Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Vom 16. Juli 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Teil 2
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden, Teilung der
Grundstücke
§
5 Zugänge und Zufahrten
der Grundstücke
§
6 Abstandsflächen
§
7 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielplätze
Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen
Abschnitt 1
Gestaltung
§ 8 Gestaltung
§
9 Werbeanlagen und Warenautomaten
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§ 10
Baustelle
§
11 Standsicherheit, Schutz
gegen schädliche Einflüsse
§
12 Brandschutz
§
13 Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz
* Dieses Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie
200/9/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000
über
Seilbahnen für den Personenverkehr
(ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in
Landesrecht.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt
geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.
L 217 S. 18), sind beachtet worden.
211 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12
vom 21. Juli 2003
Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten
§
14 Bauprodukte
§
15 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
16 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
17 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 18
Bauarten
§
19 Übereinstimmungsnachweis
§
20 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
21 Übereinstimmungszertifikat
§
22 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Abschnitt 4
Anforderungen an Bauteile
§
23 Allgemeine Anforderungen
an das Brandverhalten von Bauteilen
§
24 Tragende oder aussteifende
Bauteile
§
25 Raumabschließende
Bauteile
§
26 Brandwände
§
27 Außenwände
§ 28
Dächer
Abschnitt 5
Rettungswege,Treppen und Öffnungen
§
29 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 30
Treppen
§
31 Notwendige Treppenräume
und Ausgänge
§
32 Abschlüsse von Öffnungen,
Fenster und Kellerlichtschächte
§
33 Umwehrungen und Abdeckungen
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstungen
§ 34
Aufzüge
§
35 Leitungen, Schächte
und Kanäle für technische
Gebäudeausrüstungen
§
36 Feuerungsanlagen, Anlagen
zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen
§
37 Wasserversorgungsanlagen
§
38 Kleinkläranlagen,
Gruben und Sickeranlagen
§
39 Anlagen für feste
Abfallstoffe, Wertstoffbehälter
und Abfallschächte
Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
40 Aufenthaltsräume
§ 41
Wohnungen
Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen
§
42 Toilettenräume und
Toilettenanlagen
§
43 Stellplätze und Garagen,
Stellplatzablösevertrag
§
44 Sonderbauten
§
45 Barrierefreies Bauen
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 46
Grundsatz
§ 47
Bauherr
§
48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung
§
49 Bauüberwachung
§
50 Unternehmer
Teil 5
Organisation, Zuständigkeit
und Aufgaben
§
51 Bauaufsichtsbehörden,
Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden
§
52 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
53 Aufgaben und Befugnisse
der amtsfreien Gemeinden und der
Ämter als Sonderordnungsbehörden
Teil 6
Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie
Vorhaben
§
54 Genehmigungspflichtige
Vorhaben
§
55 Genehmigungsfreie Vorhaben
Abschnitt 2
Bauaufsichtliche Verfahren
§
56 Baugenehmigungsverfahren
§
57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
58 Bauanzeigeverfahren
§
59 Vorbescheidsverfahren
§
60 Zulassung von Abweichungen
§
61 Abweichungen von örtlichen
Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches
Erlaubnisverfahren
§
62 Bauantrag und Bauvorlagen
§
63 Behandlung des Bauantrags
§
64 Beteiligung der Nachbarn
§
65 Rechtliche Sicherung
§
66 Bautechnische Nachweise
§
67 Baugenehmigung
§
68 Baubeginn, Baufreigabe,
Einmessung, Mitteilungspflichten
über den Stand der Bauarbeiten
§
69 Geltungsdauer der Genehmigung
§
70 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
§
71 Besondere Verfahrensvorschriften
für Fliegende Bauten
§
72 Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherren
Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
§
73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung
§
74 Beseitigungsanordnung
§
75 Überprüfung der
Bauausführung
§
76 Schlussabnahme, Fertigstellung
und Nutzung der baulichen Anlage
§
77 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
78 Anpassung bestehender baulicher
Anlagen
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§
79 Ordnungswidrigkeiten
Teil 7
Rechtsverordnungen, örtliche
Bauvorschriften,
Datenschutz, Schlussvorschriften
§
80 Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen
§
81 Örtliche Bauvorschriften
§
82 Datenschutz
§
83 Übergangsvorschriften
§
84 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
alle baulichen Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Straßen, Wege und Plätze,
die als öffentliche Straße
gewidmet werden oder sind und
unter verantwortlicher Leitung
einer Straßenbaubehörde
nach den straßenrechtlichen
Vorschriften hergestellt werden
und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme
von Gebäuden,
2. sonstige Anlagen des öffentlichen
Verkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Seilbahnen und
Gebäuden,
3. Anlagen, die der Bergaufsicht
unterliegen sowie endgültig
stillgelegte bergbauliche Anlagen,
die nicht mehr der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden auf der Geländeoberfläche,
4. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation
dienen, mit Ausnahme
von Masten und Unterstützungen,
5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen, mit Ausnahme
von Masten und Unterstützungen,
6. Kräne mit Ausnahme von
Kranbahnen und Unterstützungen,
7. Parkanlagen und andere Grünflächen,
die öffentliche Einrichtungen
sind, sowie Friedhöfe, mit
Ausnahme von Gebäuden.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist,
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Zu den baulichen
Anlagen zählen auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze
und Ausstellungsplätze,
3. Campingplätze, Wochenendhausplätze,
Spielplätze und Sportplätze,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Abstellplätze für
Fahrräder,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen,
7. künstliche Hohlräume
unter der Geländeoberfläche,
8. Seilbahnen.
(2) Gebäude sind selbstständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3) Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden eines oberirdischen
Geschosses nicht höher als
7 m über der Geländeoberfläche
liegt. Gebäude mittlerer
Höhe sind Gebäude, bei
denen der Fußboden eines
oberirdischen Geschosses höher
als 7 m und nicht höher als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden eines
oberirdischen Geschosses höher
als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen
Geschosse, deren Deckenoberkante
im Mittel mehr als 1,40 m über
die Geländeoberfläche
hinausragt. Geschosse, die ausschließlich
der Unterbringung technischer
Gebäudeausrüstungen
dienen (Installationsgeschosse)
sowie Hohlräume zwischen
der obersten Decke und der Bedachung,
in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Vollgeschosse.
(5) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder nach
Lage und Größe dazu
geeignet sind.
(6) Geländeoberfläche
ist die natürliche Geländeoberfläche,
soweit nicht gemäß
§ 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
oder in der Baugenehmigung eine
andere Geländeoberfläche
festgesetzt ist.
(7) Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche dienen. Garagen
sind Gebäude oder Gebäudeteile
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungsräume, Verkaufsräume,
Werkräume
oder Lagerräume für
Kraftfahrzeuge gelten nicht als
Stellplätze oder Garagen.
(8) Feuerstätten sind in
oder an Gebäuden ortsfest
benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte bauliche Anlagen,
die hergestellt werden, um mit
dem Erdboden verbunden zu werden,
wie Fertighäuser, Fertiggaragen
und Silos.
(10) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre
Teile sind so anzuordnen, zu errichten,
zu ändern und instand zu
halten, dass
1. die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit und Eigentum, nicht
gefährdet werden,
2. sie die allgemeinen Anforderungen
ihrem Zweck entsprechend dauerhaft
erfüllen und ohne Missstände
benutzbar sind und
3. die natürlichen Lebensgrundlagen
geschont werden.
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen
nur verwendet werden, wenn die
baulichen Anlagen unter Verwendung
der Bauprodukte und bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
ihrem Zweck entsprechenden, angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen
dieses Gesetzes oder der Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes erfüllen
und gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Regeln der Technik durch
Bekanntmachung im Amtsblatt für
Brandenburg als Technische Baubestimmungen
einführen. Bei der Bekanntmachung
kann hinsichtlich des Inhalts
der Technischen Baubestimmungen
auf die Fundstelle verwiesen werden.
