Bremische Landesbauordnung
(BremLBO)
vom 27. März 1995 (Brem.GBl.
S. 211), zuletzt geändert
am 27. Juni 2000
(Brem. GBl. S. 237)
Inhaltsübersicht
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Teil 2: Das Grundstück und
seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandsflächen
§
7 Anpflanzungen, Befestigungen
und Veränderungen von Grundstücksflächen
§
8 Kinderspielplätze
§
9 Einfriedigung der Baugrundstücke
§
10 Gemeinschaftsanlagen
§
11 Teilung von Grundstücken
Teil 3: Bauliche Anlagen
Abschnitt 1: Gestaltung
§ 12
Gestaltung
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
an die Bauausführung
§ 14 Baustelle
§
15 Standsicherheit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
17 Brandschutz
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit, Umwehrungen
und Bauteile in öffentlichen
Verkehrsflächen
Abschnitt 3: Bauprodukte und Bauarten
§
20 Bauprodukte
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24
Bauarten
§
25 Übereinstimmungsnachweis
§
26 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
27 Übereinstimmungszertifikat
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Abschnitt 4: Wände, Decken
und Dächer
§
29 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
30 Außenwände
§
31 Trennwände
§
32 Brandwände
§ 33
Decken
§ 34
Dächer
Abschnitt 5: Treppen, Rettungswege,
Aufzüge und Öffnungen
§ 35 Treppen
§
36 Treppenräume
§
37 Notwendige Flure und Gänge
§ 38
Aufzüge
§
39 Fenster, Oberlichte, Kellerschächte
und Türen
Abschnitt 6: Haustechnische Anlagen
und Feuerungsanlagen
§
40 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
Installationskanäle
§
41 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
42 Wasserversorgungsanlagen
§
43 Anlagen für Schmutzwasser
und Niederschlagswasser
§
44 Abfall- und Wertstoffschächte
§
45 Abfall- und Wertstoffbehälter
Abschnitt 7: Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
46 Aufenthaltsräume
§ 47
Wohnungen
§
48 Bäder und Toilettenräume
Abschnitt 8: Besondere Anlagen
§
49 Stellplätze und Fahrradabstellplätze
§ 50
Ställe
§
51 Behelfsbauten, untergeordnete
Gebäude und Gebäudeteile
§
52 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
53 Bauliche Anlagen für
besondere Personengruppen
Teil 4: Die am Bau Beteiligten
§ 54
Grundsatz
§ 55
Bauherr
§
56 Entwurfsverfasser
§
57 Unternehmer
§ 58
Bauleiter
§
59 Grundstückseigentümer
und sonstige polizeipflichtige
Personen
Teil 5: Bauordnungsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
60 Bauordnungsbehörden,
Fachaufsicht
§
61 Aufgaben der Bauordnungsbehörden
§
62 Verarbeitung personenbezogener
Daten
§
63 Sachliche Zuständigkeit
§
64 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
65 Genehmigungsfreie Vorhaben
§
66 Genehmigungsfreistellung
§
67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§
68 Bauantrag und Bauvorlagen
§
69 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid
§
70 Bauvorlageberechtigung
§
71 Behandlung des Bauantrages
§
72 Ausnahmen und Befreiungen
§
73 Beteiligung der Nachbarn
§
74 Baugenehmigung und Baubeginn
§
75 Teilbaugenehmigung
§
76 Geltungsdauer der Baugenehmigung
und der Teilbaugenehmigung
§
77 Typengenehmigung
§
78 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
79 Bauaufsichtliche Zustimmung
§
80 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
81 Baueinstellung
§
82 Baubeseitigung und Nutzungsuntersagung
§
83 Bauüberwachung
§
84 Bauabnahmen
§
85 Baulasten und Baulastenverzeichnis
Teil 6: Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussvorschriften
§
86 Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
§
87 Örtliche Bauvorschriften
§
88 Ordnungswidrigkeiten
§
89 Anwendung auf bestehende
bauliche Anlagen
§
90 Übergangsvorschriften
§
91 Aufhebung bisherigen Rechts
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetrieben, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen,
5. Krane und Krananlagen mit Ausnahme
der Kranbahnen und Kranfundamente.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, nicht nur vorübergehend
ortsfest benutzt zu werden. Zu
den baulichen Anlagen zählen
auch
1. Wohn-, Verkaufs- und andere
Wagen, die nicht nur vorübergehend
ortsfest benutzt werden,
2. Aufschüttungen und Abgrabungen,
3. Lagerplätze, Abstellplätze,
Ausstellungsplätze und Freisitze
vor Gaststättenbetrieben,
4. Campingplätze, Wochenendplätze
und Zeltplätze,
5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Fahrradabstellplätze,
6. Gerüste und Hilfseinrichtungen
zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbstständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3)
Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden des obersten Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, an keiner Stelle mehr als
7 m über der Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
(4)
Wohngebäude sind Gebäude,
die überwiegend der Wohnnutzung
dienen und außer Wohnungen
allenfalls Räume für
Berufsausübung freiberuflich
oder in ähnlicher Art Tätiger
sowie die zugehörigen Garagen
und Nebenräume enthalten.
(5)
Vollgeschosse sind Geschosse,
die mit der Oberkante der Rohdecke
im Mittel mehr als 1,40 m über
die Straßenhöhe oder
im Mittel mehr als 2 m über
die Geländeoberfläche
hinausragen (oberirdische Geschosse)
und eine Höhe von mindestens
2,30 m haben. Die beiden obersten
Geschosse sind nur dann Vollgeschosse,
wenn sie diese Höhe über
mehr als 2/3 des darunter liegenden
Geschosses haben. Die Höhe
der Geschosse wird von Oberkante
Rohdecke bis Oberkante Rohdecke
der darüberliegenden Decke,
bei Geschossen mit Dachflächen
bis zur Unterkante Dachkonstruktion
gemessen.
(6)
Oberste Geschosse nach Absatz
5 Satz 2 sind Geschosse mit geneigten
Dachflächen (Dachgeschosse)
und Geschosse, die gegenüber
allen Außenwänden des
jeweils darunter liegenden Geschosses
um mindestens ein Drittel ihrer
Wandhöhe zurücktreten
(Staffelgeschosse). Eine von Satz
1 abweichende Ausbildung kann
zugelassen werden, wenn die Abweichung
städtebaulich vertretbar
ist; sie ist zulässig zur
Einhaltung einer geschlossenen
Bauweise. Hohlräume zwischen
der obersten Decke und der Dachkonstruktion,
in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse.
(7)
Kellergeschosse sind Geschosse,
deren rohbaufertige Fußbodenoberkanten
ganz oder teilweise mindestens
70 cm unter der Geländeoberfläche
liegen.
(8)
Geländeoberfläche ist
die Höhe der natürlichen
Geländeoberfläche, soweit
nicht durch die Festsetzungen
eines Bebauungsplanes oder durch
die Baugenehmigung eine andere
Höhe bestimmt wird.
(9)
Straßenhöhe ist die
Höhe der Straße an
der Grundstücksgrenze im
Bereich der baulichen Anlage;
bei geneigtem Gelände ist
die mittlere Höhe maßgebend.
Ist die Straße noch nicht
hergestellt, wird die Straßenhöhe
mit der Baugenehmigung bestimmt.
(10)
Baugrundstück ist das Grundstück
im Sinne des Bürgerlichen
Rechts, auf dem ein Vorhaben durchgeführt
wird oder auf dem sich eine bauliche
Anlage befindet.
(11)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind. Aufenthaltsräume
sind insbesondere nicht: Flure,
Treppenräume, Bäder
und Toilettenräume, Nebenräume
wie Speisekammern und andere Vorrats-
und Abstellräume, Trockenräume,
Wasch- und Futterküchen,
ferner Garagen, Heizräume,
Kesselräume, Maschinenräume
sowie Räume, die zur Lagerung
von Waren und zur Aufbewahrung
von Gegenständen bestimmt
sind, auch wenn in ihnen die mit
der Lagerung oder Aufbewahrung
notwendig verbundenen Arbeiten
verrichtet werden.
(12)
Feuerstätten sind in oder
an Gebäuden ortsfest benutzte
Anlagen oder Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, durch Verbrennung
Wärme zu erzeugen.
(13)
Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Als Garagen gelten nicht
1. Ausstellungs- und Verkaufsräume
für Kraftfahrzeuge,
2. Werk- und Lagerräume,
in denen Kraftfahrzeuge mit leeren
Kraftstoffbehältern abgestellt
werden.
(14) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(15) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
oder Teilen von baulichen Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und in Stand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere Leben
und Gesundheit, nicht gefährdet
sowie die natürlichen Lebensgrundlagen
geschont und keine unzumutbaren
Belästigungen verursacht
werden. Dabei soll auf die Belange
Behinderter Rücksicht genommen
werden.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3)
Die vom Senator für Bau und
Umwelt durch öffentliche
Bekanntmachung als Technische
Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln sind einzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn eine gleichwertige
Ausführung nachgewiesen wird;
§ 20 Abs. 3 und § 24
bleiben unberührt.
(4)
Für die Beseitigung der Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1, für die
Änderung ihrer Benutzung,
für die Baustelle und für
die Baugrundstücke gelten
die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
Teil
2: Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
(1) Bauliche Anlagen dürfen
nur errichtet werden, wenn
1. das Baugrundstück nach
seiner Lage und Beschaffenheit
für die bauliche Anlage so
geeignet ist, dass durch chemische,
physikalische oder biologische
Einflüsse aus Wasser, Boden
und Luft, insbesondere aus Altlasten,
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen,
2. das Baugrundstück so an
einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
eine solche öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu ihr hat,
dass der von der baulichen Anlage
ausgehende Zu- und Abgangsverkehr
und der Einsatz von Feuerlösch-
und Rettungsgeräten ohne
Schwierigkeiten möglich sind.
Bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit
verzichtet werden, wenn wegen
des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen. Einer öffentlich-rechtlichen
Sicherung der Zufahrt bedarf es
nicht, wenn die Benutzung durch
Miteigentumsanteile, die im Bestandsverzeichnis
des Grundbuchblatts unter der
Nummer des Baugrundstücks
eingetragen sind, gesichert ist.
(2)
Die Errichtung einer baulichen
Anlage auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn durch
Vereinigungsbaulast öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass keine Verhältnisse
eintreten können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes oder
den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Der Zu- oder Durchgang
muss mindestens 1,25 m breit sein
und darf durch Einbauten nicht
eingeengt werden; bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- oder Durchgangs muss mindestens
2 m betragen.
(2)
Zu Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeoberfläche
liegt, ist in den Fällen
des Absatzes 1 an Stelle eines
Zu- oder Durchganges eine mindestens
3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht
zur Fahrbahn gemessen mindestens
3,50 m betragen. Wände und
Decken von Durchfahrten müssen
feuerbeständig sein.
(3)
Eine andere Verbindung als nach
den Absätzen 1 und 2 kann
gestattet werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird; sie kann verlangt
werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr
es erfordert.
(4)
Bei Gebäuden, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einer
öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zufahrten
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5)
Bei Gebäuden, bei denen der
zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, müssen diese Stellen
für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein, soweit dies zur
Sicherung des zweiten Rettungsweges
nach § 17 Abs. 4 erforderlich
ist. Diese Fläche muss einen
Abstand von mindestens 3 m und
höchstens 9 m, bei mehr als
18 m Brüstungshöhe einen
Abstand von höchstens 6 m
von der Außenwand haben;
größere Abstände
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(6)
Die Zufahrten und Durchfahrten
nach Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten.
Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die befahrbaren Flächen
nach Absatz 5 müssen nach
oben offen sein.
§
6 Abstandsflächen
(1) Vor Außenwänden
von Gebäuden sind Flächen
von oberirdischen Gebäuden
sowie von Anlagen und Einrichtungen
nach Absatz 10 freizuhalten (Abstandsflächen).
Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muss oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück
angebaut wird. Auf die öffentlich-rechtliche
Sicherung kann verzichtet werden,
wenn städtebauliche Bedenken
nicht bestehen.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
dass angebaut wird. Muss nach
planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
dass eine Abstandsfläche
eingehalten wird.
(2)
Die Abstandsflächen müssen
auf dem Baugrundstück selbst
oder auf öffentlichen Verkehrs-,
Grün- oder Wasserflächen
liegen. Es kann zugelassen werden,
dass sich Abstandsflächen
ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke
erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass diese nicht
überbaut werden und auf die
dort vorgeschriebenen Abstände
und Abstandsflächen nicht
angerechnet werden.
(3)
Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 60
Grad zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Abstandsflächen auf öffentlichen
Verkehrs, Grün- oder Wasserflächen.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche
bemisst sich nach der Wandhöhe.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Bei
Wänden, die an Giebelflächen
grenzen, gilt als oberer Abschluss
der Wand die Verbindungslinie
der Schnittpunkte nach Satz 2.
Bei unterschiedlicher Höhe
der Schnittpunkte sowie bei geneigter
Geländeoberfläche ist
die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend; dies gilt bei
gestaffelten Wänden für
den jeweiligen Wandabschnitt.
Als Wand gelten:
1. Dachaufbauten, die nicht mindestens
0,60 m hinter die Außenwand
zurückspringen,
2. Dächer mit einer Neigung
von mehr als 70 Grad.
Zur Wandhöhe werden zu einem
Drittel hinzugerechnet:
1. die Höhe von Dächern
mit einer Neigung von mehr als
45 Grad,
2. die Höhe von Dächern
mit Dachaufbauten, wenn diese
zusammen mehr als halb so breit
wie die darunter liegende Außenwand
sind,
3. die Höhe von Giebelflächen.
Als Höhe von Dächern
und Giebelflächen gilt das
Maß von der nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 4 ermittelten
Wandhöhe bis zum höchsten
Punkt der Dachhaut. Die Summe
der Maße ergibt das Maß
H.
(5)
Die Tiefe der Abstandsfläche
beträgt:
1. allgemein 0,6 H
2. in Kerngebieten 0,4 H
3. in Gewerbe- und Industriegebieten
0,25 H.
In Sondergebieten kann eine geringere
Tiefe als 0,6 H gestattet werden,
wenn die Nutzung des Sondergebietes
dies rechtfertigt. Das jeweilige
Maß ist auf volle 10 cm,
bei Tiefen über 10 m auf
volle 50 cm abzurunden. In allen
Fällen muss die Tiefe der
Abstandsfläche vorbehaltlich
der Regelungen der Absätze
6 und 7 mindestens 3 m betragen.
Nachbarschützende Wirkung
kommt nur der halben Tiefe der
Abstandsfläche nach Satz
1 und 3, mindestens jedoch einer
Tiefe von 2,50 m zu.
(6)
Die Tiefe der Abstandsfläche
muss mindestens 5 m betragen:
1. bei Wänden aus brennbaren
Baustoffen, die nicht mindestens
feuerhemmend sind,
2. bei feuerhemmenden Wänden,
deren Oberfläche aus normal
entflammbaren Baustoffen besteht
oder die überwiegend eine
Verkleidung aus normal entflammbaren
Baustoffen haben.
Für Nebenzwecken dienende,
untergeordnete Gebäude ohne
Feuerstätten und ohne Aufenthaltsräume
können Ausnahmen erteilt
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(7)
In Gewerbe- und Industriegebieten
genügt abweichend von Absatz
5 bei Wänden ohne Öffnungen
eine Tiefe der Abstandsfläche
1. von 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. von 2,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind oder
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandsflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(8)
Wenn eine ausreichende Belüftung
und Beleuchtung mit Tageslicht
gewährleistet bleibt und
hinsichtlich des Brandschutzes
und des Gesundheitsschutzes keine
Bedenken bestehen, können
geringere als die nach den Absätzen
5 bis 7 mindestens erforderlichen
Tiefen der Abstandsflächen
zugelassen werden:
1. bei Nutzungsänderungen
in Baudenkmälern sowie in
Gebäuden mit zulässigerweise
errichteten Aufenthaltsräumen,
2. für Baumaßnahmen
an Außenwänden vorhandener
Gebäude, wie Verkleidung
oder Verblendung,
3. für Antennenträger,
die hoheitlichen Aufgaben oder
Aufgaben der Deutschen Bahn AG
oder der Deutschen Bundespost
dienen,
4. für Windenergieanlagen,
5. in überwiegend bebauten
Gebieten, wenn die Gestaltung
des Straßenbildes oder besondere
örtliche oder städtebauliche
Verhältnisse oder die Schonung
des vorhandenen erhaltenswerten
Grundstücksbewuchses dies
erfordern,
6. vor Außenwänden
ohne notwendige Fenster für
Aufenthaltsräume.
2Soweit die Tiefe der Abstandsfläche
die Maße nach Absatz 5 Satz
5 unterschreitet, dürfen
nachbarliche Belange nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
(9)
Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen
eines Bebauungsplanes geringere
Tiefen der Abstandsflächen,
so gelten diese Tiefen.
(10)
Für bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
(11)
Die Abstandsfläche wird senkrecht
zur Wand gemessen. Vor die Wand
vortretende Bauteile wie Gesimse,
Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen und
untergeordnete Vorbauten wie Erker
und Balkone, die nicht mehr als
1,50 m vortreten, bleiben bei
der Bemessung der Abstandsflächen
außer Betracht. Ebenfalls
unberücksichtigt bleiben
untergeordnete Wintergärten,
die nicht zum dauernden Aufenthalt
geeignet sind und nicht in offener
Verbindung zu einem Aufenthaltsraum
stehen. Von der gegenüberliegenden
Nachbargrenze müssen Wintergärten
und sonstige Vorbauten mindestens
2,50 m entfernt bleiben.
