höhe
oder Tiefe und bis 30 m²,
im Außenbereich bis 300
m² Grundfläche,
12.2 Aufschüttungen oder
Abgrabungen zur Behandlung, Lagerung
oder Ablagerung von Abfällen,
12.3 Aufschüttungen, die
der landwirtschaftlichen oder
erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung
dienen,
12.4 Stellplätze für
Kraftfahrzeuge bis 30 m²
Grundfläche, einschließlich
Zufahrten mit nicht mehr als 200
m² Grundfläche,
12.4.1 die die erforderlichen
Abstandsflächen einhalten
oder
12.4.2 die nach § 6 Abs.
10 Satz 1 Nr. 1 und 2 an einer
Nachbargrenze zulässig sind,
12.5 Abstellplätze für
Fahrräder,
12.6 Ausstellungsplätze bis
300 m² Fläche in durch
Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-
und Industriegebieten,
12.7 Kinderspielplätze,
12.8 Reit- und Bewegungsplätze
im Außenbereich.
13. Sonstige Anlagen und Einrichtungen
13.1 Fahrradabstellanlagen, als
Gebäude bis 30 m² Brutto-Grundfläche,
13.2 Denkmäler, Skulpturen
und ähnliche Anlagen bis
4 m Höhe, mit Ausnahme von
Gebäuden,
13.3 Fahrzeugwaagen,
13.4 künstliche Hohlräume
unter der Erdoberfläche bis
100 m³ Rauminhalt,
13.5 private Wege auf und zu Baugrundstücken,
13.6 land- und forstwirtschaftliche
und erwerbsgärtnerische Wirtschaftswege,
13.7 Fütterungs- und Melkstände
der Landwirtschaft,
13.8 Hilfsfundamente für
fahrbare, jedoch ortsfest betriebene
landwirtschaftliche Maschinen,
wie Trockner und Dämpfanlagen,
sowie landwirtschaftliche Arbeitsgerüste,
wie Heutrocknungs- und Pflückgerüste,
13.9 Hochsitze mit einer Grundfläche
bis 4 m² und Wildfütterungsstände,
13.10 fahrbare Schutzhütten
für die Wanderschäferei
und Imkerei,
13.11 Treppenaufzüge in Wohngebäuden,
13.12 Markisen, Fensterläden
und Rollläden, außer
wenn sie gleichzeitig als Werbeanlage
dienen,
13.13 Anlagen in einem Gewässer,
an dessen Ufer und in einem Bereich
bis zu 5 m, im Außenbereich
bis zu 10 m, landseits der Böschungsoberkante
sowie in Überschwemmungsgebieten,
ausgenommen Gebäude und Überbrückungen,
13.14 Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes
oder deren Teile, die nach den
aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig
oder überwachungsbedürftig
sind,
13.15 andere vergleichbare unbedeutende
Anlagen und Einrichtungen, soweit
sie nicht bereits in Nr. 1 bis
12 und Nr. 13.1 bis 13.6 aufgeführt
sind; Freistellungsvorbehalte
der vergleichbaren Anlagen und
Einrichtungen gelten entsprechend.
II Ausbau, Auswechselung, bauliche
Änderung
1. der Ausbau von bestehenden
Wohngebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3 und von bestehenden landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden der Gebäudeklasse
1 ohne Nutzungsänderung sowie
ohne Änderung der tragenden
Konstruktion und der äußeren
Gestalt,
2. die Auswechselung von haustechnischen
Anlagen, wie Wasserversorgungs-,
Abwasserbeseitigungs-, Lüftungsanlagen
und Elektroinstallationen, ausgenommen
Feuerstätten,
3. die Erneuerung und Auswechselung
von Dächern und Dachteilen
ohne Eingriff in die Konstruktion
bei bestehenden Gebäuden
der Gebäudeklassen 1 bis
3,
4. die bauliche Änderung
und die Änderung der äußeren
Gestaltung von baulichen Anlagen
durch die Errichtung, An- oder
Einbringung von Anlagen und Einrichtungen
nach Abschnitt I Nr. 3.9 und 5.1,
5. die bauliche Änderung
von baulichen und anderen Anlagen
und Einrichtungen nach Abschnitt
I, sofern diese auch in geänderter
Ausführung baugenehmigungsfrei
wären; Freistellungsvorbehalte
gelten entsprechend.
III Nutzungsänderung
1. die Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen und Räumen,
wenn für die neue Nutzung
keine anderen oder weitergehenden
öffentlich-rechtlichen, insbesondere
auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen
als für die bisherige Nutzung
in Betracht kommen,
2. die Nutzungsänderung von
Räumen im Zuge der Modernisierung
von Nutzungseinheiten, wenn die
Nutzung der Nutzungseinheit beibehalten
wird,
3. die Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen und Räumen
durch die Errichtung, An- oder
Einbringung von Anlagen und Einrichtungen
nach Abschnitt I Nr. 3.9 und 5.1,
4. die Nutzungsänderung von
baulichen und sonstigen Anlagen
und Einrichtungen nach Abschnitt
I, sofern diese auch bei geänderter
Nutzung genehmigungsfrei wären.
IV Abbruch, Beseitigung
1. bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen nach Abschnitt
I,
2. Gebäude bis 300 m³
Brutto-Rauminhalt unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 5,
3. Gebäude bis 150 m²
Brutto-Grundfläche, die einem
land- oder forstwirtschaftlichen
oder erwerbsgärtnerischen
Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt
des Abschnitts V Nr. 5,
4. Behälter bis 150 m³
Behälterinhalt,
5. Feuerstätten und ihre
Verbindungsstücke,
6. Transformatoren- und Gasreglerstationen
sowie Funkcontainer,
7. Gerüste.
V Freistellungsvorbehalte
1. Beteiligung der Gemeinde Der
Gemeinde ist das beabsichtigte
Vorhaben durch Einreichen der
erforderlichen Bauvorlagen schriftlich
zur Kenntnis zu geben, soweit
das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen
Eingriffsgenehmigungsverfahren
unterliegt. Mit dem Vorhaben darf
14 Tage nach Eingang der erforderlichen
Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen
werden, wenn die Gemeinde der
Bauherrschaft nicht schriftlich
erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll,
oder eine vorläufige Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches beantragt. Teilt
die Gemeinde der Bauherrschaft
vor Ablauf der Frist schriftlich
mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll
und sie eine vorläufige Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
nicht beantragen wird, darf die
Bauherrschaft bereits vor Ablauf
der Frist nach Satz 2 mit der
Ausführung des Vorhabens
beginnen.
2. Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt
werden, wenn eine für die
jeweilige bauliche Anlage nach
§ 49 Abs. 3 bis 6 bauvorlageberechtigte
Person die statisch-konstruktive
und brandschutztechnische Unbedenklichkeit
festgestellt und der Bauherrschaft
bescheinigt hat.
3. Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt
werden, wenn eine hierfür
nach § 59 Abs. 3 Satz 2 berechtigte
Person die statisch-konstruktive
Unbedenklichkeit festgestellt
und der Bauherrschaft bescheinigt
hat.
4. Beteiligung von Sachverständigen
für Energieerzeugungsanlagen
Anlagen dürfen erst dauerhaft
in Betrieb genommen werden, wenn
die sichere Benutzbarkeit sowie
die ordnungsgemäße
Abführung der Abgase durch
eine nach § 59 Abs. 6 berechtigte
Person festgestellt und der Bauherrschaft
bescheinigt ist. § 65 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
5. Beauftragung von Fachfirmen
Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische
Fachfirma mit der Ausführung
des Vorhabens zu beauftragen.