(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
eingeführten Technischen
Baubestimmungen sind zu beachten.
Von den Technischen Baubestimmungen
kann abgewichen werden, wenn eine
andere Lösung in gleicher
Weise die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt; §
14 Abs. 3, § 18 und §
60 Abs. 1
bleiben unberührt.
(5) Für die Beseitigung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder ih-212
Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 213 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 rer Teile,
für ihre Nutzungsänderung
und für die Baustelle gelten
die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.
(6) Bauprodukte, Bauarten und
Prüfverfahren, die den in
Vorschriften anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum genannten technischen
Anforderungen entsprechen, dürfen
verwendet oder angewendet werden,
wenn das geforderte Schutzniveau
in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit
und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen
dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit
nachgewiesen wird.
Teil 2
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden, Teilung der
Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn
1. das Grundstück nach Lage,
Form, Größe und Beschaffenheit
für die beabsichtigte Bebauung
geeignet ist,
2. das Grundstück in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
die Nutzung einer befahrbaren
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche rechtlich
gesichert ist; für Wohngebäude
geringer
Höhe sind nicht befahrbare
Wohnwege von nicht mehr als 50
m Länge zulässig,
3. bis zum Beginn der Benutzung
des Gebäudes die Zufahrtswege
sowie die Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar
sind.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist zulässig, wenn rechtlich
gesichert ist, dass keine Verhältnisse
eintreten können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
(3) Durch die Teilung eines Grundstücks,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, dürfen keine
Verhältnisse geschaffen werden,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften, insbesondere
den Vorschriften über die
Abstandsflächen, den Brandschutz
und die Erschließung, zuwiderlaufen.
§
5 Zugänge und Zufahrten
der Grundstücke
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt.
(2) Zu Gebäuden, bei denen
die Oberkante der Brüstung
von zum Anleitern bestimmten Fenstern
oder Stellen mehr als 8 m über
Gelände liegt, ist in den
Fällen des Absatzes 1 anstelle
eines Zu- oder Durchgangs eine
Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
(3) Bei Gebäuden, die ganz
oder mit Teilen mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, sind Zufahrten
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
und Bewegungsflächen
herzustellen, wenn sie aus Gründen
des Feuerwehreinsatzes erforderlich
sind.
(4) Ist für die Personenrettung
der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen
erforderlich, so sind die dafür
erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen
herzustellen.
(5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen
und Bewegungsflächen müssen
für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend
befestigt und tragfähig sein;
sie sind als solche zu kennzeichnen
und ständig frei zu halten;
die Kennzeichnung der Zufahrten
muss
von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen
auf den Flächen nach Satz
1 nicht abgestellt werden.
§
6 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandsflächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Eine Abstandsfläche
ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an Grundstücksgrenzen
errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
das Gebäude an die Grundstücksgrenze
gebaut werden muss oder darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandsflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen oder öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte. Eine geringfügige
Erstreckung
von Abstandsflächen auf das
Nachbargrundstück mit einer
Breite von nicht mehr als 4 m
und einer Tiefe von nicht mehr
als 1 m, höchstens jedoch
einer Fläche von insgesamt
nicht mehr als 2 m2, ist zulässig.
Abweichend von Satz 1 dürfen
sich Abstandsflächen ganz
oder teilweise auf ein Nachbargrundstück
erstrecken, wenn rechtlich gesichert
ist, dass sie nicht überbaut
werden und sich nicht mit anderen
Abstandsflächen
überdecken.
(3) Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandsflächen
zulässig sind oder gestattet
werden.
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen
bemisst sich nach der Wandhöhe
von der Geländeoberfläche
bis zum oberen Abschluss der Wand.
Die Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Dachhaut gilt
als oberer Abschluss der Wand.
Bei gestaffelten
Wänden, bei Dächern
oder Dachaufbauten sowie bei vor
die Außenwand vortretenden
Bauteilen oder Vorbauten ist die
Wandhöhe für den jeweiligen
Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau
oder das jeweilige Bauteil gesondert
zu ermitteln. Das
sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen
beträgt 0,5 H, mindestens
3 m. Vor Außenwänden
ohne Fenster für Aufenthaltsräume
beträgt die Tiefe der Abstandsflächen
0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe-
und Industriegebieten sowie in
Sondergebieten, die nicht der
Erholung dienen, beträgt
die Tiefe der Abstandsflächen
0,25 H, mindestens 3 m. Bestimmt
eine örtliche Bauvorschrift
nach § 81 eine geringere
oder größere Tiefe
der Abstandsflächen,
so gilt diese Tiefe.
(6) Vor den Außenwänden
von Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Geschossen und nicht
mehr als 9 m Firsthöhe genügt
als Tiefe der Abstandsfläche
3 m. Absatz 2 Satz 3 ist nicht
anzuwenden.
(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen
werden folgende untergeordnete
Bauteile nicht berücksichtigt:
1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände
und andere Bauteile, die nicht
mehr als 1 m vor die Außenwand
vortreten,
2. Stufen, Podeste und Überdachungen
vor Hauseingängen, die nicht
mehr als 1,5 m vor die Außenwand
vortreten,
3. untergeordnete Vorbauten, wie
a) Wintergärten mit nicht
mehr als 5 m Breite, wenn sie
über nicht mehr als zwei
Geschosse reichen und nicht mehr
als 3 m vortreten,
b) Balkone mit nicht mehr als
5 m Breite, wenn sie nicht mehr
als 2 m vortreten,
c) andere Vorbauten mit nicht
mehr als 3 m Breite, wenn sie
über nicht mehr als zwei
Geschosse reichen und nicht mehr
als 1 m vortreten,
4. an bestehenden Gebäuden
nachträglich angebrachte
Außenwandverkleidungen,
die dem Wärmeschutz dienen.
Vorbauten sind untergeordnet,
wenn ihre Gesamtbreite ein
Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand nicht überschreitet.
Bauteile und Vorbauten müssen
von den Nachbargrenzen oder von
den Abstandsflächen anderer
Gebäude mindestens 2 m entfernt
bleiben.
(8) Die Tiefe der Abstandsfläche
wird von dem lotrecht unter dem
oberen Abschluss der Wand, des
Wandabschnitts, des Dachaufbaus,
des Vorbaus oder des jeweiligen
Bauteils liegenden Fußpunkt
im rechten Winkel zum Verlauf
der Wand und in
horizontaler Richtung gemessen.
(9) Für bauliche Anlagen,
andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 8 entsprechend. Stützmauern
und geschlossene Einfriedungen
mit nicht mehr als 2 m Höhe
sind ohne Abstandsflächen
unmittelbar an der Grundstücksgrenze
zulässig.
(10) Garagen und Nebengebäude
ohne Aufenthaltsräume und
mit nicht mehr als 3 m Wandhöhe
dürfen ohne Abstandsflächen
unmittelbar an der Grundstücksgrenze
errichtet werden. Die an den Grundstücksgrenzen
errichteten Außenwände
dürfen insgesamt
eine Länge von 15 m und entlang
einer Grundstücksgrenze eine
Länge von 9 m nicht überschreiten.
Die Einbeziehung der Grenzbebauung
unter das Dach eines Hauptgebäudes
ist nicht zulässig. Feuerstätten
sind in der Grenzbebauung unzulässig.
(11) Die Bebauung nach den Absätzen
9 und 10 ist in der Abstandsfläche
eines Gebäudes auf dem gleichen
Grundstück ohne eigene Abstandsfläche
zu diesem Gebäude zulässig,
wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen
nicht beeinträchtigt wird.