(12)
In den Abstandsflächen eines
Gebäudes und zu diesem ohne
eigene Abstandsfläche sind
mit einer mittleren Wandhöhe
von maximal 3,50 m über der
Geländeoberfläche zulässig:
1. Garagen,
2. Wintergärten nach Absatz
11,
3. Gebäude ohne Fenster zu
diesem Gebäude,
4. Nebenanlagen für die öffentliche
Versorgung,
5. sonstige Anlagen und Ein richtungen
nach Absatz 10,
sofern sie die Belüftung
und Beleuchtung des Gebäudes
nicht wesentlich beeinträchtigen
und hinsichtlich des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
(13)
Auf einem Baugrundstück sind
gegenüber den Nachbargrenzen
ohne Abstandsfläche zulässig:
1. Garagen einschließlich
eingebauter Abstellräume,
2. ein sonstiges Gebäude
ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume,
3. Nebenanlagen für die öffentliche
Versorgung,
4. Stützmauern und Einfriedigungen.
Die Gesamtlänge der in Satz
1 genannten Gebäude darf
an keiner Nachbargrenze größer
als 9 m sein und insgesamt 18
m nicht überschreiten. Ihre
nach Absatz 4 zu bestimmende mittlere
Wandhöhe an der Grenze darf
3 m nicht überschreiten.
Abweichend von Satz 1 können
die dort genannten Gebäude
mit einem Abstand von mindestens
1 m zugelassen werden.
§
7 Anpflanzungen, Befestigungen
und Veränderungen von Grundstücksflächen
(1) Die Grundstücksflächen
von Baugrundstücken, die
nicht für bauliche Anlagen
genutzt werden (Freiflächen),
dürfen nicht in einer die
Wasserdurchlässigkeit wesentlich
mindernden Weise befestigt werden;
sie dürfen nicht verunstaltet
wirken und auch ihre Umgebung
nicht verunstalten.
(2)
Die Bauordnungsbehörde kann
bei der Errichtung oder wesentlichen
Änderung baulicher Anlagen
das Anpflanzen von standortgerechten
Bäumen und Sträuchern,
deren Erhaltung sowie das Anpflanzen
von Gewächsen zur Begrünung
von baulichen Anlagen verlangen,
wenn dadurch gestaltete Bauteile
und notwendige Fenster nicht verdeckt
werden. Die Art der Bepflanzung
soll auch danach bestimmt werden,
ob es sich um bebaubare oder unbebaubare
Freiflächen handelt.
(3)
Die Grundstücksflächen,
die zulässigerweise für
bauliche Anlagen wie Stellplätze,
Zufahrten, Gehwege, Abstell- und
Lagerplätze benötigt
werden, dürfen nur so weit
befestigt werden, wie es für
deren Nutzung erforderlich ist,
sofern nicht die Belastung des
Niederschlagswassers oder eine
zu geringe Durchlässigkeit
des Bodens eine Versiegelung erfordert.
(4)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, dass die Oberfläche
des Grundstücks verändert
wird, um eine Störung des
Straßenbildes, Ortsbildes
oder Landschaftsbildes zu vermeiden
oder zu beseitigen oder um die
Oberfläche der Höhe
der Verkehrsflächen oder
der Nachbargrundstücke anzugleichen.
§
8 Kinderspielplätze
(1) Soweit nicht entsprechende
Gemeinschaftsanlagen nach §
10 vorhanden oder vorgesehen sind,
ist bei Gebäuden mit insgesamt
mehr als drei Wohnungen auf dem
Baugrundstück oder in dessen
Nähe ein Kinderspielplatz
anzulegen und in Stand zu halten.
Auf die in Satz 1 genannte Zahl
werden nicht angerechnet:
1. die vor dem 15. Juni 1973 genehmigten
Wohnungen,
2. Ein-Raum-Wohnungen mit höchstens
40 qm Wohnfläche,
3. Wohnungen in Gebäuden
mit dem Erscheinungsbild und der
Nutzung von Einfamilienhäusern,
wenn deren Aufenthaltsräume
einen unmittelbaren Zugang zu
einer zum Spielen geeigneten und
der ausschließlichen Verfügung
des Wohnungsinhabers unterliegenden
Gartenfläche haben,
4. Wohnungen mit einer besonderen
Zweckbestimmung, in denen Kinder
üblicherweise nicht wohnen.
Für bestehende Gebäude
mit mehr als insgesamt drei Wohnungen,
für die eine Verpflichtung
nach Satz 1 nicht besteht, kann
durch Ortsgesetz die Herstellung
von Kinderspielplätzen in
bestimmten Teilen des Gemeindegebietes
verlangt werden, wenn Gesundheit
oder Schutz der Kinder dies rechtfertigt.
Die Größe der Kinderspielplätze
richtet sich nach der Art und
Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.
(2)
Kann die Pflicht zur Herstellung
eines Kinderspielplatzes auf dem
Baugrundstück oder in dessen
Nähe vom Bauherrn nicht erfüllt
werden, so wird eine Baugenehmigung
nur erteilt, wenn dieser einen
Geldbetrag für die Gestaltung
von Kinderspielmöglichkeiten
an die Gemeinde zahlt. Die Zahlung
eines Geldbetrages als Voraussetzung
für die Erteilung einer Baugenehmigung
entfällt, wenn zusätzliche
Wohnungen durch Wohnungsteilung,
Ausbau, Aufstockung oder durch
Änderung der Nutzung in einem
Gebäude geschaffen werden,
das bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes errichtet war. Die Höhe
des zu zahlenden Geldbetrages
wird für die Stadtgemeinde
Bremen vom Senator für Bau
und Umwelt und für die Stadtgemeinde
Bremerhaven vom Magistrat der
Stadt Bremerhaven festgesetzt;
sie darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen
Kosten für die Herstellung
und die Unterhaltung nicht übersteigen.
§
9 Einfriedigung der Baugrundstücke
(1) Es kann verlangt werden, dass
Baugrundstücke entlang der
öffentlichen Verkehrsfläche
eingefriedigt oder abgegrenzt
werden, wenn die Sicherheit oder
die Gestaltung dies erfordert.
Das Gleiche gilt für Aufschüttungen,
Abgrabungen, Lagerplätze,
Ausstellungsplätze und Abstellplätze
sowie für Campingplätze,
Wochenendplätze und Zeltplätze,
Sportplätze und Spielplätze.
(2)
Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken
dürfen hinter der vorderen
Baulinie oder Baugrenze nicht
höher als 2 m über der
Geländeoberfläche des
Nachbargrundstücks sein.
§
10 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, Instandhaltung
und Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere für Stellplätze
und Fahrradstellplätze (§
49), Kinderspielplätze (§
8) sowie Standplätze für
Abfall- und Wertstoffbehälter
(§ 45), für die in einem
Bebauungsplan Flächen festgesetzt
sind, obliegen den Eigentümern
derjenigen Grundstücke, für
die diese Anlagen bestimmt sind.
Soweit die Eigentümer nichts
anderes vereinbaren, sind die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Gemeinschaft
mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich das Rechtsverhältnis
der Eigentümer untereinander
nach dem Verhältnis des Maßes
der zulässigen baulichen
Nutzung ihrer Grundstücke
richtet. Ein Erbbauberechtigter
tritt an die Stelle des Eigentümers.
Ist der Eigentümer oder der
Erbbauberechtigte nicht der Bauherr,
so obliegt dem Bauherrn die Beteiligung
an der Gemeinschaftsanlage. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch für die Rechtsnachfolger.
(2)
Eine Gemeinschaftsanlage muss
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Erfüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Die Bauordnungsbehörde kann
die Herstellung unter Festsetzung
einer bestimmten Frist schriftlich
anordnen.
(3)
Die Bauordnungsbehörde kann
verlangen, dass der Antragsteller
in Höhe des voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der
Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage
Sicherheit leistet.
(4)
Sind in einem Bebauungsplan Flächen
für Gemeinschaftsanlagen
festgesetzt, so dürfen entsprechende
Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken
nicht genehmigt werden, es sei
denn, dass hierdurch der Zweck
der Festsetzungen nicht gefährdet
wird.
§
11 Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines Grundstücks,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der
Bauordnungsbehörde.
(2)
Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn durch die Teilung Verhältnisse
geschaffen werden, die diesem
Gesetz oder den Rechtsvorschriften
auf Grund dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
Versagungsgründe können
auch durch Vereinigungsbaulasten
ausgeräumt werden.
(3)
Die Genehmigung gilt drei Jahre.
Die Vorschriften des § 19
Abs. 2, 3 Sätze 3 bis 6,
Abs. 4 und § 23 des Baugesetzbuches
sowie § 68 Abs. 1 und 2,
§ 71 Abs. 1 und 2 und §
76 Abs. 2 gelten entsprechend.
Teil
3: Bauliche Anlagen
Abschnitt 1: Gestaltung
§
12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung derartig in Einklang
zu bringen, dass sie das Straßenbild,
Ortsbild oder Landschaftsbild
nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht
stören. Auf Bau- und Naturdenkmale
und auf erhaltenswerte Eigenarten
der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
(3)
Die Beurteilung der Gestaltung
hat unter Berücksichtigung
des Empfindens eines auf diesem
Gebiete sachkundigen und erfahrenen
Betrachters zu erfolgen.
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschläge
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
(2)
Werbeanlagen dürfen die der
architektonischen Gliederung dienenden
Bauteile nicht überschneiden
oder verdecken; von den Gebäudekanten
müssen sie mindestens 1 m
entfernt sein. An Vorbauten wie
Erker oder Balkone dürfen
Werbeanlagen nicht nach vorn oder
seitlich abstehend angebracht
werden. Die störende Häufung
von Werbeanlagen ist unzulässig.
Für Werbeanlagen, die keine
baulichen Anlagen sind, gelten
§§ 3, 12 und 19 Abs.
3 sinngemäß.
(3)
Werbeanlagen können widerruflich
oder befristet genehmigt werden.
(4)
Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist:
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefasst sind,
3. einzelne Hinweisschilder an
Verkehrsstraßen, insbesondere
an Wegeabzweigungen, wenn die
Betriebe in der Nähe der
Verkehrsstraße liegen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und auf abgegrenzten
Versammlungsstätten, soweit
sie nicht in die freie Landschaft
wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs-
und Messegeländen.
(5) In Kleinsiedlungsgebieten,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, besonderen
Wohngebieten und in Sondergebieten,
die der Erholung dienen, sind
nur zulässig:
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung, in reinen Wohngebieten
nur als Hinweisschilder, und
2. Anlagen für amtliche Mitteilungen
und zur Unterrichtung der Bevölkerung
über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche oder ähnliche
Veranstaltungen; die jeweils freie
Fläche dieser Anlagen darf
auch für andere Werbung verwendet
werden.
Auf Verkehrsflächen öffentlicher
Straßen können ausnahmsweise
auch andere Werbeanlagen zugelassen
werden, soweit diese die Eigenart
des Gebietes und das Ortsbild
nicht beeinträchtigen.
(6)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Waren- und Leistungsautomaten
entsprechend. In reinen Wohngebieten
sind Automaten nur ausnahmsweise
zulässig.
(7)
Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf:
1. Anschläge und Lichtwerbung
an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes.
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
an die Bauausführung
§
14 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, in Stand gehalten,
geändert oder abgebrochen
werden können und Gefahren
nicht entstehen.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte
Personen gefährdet werden
können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten;
der Bauzaun muss eine Höhe
von mindestens 1,80 m haben.
(3)
Während der Ausführung
genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben
hat der Bauherr an der Baustelle
ein Schild, das die Bezeichnung
des Bauvorhabens und die Namen
und Anschriften des Bauherrn,
des Entwurfsverfassers, des Bauleiters
und der Bauunternehmer enthalten
muss, von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus lesbar
anzubringen. Bei Bauvorhaben geringfügigen
Umfangs kann auf die Anbringung
von Schildern nach Satz 1 verzichtet
werden.
(4)
Bäume, Sträucher oder
sonstige Landschaftsbestandteile,
die auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften zu erhalten
sind, müssen während
der Bauausführung durch geeignete
fachgerechte Vorkehrungen geschützt
und bei Grundwasserabsenkung während
der Vegetationszeit ausreichend
bewässert werden.
§
15 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muss
im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen sowie für sich allein
standsicher sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und
die Tragfähigkeit des Baugrundes
des Nachbargrundstückes dürfen
nicht gefährdet werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen bestehen bleiben
können.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch
Einflüsse im Sinne des §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
17 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen
so beschaffen sein, dass der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung
von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich
sind.
(2)
Leichtentflammbare Baustoffe dürfen
nicht verwendet werden; dies gilt
nicht für Baustoffe, wenn
sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leicht entflammbar
sind.
(3)
Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(4)
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muss in jedem Geschoss über
mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege erreichbar sein.
Der erste Rettungsweg muss in
Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe
führen; der zweite Rettungsweg
kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
(5)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag
leicht eintreten oder zu schweren
Folgen führen kann, sind
mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, die von
ortsfesten Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf
Baugrundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit, Umwehrungen
und Bauteile in öffentlichen
Verkehrsflächen
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden überbauten
Flächen von Baugrundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2)
In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren, sofern die Umwehrung
nicht dem Zweck der Flächen
widerspricht. Die Umwehrungen
müssen mindestens 1 m hoch
sein, in den der Wohnnutzung vorbehaltenen
Gebäudeteilen einschließlich
der Zubehöreinrichtungen
beträgt die Mindesthöhe
0,90 m. Ab einer Absturzhöhe
von mehr als 12 m müssen
Umwehrungen mindestens 1,10 m
hoch sein. Ist auf den zu sichernden
Flächen üblicherweise
mit der Anwesenheit von Kindern
zu rechnen, müssen Umwehrungen
so ausgebildet werden, dass Kindern
das Überklettern erschwert
wird; bis zu einer Höhe von
0,50 m über der zu sichernden
Fläche dürfen waagerechte
Zwischenräume nicht größer
als 2 cm sein. 5Sonstige Öffnungen
in Umwehrungen nach Satz 3 dürfen
nicht breiter als 12 cm sein.
(3)
Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 oder ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
(4)
Bauteile und hervortretende Gebäudeteile
dürfen in den öffentlichen
Verkehrsraum nicht hineinragen
oder aufschlagen. Dies gilt nicht
für Bauteile oder Gebäudeteile,
die die Verkehrssicherheit nicht
gefährden, weil sie lediglich
geringfügig in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen oder
aufschlagen oder in einer ausreichenden
Höhe so vor die Gebäudefront
vorspringen, dass ein angemessener
Abstand zur Fahrbahn eingehalten
wird.
Abschnitt
3: Bauprodukte und Bauarten
§
20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz 3 zulässig sind und
wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 das Übereinstimmungszeichen
tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106 EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen-
und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen
auch verwendet werden, wenn diese
Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekannt gemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit dem Senator für Bau und
Umwelt für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind. Diese technischen
Regeln gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es Technische Baubestimmungen
oder allgemeine anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 21),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 22) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 23)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche
Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit dem Senator für
Bau und Umwelt in einer Bauregelliste
C öffentlich bekannt gemacht
hat.
(4)
Der Senator für Bau und Umwelt
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass für
bestimmte Bauprodukte, auch soweit
sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit
und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
20 bis 23 und der §§
25 bis 23 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
des Senators für Bau und
Umwelt vorgeschrieben werden,
dass der Hersteller über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt. In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung des Senators
für Bau und Umwelt die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 28 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit dem Senator für Bau und
Umwelt in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Nr.
2 erfüllen müssen, und
2. bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
(8) Bei der Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
sollen möglichst umweltverträgliche
Bauprodukte verwendet werden,
unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften in den Phasen Herstellung,
Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen.
§ 71 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land Bremen.
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen an Stelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht dies mit der
Angabe der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit
dem Senator für Bau und Umwelt
in der Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung des Senators
für Bau und Umwelt dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann der Senator für
Bau und Umwelt im Einzelfall erklären,
dass seine Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2)
Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmälern
nach Denkmalschutzgesetz verwendet
werden sollen, erteilen die Bauordnungsbehörden.
§
24 Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. § 20
Abs. 5 und 6 sowie §§
21 und 23 gelten entsprechend.
3Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann der Senator für Bau
und Umwelt im Einzelfall oder
für genau begrenzte Fälle
allgemein festlegen, dass eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2)
Der Senator für Bau und Umwelt
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass für
bestimmte Bauarten, auch soweit
sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
25 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 26) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 27).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 26
Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Der Senator für
Bau und Umwelt kann im Einzelfall
die Verwendung von Bauprodukten
ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen.
(3)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Übereinstimmungszeichen
ist auf dem Bauprodukt oder auf
seiner Verpackung oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf dem
Lieferschein anzubringen.
(6)
Übereinstimmungszeichen aus
anderen Ländern und aus anderen
Staaten gelten auch im Land Bremen.
§
26 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
27 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 28 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 28 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Der Senator für Bau und
Umwelt kann eine Person, Stelle
oder Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 22
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 26 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
27 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
27 Abs. 2) oder
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Abs. 6
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden,
und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Bremen. Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Der Senator für Bau und Umwelt
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) an, wenn in dem
in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, dass die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Abschnitt
4: Wände, Decken und Dächer
§
29 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1) Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen sind feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Dies gilt nicht für das oberste
Geschoss von Dachräumen.
(2)
Im Keller sind tragende Wände,
Pfeiler und Stützen feuerbeständig,
bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten nicht
für frei stehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere
frei stehende Gebäude ähnlicher
Größe und frei stehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§
30 Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind, außer
bei Gebäuden geringer Höhe,
aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2)
Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
schwer entflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktionen
aus normal entflammbaren Baustoffen
können zugelassen werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind, unbeschadet
§ 6 Abs. 6, Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus normal
entflammbaren Baustoffen zulässig,
wenn durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude verhindert wird.
§
31 Trennwände
(1) Feuerbeständige Trennwände
sind zu errichten
1. zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen,
2. zum Abschluss von Räumen
mit erhöhter Brand- oder
Betriebsgefahr; dies gilt nicht
für Trennwände zwischen
Ställen und Scheunen,
3. zwischen Wohngebäuden
und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes, vorbehaltlich
§ 32 Abs. 2 Nr. 3.