§
7 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielplätze
(1) Die Bebauung und die Versiegelung
des Grundstücks ist nur zulässig,
soweit dies für die zulässige
Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren
erforderlich ist. Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sind zu bepflanzen oder gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten,
soweit diese Flächen nicht
für eine andere zulässige
Verwendung benötigt werden.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen können
die Bauaufsichtsbehörden
verlangen, dass die Geländeoberfläche
des Grundstücks erhalten
oder in ihrer Höhenlage
verändert wird, um eine Störung
des Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbildes zu vermeiden
oder zu beseitigen oder um die
Geländeoberfläche der
Höhe der Verkehrsflächen
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(3) Kinderspielplätze sind
so anzuordnen und auszustatten,
dass die Kinder nicht gefährdet
werden. Bei der Errichtung von
Gebäuden mit mehr als vier
Wohnungen müssen die durch
die Gemeinde in einer örtlichen
Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten
Kinderspielplätze hergestellt
werden.
Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen
Abschnitt 1
Gestaltung
§
8 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind nach
den anerkannten Regeln der Baukunst
durchzubilden und so zu gestalten,
dass sie nach Form, Maßstab,
Verhältnis der Baumassen
und Bauteile zueinander, Werkstoff
und Farbe nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung derart in Einklang
zu bringen, dass sie das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild nicht
verunstalten oder deren beabsichtigte
Gestaltung nicht stören.
214 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 215 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
§
9 Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen.
Hierzu zählen insbesondere
Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Plakatanschläge
oder für Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen weder
bauliche Anlagen noch das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild verunstalten
oder die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährden. Die
störende Häufung von
Werbeanlagen ist unzulässig.
Werbeanlagen müssen
so angebracht und betrieben werden,
dass sie das Wohnen nicht stören.
Die besonderen Belange behinderter
Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten
für Warenautomaten entsprechend.
(3) Auf vorübergehend angebrachte
oder wechselnde Werbemittel
1. an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und Flächen,
2. an Verkaufsstellen für
Zeitungen und Zeitschriften,
3. in Fenstern und Schaukästen
ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
10 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen und instand gehalten
werden können und keine Gefahren
oder vermeidbaren Belästigungen
entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die
unbeteiligte Personen gefährdet
werden können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3) Für die Dauer der Ausführung
genehmigungspflichtiger Bauvorhaben
hat der Bauherr an der Baustelle
ein Schild, das die Bezeichnung
des Bauvorhabens, Art und Maß
der Nutzung und die Namen und
Anschriften der am Bau Beteiligten
(§§ 47 bis 50) enthalten
muss, dauerhaft und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus lesbar
anzubringen.
§
11 Standsicherheit, Schutz
gegen schädliche Einflüsse
(1) Jede bauliche Anlage und andere
Anlage und Einrichtung muss unter
Berücksichtigung der Tragfähigkeit
und Setzungsempfindlichkeit des
Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse
standsicher sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher
Anlagen und anderer Anlagen und
Einrichtungen sowie die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist zulässig, wenn
rechtlich gesichert ist, dass
die gemeinsamen Bauteile bei der
Beseitigung einer der baulichen
Anlagen bestehen bleiben können.
(3) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch
Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche
oder tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische
Einwirkungen keine Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
entstehen.
§
12 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)
vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie eine Entrauchung
von Räumen und wirksame Löscharbeiten
möglich sind.
(2) Baustoffe werden nach den
Anforderungen an das Brandverhalten
unterschieden in
1. normalentflammbar,
2. schwerentflammbar,
3. nichtbrennbar.
Baustoffe, die nicht mindestens
normalentflammbar sind (leichtentflammbare
Baustoffe), dürfen nur in
einem Verbund mit anderen Baustoffen
verwendet werden, der den Anforderungen
nach Satz 1 entspricht.
(3) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§
13 Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung, ihrem Standort
und den klimatischen Verhältnissen
entsprechenden Wärmeschutz
haben.
(2) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und dem Standort
entsprechenden ausreichenden Schallschutz
haben. Wenn die Lage oder Nutzung
von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
es erfordert, können Lärmschutzmauern
oder ähnliche Anlagen
verlangt werden.
(3) Erschütterungen, Schwingungen
oder Geräusche, die von ortsfesten
Anlagen oder Einrichtungen in
baulichen Anlagen oder auf Grundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten
§
14 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung,
Instandsetzung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet
werden, wenn sie für den
Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz 3 zulässig sind und
wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 19 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes
berücksichtigen in den Verkehr
gebracht und gehandelt werden
dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Union (CE-Zeichen) tragen und
dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen-
und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen,
dürfen auch verwendet werden,
wenn diese Regeln nicht nach Absatz
2 bekannt gemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3; § 60 Abs.
1 bleibt unberührt.
(2) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln
bekannt, die zur Erfüllung
der in diesem Gesetz und in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten
Anforderungen erforderlich sind.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der BauregellisteA
nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es Technische Baubestimmungen
nach § 3 Abs. 3 oder allgemein
anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), bedürfen
1. einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung (§ 15),
2. eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses (§ 16)
oder
3. einer Zustimmung im Einzelfall
(§ 17).
Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Bauregelliste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
(4) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit oder bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
14 bis 17 und der §§
18 bis 22 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz
1 Nr. 1, deren Herstellung in
außergewöhnlichem Maß
von der Sachkunde und Erfahrung
der damit betrauten Personen oder
von einer Ausstattung mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, kann
in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung des für
die Bauaufsicht zuständigen
Mitglieds der Landesregierung
vorgeschrieben werden, dass der
Hersteller über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt
und dies einer Prüfstelle
nach § 22 nachzuweisen hat.
In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
des für die Bauaufsicht zuständigen
Mitglieds der Landesregierung
die Überwachung dieser Tätigkeiten
durch eine Überwachungsstelle
nach § 22 vorgeschrieben
werden.
(7) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen-
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Nr.
2 erfüllen müssen und
216 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
217 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
2. bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
§
15 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann,
zu entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 63 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um
fünf Jahre verlängert
werden, wenn der Antrag vor Ablauf
der Geltungsdauer beim Deutschen
Institut für Bautechnik eingegangen
ist.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach dem Recht anderer
Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Land
Brandenburg.
§
16 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe
der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit
der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 22
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 15 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
17 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr
gebracht und gehandelt werden
dürfen, jedoch deren Anforderungen
nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1
nicht zu erwarten sind, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, dass
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in nach dem
Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz
denkmalgeschützten baulichen
Anlagen verwendet werden sollen,
erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden.
§ 18
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen
nur angewendet werden, wenn für
sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. § 14
Abs. 5 und 6 sowie die §§
15 bis 17 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein
festlegen, dass eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung, ein
allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis
oder eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teil-
weise anwendbar ist, wenn die
anderen Rechtsvorschriften dies
verlangen oder zulassen.
§
19 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 14 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 20) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 21).
In der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A kann die Bestätigung durch
Übereinstimmungszertifikat
vorgeschrieben
werden, wenn dies zum Nachweis
einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 20
Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt, wenn dies Schwierigkeiten
bereitet, auf seiner Verpackung,
einem Beipackzettel, dem Lieferschein
oder auf einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Ländern der Bundesrepublik
Deutschland, aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelten auch im
Land Brandenburg.
§
20 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 14 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
21 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 22 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall
entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 22 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
22 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 16
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 20 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
21 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
21 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
14 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
14 Abs. 5 anerkennen, wenn sie
oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer
Unparteilichkeit und ihren Leistungen
die Gewähr dafür bieten,
dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschrif- 218 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 219 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 ten entsprechend wahrgenommen
werden und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Brandenburg. Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt
worden sind.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erkennt auf Antrag
eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, dass die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen. Dies
gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
(4) Das Deutsche Institut für
Bautechnik ist für die Überwachung
der Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen zuständig.
Abschnitt 4
Anforderungen an Bauteile
§
23 Allgemeine Anforderungen
an das Brandverhalten von Bauteilen
(1) Einer Brandbeanspruchung von
einer oder mehreren Seiten
müssen
1. feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,
2. hochfeuerhemmende Bauteile
60 Minuten,
3. feuerbeständige Bauteile
90 Minuten lang standhalten.
(2) Hochfeuerhemmende Bauteile,
deren tragende oder aussteifende
Teile aus brennbaren Baustoffen
bestehen, müssen allseitig
eine brandschutztechnisch wirksame
Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen und Dämmstoffe
aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben.
(3) Tragende oder aussteifende
Bauteile, die feuerbeständig
sein müssen, müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(4) Raumabschließende Bauteile,
die feuerbeständig sein müssen,
müssen eine in der raumabschließenden
Ebene des Bauteils durchgehende
Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben.
§
24 Tragende oder aussteifende
Bauteile
(1) Tragende oder aussteifende
Bauteile, wie Wände, Stützen
oder Decken, müssen bei Brandbeanspruchung
ohne Verlust der Tragfähigkeit
ausreichend lang standsicher sein.
(2) Tragende oder aussteifende
Bauteile müssen feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sein.
Im Keller von Gebäuden geringer
Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten
müssen tragende oder aussteifende
Bauteile feuerbeständig sein.
Satz 1 gilt nicht für frei
stehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(3) Tragende oder aussteifende
Bauteile im Dachraum von Gebäuden
mittlerer Höhe müssen
mindestens hochfeuerhemmend sein,
wenn im Dachraum Aufenthaltsräume
liegen; im obersten Geschoss genügen
feuerhemmende Bauteile.
§
25 Raumabschließende
Bauteile
(1) Raumabschließende Bauteile,
wie Decken oder Trennwände,
müssen bei Brandbeanspruchung
ausreichend lang widerstandsfähig
gegen strahlende Wärme sowie
die Ausbreitung von Feuer und
Brandgasen sein.
(2) Raumabschließende Bauteile
müssen feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sein.
Im Keller von Gebäuden geringer
Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten
müssen die raumabschließenden
Bauteile feuerbeständig
sein. Bauteile zum Abschluss von
Räumen mit Explosions- oder
erhöhter Brandgefahr müssen
feuerbeständig sein. In oberirdischen
Geschossen müssen die Trennwände
notwendiger Flure mindestens feuerhemmend
sein.
(3) Raumabschließende Bauteile
im Dachraum von Gebäuden
mittlerer Höhe müssen
mindestens hochfeuerhemmend sein,
wenn im Dachraum Aufenthaltsräume
liegen; im obersten Geschoss genügen
feuerhemmende Bauteile.
(4) Raumabschließende Decken
sind erforderlich zwischen Geschossen.
(5) Raumabschließende Trennwände
sind innerhalb von Geschossen
erforderlich
1. zwischen Nutzungseinheiten
sowie zwischen Nutzungseinheiten
und anders genutzten Räumen,
2. zum Abschluss von notwendigen
Fluren,
3. zum Abschluss von Räumen
mit Explosions- oder erhöhter
Brandgefahr,
4. zwischen Aufenthaltsräumen
und anders genutzten Räumen
im Kellergeschoss,
5. zum Abschluss von offenen Gängen,
die als Rettungswege genutzt werden.
(6) Raumabschließende Bauteile
sind bis an andere raumabschließende
Bauteile, die Außenwand
oder bis unter die Dachhaut zu
führen. Der Anschluss der
raumabschließenden Bauteile
an andere Bauteile muss den Anforderungen
des Absatzes 1
genügen.
(7) In raumabschließenden
Bauteilen sind Öffnungen
zulässig, wenn sie nach Zahl
und Größe auf das für
die Nutzung erforderliche Maß
beschränkt sind. Die Öffnungen
sind mit Abschlüssen, wie
Klappen, Türen oder Tore,
zu versehen. Dies gilt nicht für
raumabschließende Bauteile
innerhalb von Wohnungen.
§
26 Brandwände
(1) Brandwände sind raumabschließende
Bauteile zum Abschluss von Gebäuden
oder Gebäudeabschnitten.
Brandwände müssen durchgehend
und in allen Geschossen übereinander
angeordnet sein. Brandwände
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
bestehen und auch unter zusätzlicher
mechanischer Beanspruchung feuerbeständig
sein.
(2) Brandwände sind herzustellen
1. als Grenzwand (§§
16 bis 19 des Brandenburgischen
Nachbarrechtsgesetzes)
zum Abschluss von Gebäuden
an der Grenze zu Nachbargrundstücken;
bei Wohngebäuden geringer
Höhe ist die Errichtung als
Nachbarwand (§§ 9 bis
15 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes)
zulässig,
2. als äußere Brandwand
zum Abschluss von Gebäuden,
die in einem Abstand von nicht
mehr als 2,50 m von der Grenze
zu Nachbargrundstücken errichtet
werden, es sei denn,
dass ein Abstand von mindestens
5 m zu bestehenden oder nach den
baurechtlichen Vorschriften zulässigen
künftigen Gebäuden rechtlich
gesichert ist,
3. als äußere Brandwand
zwischen aneinandergereihten Gebäuden
auf demselben Grundstück,
4. als innere Brandwand zur Unterteilung
ausgedehnter Gebäude in Abständen
von höchstens 40 m,
5. als innere Brandwand zwischen
Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten
in Gebäuden, wenn von den
anderen Nutzungseinheiten besondere
Brandgefahren ausgehen.
Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 gilt nicht
für Nebengebäude ohne
Aufenthaltsräume und ohne
Feuerstätten mit nicht mehr
als 50 m3 umbauten Raum.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz
2 dürfen innere Brandwände
geschossweise versetzt angeordnet
werden, wenn
1. die in Verbindung mit diesen
Wänden stehenden Decken sowie
die diese Wände und Decken
unterstützenden Bauteile
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Bauteilen
bestehen und
2. die Decken und Außenwände
im Bereich des Versatzes in allen
Geschossen feuerbeständig
sind und keine Öffnungen
haben.
(4) Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die in einem Winkel von bis zu
120° zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muss der Abstand dieser
Wand von der inneren Ecke mindestens
5 m betragen oder mindestens eine
Außenwand auf 5 m Länge
als öffnungslose feuerbeständige
Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen
ausgebildet sein.
(5) Brandwände sind 0,30
m über die Bedachung zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden
feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.
Bei Gebäuden geringer Höhe
sind Brandwände mindestens
bis unter die Dachhaut zu führen.
Verbleibende Hohlräume sind
vollständig mit nichtbrennbaren
Baustoffen auszufüllen.
(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen über Brandwände
nicht hinweggeführt werden.
Bauteile, Leitungen und Leitungsschlitze
dürfen in Brandwände
nur so weit eingreifen, dass deren
Feuerwiderstandsfähigkeit
nicht beeinträchtigt wird.
(7) Öffnungen in Brandwänden
sind unzulässig. In inneren
Brandwänden sind Öffnungen
zulässig, wenn sie nach Zahl
und Größe auf das für
die Nutzung erforderliche Maß
beschränkt sind. Die Öffnungen
sind mit feuerbeständigen,
dichtund
selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen.
(8) In inneren Brandwänden
sind feuerbeständige Verglasungen
zulässig, wenn die Funktion
der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
(9) Abweichend von Absatz 2 sind
für Wohngebäude geringer
Höhe an Stelle von Brandwänden
feuerbeständige oder hochfeuerhemmende
Wände aus nichtbrennbaren
Baustoffen zulässig. Abweichend
von Absatz 2 sind für Wohngebäude
geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Geschossen hochfeuerhemmende Wände
zulässig. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für
als Nachbarwand errichtete äußere
Brandwände.