(2) In Gebäuden geringer
Höhe und in obersten Geschossen
von Dachräumen sind die Trennwände
nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens
feuerhemmend herzustellen.
(3)
Trennwände nach Absatz 1
und 2 sind bis zur Rohdecke oder
zur Unterkante der Dachhaut zu
führen. Öffnungen sind
zulässig, wenn sie zur Nutzung
des Gebäudes erforderlich
sind. Sie sind mit mindestens
feuerhemmenden und selbstschließenden
Abschlüssen zu versehen,
wenn der Brandschutz nicht auf
andere Weise gewährleistet
ist.
(4)
Trennwände müssen wärmedämmend
sein
1. als Wohnungstrennwände,
2. zwischen Aufenthaltsräumen
und im Allgemeinen unbeheizten
Räumen, soweit die unbeheizten
Räume nicht innerhalb der
Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen
gehören,
3. zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen
oder Durchfahrten.
(5) Trennwände müssen
schalldämmend sein
1. als Wohnungstrennwände,
2. zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen,
Aufzugsschächten oder Durchfahrten.
Für andere Trennwände
von Aufenthaltsräumen können
Schallschutzmaßnahmen verlangt
werden, wenn Lage und Nutzung
der Räume das erfordert.
(6)
Trennwände zwischen Aufenthalts-
und Treppenräumen in Wohngebäuden
mit bis zu zwei Wohnungen brauchen
nicht schall- und wärmedämmend
zu sein. Das Gleiche gilt für
Trennwände von fremden Arbeitsräumen,
die nicht an Wohnräume grenzen,
wenn wegen der Art der Benutzung
der Arbeitsräume ein Wärme-
oder Schallschutz unmöglich
oder unnötig ist.
§
32 Brandwände
(1) Brandwände müssen
die Verbreitung von Feuer auf
andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte
verhindern. Sie dürfen bei
einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren, keine Öffnungen
enthalten, müssen in einer
Ebene durchgehend und feuerbeständig
sein sowie aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(2)
Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluss von Gebäuden,
bei denen die Abschlusswand bis
zu 2,50 m von der Nachbargrenze
errichtet wird, es sei denn, dass
ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
2. zur Unterteilung ausgedehnter
Gebäude und bei aneinander
gereihten Gebäuden auf einem
Baugrundstück in Abständen
von höchstens 40 m; größere
Abstände können zugelassen
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
3. zwischen Wohngebäuden
und angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf einem
Baugrundstück sowie zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
als 2.000 cbm ist.
(3) Für Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als 2 Wohnungen sind abweichend
von Absatz 2 Nr. 1 und 2 an Stelle
von Brandwänden feuerbeständige
Wände aus nichtbrennbaren
Baustoffen zulässig. Feuerbeständige
Wände aus brennbaren Baustoffen
können zugelassen werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen. 3Öffnungen
in diesen Wänden sind unzulässig.
(4)
Absatz 2 gilt nicht für seitliche
Wände von Vorbauten wie Erker,
die nicht mehr als 1,50 m vor
die Flucht der vorderen oder hinteren
Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt.
(5)
Es kann zugelassen werden, dass
an Stelle von Brandwänden
Wände zur Unterteilung eines
Gebäudes geschossweise versetzt
angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2. die Wände im Übrigen
in der Bauart von Brandwänden
und den Absätzen 6 bis 11
entsprechend hergestellt sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
4. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
5. die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet sind oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind,
dass eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(6) Müssen auf einem Baugrundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muss der Abstand der
Brandwand von der inneren Ecke
mindestens 5 m betragen. Dies
gilt nicht, wenn die Gebäudeteile
in einem Winkel von mehr als 120
Grad über Eck zusammenstoßen.
(7)
Brandwände sind 30 cm über
Dach zu führen oder in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseits
mindestens 50 cm auskragenden
feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen;
darüber dürfen brennbare
Teile des Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden mit
weicher Bedachung (§ 34 Abs.
2) sind sie 50 cm über Dach
zu führen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind Brandwände
sowie Wände, die an Stelle
von Brandwänden zulässig
sind, mindestens bis unmittelbar
unter die Dachhaut zu führen.
(8)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur so weit eingreifen, dass der
verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig
bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(9)
Stahlträger und Stahlstützen
dürfen in Brandwände
nur eingreifen, wenn sie feuerbeständig
ummantelt sind.
(10)
Öffnungen in inneren Brandwänden
und in Wänden, die nach Absatz
3 und 5 an Stelle von inneren
Brandwänden zulässig
sind, können zugelassen werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert. Die Öffnungen
sind mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen; Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn der Brandschutz
auf andere Weise gesichert ist.
(11)
In inneren Brandwänden können
Teilflächen aus lichtdurchlässigen,
nichtbrennbaren Baustoffen gestattet
werden, wenn diese Flächen
feuerbeständig sind.
§
33 Decken
(1) Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend herzustellen. Dies
gilt nicht für das oberste
Geschoss von Dachräumen.
(2)
Kellerdecken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen mindestens
feuerhemmend herzustellen.
(3)
Decken und ihre Unterstützungen
zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes sind feuerbeständig
herzustellen.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für frei stehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, für andere frei stehende
Gebäude ähnlicher Größe
sowie für frei stehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(5)
Decken über und unter Wohnungen
und Aufenthaltsräumen sowie
Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen,
Aufenthaltsräumen und Nebenräumen
müssen schalldämmend
sein. Dies gilt nicht für
Decken von Wohngebäuden mit
nur einer Wohnung sowie für
zwischen Räumen derselben
Wohnung und gegen nicht nutzbare
Dachräume, wenn die Weiterleitung
von Schall in Räume anderer
Wohnungen vermieden wird.
(7)
Der Absatz 5 und der Absatz 6
Satz 1 gelten nicht für Decken
über und unter Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder unnötig
ist.
(8)
Öffnungen in Decken, für
die eine mindestens feuerhemmende
Bauart vorgeschrieben ist, sind
unzulässig. Dies gilt nicht
für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
Öffnungen können zugelassen
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert und die Öffnungen
mit selbstschließenden Abschlüssen
versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer
dem der Decken entspricht. Ausnahmen
können zugelassen werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
(9)
Öffnungen in begehbaren Decken
sind sicher abzudecken oder zu
umwehren; § 19 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§
34 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
(2)
Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen
(weiche Bedachung), sind zulässig
bei Gebäuden geringer Höhe,
wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens 15
m,
3. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit weicher Bedachung
einen Abstand von mindestens 24
m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m
einhalten. In den Fällen
der Nummer 1 werden angrenzende
öffentliche Verkehrsflächen,
öffentliche Grünflächen
und öffentliche Wasserflächen
zur Hälfte angerechnet.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Oberlichte und Lichtkuppeln
von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen
und Vordächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen
aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(4) Abweichend von den Absätzen
1 und 2 können
1. lichtdurchlässige Teilflächen
aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Absatz 1 und
2. begrünte Bedachungen
gestattet werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(5)
Bei aneinander gebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein. Öffnungen in den Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(6)
An Dächer, die Aufenthaltsräume
abschließen, können
wegen des Brandschutzes besondere
Anforderungen gestellt werden.
(7)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen, Oberlichte- und Lichtkuppeln
sind so anzuordnen und herzustellen,
dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile
und Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Von Brandwänden
und von Wänden nach §
32 Abs. 3 müssen mindestens
1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Dachhaut,
wenn diese Wände nicht mindestens
30 cm über Dach geführt
sind,
2. Dachgauben und ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(8) Dächer, die zum auch
nur zeitweiligen Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, müssen
umwehrt werden. § 19 Abs.
2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Öffnungen und nichtbegehbare
Glasflächen dieser Dächer
sind gegen Betreten zu sichern.
§ 39 Abs. 4 gilt entsprechend.
(9)
Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
anschließen, sind innerhalb
eines Abstands von 5 m von diesen
Wänden so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen wie die
Decken des anschließenden
Gebäudes. Dies gilt nicht
für Anbauten an Wohngebäude
geringer Höhe.
(10)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden.
(11)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Abschnitt
5: Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
§ 35
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoss und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können
gefordert werden, wenn die Rettung
von Menschen im Brandfall nicht
auf andere Weise möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher
Neigung gestattet werden.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind bei Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume zulässig;
sie können als Zugang zu
sonstigen Räumen, die keine
Aufenthaltsräume sind, gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Notwendige Treppen sind in einem
Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Dies gilt nicht für
Gebäude geringer Höhe.
(4)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen müssen feuerbeständig
sein. Bei Gebäuden geringer
Höhe müssen sie mindestens
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen oder mindestens feuerhemmend
sein. Satz 1 und 2 gilt nicht
für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muss mindestens 1 m betragen.
In Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und innerhalb
von Wohnungen genügt eine
Breite von 80 cm. Für Treppen
mit geringer Benutzung können
geringere Breiten gestattet werden.
(6)
Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Notwendige Treppen
müssen beiderseits Handläufe
haben; der zweite Handlauf darf
sich in der nutzbaren Breite befinden.
Bei großer nutzbarer Breite
der Treppen können Zwischenhandläufe
gefordert werden. Satz 2 gilt
nicht in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
und innerhalb von Wohnungen.
(7)
Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen
und deren Brüstungen unter
der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8)
Treppengeländer müssen
mindestens 1 m hoch sein, in den
der Wohnnutzung vorbehaltenen
Gebäudeteilen einschließlich
der Zubehöreinrichtungen
beträgt die Mindesthöhe
0,90 m. Ab einer Absturzhöhe
von mehr als 12 m müssen
Treppengeländer mindestens
1,10 m hoch sein. § 19 Abs.
2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(9)
Ausnahmen von den Absätzen
6 bis 8 können zugelassen
werden, wenn die Verkehrssicherheit
gewahrt bleibt.
(10)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein muss,
wie die Tür breit ist.
(11)
In Gebäuden, in denen üblicherweise
mit der Anwesenheit von Kindern
zu rechnen ist, darf bei Treppen
ohne Setzstufen das lichte Maß
der Öffnungen zwischen den
Stufen 12 cm nicht übersteigen.
§
36 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muss
in einem eigenen, durchgehenden
und an einer Außenwand angeordneten
Treppenraum liegen. Ausnahmsweise
sind außen liegende Treppen
ohne Treppenräume zulässig,
wenn die Rettungsmöglichkeit
im Brandfalle gewährleistet
ist. Innenliegende Treppenräume
können gestattet werden,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann
und wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen. Für die innere
Verbindung von Geschossen derselben
Wohnung sind innenliegende Treppen
ohne eigenen Treppenraum zulässig,
wenn in jedem Geschoss ein anderer
Rettungsweg erreicht werden kann.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muss
der Treppenraum mindestens einer
notwendigen Treppe oder ein Ausgang
ins Freie in höchstens 35
m Entfernung erreichbar sein.
Sind mehrere Treppen erforderlich,
so sind sie so zu verteilen, dass
die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Jeder Treppenraum nach Absatz
1 muss auf möglichst kurzem
Wege einen sicheren Ausgang ins
Freie haben. Der Ausgang muss
mindestens so breit sein wie die
zugehörigen Treppen und darf
nicht eingeengt werden.
(4)
In Treppenräumen notwendiger
Treppen und ihren Ausgängen
ins Freie sind Decken- und Wandverkleidungen
einschließlich Unterdecken
und deren Dämmstoffe, Dämmschichten,
Beläge und Einbauten aus
brennbaren Baustoffen unzulässig.
(5)
In Geschossen mit mehr als vier
Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen notwendige Flure angeordnet
sein, die vom Treppenraum rauchdicht
abgeschlossen sind.
(6)
Übereinander liegende Kellergeschosse
müssen mindestens zwei getrennte
Ausgänge haben. Von je zwei
Ausgängen jedes Kellergeschosses
muss mindestens einer unmittelbar
oder durch einen eigenen, an einer
Außenwand liegenden Treppenraum
ins Freie führen. Auf eigene
Treppenräume für jedes
Kellergeschoss kann verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(7)
Die Wände von Treppenräumen
notwendiger Treppen und ihre Ausgänge
ins Freie müssen, mit Ausnahme
des Verbots von Öffnungen,
in der Bauart von Brandwänden
(§ 32 Abs. 1) hergestellt
sein; bei Gebäuden geringer
Höhe müssen sie mindestens
in der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden Wände hergestellt
sein. Dies gilt nicht, soweit
die Wände der Treppenräume
Außenwände sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und durch andere Wandöffnungen
im Brandfall nicht gefährdet
werden können.
(8)
Der obere Abschluss des Treppenraumes
notwendiger Treppen muss feuerbeständig,
bei Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sein.
Dies gilt nicht für obere
Abschlüsse gegenüber
dem Freien.
(9)
Öffnungen in Treppenraumwänden
und -decken notwendiger Treppen
zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten
Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und
ähnlichen Räumen müssen
mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen sein. Öffnungen
zwischen Treppenräumen und
notwendigen Fluren müssen
mit rauchdichten und selbstschließenden
Abschlüssen versehen sein.
Alle anderen Öffnungen, die
nicht ins Freie führen, müssen
dichte, vollwandige und selbstschließende
Türen erhalten; dies gilt
nicht in Gebäuden geringer
Höhe.
(10)
Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Treppenräume, die an
einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoss
Fenster von mindestens 60 cm x
90 cm erhalten, die geöffnet
werden können. Innenliegende
Treppenräume müssen
in Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
eine von der allgemeinen Beleuchtung
unabhängige Beleuchtung haben.
(11)
In Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
und bei innenliegenden Treppenräumen
ist an der obersten Stelle des
Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung
mit einer Größe von
mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche,
mindestens jedoch von 1 qm anzubringen,
die vom Erdgeschoss und vom obersten
Treppenabsatz zu öffnen sein
muss. Es kann verlangt werden,
dass die Rauchabzugsvorrichtung
auch von anderen Stellen aus bedient
werden kann. Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Rauch
auf andere Weise abgeführt
werden kann.
(12)
Auf Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen sind die
Absätze 1 bis 11 nicht anzuwenden.
§
37 Notwendige Flure und Gänge
(1) Notwendige Flure sind Flure,
über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen
notwendiger Treppen oder zu Ausgängen
ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoss nicht mehr als
400 qm beträgt.
(2) Notwendige Flure müssen
so breit sein, dass sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen; Flure von
mehr als 30 m Länge sollen
durch nicht abschließbare,
rauchdichte und selbstschließende
Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von
weniger als 3 Stufen unzulässig.
(3)
Wände notwendiger Flure sind
mindestens feuerhemmend und in
den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen, in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmend
herzustellen. Die Wände sind
bis zur Rohdecke oder zur Unterkante
der Dachhaut zu führen. Türen
müssen dicht schließen.
4Ausnahmen von den Sätzen
1 und 3 können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(4)
Wände, Decken und Brüstungen
von offenen Gängen vor den
Außenwänden, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen herstellen,
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(5)
Wand- und Deckenverkleidungen
einschließlich Unterdecken
und deren Dämmstoffe, Dämmschichten,
Beläge und Einbauten aus
brennbaren Baustoffen sind in
notwendigen Fluren und offenen
Gängen unzulässig; dies
gilt nicht in Gebäuden geringer
Höhe. Für Bodenbeläge
sind Ausnahmen von den Anforderungen
des Satzes 1 zulässig, wenn
wegen der Entwicklung von Rauch
und toxischen Gasen Bedenken nicht
bestehen.
§
38 Aufzüge
(1) Aufzugsanlagen müssen
weitergehenden Anforderungen auf
Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
auch dann entsprechen, wenn sie
weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich
keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Dies gilt auch für
die Vorschriften über die
Prüfung durch Sachverständige.
(2)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene Schächte
in feuerbeständiger Bauart
haben. In einem Aufzugsschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden bis zu
sechs oberirdischen Geschossen
dürfen Aufzüge ohne
eigene Schächte innerhalb
der Umfassungswände des Treppenraumes
liegen. Sie müssen sicher
umkleidet sein.
(3)
Der Fahrschacht muss zu lüften
und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch von 0,10 qm haben.
(4)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
dass Feuer und Rauch nicht in
andere Geschosse übertragen
werden.
(5)
Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinander
liegende Geschosse verbinden,
sowie bei vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen,
Behindertenaufzügen und bei
Aufzugsanlagen, die den auf Grund
des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften nicht
unterliegen, können Ausnahmen
von den Absätzen 2 und 3
gestattet werden, wenn wegen der
Betriebssicherheit und des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(6)
Der Triebwerksraum von Aufzügen
muss von benachbarten Räumen
feuerbeständig abgetrennt
sein. Türen müssen mindestens
feuerhemmend sein.
(7)
In Gebäuden, in denen oberhalb
des vierten oberirdischen Geschosses
Aufenthaltsräume vorhanden
oder möglich sind, müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl und Größe so eingebaut
und betrieben werden, dass mit
Ausnahme des obersten Geschosses
jede Ebene erreichbar ist. Unberücksichtigt
bleiben Räume, die mit Aufenthaltsräumen
im vierten oberirdischen Geschoss
eine Nutzungseinheit bilden sowie
Zubehörräume zu Nutzungseinheiten.
Mindestens einer der Aufzüge
muss auch zur Aufnahme von Lasten,
Krankentragen und Rollstühlen
geeignet und von der öffentlichen
Verkehrsfläche sowie in allen
Geschossen barrierefrei erreichbar
sein. 4Satz 1 gilt nicht beim
nachträglichen Ausbau oberster
Geschosse nach § 2 Abs. 6
Satz 1 in den bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden.
(8)
Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von
mindestens 1 m x 2,10 m, zur Aufnahme
eines Rollstuhles von mindestens
1,10 m x 1,40 m haben; Türen
müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 90 cm haben. Vor
den Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein.