§
27 Außenwände
(1) Außenwände und
Außenwandteile, wie Wandbekleidungen,
Brüstungen und Schürzen,
sind so auszubilden, dass eine
Brandausbreitung über diese
Bauteile ausreichend lang begrenzt
ist. 220 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 221 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
(2) Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände müssen
feuerhemmend sein. Sie sind ohne
Feuerwiderstandsdauer zulässig,
wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Brennbare Fensterprofile
und Dichtungsstoffe
oder brennbare Dämmstoffe
in nichtbrennbaren geschlossenen
Profilen sind zulässig.
(3) Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandbekleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
schwerentflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
können
gestattet werden, wenn keine Bedenken
wegen des Brandschutzes bestehen.
(4) Bei Gebäuden geringer
Höhe sind Außenwandbekleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn
durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude verhindert wird.
(5) Bei Außenwandkonstruktionen,
die eine Brandausbreitung über
diese Bauteile begünstigen
können, wie Doppelfassaden
oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
sind gegen die Brandausbreitung
besondere Vorkehrungen zu treffen.
§ 28
Dächer
(1) Dächer müssen so
angeordnet und ausgebildet sein,
dass andere Gebäude nicht
durch Feuer, Flugfeuer oder strahlende
Wärme gefährdet werden.
(2) Bedachungen müssen gegen
eine Brandbeanspruchung von außen
durch Flugfeuer und strahlende
Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).
(3) Gebäude geringer Höhe,
die keine harte Bedachung haben,
sind zulässig, wenn sie einen
Abstand einhalten von 1. 5 m zu
Nebengebäuden ohne Feuerstätten,
2. 10 m zur Grundstücksgrenze;
dies gilt nicht zu öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen, 3. 15 m zu
Gebäuden mit harter Bedachung,
4. 20 m zu Gebäuden ohne
harte Bedachung. Für Gebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen genügt
abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein
Abstand von 5 m und abweichend
von Satz 1 Nr. 3 und 4 ein Abstand
von 10 m.
(4) Lichtdurchlässige Bedachungen
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Für
Lichtkuppeln, Eingangsüberdachungen
und Vordächer von Wohngebäuden
genügen schwerentflammbare
Baustoffe, die nicht brennend
abtropfen können. Für
das Tragwerk lichtdurchlässiger
Bedachungen sind brennbare Dichtungsstoffe
und brennbare Dämmstoffe
in nichtbrennbaren Profilen zulässig.
(5) Lichtdurchlässige Bedachungen
und begrünte Bedachungen
sind zulässig, wenn Vorkehrungen
gegen eine Brandbeanspruchung
von außen durch Flugfeuer
oder strahlende Wärme getroffen
werden oder eine solche Brandbeanspruchung
nicht
zu befürchten ist.
(6) Lichtdurchlässige Bedachungen,
Dachgauben, Dachaufbauten oder
Öffnungen in der Dachhaut
müssen von Brandwänden
mindestens 1,25 m entfernt sein.
Dies gilt nicht, wenn eine Brandübertragung
durch die Anordnung der Brandwände
oder andere bauliche Maßnahmen
verhindert wird.
(7) Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
anschließen, sind innerhalb
eines Abstandes von 5 m zu diesen
Wänden mindestens feuerhemmend
herzustellen.
(8) Soweit geneigte Dächer
an Verkehrsflächen angrenzen,
müssen sie Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen
von Schnee und Eis haben. Für
die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Abschnitt 5
Rettungswege,Treppen und Öffnungen
§
29 Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Rettungswege müssen so
angeordnet und ausgebildet sein,
dass im Brandfall ihre Benutzung
ausreichend lange möglich
ist. Für Nutzungseinheiten
mit mindestens einem Aufenthaltsraum,
wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige
Betriebsstätten,
müssen in jedem Geschoss
mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege ins Freie vorhanden
sein. Beide Rettungswege dürfen
innerhalb des Geschosses über
denselben notwendigen Flur führen.
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht
erforderlich,
wenn die Rettung über einen
sicher erreichbaren Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum) oder
wenn die Nutzungseinheit zu ebener
Erde liegt und die Flucht ins
Freie sicher möglich ist.
(2) Für Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen,
muss der erste Rettungsweg über
mindestens eine notwendige Treppe
führen. Der zweite Rettungsweg
muss eine weitere notwendige Treppe
oder eine Außentreppe sein.
(3) Bei Gebäuden geringer
Höhe darf der zweite Rettungsweg
eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
der Nutzungseinheit sein. Bei
Gebäuden mittlerer Höhe
darf der zweite Rettungsweg eine
mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle der Nutzungseinheit
sein, wenn die Feuerwehr über
die erforderlichen Rettungsgeräte,
wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
Bei Gebäuden oder Nutzungseinheiten,
die für eine größere
Zahl von Personen bestimmt sind,
sind die Sätze
1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Flure und offene Gänge,
über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten
zu notwendigen Treppenräumen
oder zu Ausgängen ins Freie
führen (notwendige Flure)
müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass im Brandfall
ihre Benutzung als Rettungsweg
ausreichend lange möglich
ist. Als notwendige Flure gelten
nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Bürooder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Grundfläche
in einem Geschoss nicht mehr als
400 m2 beträgt.
(5) Notwendige Flure von mehr
als 30 m Länge sind durch
nichtabschließbare selbstschließende
Rauchschutzabschlüsse in
Rauchabschnitte zu unterteilen.
Die Rauchschutzabschlüsse
sind bis unter die Rohdecke zu
führen; sie dürfen bis
unter die
Unterdecke geführt werden,
wenn diese feuerhemmend ist. Notwendige
Flure mit nur einer Fluchtrichtung
für beide Rettungswege oder
zu einem Sicherheitstreppenraum
dürfen nicht länger
als 15 m sein.
(6) Die Breite der baulichen Rettungswege
ist nach der größtmöglichen
Personenzahl zu bemessen. Die
lichte Breite eines jeden Teiles
von Rettungswegen muss mindestens
1,00 m betragen. In Wohnungen
genügt eine lichte Breite
von 0,80 m. Für Treppen mit
geringer Benutzung genügt
eine lichte Breite von 0,60 m.
Bei Gebäuden, die für
eine größere Zahl von
Personen oder für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, muss die lichte
Breite eines jeden Teiles von
Rettungswegen je 200 darauf angewiesener
Personen mindestens 1,20 m betragen.
Staffelungen sind in Schritten
von 0,60 m zulässig.
(7) In baulichen Rettungswegen
müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe,
Unterdecken, Oberflächen
von nicht bekleideten Wänden
und Decken sowie Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. raumabschließende Bauteile
aus brennbaren Baustoffen eine
ausreichend dicke Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3. Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. Satz 1 gilt nicht für
Wohngebäude geringer Höhe.
§ 30
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoss und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe). Statt notwendiger Treppen
sind Rampen mit flacher Neigung
zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und
Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig. Zu einem
Dachraum oder Kellerraum ohne
Aufenthaltsräume sind einschiebbare
Treppen und einschiebbare Leitern
zulässig, wenn sie sicher
begehbar sind und die Einstiegsöffnungen
gegen unbefugtes Öffnen gesichert
sind.
(3) Jede notwendige Treppe muss
in einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für
die Verbindung von Geschossen
innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten
mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche
sind notwendige Treppen ohne eigenen
Treppenraum zulässig, wenn
in jedem Geschoss ein anderer
Rettungsweg erreicht werden kann.
Notwendige Treppen sind als Außentreppe
zulässig, wenn ihre Benutzung
im Brandfall nicht gefährdet
werden kann.
(4) Notwendige Treppen sind in
einem Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Dies gilt nicht für
Gebäude geringer Höhe.
(5) Notwendige Treppen müssen
feuerbeständig sein. Für
notwendige Treppen in notwendigen
Treppenräumen oder als Außentreppen
genügen hochfeuerhemmende
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in
Wohngebäuden geringer Höhe
sowie innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten mit nicht
mehr als 400 m2 Grundfläche
in nicht mehr als zwei Geschossen.
(6) Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Soweit es die
Verkehrssicherheit erfordert,
müssen Treppen Handläufe
auf beiden Seiten oder Zwischenhandläufe
haben.
(7) Zwischen einer Treppe und
einer Tür muss ein Treppenabsatz
liegen, dessen Tiefe mindestens
der Breite der Tür entspricht;
dies gilt nicht für Treppen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, die zu
einem Dachraum oder Kellerraum
ohne Aufenthaltsräume führen.
Bei Treppen, auf die eine größere
Zahl von Personen angewiesen ist,
müssen die Treppenabsätze
so tief sein, dass die Türen
nicht in den Personenstrom hinein
aufschlagen.
§
31 Notwendige Treppenräume
und Ausgänge
(1) Notwendige Treppenräume
müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass im Brandfall
die Benutzung der notwendigen
Treppe als Rettungsweg ausreichend
lange möglich ist.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere
notwendige Treppenräume erforderlich,
so sind sie so zu verteilen, dass
sie möglichst entgegengesetzt
liegen und die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3) Übereinanderliegende
Kellergeschosse und Kellergeschosse
mit Aufenthaltsräumen müssen
jeweils mindestens zwei Ausgänge
zu notwendigen Treppenräumen
oder ins Freie haben.
(4) Notwendige Treppenräume
müssen durchgehend sein,
an einer Außenwand liegen
und einen Ausgang unmittelbar
ins Freie haben. Führt der
Ausgang eines notwendigen Treppenraumes
nicht unmittelbar ins Freie, so
muss zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie ein Flur als Sicherheitsschleuse
angeordnet sein. Weitere Öffnun-222
Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 223 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 gen der
Sicherheitsschleuse dürfen
nur zu notwendigen Fluren
führen.
(5) In Geschossen mit mehreren
Nutzungseinheiten von jeweils
mehr als 200 m2 Grundfläche
oder mit mehr als vier Nutzungseinheiten
müssen notwendige Flure angeordnet
sein; dies gilt nicht für
Wohngebäude geringer Höhe.
(6) Die Wände von notwendigen
Treppenräumen und Sicherheitsschleusen
müssen in der Bauart von
Brandwänden, bei Gebäuden
geringer Höhe in der Bauart
der tragenden und
raumabschließenden Bauteile
hergestellt sein. Dies gilt nicht
für Außenwände
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
wenn die Benutzung der notwendigen
Treppe im Brandfall nicht gefährdet
werden kann.
(7) Reichen die Treppenraumwände
nicht bis unter das Dach, so muss
der obere Abschluss aus raumabschließenden
Bauteilen bestehen.
(8) Für Öffnungen in
den Wänden notwendiger Treppenräume
zu notwendigen Fluren genügen
selbstschließende Rauchschutzabschlüsse,
zu Nutzungseinheiten mit nicht
mehr als 200 m2 Grundfläche
genügen vollwandige und dichtschließende
Abschlüsse.
(9) Notwendige Treppenräume
müssen beleuchtet werden
können. Innenliegende notwendige
Treppenräume in Gebäuden
mittlerer Höhe müssen
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(10) Notwendige Treppenräume
müssen in jedem oberirdischen
Geschoss unmittelbar ins Freie
führende Fenster mit einem
freien Querschnitt von 0,50 m2
haben, die geöffnet werden
können.
In Gebäuden, deren Fußboden
eines Aufenthaltsraumes mehr als
13 m über der Geländeoberfläche
liegt, sowie bei innenliegenden
notwendigen Treppenräumen,
muss an der obersten Stelle eines
notwendigen Treppenraumes eine
Öffnung
zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mindestens 1 m2
vorhanden sein. Der Abschluss
der Öffnung muss vom Erdgeschoss
und vom obersten Treppenabsatz
aus
geöffnet werden können.
(11) Die Absätze 1 bis 10
gelten nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§
32 Abschlüsse von Öffnungen,
Fenster und Kellerlichtschächte
(1) In raumabschließenden
Bauteilen, die feuerhemmend sein
müssen, müssen Öffnungen
dicht- und selbstschließende
Abschlüsse, wie Türen,
Tore oder Klappen, haben; für
Öffnungen in den Trennwänden
notwendiger Flure genügen
dichtschließende Abschlüsse.
In raumabschließenden Bauteilen,
die hochfeuerhemmend sein müssen,
müssen Öffnungen feuerhemmende,
dicht- und selbstschließende
Feuerschutzabschlüsse haben.
In raumabschließenden Bauteilen,
die feuerbeständig sein müssen,
müssen Öffnungen hochfeuerhemmende,
dicht- und selbstschließende
Feuerschutzabschlüsse haben.
§ 26 Abs. 7, § 29 Abs.
5 und § 31 Abs. 8 bleiben
unberührt.
(2) Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse
dürfen lichtdurchlässige
Seitenteile und Oberlichte in
der Feuerwiderstandsdauer der
Abschlüsse haben, wenn die
Öffnung insgesamt nicht breiter
als 3,50 m ist.
(3) Abschlüsse, die selbstschließend
sein müssen, dürfen
offengehalten werden, wenn sie
Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung
ein selbsttätiges Schließen
der Abschlüsse bewirken;
sie müssen auch von Hand
geschlossen werden können.
(4) Glastüren und andere
Glasflächen, die bis zum
Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, dass
sie leicht erkannt werden können.
Für größere Glasflächen
können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung
des Verkehrs verlangt werden.
(5) Öffnungen und Fenster,
die als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß und nicht höher
als 1,10 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf
ihre Unterkante oder ein davor
liegender Austritt von der Traufkante
nur so weit entfernt sein, dass
Personen sich bemerkbar machen
und von der Feuerwehr gerettet
werden können.
(6) Keller müssen Kellerlichtschächte
oder andere Öffnungen zur
Rauchableitung haben. Gemeinsame
Kellerlichtschächte oder
Öffnungen zur Rauchableitung
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
§
33 Umwehrungen und Abdeckungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
so zu umwehren, dass Personen
nicht abstürzen können.
Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung
dem Zweck der Flächen widerspricht.
(2) In Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind, sind
Licht- und Betriebsschächte
sowie nicht begehbare Oberlichte
und Glasabdeckungen zu umwehren
oder verkehrssicher abzudecken.
Abdeckungen an und in öffentlichen
Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(3) Die Höhe von Umwehrungen
muss mindestens 0,90 m, ab einer
Absturzhöhe von 12 m mindestens
1,10 m betragen. Eine geringere
Höhe ist zulässig, wenn
aufgrund anderer technischer Einrichtungen
oder der Tiefe der Brüstung
keine Absturzgefahr
besteht.
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstungen
§ 34
Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von
Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, die eine
Übertragung von Feuer und
Rauch in andere Geschosse ausreichend
lang verhindern. In einem Aufzugsschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen.
(2) Die Fahrschachtwände
müssen die Anforderungen
an tragende und raumabschließende
Bauteile erfüllen. Fahrschachttüren
und andere Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
dass Feuer und Rauch nicht in
den Fahrschacht oder in andere
Geschosse übertragen werden.
(3) Der Fahrschacht muss zu lüften
und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
5 Prozent der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch von 0,20 m2 haben.
(4) Aufzüge ohne Fahrschächte
sind zulässig
1. innerhalb notwendiger Treppenräume,
ausgenommen in Hochhäusern,
2. innerhalb von Hallen,
3. innerhalb von Wohnungen,
4. außerhalb von Gebäuden.