§
39 Fenster, Oberlichte, Kellerschächte
und Türen
(1) Können die Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien und Balkonen aus gereinigt
werden, so sind Vorrichtungen
wie Aufzüge, Halterungen
oder Stangen anzubringen, die
eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2)
Fensterbrüstungen müssen
bei einer Absturzhöhe von
1 m bis 12 m mindestens 0,80 m,
bei einer Absturzhöhe von
mehr als 12 m mindestens 0,90
m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen
sind zulässig, wenn durch
Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach § 19 Abs. 2 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden oder wenn infolge anderer
baulicher Maßnahmen eine
Gefährdung nicht zu erwarten
ist. Im Erdgeschoss können
geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
(3)
Öffnungen und Fenster, die
als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 x 1,20
m groß und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt von der Traufkante nur
so weit entfernt sein, dass Personen
sich bemerkbar machen und von
der Feuerwehr gerettet werden
können.
(4)
Nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in Flächen,
die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 50 cm aus
diesen Flächen herausragen.
(5)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(6)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinander liegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(7)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
dass sie leicht erkannt werden
können. Für größere
Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
Abschnitt
6: Haustechnische Anlagen und
Feuerungsanlagen
§
40 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
Brandwände, durch Wände
nach § 32 Abs. 3 und 5, durch
Treppenraumwände sowie durch
Trennwände und Decken, die
feuerbeständig sein müssen,
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von
Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen werden; dies gilt nicht
für Decken innerhalb von
Wohnungen.
(2)
Lüftungsanlagen müssen
betriebs- und brandsicher sein;
sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(3)
Lüftungsleitungen sowie deren
Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; Ausnahmen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Lüftungsanlagen,
außer in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsleitungen,
die Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, dass Feuer
und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
dass sie die Gerüche und
Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss gedämmt sein.
(5)
1Lüftungsleitungen dürfen
nicht in Abgasanlagen eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
kann gestattet werden. Die Abluft
ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6)
Lüftungsschächte, die
aus Mauerstein oder aus Formstücken
für Schornsteine hergestellt
sind, müssen den Anforderungen
an Schornsteine entsprechen und
gekennzeichnet werden.
(7)
Für raumlufttechnische Anlagen
gelten die Absätze 2 bis
6 sinngemäß.
(8)
Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
die Absätze 3 und 4 sinngemäß.
(9)
Die Absätze 3, 4, 7 und 8
gelten nicht für Lüftungsanlagen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
41 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2)
Feuerungsanlagen müssen einen
sparsamen und schadstoffarmen
Energieeinsatz ermöglichen.
Sie sollen mit möglichst
umweltschonenden Energieträgern
betrieben werden. Für die
Anlagen zur Verteilung von Wärme
und zur Warmwasserversorgung gelten
Satz 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz
1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage so herzustellen, dass
die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen
werden können. Ausnahmen
von Satz 1 können gestattet
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten)
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung des Abgases
über Dach nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 cbm aufweist und
mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöffnet
werden kann, hat,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(8)
Brennstoffe sind so zu lagern,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(9)
Feuerungsanlagen und Anlagen zur
Abführung von Verbrennungsgasen
ortsfester Verbrennungsmotoren
dürfen, auch wenn sie geändert
worden sind, erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
die Brandsicherheit und sichere
Abführung der Abgase bescheinigt
hat.
§
42 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit fließendem
Trinkwasser dauernd gesichert
ist. Zur Brandbekämpfung
muss eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Ausnahmen
können für Einzelgehöfte
in der freien Feldflur gestattet
werden:
(2)
Jeder Eigentümer solcher
Gebäude ist verpflichtet,
sein Gebäude an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz anzuschließen
und die Wasserversorgungseinrichtungen
zu benutzen, sofern das Grundstück
an eine Straße mit einer
betriebsfertigen Versorgungsleitung
der öffentlichen Wasserversorgung
grenzt Zusätzlich kann die
Herstellung von Brunnen sowie
als Ausnahme von Satz 1 die Weiterbenutzung
vorhandener Brunnen zugelassen
werden, wenn in hygienischer und
wasserwirtschaftlicher Hinsicht
keine Bedenken bestehen. Die Verbindung
der Leitungsrohre solcher Brunnen
mit den Versorgungsleitungen der
öffentlichen Wasserversorgung
ist unzulässig.
(3)
Jede Wohnung ist mit Einrichtungen
zur Messung des Wasserverbrauchs
auszustatten. Bei der Änderung
baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen
gilt dies nur, wenn dadurch keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht
werden.
§
43 Anlagen für Schmutzwasser
und Niederschlagswasser
(1) Bauliche Anlagen dürfen
nur errichtet werden, wenn die
einwandfreie Beseitigung der Abwässer
(Schmutzwasser und Niederschlagswasser)
dauernd gesichert ist. Die Anlagen
dafür sind so anzuordnen,
herzustellen und in Stand zu halten,
dass sie betriebssicher sind und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2)
Die Entwässerung der Grundstücke
und der Anschluss der Entwässerungsanlagen
der Grundstücke an die öffentlichen
Abwasseranlagen richten sich nach
den Entwässerungsortsgesetzen
(§ 87 Abs. 1).
§
44 Abfall- und Wertstoffschächte
(1) Abfall- und Wertstoffschächte
in Wohngebäuden sind unzulässig;
in überwiegend anders genutzten
Gebäuden können sie
zugelassen werden, wenn eine Trennung
von Abfällen und Wertstoffen
möglich ist.
(2)
Abfall- und Wertstoffschächte,
ihre Einfüllöffnungen
und die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen sowie nicht
an Wänden von Wohn- und Schlafräumen
anzulegen. Abfallschächte
und Sammelräume müssen
aus feuerbeständigen Bauteilen
bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(3)
Abfall- und Wertstoffschächte
sind bis zur obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderungen
senkrecht zu führen. Eine
ständig wirkende Lüftung
muss gesichert sein. Abfall- und
Wertstoffschächte müssen
so beschaffen sein, dass sie Abfälle
und Wertstoffe sicher abführen,
dass Feuer, Rauch, Gerüche
und Staub nicht in das Gebäude
dringen können und dass die
Weiterleitung von Schall gedämmt
wird.
(4)
Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
dass Staubbelästigungen nicht
auftreten und sperrige Abfälle
und Wertstoffe nicht eingebracht
werden können. Am oberen
Ende des Abfall- und Wertstoffschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nicht brennbaren Stoffen zu versehen.
(5)
Der Abfall- und Wertstoffschacht
muss in einen ausreichend Sammelraum
münden. Die inneren Zugänge
des Sammelraumes sind mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Türen
zu versehen. Der Sammelraum muss
vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfall-
und Wertstoffe sind in beweglichen
Behältern zu sammeln. Der
Sammelraum muss eine ständig
wirksame Lüftung sowie einen
Bodenablauf mit Geruchsverschluss
und Anschluss an die Abwasseranlage
haben.
§
45 Abfall- und Wertstoffbehälter
(1) Für bewegliche Behälter
zur vorübergehenden Aufbewahrung
fester Abfall- und Wertstoffe
ist ein geeigneter, ausreichend
großer, befestigter und
abgeschirmter Platz an nicht störender
Stelle auf dem Grundstück
außerhalb der Gebäude
anzulegen. Innerhalb von Gebäuden
kann die Aufstellung in besonderen,
gut lüftbaren Räumen
gestattet werden. Die Standplätze
müssen leicht sauber gehalten
werden können und sicher
und leicht erreichbar sein
(2)
Nähere Einzelregelungen über
Art, Größe und Beschaffenheit
der Standplätze und deren
Zuwegungen bestimmen die Ortsgesetze
über die Abfallentsorgung.
Abschnitt
7: Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
46 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2,40
m haben. Bei Aufenthaltsräumen
in Dachgeschossen und im Dachraum
genügt eine lichte Raumhöhe
von 2,30 m über mindestens
der Hälfte der Grundfläche
des Aufenthaltsraumes; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben dabei außer
Betracht. Bei dem nachträglichen
Ausbau zu Wohnzwecken in den bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
bestehenden Gebäuden ist
für die Aufenthaltsräume
in Dachgeschossen abweichend von
Satz 2 eine lichte Höhe von
mindestens 2,20 m und in Kellergeschossen
abweichend von Satz 1 von mindestens
2,30 m zulässig.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, dass die Räume ausreichend
mit Tageslicht beleuchtet und
belüftet werden können
(notwendige Fenster).
(3)
Oberlichte sind als notwendige
Fenster zulässig, wenn hinsichtlich
des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit
und der Gesundheit keine Bedenken
bestehen. Verglaste Vorbauten
und Loggien sind vor notwendigen
Fenstern zulässig, wenn für
die hinterliegenden Räume
eine ausreichende Belüftung
und Beleuchtung mit Tageslicht
gewährleistet ist. In Kellergeschossen
sind Aufenthaltsräume mit
notwendigen Fenstern zulässig,
wenn das angrenzende Gelände
bis zu einer Entfernung von mindestens
1,50 m, vor notwendigen Fenstern
der Aufenthaltsräume jedoch
bis 2,50 m, nicht mehr als 70
cm über dem Fußboden
der Aufenthaltsräume liegt;
anschließendes höherliegendes
Gelände muss unter einem
Winkel von 45 Grad zurücktreten.
(4)
Das Rohbaumaß der nach Absatz
2 notwendigen Fenster muss mindestens
1/10 der Grundfläche des
Raumes betragen, sofern nicht
wegen der Lichtverhältnisse
ein größeres Maß
erforderlich ist.
(5)
Aufenthaltsräume, die nicht
dem Wohnen dienen, sind ohne notwendige
Fenster zulässig, wenn dies
durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen,
ausgeglichen wird. In Kellergeschossen
sind sie nur zulässig, wenn
sie mit unmittelbar ins Freie
führenden Rettungswegen in
Verbindung stehen und einschließlich
der Rettungswege von anderen Räumen
im Kellergeschoss feuerbeständig
abgetrennt sind; dies gilt nicht
für Wohngebäude mit
nicht mehr als 2 Wohnungen. Satz
1 gilt auch für Küchen,
die mit einer unmittelbaren Sichtverbindung
zu angrenzenden Wohnräumen
hergestellt sind.
(6)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
im Dachraum müssen einschließlich
ihrer Zugänge mit mindestens
feuerhemmenden Wänden und
Decken gegen den nicht ausgebauten
Dachraum abgeschlossen sein; dies
gilt nicht für frei stehende
Wohngebäude mit nur einer
Wohnung.
§
47 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von fremden
Wohnungen oder fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum oder von
einem anderen vom Freien oder
vom Treppenraum unmittelbar zu
erreichenden Vorraum haben. Bei
Wohnungsteilungen oder in ähnlichen
Fällen können nicht
abgeschlossene Wohnungen gestattet
werden; Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als 2 Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2)
Wohnungen müssen durchlüftet
werden können.
(3)
Jede Wohnung muss eine für
sich lüftbare Küche
oder Kochnische und nach Maßgabe
des § 48 ein Bad mit Toilette
Badewanne oder Dusche sowie einen
Abstellraum haben.
(4)
Der nach Absatz 3 erforderliche
Abstellraum muss
1. bei Einraumwohnungen 3 qm,
2. bei Zweiraumwohnungen 4 qm,
3. bei anderen Wohnungen 6 qm
groß sein. Zusätzlich
muss eine Abstellfläche von
mindestens 1 qm innerhalb der
Wohnung liegen, wenn die Grundfläche
der Küche nicht mindestens
8 qm beträgt.
(5)
Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen
müssen ausreichend große
Trockenräume sowie gut zugängliche,
ausreichend große Abstellräume
für Fahrräder, Kinderwagen
und Rollstühle in der Nähe
des Hauseingangs haben. Von Trockenräumen
kann abgesehen werden, wenn in
jeder Wohnung oder in Gemeinschaftsanlagen
ausreichend Platz zum Aufstellen
von Wäschetrockenmaschinen
vorhanden ist.
(6)
Bei Gebäuden mit mehr als
10 Wohnungen sollen die Wohnungen
mindestens eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein, wenn sich die
Gebäude von der Lage her
und unter Berücksichtigung
anderer städtebaulicher Belange
dafür eignen.
§
48 Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung und jede selbstständige
Betriebsstätte oder Arbeitsstätte
muss mindestens eine Toilette
haben. Diese muss eine Toilette
mit Wasserspülung sein, wenn
sie an eine dafür geeignete
Sammelkanalisation oder an eine
Kleinkläranlage angeschlossen
werden kann. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
In Bädern von Wohnungen dürfen
für Toiletten Wasserspülung
angeordnet werden. Toiletten mit
Wasserspülung dürfen
nicht an Gruben angeschlossen
werden. Bei landwirtschaftlichen
Betrieben und in nicht kanalisierten
Gebieten können Ausnahmen
zugelassen werden. Fensterlose
Toilettenräume sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist. Für
Gebäude, die für einen
größeren Personenkreis
bestimmt sind, ist eine ausreichende
Zahl von Toiletten herzustellen.
(2)
Jede Wohnung muss ein Bad mit
Badewanne oder Dusche haben, wenn
eine ausreichende Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung möglich
sind. Fensterlose Bäder sind
nur zulässig, wenn eine wirksame
Lüftung gewährleistet
ist.
Abschnitt
8: Besondere Anlagen
§
49 Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist,
dürfen nur errichtet werden,
wenn Stellplätze und Fahrradabstellplätze
in ausreichender Anzahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit
hergestellt werden (notwendige
Stellplätze und notwendige
Fahrradabstellplätze). Ihre
Anzahl und Größe richten
sich nach Art und Anzahl der vorhandenen
und zu erwartenden Fahrzeuge der
ständigen Benutzer und der
Besucher der Anlage.
(2)
Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert
oder ändert sich ihre Nutzung,
so sind vorbehaltlich der Regelung
in Absatz 3 Stellplätze und
Fahrradabstellplätze in solcher
Anzahl, Größe und Beschaffenheit
herzustellen, dass sie die infolge
der Änderung zusätzlich
zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen
können.
(3)
Absatz 2 gilt nicht, wenn in einem
Gebäude, das bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes errichtet war,
zusätzliche Wohnungen durch
Wohnungsteilung, Ausbau, Aufstockung
oder durch Änderung der Nutzung
geschaffen werden und die Verpflichtung
zur Herstellung notwendiger Stellplätze
oder notwendiger Fahrradabstellplätze
nach Maßgabe des Absatzes
4 nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten erfüllt werden
kann.
(4)
Die notwendigen Stellplätze
sind auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Die Bauordnungsbehörde
kann im Einzelfall aus städtebaulichen
Gründen, insbesondere aus
Gründen der Wohnruhe oder
des Verkehrs, verlangen, dass
die Stellplätze statt auf
dem Baugrundstück auf einem
anderen Grundstück in der
Gemeinde herzustellen sind. Die
notwendigen Fahrradabstellplätze
sind auf dem Baugrundstück
herzustellen. § 47 Abs. 5
bleibt unberührt. Die Bauordnungsbehörde
kann unter der Voraussetzung der
öffentlich- rechtlichen Sicherung
gestatten oder verlangen, dass
die Fahrradabstellplätze
auf einem geeigneten Grundstück
in der näheren Umgebung des
Baugrundstücks hergestellt
werden.
(5)
Die Gemeinde kann für abgegrenzte
Teile des Gemeindegebiets oder
für bestimmte Vorhaben innerhalb
solcher Gebietsteile durch Ortsgesetz
die Herstellung von Stellplätzen
aus städtebaulichen Gründen,
insbesondere aus Gründen
der Wohnruhe oder des Verkehrs,
untersagen oder einschränken.
(6)
Die Verpflichtung zur Herstellung
notwendiger Stellplätze kann
durch Zahlung eines Geldbetrages
erfüllt werden (Ablösungsbetrag).
Bei Wohnungsbauvorhaben kann die
Bauordnungsbehörde die vollständige
oder teilweise Herstellung der
notwendigen Stellplätze im
Einzelfall verlangen, wenn dies
wegen der Anzahl der notwendigen
Stellplätze oder der besonderen
örtlichen Verhältnisse
aus Gründen des ruhenden
oder fließenden Verkehrs
erforderlich ist. Die Verpflichtung
zur Herstellung notwendiger Fahrradabstellplätze
kann durch Zahlung eines Geldbetrages
nur erfüllt werden, wenn
die notwendigen Fahrradabstellplätze
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten nach Maßgabe
des Absatzes 4 hergestellt werden
können oder die Ablösung
im Einzelfall aus städtebaulichen
Gründen verlangt wird.
(7)
Ist die Herstellung von Stellplätzen
nach Maßgabe des Absatzes
4 auf Grund von Festsetzungen
in Bebauungsplänen oder durch
ein Ortsgesetz nach Absatz 5 untersagt
oder eingeschränkt, so ist
die Verpflichtung zur Herstellung
notwendiger Stellplätze durch
Zahlung eines Ablösungsbetrages
zu erfüllen.
(8)
Die Höhe des Ablösungsbetrages
für Stellplätze kann
für das Gemeindegebiet, für
abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes
oder für bestimmte Vorhaben
einheitlich durch Ortsgesetz festgelegt
werden. Der Ablösungsbetrag
darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
nach Absatz 9 Nr. 1 einschließlich
der Kosten des Grunderwerbs nicht
übersteigen. Die Höhe
des nach Absatz 6 Satz 3 zu zahlenden
Geldbetrages wird für die
Stadtgemeinde Bremen vom Senator
für Bau und Umwelt und für
die Stadtgemeinde Bremerhaven
vom Magistrat der Stadt Bremerhaven
festgesetzt; dabei gelten Satz
1 und 2 sinngemäß.
(9)
Die Geldbeträge nach Absatz
6 sind zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher
öffentlicher Parkeinrichtungen
oder zusätzlicher privater
Stellplätze zur Entlastung
der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung
öffentlicher Parkeinrichtungen,
3. bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen, die
geeignet sind, den Bedarf an Parkeinrichtungen
für Kraftfahrzeuge zu verringern.
(10) Notwendige Stellplätze
dürfen nicht zweckentfremdet
benutzt werden. Die Nutzung zum
Abstellen von Fahrrädern
gilt nicht als zweckfremde Nutzung
im Sinne von Satz 1.