Der Fahrbereich der Aufzüge
ohne eigene Fahrschächte
muss so umkleidet sein, dass Personen
nicht gefährdet werden können.
(5) In Gebäuden, in denen
der Fußboden eines Aufenthaltsraumes
mehr als 13 m über der Geländeoberfläche
liegt, müssen Aufzüge
in ausreichender Zahl eingebaut
werden. Dabei sind Aufenthaltsräume
im obersten Geschoss nicht zu
berücksichtigen, die eine
Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
im darunter liegenden Geschoss
bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Dach bestehender Gebäude
nachträglich ausgebaut wird.
Einer
der Aufzüge muss zur Aufnahme
von Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein.
§
35 Leitungen, Schächte
und Kanäle für technische
Gebäudeausrüstungen
(1) Leitungen sowie Schächte
und Kanäle für technische
Gebäudeausrüstungen
dürfen durch raumabschließende
Bauteile nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind. In notwendigen
Treppenräumen, Sicherheitsschleusen
und in notwendigen Fluren sind
Leitungen zulässig, wenn
eine Benutzung als Rettungsweg
im Brandfall
ausreichend lang möglich
ist.
(2) Leitungen sowie Schächte
und Kanäle für technische
Gebäudeausrüstungen
sind so zu errichten, dass Gerüche,
Staub und Schall nicht in unzumutbarer
Weise in andere Räume
übertragen werden.
(3) Leitungen, Schächte und
Kanäle von raumlufttechnischen
Anlagen (Lüftungsleitungen)
müssen betriebs- und brandsicher
sein und dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen. Lüftungsleitungen,
die durch raumabschließende
Bauteile hindurchgeführt
werden, müssen einschließlich
ihrer Verkleidungen und Dämmstoffe
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
Leitungen, Schächte und Kanäle
technischer Gebäudeausrüstungen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und innerhalb
von Wohnungen oder Nutzungseinheiten
mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche
in nicht mehr als zwei Geschossen.
§
36 Feuerungsanlagen, Anlagen
zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen
(Feuerungsanlagen) sowie Behälter
und Rohrleitungen für brennbare
Gase und Flüssigkeiten müssen
betriebs- und brandsicher sein.
(2) Die Abgase von Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach und so ins Freie abzuleiten,
dass keine Gefahren oder unzumutbaren
Belästigungen entstehen.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muss ausreichend
gedämmt sein. Abgasanlagen
müssen leicht und sicher
zu reinigen sein.
(3) Feuerstätten sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen in Räumen nur
aufgestellt werden, wenn nach
Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Nutzung der
Räume keine Gefahren entstehen.
(4) Behälter für brennbare
Gase und Flüssigkeiten sind
so aufzustellen und feste Brennstoffe
sind so zu lagern, dass keine
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
entstehen.
(5) Für die Aufstellung ortsfester
Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftanlagen,
Brennstoffzellen oder anderer
Anlagen zur Wärmeerzeugung
sowie für die Ableitung der
bei der Wärmeerzeugung entstehenden
Gase gelten die Absätze 1
bis 4
entsprechend.
(6) Feuerungsanlagen und ortsfeste
Anlagen zur Wärmeerzeugung
durch Verbrennung dürfen
erst in Betrieb genommen werden,
wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
schriftlich bescheinigt hat, dass
sie den Anforderungen der Absätze
1 bis 5 und der für sie geltenden
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
entsprechen.
§
37 Wasserversorgungsanlagen
(1) Wasserversorgungsanlagen müssen
betriebssicher und so angeordnet
und beschaffen sein, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Jede Nutzungseinheit muss
eigene Wasserzähler haben.
Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann. 224 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 225 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
(3) Zur Brandbekämpfung muss
eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen.
§
38 Kleinkläranlagen,
Gruben und Sickeranlagen
(1) Die Einleitung der Abwässer
in Kleinkläranlagen ist zulässig,
wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung
innerhalb und außerhalb
des Grundstücks dauernd gesichert
ist.
(2) Die Einleitung der Abwässer
in abflusslose Sammelgruben ist
zulässig, wenn die Gemeinde
oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige
Körperschaft die regelmäßige
Entleerung der Sammelgrube und
die einwandfreie und schadlose
Abwasserbehandlung
in einer Abwasserbehandlungsanlage
gewährleistet. Satz 1 gilt
nicht für Jauche- oder Güllegruben
landwirtschaftlicher Betriebe.
(3) Kleinkläranlagen und
Sammelgruben müssen wasserdicht
und ausreichend groß sein.
Sie müssen eine dichte und
sichere Abdeckung sowie Reinigungs-
und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
dass Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum
Reinigen eingerichtet sein.
(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben,
Sickeranlagen und Dungstätten
dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen
angelegt werden und müssen
von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m und von den Grundstücksgrenzen
mindestens 2 m entfernt sein.
Satz 1 gilt nicht für biologische
Hauskläranlagen mit Bauartzulassung.
§
39 Anlagen für feste
Abfallstoffe, Wertstoffbehälter
und Abfallschächte
(1) Für die vorübergehende
Aufbewahrung fester Wert- und
Abfallstoffe sind dichte Wertstoff-
und Abfallbehälter außerhalb
der Gebäude herzustellen
oder aufzustellen. Sie sollen
von Öffnungen von Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m und von den Grundstücksgrenzen
mindestens 2 m entfernt sein.
(2) Für bewegliche Wertstoff-
und Abfallbehälter ist eine
befestigte Fläche an nicht
störender Stelle auf dem
Grundstück vorzusehen. Innerhalb
von Gebäuden dürfen
Wertstoff- und Abfallbehälter
nur in gut belüfteten Räumen
aufgestellt werden,
deren raumabschließende
Bauteile feuerbeständig sind.
(3) Wertstoff- und Abfallbehälter
sowie die für deren Aufstellung
erforderlichen Flächen dürfen
die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs nicht beeinträchtigen
und sind vom Betreiber sauber
zu halten.
(4) Abfallschächte sind unzulässig.
Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
40 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2,40
m haben. Aufenthaltsräume
im Dachraum müssen diese
lichte Höhe über mindestens
die Hälfte ihrer Grundfläche
haben; Raumteile mit einer lichten
Höhe unter 1,50 m bleiben
dabei außer Betracht. Bei
nachträglichem Ausbau von
Dachräumen genügt eine
lichte Höhe von 2,30 m.
(2) Aufenthaltsräume müssen
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet
und belüftet werden können.
Das Rohbaumaß der Belichtungsöffnungen
muss mindestens ein Achtel der
Grundfläche des Raumes einschließlich
der Grundfläche verglaster
Vorbauten
oder Loggien betragen; die Grundfläche
von Vorbauten, die die Beleuchtung
des Raumes mit Tageslicht beeinträchtigen,
ist mit einzubeziehen.
(3) Aufenthaltsräume, deren
Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind ohne Belichtungsöffnungen
zulässig. Aufenthaltsräume
ohne Belichtungsöffnungen
müssen durch technische Einrichtungen
ausreichend beleuchtet und belüftet
werden können.
§
41 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von anderen
Wohnungen und fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muss eine für
ihre Bestimmung ausreichende Größe
und eine entsprechende Zahl besonnter
Aufenthaltsräume haben. Es
dürfen nicht alle Aufenthaltsräume
nach Norden liegen.
(3) Einzelne Aufenthaltsräume
sind in Kellergeschossen zulässig,
wenn
1. der Fußboden der Aufenthaltsräume
nicht mehr als 1,50 m unter der
Geländeoberfläche liegt
und
2. die Geländeoberfläche,
die sich an die Außenwände
mit notwendigen Fenstern anschließt,
in einer Entfernung von 2 m und
in Breite der Aufenthaltsräume
vor den notwendigen Fenstern nicht
mehr als 0,50 m über dem
Fußboden der Aufenthaltsräume
liegt.