(11)
Stellplätze müssen so
angeordnet und hergestellt werden,
dass sie die Anlage von Kinderspielplätzen
nach § 8 nicht verhindern.
Sie müssen von den öffentlichen
Verkehrsflächen aus sicher
und auf möglichst kurzem
Fahrweg zu erreichen sein und
sind durch Anpflanzungen einzugrünen.
§
50 Ställe
Ställe sind so anzuordnen,
herzustellen und in Stand zu halten,
dass eine gesunde Tierhaltung
gewährleistet ist und die
Umgebung nicht unzumutbar belästigt
wird. Insbesondere müssen
Zugänglichkeit, Grundfläche
und lichte Höhe der Stallräume
ausreichend sein. Ställe
sind ausreichend zu be- und entlüften.
Sie sollen ferner ausreichend
belichtet sein.
§
51 Behelfsbauten, untergeordnete
Gebäude und Gebäudeteile
(1) Für bauliche Anlagen,
die nach ihrer Ausführung
für eine dauernde Nutzung
nicht geeignet sind oder die für
eine begrenzte Zeit aufgestellt
werden sollen (Behelfsbauten),
können Ausnahmen von den
§§ 29 bis 50 gestattet
werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für kleine,
Nebenzwecken dienende Gebäude
ohne Feuerstätten und für
frei stehende andere Gebäude,
die eingeschossig sind und nicht
für einen Aufenthalt oder
nur für einen vorübergehenden
bestimmt sind, wie Lauben und
Unterkunftshütten.
(3)
Bei vorgebauten Gebäudeteilen,
die untergeordnet sind, keine
Feuerstätten enthalten und
nicht oder nur vorübergehend
für einen Aufenthalt bestimmt
sind, können Ausnahmen von
den §§ 29 bis 34 zugelassen
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
Bei Wohngebäuden geringer
Höhe gelten die §§
29 bis 34 nicht für vorgebaute
Gebäudeteile nach Nummer
11. 35 des Anhangs zu § 65.
(4)
Gebäude nach Absatz 1, die
überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden können
und müssen von den Giebelseiten
oder vom Flur aus für die
Brandbekämpfung erreichbar
sein. Brandwände (§
32) sind mindestens alle 30 m
anzuordnen und stets 30 cm über
Dach und vor die Seitenwände
zu führen.
§
52 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere
Art und Nutzung baulicher Anlagen
und Räume ihre Benutzer oder
die Allgemeinheit gefährdet
oder unzumutbar belästigt
werden, so können zur Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 besondere
Anforderungen gestellt werden.
Dasselbe gilt, wenn die besondere
Art oder Nutzung in besonderem
Maße Anlass oder Möglichkeit
zur Schonung der natürlichen
Lebensgrundlagen bietet. Erleichterungen
können gestattet werden,
soweit es der Einhaltung von Vorschriften
wegen der besonderen Art oder
Nutzung baulicher Anlagen oder
Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf. Diese
können sich insbesondere
erstrecken auf:
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
und Lage der freizuhaltenden Flächen
der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlage auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
Schallschutz oder Gesundheitsschutz
wesentlichen Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Herstellung und Anordnung
von Brandschutzeinrichtungen und
Warnanlagen,
7. die Anzahl, Anordnung und Herstellung
der Treppen, Aufzüge, Ausgänge
und Rettungswege,
8. die zulässige Anzahl der
Benutzer, Anordnung und Anzahl
der zulässigen Sitze und
Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung und Wasserversorgungsanlagen
einschließlich besonderer
Einrichtungen oder Verfahren zur
Verminderung des Wasserverbrauchs,
12. die Aufbewahrung von Abwässern
und von festen Abfall- und Wertstoffen
sowie das Sammeln, Versickern
und Verwenden von Niederschlagswasser,
13. die Garagen und Stellplätze
für Kraftfahrzeuge,
14. die Anlage der Zu- und Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen,
Baum- und andere Pflanzungen sowie
die Begrünung oder Beseitigung
von Halden und Gruben,
16. weitere Bescheinigungen, die
bei den Abnahmen zu erbringen
sind,
17. Nachprüfungen, die von
Zeit zu Zeit zu wiederholen sind,
und die Bescheinigungen, die hierfür
zu erbringen sind,
18. den Betrieb und die Benutzung.
(2) Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung sind
insbesondere
1. Waren-, Geschäfts- und
Lagerhäuser,
2. Theater, Lichtspieltheater,
Versammlungsstätten, Ausstellungsräume
und Tribünen,
3. Büro- und Verwaltungsgebäude,
4. Krankenanstalten, Entbindungs-
und Säuglingsheime,
5. Schulen, Sportstätten,
Sammelunterkünfte und Heime,
6. Hochhäuser und andere
bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-
und Verkehrsgefahr,
7. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
8. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
9. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit der Entwicklung
oder mit einem starken Abgang
unreiner Stoffe verbunden ist,
10. Fliegende Bauten.
§
53 Bauliche Anlagen für
besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen, die
von Behinderten, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern
nicht nur gelegentlich aufgesucht
werden, sind so herzustellen und
in Stand zu halten, dass sie von
diesen Personen ohne fremde Hilfe
in dem erforderlichen Umfang zweckentsprechend
genutzt und barrierefrei erreicht
werden können. Werden Toiletten
eingerichtet, muss mindestens
eine Toilette für die Benutzung
mit dem Rollstuhl geeignet und
entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 52 bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt insbesondere für
die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile von
1. Waren- und sonstigen Geschäftshäusern,
2. Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
3. Büro-, Verwaltungs- und
Gerichtsgebäuden,
4. Schalter- und Abfertigungsräumen
der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen
und der Kreditinstitute,
5. Museen, Bibliotheken, Messe-
und Ausstellungsbauten,
6. Krankenanstalten, Entbindungs-
und Säuglingsheimen,
7. Praxisräumen der Heilberufe,
Kureinrichtungen und Apotheken,
8. Schulen, sonstigen Ausbildungsstätten,
Sportstätten und Spielplätzen,
9. allgemein zugänglichen
Stellplätzen und Garagen
mit mehr als 1000 qm Nutzfläche
sowie Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach Nummern 1 bis 8 gehören,
10. öffentlichen Bedürfnisanstalten.
Für andere Anlagen und Einrichtungen
können im Einzelfall Anforderungen
nach Absatz 1 gestellt werden.
(3)
Für bauliche Anlagen und
andere Anlagen und Einrichtungen,
die überwiegend oder ausschließlich
von Behinderten, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern
genutzt oder betreten werden,
wie
1. Tagesstätten und Heime
für Behinderte,
2. Altenwohnungen, Altenheime
sowie Altenwohn- und Altenpflegeheime,
3. Kindertagesstätten und
Kinderheime,
4. Schulen und Ausbildungsstätten
für Behinderte,
gilt Absatz 1 für die gesamte
Anlage und die gesamten Einrichtungen.
Teil
4: Die am Bau Beteiligten
§ 54
Grundsatz
Wird eine bauliche Anlage errichtet,
geändert oder beseitigt,
so sind der Bauherr und die anderen
am Bau Beteiligten innerhalb ihres
Wirkungskreises dafür verantwortlich,
dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die auf Grund
dieser Vorschriften ergangenen
Anordnungen eingehalten werden.
§
55 Bauherr
(1) Bauherr ist, wer selbst oder
durch Dritte ein Bauvorhaben im
eigenen Namen, für eigene
oder fremde Rechnung wirtschaftlich
und technisch vorbereitet und
durchführt. Der Bauherr hat
zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens einen geeigneten
Entwurfsverfasser (§ 56),
geeignete Unternehmer (§
57) und nach Maßgabe des
Absatzes 2 einen geeigneten Bauleiter
(§ 58) zu bestellen, soweit
er nicht selbst deren Aufgaben
übernimmt. 3Dem Bauherrn
obliegt die Einreichung der nach
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge,
Vorlagen und Anzeigen an die Bauordnungsbehörde.
(2)
Für technisch schwierige
und für solche Bauvorhaben,
bei denen aus besonderen Gründen,
namentlich wegen ihrer Eigenart
oder wegen ihres Umfangs, das
ordnungsgemäße Ineinander
greifen der Arbeiten verschiedener
Unternehmer oder Fachleute nicht
gesichert ist, kann die Bauordnungsbehörde
verlangen, dass der Bauherr einen
Bauleiter bestellt. Der Bauherr
kann auch in sonstigen Fällen
einen Bauleiter bestellen. Er
kann die Aufgaben des Bauleiters
dem Entwurfsverfasser oder einem
Unternehmer übertragen.
(3)
Vor Baubeginn hat der Bauherr
der Bauordnungsbehörde die
Namen der Unternehmer für
Rohbauarbeiten gemäß
§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und, falls
ein Bauleiter und Fachbauleiter
bestellt werden, auch deren Namen
sowie während der Bauausführung
einen Wechsel dieser Personen
mitzuteilen, die Mitteilung des
Namens des Bauleiters ist von
diesem, bei einem Wechsel von
dem neuen Bauleiter mit zu unterschreiben.
(4)
Ist eine vom Bauherrn bestellte
Person für ihre Aufgabe nach
Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauordnungsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, dass ungeeignete Beauftragte
durch geeignete ersetzt oder geeignete
Sachverständige herangezogen
werden. Dies gilt sinngemäß,
wenn der Bauherr Aufgaben anderer
am Bau Beteiligter selbst übernimmt.
Die Bauordnungsbehörde kann
die Bauarbeiten einstellen lassen,
bis geeignete Beauftragte oder
Sachverständige bestellt
sind.
(5)
Die Bauordnungsbehörde kann
verlangen, dass ihr auch für
andere Arbeiten die Unternehmer
namhaft gemacht werden.
(6)
Wechselt der Bauherr, so haben
der alte und der neue Bauherr
dies der Bauordnungsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(7)
Treten bei einem Vorhaben mehrere
Personen als Bauherren auf, so
kann die Bauordnungsbehörde
verlangen, dass sie einen Vertreter
bestellen, der die dem Bauherrn
nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
(8)
Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden, ist die Bestellung von
Unternehmern nicht erforderlich,
wenn dabei genügend Fachleute
mit der nötigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken und die Arbeit ausreichend
beaufsichtigen. § 58 bleibt
unberührt. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
§
56 Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser ist
für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit seines Entwurfs
verantwortlich. Er hat dafür
zu sorgen, dass die für die
Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen
und Einzelberechnungen erstellt
und Anweisungen gegeben werden,
die den genehmigten Bauvorlagen
und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Hat der Entwurfsverfasser auf
den einzelnen Fachgebieten nicht
die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so hat er den Bauherrn
zu veranlassen, geeignete Sachverständige
heranzuziehen. Werden vom Bauherrn
Sachverständige herangezogen,
so sind diese für die von
ihnen zu fertigenden Unterlagen
verantwortlich. Für das im
Sinne des § 3 ordnungsgemäße
Ineinander greifen aller Fachentwürfe
ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
57 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist für
die ordnungsgemäße,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechende Ausführung
der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle, insbesondere die
Tauglichkeit und Betriebssicherheit
der Gerüste, Geräte
und anderen Baustelleneinrichtungen
verantwortlich. Er hat die erforderlichen
Nachweise über die Verwendbarkeit
der verwendeten Bauprodukte und
Bauarten zu erbringen und auf
der Baustelle bereitzuhalten.
Er darf, unbeschadet der Vorschriften
des § 74, Arbeiten nicht
ausführen oder ausführen
lassen, bevor nicht die dafür
notwendigen Unterlagen und Anweisungen
an der Baustelle vorliegen.
(2)
Hat der Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat
er den Bauherrn zu veranlassen,
geeignete Fachunternehmer oder
Fachleute heranzuziehen. Diese
sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinander greifen seiner Arbeiten
mit denen der Fachunternehmer
oder Fachleute ist der Unternehmer
verantwortlich.
(3)
Für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des
Fachunternehmers oder von der
Ausstattung mit besonderen Einrichtungen
abhängt, haben die Unternehmer
und Fachunternehmer auf Verlangen
der Bauordnungsbehörde nachzuweisen,
dass sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Einrichtungen verfügen.
§
58 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat die ordnungsgemäße,
dem öffentlichen Baurecht,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechende Bauausführung
zu überwachen. Er hat darauf
zu achten, dass die Arbeiten der
Unternehmer ohne gegenseitige
Gefährdung und ohne Gefährdung
Dritter durchgeführt werden
können. Er hat insoweit neben
dem Bauherrn die Rechte und Pflichten
des Bauherrn. Die Verantwortung
der Unternehmer bleibt unberührt.
(2)
Hat der Bauleiter nicht für
alle ihm obliegenden Aufgaben
die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so hat er dafür
zu sorgen, dass geeignete Fachbauleiter
herangezogen werden. Diese treten
insoweit an die Stelle des Bauleiters.
Für das ordnungsgemäße
Ineinander greifen seiner Tätigkeit
mit der der Fachbauleiter ist
der Bauleiter verantwortlich.
(3)
Soweit es die Überwachungspflicht
erfordert, müssen Bauleiter
und Fachbauleiter auf der Baustelle
anwesend sein oder die Überwachung
durch geeignete Vertreter sicherstellen.
(4)
Der Bauleiter und der Fachbauleiter
können zur Erfüllung
ihrer Pflichten die erforderlichen
Anweisungen an die Unternehmer,
bei Gefahr im Verzuge auch unmittelbar
an die am Bau Arbeitenden erteilen.
§
59 Grundstückseigentümer
und sonstige polizeipflichtige
Personen
(1) Unbeschadet der Vorschriften
der §§ 55 bis 58 ist
für die Instandhaltung und
für den ordnungsgemäßen
Zustand eines Baugrundstücks
oder einer Anlage im Sinne von
§ 1 Abs. 1 der Eigentümer
verantwortlich. Er ist ferner
neben dem Bauherrn der Bauordnungsbehörde
gegenüber zur Befolgung ihrer
Verfügungen nach § 82
verpflichtet.
(2)
Bei Erbbauverträgen tritt
jeweils an die Stelle des Eigentümers
der Erbbauberechtigte.
(3)
Wer die tatsächliche Gewalt
über ein Baugrundstück
oder eine Anlage im Sinne von
§ 1 Abs. 1 ausübt, ist
neben dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten verantwortlich.
Er ist an deren Stelle verantwortlich,
wenn er die tatsächliche
Gewalt gegen deren Willen ausübt
oder auf einen im Einverständnis
mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten
schriftlich oder zur Niederschrift
gestellten Antrag von der zuständigen
Bauordnungsbehörde als allein
Verantwortlicher anerkannt ist.
Teil
5: Bauordnungsbehörden und
Verwaltungsverfahren
§
60 Bauordnungsbehörden,
Fachaufsicht
(1) Bauordnungsbehörden sind:
1. als oberste Bauordnungsbehörde
der Senator für Bau und Umwelt,
2. als untere Bauordnungsbehörden
die Stadtgemeinden Bremen und
Bremerhaven.
(2) Die Aufgaben der Bauordnungsbehörden
sind Staatsaufgaben; sie werden
von den Gemeinden als Auftragsangelegenheit
wahrgenommen.
(3)
Der Senator für Bau und Umwelt
übt die Fachaufsicht über
die unteren Bauordnungsbehörden
sowie über den Bezirksschornsteinfegermeister
hinsichtlich der Aufgaben nach
§ 41 Abs. 9 aus. Befolgen
diese innerhalb einer gesetzten
Frist eine erteilte Weisung nicht
oder ist Gefahr im Verzuge, kann
der Senator für Bau und Umwelt
an ihrer Stelle tätig werden.
§
61 Aufgaben der Bauordnungsbehörden
(1) Die Bauordnungsbehörden
haben bei der Errichtung, Änderung,
dem Abbruch, der Nutzung sowie
der Instandhaltung baulicher Anlagen
darüber zu wachen, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten
werden. Sie haben in Wahrnehmung
dieser Aufgaben die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(2)
Die Bauordnungsbehörden können
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Sachverständige und sachverständige
Stellen heranziehen.
(3)
Die Bauordnungsbehörden können
Eigentümer und Besitzer verpflichten,
das Betreten von Grundstücken
und baulichen Anlagen durch die
mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen zu dulden,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich
ist. Für Wohnungen, Geschäfts-
und Betriebsräume gilt dies
nur zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung
nach Artikel 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
§ 11 Abs. 2 des Bremischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
bleibt unberührt.
(4)
Die Absicht, Grundstücke
und bauliche Anlagen zu betreten,
soll dem Eigentümer und dem
Besitzer unter Angabe der Gründe
rechtzeitig mitgeteilt werden.
Dies gilt nicht für Maßnahmen
der Bauüberwachung nach §
83.
§
62 Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) Die Bauordnungsbehörden
sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach § 61 einschließlich
der Erhebung von Gebühren,
zur Führung des Baulastenverzeichnisses
nach § 85 sowie zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 88 die erforderlichen personenbezogenen
Daten von den nach §§
55 bis 58 am Bau verantwortlich
Beteiligten, Grundstückseigentümern,
Nachbarn, Baustoffproduzenten
sowie sonstigen am Verfahren zu
Beteiligenden zu verarbeiten.
Darüber hinaus ist eine Verarbeitung
personenbezogener Daten nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig.
§ 3 Abs. 2 des Bremischen
Datenschutzgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2)
Personenbezogene Daten dürfen
grundsätzlich nur beim Betroffenen
mit seiner Kenntnis erhoben werden.
Soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich
ist, dürfen personenbezogene
Daten abweichend von Satz 1 bei
öffentlichen oder privaten
Stellen erhoben werden.
(3)
Eine Übermittlung personenbezogener
Daten ist nur an Personen und
Stellen zulässig, wenn
1. deren Beteiligung in einem
Verfahren erforderlich ist,
2. diese die Daten zur Erfüllung
von Aufgaben benötigen, die
im öffentlichen Interesse
liegen,
3. diese ein rechtliches Interesse
an der Kenntnis der Daten glaubhaft
machen,
4. diese im Einzelfall ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der
Daten glaubhaft machen, diese
Kenntnis nicht auf eine zumutbare
andere Weise erhalten können
und schutzwürdige Belange
des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden.
Regelmäßige Datenübermittlungen
sind nach den Nummern 1 und 2
zulässig unter Festlegung
des Anlasses und des Zwecks der
Übermittlung, der Datenempfänger
und der zu übermittelnden
Daten. Gesetzliche Übermittlungsvorschriften
bleiben unberührt.
(4)
Der Senator für Bau und Umwelt
erlässt durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über
Art, Umfang und Zweck
1. der Datenerhebung in den verschiedenen
Verfahren,
2. der Datenübermittlung
unter Festlegung der zu übermittelnden
Daten und der Empfänger,
3. regelmäßiger Datenübermittlungen
unter Festlegung des Anlasses,
der Empfänger und der zu
übermittelnden Daten.
§
63 Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes
und anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften über die Errichtung,
Änderung, Nutzung, Instandhaltung
oder den Abbruch von baulichen
Anlagen sowie anderen Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 sind die
unteren Bauordnungsbehörden
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
§
64 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1) Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen
der Baugenehmigung, soweit in
den §§ 65, 66, 78 und
79 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Bauordnungsbehörde kann
bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen
Vorhaben auf die Durchführung
eines Genehmigungsverfahrens verzichten.
(3)
Die Genehmigung nach den §§
4, 8, 15 und 19 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes,
die Erlaubnis nach den auf Grund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften sowie
die Genehmigung nach § 7
des Atomgesetzes, nach §
17 des Sprengstoffgesetzes und
nach § 22 des Gentechnikgesetzes
schließen eine Baugenehmigung
ein. Unberührt bleiben Vorschriften
des Bundes- und Landesrechts,
nach denen weitere behördliche
Entscheidungen eine Baugenehmigung
einschließen.
§
65 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung und Änderung
der im Anhang aufgeführten
baulichen Anlagen, anderen Anlagen
und Einrichtungen bedürfen
keiner Baugenehmigung.
(2)
Keiner Baugenehmigung bedarf die
Nutzungsänderung baulicher
Anlagen, wenn
1. Räume eines Wohngebäudes
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
zu Wohnzwecken umgenutzt werden,
deren Fußböden nicht
höher als 7 m über der
Geländeoberfläche liegen,
2. Räume in vorhandenen Wohngebäuden
und Wohnungen in Räume für
Bäder oder Toiletten umgenutzt
werden.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen
der Abbruch oder die Beseitigung
von
1. Gebäuden bis 300 cbm Brutto-Rauminhalt,
die keine geschützten Kulturdenkmäler
sind, nicht in deren Umgebung
liegen und keinen planungsrechtlichen
Beschränkungen (Sanierungs-
oder Erhaltungssatzung) unterworfen
sind,
2. Gebäuden bis zu 150 qm
Grundfläche, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen,
3. ortsfesten Behältern bis
zu 300 cbm Behälterinhalt,
4. Gerüsten,
5. sonstigen baulichen Anlagen,
anderen Anlagen und Einrichtungen
nach Absatz 1 unabhängig
von Größenordnungen
und anderen Beschränkungen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
Instandhaltungsarbeiten; dies
gilt bei Gebäuden, die geschützte
Kulturdenkmäler sind, in
deren Umgebung liegen oder von
örtlichen Bauvorschriften
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und
2 erfasst werden, nur, wenn die
Instandhaltungsarbeiten keine
Änderung der äußeren
Gestaltung zur Folge haben.
(5)
Selbstständige genehmigungsfreie
Vorhaben sind auch dann nicht
Gegenstand einer Baugenehmigung,
wenn sie in Bauvorlagen für
genehmigungsbedürftige Vorhaben
dargestellt sind.
(6)
Die Genehmigungsfreiheit entbindet
nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen,
die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an bauliche Anlagen
gestellt werden, sowie von der
Pflicht, nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen und
Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.
Sind für die genehmigungsfreien
Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen
von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen
Vorschriften erforderlich, so
ist deren Erteilung bei der Bauordnungsbehörde
schriftlich zu beantragen. Vor
Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung dürfen die Vorhaben
nicht begonnen werden.
§
66 Genehmigungsfreistellung
(1) Die Errichtung, Änderung
und der Abbruch von Vorhaben nach
Absatz 2 bedürfen keiner
Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes im Sinne
von § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches
mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung
oder einer Satzung nach §
7 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch liegt,
2. das Vorhaben außerhalb
des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre
im Sinne des § 14 Abs. 1
des Baugesetzbuches, eines förmlich
festgelegten Sanierungsgebietes
im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches,
eines förmlich festgelegten
Entwicklungsbereiches im Sinne
des § 165 des Baugesetzbuches
und eines förmlich festgelegten
Gebietes im Sinne des § 172
des Baugesetzbuches liegt,
3. Ausnahmen und Befreiungen nach
§ 31 des Baugesetzbuches
und nach § 72 nicht erforderlich
sind,
4. die Erschließung gesichert
ist und
5. die Gemeinde nicht innerhalb
eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen erklärt, dass
das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden muss.
Satz 1 gilt nur, soweit die Vorhaben
nicht bereits nach § 65 genehmigungsfrei
sind. 3Er gilt auch für Nutzungsänderungen,
die dazu dienen, Gebäude
oder Anlagen herzustellen, die
nach Satz 1 genehmigungsfrei wären.
(2)
Vorhaben im Sinne des Absatzes
1 sind:
1. Wohngebäude geringer Höhe,
2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
auch mit Wohnteil, bis 250 qm
Grundfläche mit nicht mehr
als 2 oberirdischen Geschossen,
ausgenommen solche mit Anlagen
für Jauche und Flüssigmist,
3. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis 100 qm Grundfläche und
mit nicht mehr als 2 oberirdischen
Geschossen,
4. Wochenendhäuser,
5. Nebenanlagen der Gebäude
nach Nummer 1 bis 4 sowie zu diesen
Gebäuden gehörige notwendige
Stellplätze und Garagen,
6. Gewächshäuser bis
4 m Firsthöhe,
7. Garagen und Stellplätze
mit einer Nutzfläche bis
100 qm und
8. Einfriedigungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 bedürfen Vorhaben
nach Absatz 2, mit Ausnahme solcher
im Außenbereich, auch dann
keiner Genehmigung, wenn durch
Vorbescheid die planungsrechtliche
Zulässigkeit abschließend
festgestellt ist (Absatz 1 Satz
1 Nr. 1) oder die Genehmigungen
nach § 14 Abs. 2, §
144, § 169 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 172 des Baugesetzbuches
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) oder die
erforderlichen Befreiungen und
Ausnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr.
3) erteilt worden sind. Im Übrigen
bleiben die Voraussetzungen nach
Absatz 1 unberührt.
(4)
Bei der Gemeinde sind mit Ausnahme
der Nachweise über die Standsicherheit
und den Wärme- und Schallschutz
(bautechnische Nachweise) die
vollständigen Bauvorlagen
einzureichen. Den Bauvorlagen
sind beizufügen:
1. eine Erklärung der Entwurfsverfasser
und der Sachverständigen
im Sinne des § 56 Abs. 2,
dass die von ihnen gefertigten
Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und insbesondere
die Anforderungen des Brandschutzes
eingehalten werden und keine hindernde
Baulast oder öffentliche
Grundlast besteht,
2. eine Erklärung des Bauherrn,
dass die Verpflichtung zur Anlegung
oder Ablösung eines Kinderspielplatzes
(§ 8), zur Herstellung oder
Ablösung notwendiger Stellplätze
und notwendiger Fahrradabstellplätze
(§ 49) erfüllt werden.
(5) Die Gemeinde hat die Vollständigkeit
der Bauvorlagen und Erklärungen
nach Absatz 4 innerhalb von 5
Arbeitstagen zu prüfen und
den Zeitpunkt des vollständigen
Eingangs dem Bauherrn schriftlich
mitzuteilen oder fehlende Bauvorlagen
und Erklärungen nachzufordern.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat
nach Eingang der vollständigen
Bauvorlagen und Erklärungen
bei der Gemeinde vorbehaltlich
der Absätze 7 und 8 begonnen
werden. Teilt die Gemeinde dem
Bauherrn vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden muss,
darf sofort mit dem Vorhaben begonnen
werden.
(6)
Die Gemeinde kann die Erklärung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nur
abgeben, wenn sie
1. beabsichtigt, eine Veränderungssperre
nach § 14 des Baugesetzbuches
zu veranlassen oder eine Zurückstellung
nach § 15 des Baugesetzbuches
zu beantragen,
2. der Auffassung ist, dass die
sonstigen Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt
sind,
3. der Auffassung ist, dass das
Vorhaben einer gestalterischen
Prüfung (§ 12), einer
Prüfung hinsichtlich der
Übereinstimmung mit einer
örtlichen Bauvorschrift (§
87) oder eines vorläufigen
Schutzes nach § 8 des Denkmalschutzgesetzes
bedarf,
4. der Auffassung ist, dass das
Baugrundstück insbesondere
wegen Altlasten für das Vorhaben
nicht geeignet ist (§ 4 Abs.
1).
Die Gemeinde ist zu einer Prüfung
nicht verpflichtet. Darauf, dass
die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit
keinen Gebrauch macht, besteht
kein Rechtsanspruch. Erklärt
die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden muss,
hat sie dem Bauherrn mit der Erklärung
die Bauvorlagen zurückzureichen,
falls der Bauherr bei der Vorlage
nicht ausdrücklich bestimmt
hat, dass sie gegebenenfalls als
Bauantrag zu behandeln sind. Die
Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen
an die Bauordnungsbehörde
weiter.
(7)
Bei Vorhaben nach Absatz 2 Nr.
1 bis 4 hat der Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise
durch einen Prüfingenieur
prüfen zu lassen,
2. Grundriss und Höhenlage
von Gebäuden auf dem Baugrundstück
durch eine zur Urkundsmessung
befugte Person oder Stelle festlegen
zu lassen,
3. der Bauordnungsbehörde
und, soweit Feuerungsanlagen errichtet
werden, dem Bezirksschornsteinfegermeister
den Ausführungsbeginn schriftlich
mitzuteilen.
Der nach Satz 1 Nr. 1 zu beauftragende
Prüfingenieur hat die Einhaltung
der bautechnischen Anforderungen
zu überwachen und die Überwachung
dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen.
Bei Vorhaben mit Tragwerken sehr
geringer und geringer Schwierigkeit
ist abweichend eine Prüfung
der bautechnischen Nachweise sowie
die Überwachung der Einhaltung
der bautechnischen Anforderungen
nicht erforderlich. Die Bauvorlagen
einschließlich der bautechnischen
Nachweise, der Prüfbericht
nach Satz 1 Nr. 1 und der Nachweis
der Festlegungen nach Satz 1 Nr.
2 müssen bei Baubeginn, spätestens
jedoch bei Ausführung der
jeweiligen Bauabschnitte, an der
Baustelle vorliegen. Der Bauherr
hat der Bauordnungsbehörde
die abschließende Fertigstellung
des Vorhabens schriftlich mitzuteilen.
Dieser Mitteilung sind die bautechnischen
Nachweise mit dem Prüfbericht
nach Satz 1 Nr. 1, der Nachweis
der Festlegungen nach Satz 1 Nr.
2, die schriftliche Bestätigung
nach Satz 2 und die Bescheinigung
des Bezirksschornsteinfegermeisters
nach § 41 Abs. 9 beizufügen.
(8)
Die Genehmigungsfreiheit entbindet
nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen,
die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an bauliche Anlagen
gestellt werden, sowie von der
Pflicht, nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen und
Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.
(9)
Die Bauordnungsbehörden bleiben
verpflichtet, bei Bekannt werden
von Verstößen gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften
pflichtgemäßem Ermessen
die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen (§§ 61 Abs.
1, 81 und 82). Sie sollen im Rahmen
ihrer Aufgaben nach § 83
Abs. 1 insbesondere die Erfüllung
der Anforderungen des Absatzes
7 stichprobenartig kontrollieren.
(10)
Die Verpflichtung des Bauherrn,
der Bauordnungsbehörde und
der Gemeinde nach §§
2 und 3 des Zweiten Gesetzes über
die Durchführung von Statistiken
der Bautätigkeit und die
Fortschreibung des Gebäudebestands
vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S.
1118) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(11)
Die Aufgaben der Gemeinde nach
den vorstehenden Absätzen
nimmt die für die Bauleitplanung
zuständige Stelle wahr.
(12)
§ 14 Abs. 3, § 55 Abs.
1, § 57 Abs. 1, § 58
Abs. 1, § 62, § 68 Abs.
2 und 4, § 70, § 71
Abs. 4, § 73 Abs. 5 Satz
1, § 76 Abs. 1, § 81
und § 84 Abs. 6 Satz 1 gelten
entsprechend.
§
67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Im Baugenehmigungsverfahren
werden die Errichtung, die Änderung
und der Abbruch von
1. Vorhaben nach § 66 Abs.
2,
2. Kleingartenlauben,
3. Vorhaben nach § 65 Abs.
1 und Abs. 4, die aus Gründen
des Denkmalschutzes oder wegen
ihrer Lage im Bereich einer örtlichen
Bauvorschrift nach § 87 Abs.
1 Nr. 1 und 2 genehmigungspflichtig
sind,
nur nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4 geprüft und überwacht
(vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren),
soweit diese nicht nach §§
65 oder 66 genehmigungsfrei sind.
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen,
die dazu dienen, ein Gebäude
oder eine Anlage nach Satz 1 herzustellen.
(2)
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
beschränkt sich die Prüfung
auf
1. die planungsrechtliche Zulässigkeit,
2. die Entscheidung über
zu beantragende Ausnahmen und
Befreiungen nach § 31 des
Baugesetzbuches und § 72
auch von den im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren nicht
zu prüfenden Vorschriften,
3. die Erschließung (§
4 Abs. 1),
4. die Gestaltung (§ 12),
5. die Geeignetheit des Baugrundstücks
(§ 4 Abs. 1),
6. die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes
und
7. das Naturschutzrecht, wenn
das Vorhaben im Außenbereich
liegt.
Kleingartenlauben
werden nur auf ihre planungsrechtliche
Zulässigkeit geprüft.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3
beschränkt sich die Prüfung
auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes
oder auf die Übereinstimmung
mit den örtlichen Bauvorschriften..
(3)
§ 66 Abs. 4, 5 Satz 1 und
Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass die
Bauvorlagen und Erklärungen
bei der Bauordnungsbehörde
einzureichen sind.
(4)
Über den Bauantrag ist innerhalb
von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrages
zu entscheiden; die Bauordnungsbehörde
kann die Frist aus wichtigem Grund
um bis zu einen Monat verlängern.
Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn über den Bauantrag nicht
fristgerecht entschieden worden
ist; dies gilt nicht, wenn der
Bauherr schriftlich auf diese
Rechtsfolge verzichtet hat.
(5)
Baugenehmigung (§ 74) und
Bauabnahme (§ 84) beschränken
sich auf den nach Absatz 2 geprüften
Umfang.
§
68 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich
bei der Bauordnungsbehörde
einzureichen.
(2)
mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Vorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. In besonderen Fällen
kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung
verlangt werden, dass die bauliche
Anlage in geeigneter Weise auf
dem Grundstück dargestellt
wird.
(3)
Die Bauordnungsbehörde kann
abweichend von Absatz 2 Satz 1
gestatten, dass einzelne Bauvorlagen
später eingereicht werden.
Sie soll die Baugenehmigung auf
Antrag auch unter der Bedingung
erteilen, dass bautechnische Nachweise
oder Bauvorlagen über die
Detailausführung bestimmter
Bauteile oder Bauabschnitte zur
Prüfung nachgereicht werden.
Wird nach Satz 2 verfahren, darf
mit der Bauausführung des
Vorhabens, der betroffenen Bauteile
oder Bauabschnitte erst nach schriftlicher
Mitteilung durch die Bauordnungsbehörde
begonnen werden.
(4)
Den Bauantrag und die Bauvorlagen
haben Bauherr und Entwurfsverfasser
zu unterzeichnen. Die von den
Sachverständigen nach §
56 bearbeiteten Unterlagen müssen
von diesen unterschrieben sein.
Für Vorhaben auf fremden
Grundstücken kann der Nachweis
verlangt werden, dass die Eigentumsberechtigten
zustimmen.
§
69 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrages
ist auf schriftlichen Antrag des
Bauherrn zu einzelnen Fragen des
Bauvorhabens (Bauvoranfrage) durch
die Bauordnungsbehörde ein
schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid)
zu erteilen. Der Bauvorbescheid
ist für das Baugenehmigungsverfahren
bindend.
(2)
Der Bauvorbescheid wird unwirksam,
wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach seiner Erteilung der
Bauantrag gestellt wird. Im Übrigen
gelten § 67 Abs. 1, 2 und
4, § 68 Abs. 2 und 4, §
70, § 71 Abs. 1 und 2, §
72, § 73, § 74 Abs.
1 bis 5 sowie § 76 Abs. 2
sinngemäß.
§
70 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige
Errichtung und Änderung von
Gebäuden müssen von
einem Entwurfsverfasser, welcher
bauvorlageberechtigt ist, durch
Unterschrift anerkannt sein.
(2)
Bauvorlageberechtigt für
seine jeweilige Fachrichtung ist,
wer
1. auf Grund des Bremischen Architektengesetzes
die Berufsbezeichnung "Architekt"
führen darf oder
2. in die von der Ingenieurkammer
der Freien Hansestadt Bremen geführte
Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure eingetragen ist.
(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner,
wer
1. unter Beschränkung auf
sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt,
die üblicherweise von Fachkräften
mit einer anderen Ausbildung,
als sie die in Absatz 2 genannten
Personen haben, aufgestellt werden,
2. auf Grund des Bremischen Architektengesetzes
die Berufsbezeichnung Innenarchitekt
führen darf, für die
mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten
verbundenen baulichen Änderungen
von Gebäuden, oder
3. auf Grund des Bremischen Ingenieurgesetzes
als Angehöriger der Fachrichtungen
Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung Ingenieur
führen darf, innerhalb der
letzten acht Jahre mindestens
zwei Jahre als Ingenieur tätig
war und Bediensteter einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ist, nur für die dienstliche
Tätigkeit.
(4) Bauvorlageberechtigt sind
auch die Meister des Maurer-,
des Beton- oder Stahlbetonbauer-
oder Zimmererhandwerks und Personen,
die diesen handwerksrechtlich
gleichgestellt sind, sowie die
Berufsangehörigen der Fachrichtung
Bauingenieurwesen, die auf Grund
des Bremischen Ingenieurgesetzes
zur Führung der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" berechtigt
sind, für:
1. einzelne Einfamilienhäuser
einschließlich einer Einliegerwohnung
mit einer Geschossfläche
bis zu 200 qm; ausgenommen sind
Vorhaben an Kulturdenkmalen oder
in ihrer Umgebung,
2. gewerbliche Gebäude mit
nicht mehr als einem oberirdischen
Geschoss bis zu 250 qm Grundfläche
und bis zu 5 m Wandhöhe im
Sinne von § 6 Abs. 4,
3. Vorhaben nach § 66 Abs.
2 Nr. 2 bis 8,
4. einfache Änderungen von
sonstigen Gebäuden.
Die Bauvorlageberechtigung nach
Satz 1 entsteht acht Jahre nach
Erwerb der dort genannten Qualifikation.
3Weitergehende Anforderungen können
durch Rechtsverordnung nach §
86 Abs. 6 gestellt werden.
(5)
Bei geringfügigen oder technisch
einfachen Vorhaben kann die Bauordnungsbehörde
auf eine Anerkennung gemäß
Absatz 1 verzichten.
(6)
Befugnisse, die sich aus den vom
Senator für Bau und Umwelt
bisher erteilten Bauvorlageberechtigungen
ergeben, bleiben unberührt.
Abweichend von Absatz 4 Satz 2
bleiben die in Absatz 4 Satz 1
genannten Personen für die
dort aufgeführten Vorhaben
bauvorlageberechtigt, wenn sie
vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
mindestens 2 Jahre Bauvorlagen
nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe
a) bis f) der bisherigen Bremischen
Landesbauordnung vom 23. März
1983 erstellt haben.
§
71 Behandlung des Bauantrages
(1) Alle am Baugenehmigungsverfahren
beteiligten Behörden und
Stellen haben den Bauantrag ohne
vermeidbare Verzögerung zu
behandeln.
(2)
Zum Bauantrag sollen Behörden
und Stellen, deren Aufgabenbereich
berührt wird, gehört
werden, soweit dies zur Beurteilung
der Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften entsprechend §
74 Abs. 1 erforderlich ist. Äußern
sie sich nicht innerhalb eines
Monats nach Aufforderung, können
ihre Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren
unberücksichtigt bleiben.
(3)
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung, des Einvernehmens
oder Benehmens einer anderen Behörde
oder Stelle, so gelten diese als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Aufforderung
unter Angaben von Gründen
verweigert werden.
(4)
Die Bauordnungsbehörde soll
den Bauantrag zurückweisen,
wenn die Bauvorlagen erhebliche
Mängel aufweisen. Zur Beseitigung
geringfügiger Mängel
soll die Bauordnungsbehörde
innerhalb von 5 Arbeitstagen eine
angemessene Frist setzen. Werden
die Mängel nicht fristgerecht
behoben, soll der Bauantrag zurückgewiesen
werden.
(5)
Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es nicht, soweit
mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt
werden, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft
sind (Typenprüfung). Typenprüfungen
anderer Länder gelten auch
im Lande Bremen.
(6)
Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen oder
einer sachverständigen Stelle
im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 86 Abs. 4 vor, so
wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen
Anforderungen insoweit erfüllt
sind. Die Bauordnungsbehörde
kann die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
§
72 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den nicht zwingenden
Vorschriften dieses Gesetzes oder
von den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen nicht zwingenden Vorschriften
können gestattet werden,
wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die für
die Ausnahme gegebenenfalls festgelegten
Voraussetzungen vorliegen. Nicht
zwingend sind Vorschriften, die
als Regel- oder Sollvorschrift
aufgestellt sind, oder solche,
die die Zulässigkeit von
Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
(2)
Die Bauordnungsbehörde kann
von zwingenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes auf
schriftlichen und zu begründenden
Antrag befreien, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Abweichung erfordern,
2. es zur praktischen Erprobung
neuer Bau- und Wohnformen, von
Maßnahmen zur Kostendämpfung
oder zur Schonung der natürlichen
Lebensgrundlagen durch Versuchsbauten
der Abweichung bedarf und die
Belange nach § 3 Abs. 1 nicht
wesentlich beeinträchtigt
werden oder
3. die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist; eine nicht
beabsichtigte Härte liegt
auch dann vor, wenn auf andere
Weise dem Zweck einer technischen
Anforderung in diesem Gesetz oder
in Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes entsprochen wird.
(3) Ist für bauliche Anlagen
sowie andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die
nach § 65 keiner Genehmigung
bedürfen, eine Ausnahme oder
Befreiung erforderlich, so ist
die Ausnahme oder Befreiung schriftlich
zu beantragen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Ausnahmen oder Befreiungen
von den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
nach § 67 nicht zu prüfenden
Vorschriften erforderlich sind.
(4)
Zuständig für die Erteilung
von Ausnahmen und Befreiungen
die Bauordnungsbehörde.
(5)
Der Senator für Bau und Umwelt
kann in genau zu umgrenzenden
Fällen bestimmen, dass Befreiungen
gemäß Absatz 2 nur
mit seiner Zustimmung zu erteilen
sind.
(6)
Ist eine Ausnahme oder Befreiung
unter Bedingungen, befristet oder
widerruflich erteilt worden, so
sind die Genehmigungen entsprechend
einzuschränken.
§
73 Beteiligung der Nachbarn
(1) Die Eigentümer benachbarter
Grundstücke (Nachbarn) sind
nach den Absätzen 2 bis 5
zu beteiligen, soweit sie nicht
die Lagepläne und Bauzeichnungen
des Vorhabens unterschrieben oder
der Erteilung der Befreiung schriftlich
zugestimmt haben. Der Nachbar
nimmt auch die Rechte des Mieters
oder Pächters wahr, die aus
deren Eigentumsgrundrecht folgen.
Ein Erbbauberechtigter tritt als
Nachbar an die Stelle des Eigentümers.
(2)
Vor Erteilung einer Befreiung,
die öffentlich-rechtlich
geschützte nachbarliche Belange
berühren kann, soll die Bauordnungsbehörde
die Nachbarn von dem Vorhaben
benachrichtigen und ihnen innerhalb
einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Die Bauordnungsbehörde
kann entsprechend verfahren, wenn
nicht ausgeschlossen werden kann,
dass durch die Baugenehmigung
öffentlich- rechtlich geschützte
nachbarliche Belange beeinträchtigt
werden.
(3)
Die Bauordnungsbehörde kann
auf Kosten des Bauherrn die Benachrichtigung
der Nachbarn durch ein öffentliches
Auslegungsverfahren ersetzen,
wenn sonst eine erhebliche Verzögerung
der Entscheidung über den
Bauantrag zu erwarten wäre.
(4)
Die nach Absatz 2 und 3 beteiligten
Nachbarn werden im Baugenehmigungsverfahren
mit allen Einwendungen ausgeschlossen,
die im Rahmen der Beteiligung
nicht fristgemäß geltend
gemacht worden sind.
(5)
Die Nachbarn sind berechtigt,
die eingereichten Bauvorlagen
bei der Bauordnungsbehörde
einzusehen, soweit das Vorhaben
nachbarliche Belange berühren
kann. Wird den Einwendungen der
Nachbarn nicht entsprochen, so
ist ihnen eine Ausfertigung der
Baugenehmigung oder der Entscheidung
über die Befreiung zuzustellen.
3§§ 13, 28, 39 und 41
Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden keine Anwendung.
§
74 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn das Vorhaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht; sie gilt auch für
und gegen den Rechtsnachfolger.
(2)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt;
sie kann durch Zurückweisung
des Bauantrags versagt werden,
wenn von ihr aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen
kein Gebrauch gemacht werden kann.
(3)
Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform; sie ist nur insoweit
zu begründen, als von nachbarschützenden
Vorschriften befreit wird und
der Nachbar Einwendungen erhoben
hat.
(4)
Wird die Baugenehmigung mit einer
Nebenbestimmung versehen, kann
eine Sicherheitsleistung verlangt
werden.
(5)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt
werden, um von der Allgemeinheit
oder dem Benutzer Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
abzuwenden.
(6)
Vor der Bekanntgabe der Baugenehmigung
darf mit der Ausführung des
genehmigungsbedürftigen Vorhabens
einschließlich des Baugrubenaushubs
nicht begonnen werden.
(7)
Vor Baubeginn muss die Grundfläche
der baulichen Anlage abgesteckt
und ihre Höhenlage festgelegt
sein. Baugenehmigung und Bauvorlagen
müssen an der Baustelle von
Baubeginn an vorliegen.
(8)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben
mindestens eine Woche vorher der
Bauordnungsbehörde, bei Vorhaben
mit Feuerungsanlagen auch dem
Bezirksschornsteinfegermeister
schriftlich mitzuteilen; das Gleiche
gilt für die Wiederaufnahme
von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung
von mehr als sechs Monaten.
§
75 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 74 gilt entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, dass die
zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich sind.
§
76 Geltungsdauer der Baugenehmigung
und der Teilbaugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die
Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von drei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung
mit der Ausführung des Vorhabens
nicht begonnen oder die Ausführung
ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag um jeweils
höchstens drei Jahre verlängert
werden. Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauordnungsbehörde eingegangen
ist.
§
77 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann der Senator
für Bau und Umwelt oder die
von ihm bestimmte Behörde
auf schriftlichen Antrag eine
allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den anzuführenden
Verwendungszweck nachgewiesen
ist. Für Fliegende Bauten
wird eine Typengenehmigung nicht
erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie darf nur widerruflich
und nur für eine bestimmte
Frist erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag um höchstens fünf
Jahre verlängert werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften
der §§ 68 bis 72 sinngemäß.
(3)
Nebenbestimmungen der Typengenehmigung
können sich insbesondere
auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung, Verwendung oder
Überwachung beziehen.
(4)
Typengenehmigungen anderer Länder
gelten auch im Lande Bremen.
(5)
Eine Typengenehmigung macht die
Baugenehmigung (§ 74) oder
die Zustimmung (§ 79) nicht
entbehrlich.
(6)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen
Fragen brauchen von der Bauordnungsbehörde
nicht geprüft zu werden.
Soweit es auf Grund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich ist, kann die Bauordnungsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
78 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die bestimmt und geeignet
sind, wiederholt aufgestellt und
abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen
und Baugerüste gelten nicht
als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für Fliegende
Bauten bis zu 5 m Höhe, die
nicht dazu bestimmt sind, von
Besuchern betreten zu werden,
sowie für Zelte bis zu einer
Grundfläche von 75 qm.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der Bauordnungsbehörde
erteilt, in deren Bereich der
Antragsteller seinen Wohnsitz
oder seine gewerbliche Niederlassung
hat. Hat der Antragsteller seinen
Wohnsitz und seine gewerbliche
Niederlassung außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland,
so ist die Bauordnungsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu fünf Jahre verlängert
werden, § 76 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen
werden in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
im Lande Bremen.
(5)
Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden Baues an Dritte der
für die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde hat
die Änderungen in das Prüfbuch
einzutragen und sie, wenn mit
den Änderungen ein Wechsel
der Zuständigkeit verbunden
ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(6)
Fliegende Bauten, die nach Absatz
2 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauordnungsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches in der Regel
drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich
angezeigt ist. Die Bauordnungsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(7)
Die für die Erteilung der
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauordnungsbehörde kann Auflagen
machen oder die Aufstellung oder
den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebs-
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch auf Grund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen. Das
Prüfbuch ist einzuziehen
und der Behörde, die das
Prüfbuch ausgestellt hat,
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(8)
Bei Fliegenden Bauten, die von
Besuchern betreten und für
längere Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, können
von der für die Erteilung
der Gebrauchsabnahme zuständigen
Bauordnungsbehörde Nachabnahmen
durchgeführt werden. Das
Ergebnis der Nachabnahme ist in
das Prüfbuch einzutragen.
(9)
Der Senator für Bau und Umwelt
kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen
und Gebrauchsabnahmen für
Fliegende Bauten nur durch eine
bestimmte Bauordnungsbehörde
erteilt werden dürfen.
(10)
§ 61 Abs. 2. 2, § 68
Abs. 2 und 4, § 71 Abs. 1,
2 und 4 sowie § 83 Abs. 1,
3 und 5 gelten entsprechend.
§
79 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Nach § 64 genehmigungsbedürftige
Vorhaben bedürfen keiner
Baugenehmigung, Überwachung
und Abnahme, wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes, der
Länder oder der Stadtgemeinden
Bremen oder Bremerhaven übertragen
ist und
2. die Baudienststelle mindestens
mit einem Bediensteten mit der
Befähigung zum höheren
bautechnischen Verwaltungsdienst
und mit sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist.
Solche Vorhaben bedürfen
der Zustimmung der Bauordnungsbehörde
(Zustimmungsverfahren).
(2)
Im Zustimmungsverfahren beschränkt
sich die Prüfung auf
1. die Vereinbarkeit mit den §§
6, 8 und 49 sowie den Vorschriften
über den Brandschutz, ausgenommen
die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer
der Bauteile,
2. die Entscheidung über
Ausnahmen und Befreiungen (§
72),
3. die Zulässigkeit nach
dem Planungs-, Naturschutz- und
Denkmalschutzrecht.
(3) Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 68, 69
und 71 bis 76 sinngemäß.
(4)
Die öffentliche Baudienststelle
trägt allein die Verantwortung
dafür, dass Entwurf und Ausführung
der Vorhaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(5)
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 dem Senator
für Bau und Umwelt vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen. Im Übrigen wirken
die Bauordnungsbehörden nicht
mit. § 78 Abs. 2 bis 10 findet
auf Fliegende Bauten, die der
Landesverteidigung dienen, keine
Anwendung.
§
80 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
25 mit dem Übereinstimmungszeichen
gekennzeichnet, so kann die Bauordnungsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
81 Baueinstellung
(1) Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn
1. ein genehmigungsbedürftiges
Vorhaben ohne wirksame Baugenehmigung
durchgeführt wird oder
2. das Vorhaben ohne die angeordneten
Bauabnahmen (§ 84) oder Prüfnachweise
(§ 83) oder über das
nach § 75 erlaubte vorläufige
Maß hinaus fortgesetzt worden
ist oder
3. bei der Ausführung eines
Vorhabens von den genehmigten
Bauvorlagen abgewichen oder gegen
baurechtliche Vorschriften verstoßen
wird oder
4. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder
dem Übereinstimmungszeichen
(§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet
sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung unerlaubt
fortgesetzt, so kann die Bauordnungsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel auf Kosten
des Bauherrn in amtlichen Gewahrsam
bringen.
§
82 Baubeseitigung und Nutzungsuntersagung
(1) Werden bauliche Anlagen, ferner
andere Anlagen oder Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz Anforderungen
gestellt werden, im Widerspruch
zu öffentlich- rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert.
So kann die Bauordnungsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen oder
sonstigen Anlagen oder Einrichtungen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
(2)
Werden Anlagen im Sinne von Absatz
1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften benutzt, so können
diese Benutzung und die Aufnahme
jeder nicht genehmigten oder gegen
§ 66 Abs. 5 verstoßenden
Nutzung untersagt werden.
(3)
Die Bauordnungsbehörde kann
das Einreichen von Bauvorlagen
gemäß § 68 Abs.
2 und 4 verlangen.
§
83 Bauüberwachung
(1) Die Bauordnungsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen
und sich dabei auf Stichproben
beschränken. Sie kann verlangen,
dass Beginn und Ende bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
(2)
Die Bauordnungsbehörde und
die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich, auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
lassen.
(3)
Die mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4)
Die Bauordnungsbehörde kann
einen Nachweis einer zur Urkundsmessung
befugten Person oder Stelle darüber
verlangen, dass die Grundfläche
und die Höhenlagen (§
74 Abs. 7) sowie die Abstände
der baulichen Anlagen eingehalten
sind.
(5)
Die Kosten für die Überwachung
nach Absatz 1, für die Probeentnahme
und Prüfung nach Absatz 2
sowie für Prüfungen
auf Grund von Rechtsverordnungen
nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 trägt der Bauherr.
§
84 Bauabnahmen
(1) Bei genehmigungsbedürftigen
baulichen Anlagen kann die Bauordnungsbehörde
als besondere Maßnahme der
Bauüberwachung in der Baugenehmigung,
aber auch noch während der
Baudurchführung, die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,
2. der baulichen Anlage nach Vollendung
der tragenden Teile, der Schornsteine,
der Brandwände, der notwendigen
Treppen und der Dachkonstruktion
(Rohbauabnahme) und
3. der baulichen Anlage nach ihrer
Fertigstellung (Schlussabnahme)
anordnen.
(2)
Der Bauherr hat, auch wenn keine
Rohbau- oder Schlussabnahme angeordnet
ist, jeweils zwei Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen, wann
die Voraussetzungen für die
Abnahme gegeben sind.
(3)
Den Mitteilungen über die
Rohbaufertigkeit und über
die abschließende Fertigstellung
sind die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die sichere Abführung
der Abgase (bei Rohbaufertigkeit)
und über die Brandsicherheit
der Feuerungsanlagen (bei abschließender
Fertigstellung) beizufügen.
(4)
Bei der Rohbauabnahme müssen
alle Teile der baulichen Anlage
sicher zugänglich sein, die
für die Standsicherheit,
den Brandschutz, den Wärme-
und Schallschutz wesentlich sind.
Sie sind, soweit möglich,
derart offen zu halten, dass Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können.
(5)
Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Mitteilung
nach Absatz 2 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauordnungsbehörde
nicht einem früheren Beginn
zugestimmt hat. Die Bauordnungsbehörde
kann verlangen, dass bestimmte
Bauarbeiten erst nach einer gemäß
Absatz 1 Nr. 1 angeordneten Abnahme
durchgeführt oder fortgesetzt
werden.
(6)
Eine bauliche Anlage darf erst
benutzt werden, wenn die Bescheinigungen
nach Absatz 3 der Bauordnungsbehörde
vorliegen und die bauliche Anlage
auch im Übrigen sicher benutzbar
ist. Die Bauordnungsbehörde
kann verlangen, dass eine bauliche
Anlage erst nach der Schlussabnahme
in Gebrauch genommen wird.
(7)
Der Bauherr hat auf Verlangen
die für die Abnahme und die
damit verbundenen Prüfungen
erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
(8)
Über Ergebnis der Abnahme
ist auf Verlangen des Bauherrn
eine Bescheinigung auszustellen.
§
85 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Die Bauordnungsbehörden
können gestatten, dass Grundstückseigentümer
durch Erklärung ihnen gegenüber
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben. Die Erklärung
bedarf der Schriftform; die Unterschrift
muss öffentlich beglaubigt
oder vor der Bauordnungsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt
werden.
(2)
Die Baulasten sind in ein Verzeichnis
einzutragen. Sie werden unbeschadet
der Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam
und wirken auch gegen den Rechtsnachfolger.
(3)
In das Baulastenverzeichnis können
auch eingetragen werden:
1. andere baurechtliche Verpflichtungen
des Grundstückseigentümers
zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen, soweit ein öffentliches
Interesse an der Eintragung besteht,
2. Befristungen, Widerrufsvorbehalte,
Auflagen und Bedingungen.
(4) Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauordnungsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete
und die durch die Baulast Begünstigten
angehört werden.
(5)
Der Verzicht wird mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam.
Von der Eintragung soll den Beteiligten
Mitteilung gemacht werden.
(6)
Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauordnungsbehörde
geführt. Wer ein berechtigtes
Interesse darlegt, kann in das
Baulastenverzeichnis Einsicht
nehmen oder sich Abschriften erteilen
lassen.
Teil
6: Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussvorschriften
§
86 Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
(1) Der Senator für Bau und
Umwelt wird ermächtigt, zur
Verwirklichung der in § 3
bezeichneten allgemeinen Anforderungen
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in den
§§ 4 bis 51, insbesondere
über Feuerungsanlagen (§
41),
2. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen für
Errichtung, Änderung, Unterhaltung,
Betrieb und Benutzung ergeben
(§§ 52, 53), sowie über
die Anwendung solcher Anforderungen
auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß unterhalten
werden müssen, und die Erstreckung
dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
4. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen,
wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,
5. den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 4 genannten Personen.
Wegen der technischen Anforderungen
kann auf Bekanntmachungen besonderer
sachverständiger Stellen
mit Angabe der Fundstelle verwiesen
werden.
(2)
Der Senator für Bau und Umwelt
wird ermächtigt, zu baurechtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich, das Verfahren
im Einzelnen,
4. die Verarbeitung personenbezogener
Daten nach § 62.
Er kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)
Der Senator für Bau und Umwelt
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass die am Bau
Beteiligten (§§ 54 bis
58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
des Entwurfsverfassers, der Unternehmer,
des Bauleiters, von Sachverständigen
oder Behörden über die
Einhaltung bauordnungsrechtlicher
Anforderungen vorzulegen haben.
(4)
Der Senator für Bau und Umwelt
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
baurechtlicher Verfahren oder
zur Entlastung der Bauordnungsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. die Heranziehung von Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen
nach
a) § 61 Abs. 2 oder deren
Einsatz durch und für Betreiber
baulicher Anlagen auf Grund bauordnungsrechtlicher
Bestimmungen,
b) § 71 Abs. 6,
2. die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauordnungsbehörde im
Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf
Sachverständige oder sachverständige
Stellen.
Der Senator für Bau und Umwelt
kann dabei nach Maßgabe
des Absatzes 5 bestimmte Voraussetzungen
festlegen, die die Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen
zu erfüllen haben; er muss
dieses in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2 tun.
(5)
Der Senator für Bau und Umwelt
kann durch Rechtsverordnung für
Sachverständige oder sachverständige
Stellen, die nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften auf Grund
dieses Gesetzes tätig werden,
1. die Fachbereiche bestimmen,
in denen die Sachverständigen
tätig werden,
2. die Anforderungen an die Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen
insbesondere in Bezug auf deren
Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung,
persönliche Zuverlässigkeit,
Alter sowie Fort- und Weiterbildung
und eine ausreichende Haftpflichtversicherung
bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung
vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das
Verfahren und die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen bestimmen
sowie
5. die Überwachung und die
Vergütung der Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen
regeln.
(6) Der Senator für Bau und
Umwelt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften
für eine Zusatzqualifikation
der nach § 70 Abs. 4 bauvorlageberechtigten
Personen zu erlassen, um sicherzustellen,
dass ausreichende Kenntnisse und
Fertigkeiten hinsichtlich der
öffentlich-rechtlichen Anforderungen
vorhanden sind, die für Vorhaben
nach § 70 Abs. 4 gelten.
Dabei kann insbesondere geregelt
werden:
1. die Notwendigkeit einer staatlichen
Anerkennung, die die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung voraussetzt,
2. die Voraussetzungen, die Inhalte
und das Verfahren für diese
Prüfung,
3. das Verfahren sowie die Voraussetzungen
der Anerkennung, ihren Widerruf,
ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,
4. Weiter- und Fortbildungserfordernisse
sowie
5. die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.
(7) Der Senator für Bau und
Umwelt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Entscheidung
über
1. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 28 Abs. 1 und 3),
2. die Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 77),
3. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten (§
78)
auf andere als die in diesen Vorschriften
aufgeführten Behörden
oder Stellen zu übertragen.
Die Entscheidung kann auch auf
eine als juristische Person des
öffentlichen Rechts oder
als Behörde oder unselbstständige
Anstalt eines anderen Landes eingerichtete
Stelle übertragen werden,
an deren Willensbildung die Freie
Hansestadt Bremen durch den Senator
für Bau und Umwelt mitwirkt.
(8)
Der Senator für Bau und Umwelt
kann durch Rechtsverordnung
1. das Übereinstimmungszeichen
festlegen und zu diesem Zeichen
zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 28 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(9) Der Senator für Bau und
Umwelt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen
dass die Anforderungen der auf
Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I
S. 1451), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2750), erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend
für Anlagen gelten, die weder
gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Er kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann er auch vorschreiben, dass
danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach § 79 einschließlich
der zugehörigen Ausnahmen
und Befreiungen einschließen
sowie dass § 12 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(10)
Der Senator für Bau und Umwelt
erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
87 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
durch Ortsgesetz Bauvorschriften
erlassen über
1. die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Automaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebietes; dabei können
sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken;
2. besondere Anforderungen an
bauliche Anlagen, Werbeanlagen
und Automaten zum Schutz bestimmter
Bauten, Straßen und Plätze
oder Ortsteile von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmalen;
dabei können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Automaten
ausgeschlossen, auf Teile baulicher
Anlagen und auf bestimmte Farben
beschränkt sowie als genehmigungspflichtig
bestimmt werden,
3. die Größe, Beschaffenheit
und Lage von Kinderspielplätzen
sowie ihre Mindestausstattung
mit Spielgeräten,
4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lagerplätze, der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze
für bewegliche Abfall- und
Wertstoffbehälter sowie über
die Notwendigkeit, Art, Gestaltung
und Höhe von Abgrenzungen
oder Einfriedigungen; hierzu können
auch Anforderungen an die Bepflanzung
gestellt oder die Verwendung von
Pflanzen, insbesondere Hecken,
als Einfriedigung verlangt werden,
5. die Begrünung von baulichen
Anlagen sowie über die Gestaltung
der Freiflächen von Baugrundstücken;
dabei kann die Bepflanzung der
Freiflächen mit Bäumen
und Sträuchern geregelt oder
allgemein oder für bestimmte
Bereiche, wie Vorgärten,
eine gärtnerische Anlegung
und Unterhaltung verlangt werden,
6. andere als die in § 6
Abs. 4, 5 und 11 vorgeschriebenen
Tiefen der Abstandsflächen
in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes,
insbesondere zur Wahrung der bauhistorischen
Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart dieser Gemeindeteile,
7. die Entwässerung der Grundstücke
und den Anschluss der Entwässerungsanlagen
der Grundstücke an die öffentlichen
Abwasseranlagen sowie über
die Anwendung solcher Vorschriften
auf bestehende bauliche Anlagen,
8. die Höhe des Ablösungsbetrages
für Stellplätze nach
§ 49 Abs. 8,
9. die Untersagung oder Einschränkung
von Stellplätzen in abgegrenzten
Teilen des Gemeindegebietes nach
§ 49 Abs. 5,
10. die Verpflichtung, in der
Gemeinde oder in Teilen davon
für bestehende bauliche Anlagen
Fahrradabstellplätze herzustellen
und bereitzuhalten; sie können
dabei auch die erforderliche Größe,
die Lage und die Ausstattung dieser
Abstellplätze festlegen,
11. die Verpflichtung, im Gemeindegebiet
oder in Teilen davon bei bestehenden
baulichen Anlagen Kinderspielplätze
nach § 8 herzustellen und
zu unterhalten,
12. das Verbot und die Stilllegung
von Abfall- und Wertstoffschächten
in bestehenden baulichen der Gemeinde
oder in Teilen davon,
13. die Verpflichtung, im Gemeindegebiet
oder in Teilen davon Anlagen zum
Sammeln, Verwenden oder Versickern
von Niederschlagswasser oder zum
Verwenden von Brauchwasser herzustellen,
um die Abwasseranlagen zu entlasten,
Überschwemmungsgefahren zu
vermeiden und den Wasserhaushalt
zu schonen, soweit gesundheitliche
oder wasserwirtschaftliche Belange
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Anforderungen in Ortsgesetzen
nach Absatz 1 können auch
durch zeichnerische Darstellung
gestellt werden. Ihre Bekanntgabe
kann dadurch ersetzt werden, dass
dieser Teil der örtlichen
Bauvorschriften bei der Gemeinde
zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf
ist in den örtlichen Bauvorschriften
hinzuweisen.
(3)
Örtliche Bauvorschriften
können auch als Festsetzungen
in einen Bebauungsplan oder in
eine sonstige Satzung aufgenommen
werden, die Festsetzungen nach
§ 9 des Baugesetzbuches enthalten
darf. In diesem Fall gelten die
Vorschriften des Baugesetzbuches
über das Aufstellungsverfahren
einschließlich der Vorschriften
über die Folgen von Verfahrensmängeln
entsprechend.
§
88 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 86 erlassenen
Rechtsverordnung oder einem nach
§ 87 erlassenen Ortsgesetz
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung
oder das Ortsgesetz für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauordnungsbehörde
zuwiderhandelt, die auf Grund
dieses Gesetzes oder auf Grund
einer nach diesem Gesetz zulässigen
Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes
erlassen worden ist, sofern die
Anordnung auf die Bußgeldvorschrift
verweist,
3. ohne die erforderliche Genehmigung
(§ 64 Abs. 1, § 75)
oder abweichend davon bauliche
Anlagen errichtet, ändert,
abbricht, nutzt oder einer mit
der Genehmigung verbundenen Auflage
nicht nachkommt,
4. im Genehmigungsfreistellungsverfahren
(§ 66) ohne die erforderliche
Anzeige, vor Ablauf der Fristen
des § 66 Abs. 5 Satz 2 und
3 oder abweichend von den eingereichten
Bauvorlagen oder Erklärungen
nach § 66 Abs. 4 bauliche
Anlagen errichtet, ändert,
abbricht oder nutzt,
5. unter Verstoß gegen die
Anforderungen des § 66 Abs.
7 (Genehmigungsfreistellungs-
und vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
oder entgegen § 68 Abs. 3
Satz 3 (Genehmigungsverfahren)
eine bauliche Anlage errichtet,
ändert, abbricht oder nutzt,
6. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
(§ 78 Abs. 2) aufstellt und
in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige
und Abnahme (§ 78 Abs. 6)
in Gebrauch nimmt,
7. entgegen der Vorschrift des
§ 84 Abs. 5 Bauarbeiten beginnt
oder entgegen der Vorschrift des
§ 84 Abs. 6 bauliche Anlagen
benutzt,
8. die nach § 74 Abs. 8 vorgeschriebene
Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
9. Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
kennzeichnet, ohne dass dafür
die Voraussetzungen nach §
25 Abs. 4 vorliegen,
10. Bauprodukte entgegen §
20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Übereinstimmungszeichen
verwendet,
11. Bauarten nach § 24 ohne
die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
12. als Bauherr, Entwurfsverfasser,
Unternehmer oder Bauleiter der
Vorschrift des § 55 Abs.
1, 3, 6 oder 8, § 56 Abs.
1 Satz 2, § 57 Abs. 1 oder
des § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
13. bei der Errichtung und dem
Betrieb einer Baustelle der Vorschrift
des § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt,
14. als Entwurfsverfasser Bauvorlagen
unterzeichnet, ohne nach §
70 hierzu berechtigt zu sein.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach dem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern oder eine Genehmigungsfreistellung
nach § 66 zu erwirken.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 100.000
DM geahndet werden.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
(5)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde
für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1
Nr. 8 bis 10 der Senator für
Bau und Umwelt, in den übrigen
Fällen in der Stadtgemeinde
Bremen die Bauordnungsbehörde,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat.
§
89 Anwendung auf bestehende
bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder
in den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften andere
Anforderungen als nach dem bisherigen
Recht gestellt, so kann verlangt
werden, dass rechtmäßig
bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen bereits im Bau befindliche
Anlagen den neuen Vorschriften
angepasst werden, wenn dies wegen
der öffentlichen Sicherheit
oder Gesundheit erforderlich ist.
(2)
Sollen rechtmäßig bestehende
bauliche Anlagen geändert
werden, sind die Vorschriften
der §§ 29 bis 48 nur
insoweit anzuwenden, als dies
wegen der Sicherheit und Gesundheit
erforderlich ist. Bei Vorhaben
zur Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum durch Um- und Ausbau
sowie bei Änderungen von
Baudenkmälern gilt Satz 1
auch, wenn mit diesen Vorhaben
eine Nutzungsänderung rechtmäßig
bestehender baulicher Anlagen
verbunden ist.
(3)
Bei wesentlichen Änderungen
rechtmäßig bestehender
Anlagen, auf die nach Absatz 2
Vorschriften der §§
29 bis 48 anzuwenden sind, kann
gefordert werden, dass auch die
nicht unmittelbar berührten
Teile der baulichen Anlage mit
diesem Gesetz oder mit den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften in Einklang gebracht
werden, wenn die Teile der baulichen
Anlage, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
zu ändernden Teilen in einem
konstruktiven oder funktionellen
Zusammenhang stehen und durch
diese Forderung keine unzumutbaren
mehrkosten entstehen.
§
90 Übergangsvorschriften
(1) Auf die vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes eingeleiteten
Verfahren sind die materiellen
Vorschriften dieses Gesetzes nur
insoweit anzuwenden, als sie für
den Antragsteller eine günstigere
Regelung enthalten als das zur
Zeit der Antragstellung geltende
Recht.
(2)
Die für nicht geregelte Bauprodukte
nach bisherigem Recht erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 21.
(3)
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4. Prüfstellen
nach Satz 1 gelten bis zum 31.
Dezember 1996 auch als Prüfstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht für die Fremdüberwachung
anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen Aufgabenbereich
bis zum 31. Dezember 1996 auch
als anerkannte Zertifizierungsstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3.
(4)
Überwachungszeichen, mit
denen Bauprodukte vor In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Übereinstimmungszeichen
nach § 25 Abs. 4.
(5)
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern, in denen
die Prüfzeichen und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Übereinstimmungszeichen
nach § 25 Abs. 4.
(6)
Übereinstimmungszeichen nach
§ 25 Abs. 4 gelten für
Bauprodukte, für die nach
bisherigem Recht ein Prüfzeichen
oder der Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als Prüfzeichen
und Überwachungszeichen nach
bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht besteht.
(7)
Bauprodukte, die nach bisherigem
Recht weder prüfzeichen-
noch überwachungspflichtig
waren, bedürfen bis zum 30.
Juni 1996 keines Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 Abs. 1.
(8)
Wer bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes als Ingenieur im Sinne
des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder
als Beamter im Sinne des §
90 Abs. 3 Nr. 3 der bisherigen
Bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt
war, gilt noch für ein Jahr
nach Maßgabe des bisherigen
Rechts auch dann als bauvorlageberechtigt,
wenn er die Voraussetzungen nach
§ 70 nicht erfüllt.
§
91 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden
1. die Bremische Landesbauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1983 (Brem.GBl.
S. 89 - 2130-d-1), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 147),
2. die Baudurchführungsverordnung
vom 31. März 1983 (Brem.GBl
S. 117 - 2130-d- 3),
3. die Freistellungs- und Vereinfachungsverordnung
vom 31. März 1983 (Brem.GBl.
S.123 - 2130-d-16),
4. die Überwachungsverordnung
vom 13. August 1987 (Brem.GBl.
S. 233 - 2130-d- 19),
5. die Verordnung über die
Übertragung bauaufsichtlicher
Entscheidungsbefugnisse auf das
Institut für Bautechnik in
Berlin vom 7. Juni 1973 (Brem.GBl.
S. 167).