(4) Innerhalb jeder Wohnung müssen
ein Bad und eine Toilette mit
Wasserspülung sowie die technischen
Voraussetzungen für den Einbau
einer Küche vorhanden sein.
Fensterlose Räume sind zulässig,
wenn sie eine Lüftungsanlage
haben.
(5) Wohngebäude müssen
über einen leicht erreichbaren
und gut zugänglichen Abstellraum
für Kinderwagen, Rollstühle
und Fahrräder sowie über
leicht erreichbare und witterungsgeschützte
Abstellplätze für Fahrräder
verfügen. Dies gilt nicht
für Wohngebäude geringer
Höhe.
Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen
§
42 Toilettenräume und
Toilettenanlagen
(1) Selbstständige Betriebs-
oder Arbeitsstätten müssen
mindestens einen Toilettenraum
mit Toiletten mit Wasserspülung
haben.
(2) Toilettenanlagen, die für
eine größere Zahl von
Personen oder für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, müssen eine
ausreichende Zahl von Toiletten
in nach Geschlechtern getrennten
Räumen haben. Die Räume
müssen einen eigenen Vorraum
mit
Waschbecken haben.
§
43 Stellplätze und Garagen,
Stellplatzablösevertrag
(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen sowie anderen
Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen
zu erwarten ist, müssen die
durch die Gemeinde in einer örtlichen
Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten
notwendigen Stellplätze hergestellt
werden.
(2) Die notwendigen Stellplätze
sind auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck rechtlich
gesichert ist.
(3) Soweit der Bauherr durch örtliche
Bauvorschrift zur Herstellung
von notwendigen Stellplätzen
verpflichtet ist, kann die Gemeinde
durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren,
dass der Bauherr seine Verpflichtung
ganz oder teilweise durch Zahlung
eines Geldbetrages an die Gemeinde
ablöst (Stellplatzablösevertrag).
Der Anspruch der Gemeinde auf
Zahlung des im Stellplatzablösevertrag
vereinbarten
Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.
(4) Der Geldbetrag je Stellplatz
soll den anteiligen durchschnittlichen
Grunderwerbs- und Herstellungskosten
für 25 m2 Stellplatz- und
Bewegungsfläche entsprechen.
Die Gemeinde
hat die vereinnahmten Geldbeträge
zweckgebunden für
1. die Herstellung und Instandhaltung
öffentlicher oder allgemein
zugänglicher Stellplatzeinrichtungen
außerhalb der öffentlichen
Straßen oder
2. bauliche Maßnahmen zum
Ausbau und zur Instandsetzung
von Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs zu verwenden.
(5) Stellplätze, Garagen
und ihre Nebenanlagen müssen
verkehrssicher sein und entsprechend
dem Gefährlichkeitsgrad der
Treibstoffe, der Zahl und Art
der abzustellenden Kraftfahrzeuge
dem Brandschutz genügen.
Abfließende Treib- und
Schmierstoffe müssen unschädlich
beseitigt werden können.
Garagen und ihre Nebenanlagen
müssen zu lüften sein.
(6) Stellplätze und Garagen
müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, dass ihre
Benutzung die Gesundheit nicht
schädigt und das Arbeiten
und Wohnen, die Ruhe und die Erholung
in der Umgebung durch Lärm
oder Gerüche nicht über
das zumutbare
Maß hinaus stört.
(7) Für Abstellplätze
für Fahrräder gelten
die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.
§
44 Sonderbauten
(1) Können durch die besondere
Art oder Nutzung von baulichen
Anlagen und Räumen (Sonderbauten)
ihre Benutzer oder die Allgemeinheit
gefährdet oder in unzumutbarer
Weise belästigt werden, so
können im Einzelfall zur
Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 besondere Anforderungen gestellt
werden. Erleichterungen können
gestattet werden, soweit es der
Einhaltung von Vorschriften wegen
der besonderen Art oder Nutzung
von baulichen Anlagen oder Räumen
oder wegen besonderer Anforderungen
nicht bedarf.
(2) Sonderbauten sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. Gast- und Beherbergungsstätten,
4. Versammlungsstätten,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Krankenhäuser, Entbindungs-
und Säuglingsheime,
7. Altenwohn- und Altenpflegeheime,
Einrichtungen für die Betreuung
alter oder behinderter Menschen,
8. Einrichtungen für Kinder
und Jugendliche,
9. Schulen und Sportstätten,
10. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-
oder Verkehrsgefahr,
11. bauliche Anlagen und Räume,
die für land- oder forstwirtschaftliche
Betriebe oder für Gewerbe-
oder Industriebetriebe bestimmt
sind, 226 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 227 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
12. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einer starken
Emission schädlicher Stoffe
und Strahlen verbunden ist,
13. Fliegende Bauten,
14. Zelte, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind,
15. Camping- und Wochenendhausplätze,
16. Seilbahnen.
(3) Die Anforderungen und Erleichterungen
nach Absatz 1 können sich
insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Grundstücksgrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden
Flächen der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Stand- oder die Verkehrssicherheit,
den Brand-, den Wärme-, den
Schall- oder den Gesundheitsschutz
wesentlichen Bauteile,
5. die Brandschutzeinrichtungen,
die Brandschutzvorkehrungen und
die Löschwasserrückhaltung,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Treppenräume, Flure, Ausgänge
und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
Benutzer, Anordnung und Zahl der
zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
13. die Garagen und Stellplätze
für Kraftfahrzeuge und die
Fahrradabstellplätze,
14. die Anlagen der Zu- und Abfahrten,
15. die Anlagen von Grünstreifen,
Baum- und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
16. weitere Bescheinigungen, die
bei den Abnahmen zu erbringen
sind,
17. erste und zu wiederholende
Überprüfungen und die
Bescheinigungen, die hierfür
zu erbringen sind,
18. den Betrieb und die Benutzung
einschließlich der Bestellung
und der Qualifikation fachkundiger
Personen.
§
45 Barrierefreies Bauen
(1) In Wohngebäuden mit mehr
als vier Wohnungen müssen
die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei sein. In Gebäuden
mit Aufzügen und mit mehr
als vier Wohnungen müssen
die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei sein.
(2) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen, die
überwiegend oder ausschließlich
von kranken, behinderten oder
alten Menschen genutzt werden
oder ihrer Betreuung dienen, müssen
barrierefrei sein.
(3) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen, die
für die Öffentlichkeit
bestimmt oder allgemein zugänglich
sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden Teilen
barrierefrei sein.
(4) Gebäude, die für
eine größere Zahl von
Personen oder für die Öffentlichkeit
bestimmt sind, müssen mit
einer ausreichenden Zahl, mindestens
jedoch mit einer Toilette für
Benutzer von Rollstühlen
ausgestattet sein.
(5) Bauliche Anlagen nach den
Absätzen 2 und 3 müssen
eine ausreichende Zahl von Stellplätzen
für die Kraftfahrzeuge behinderter
Menschen haben.
(6) Lassen sich die Anforderungen
der Absätze 1 bis 4 nur mit
unverhältnismäßig
hohem Aufwand oder unzumutbaren
Mehrkosten verwirklichen, so kann
die Bauaufsichtsbehörde zulassen,
dass die Anforderungen auf einen
Teil der baulichen Anlage beschränkt
werden, wenn dabei die zweckentsprechende
Nutzung durch die auf barrierefreie
Zugänglichkeit angewiesenen
Personen gewährleistet bleibt.
Im Fall des Absatzes 1 muss die
Zugänglichkeit der Wohnungen
für die Benutzer von Rollstühlen
gewährleistet bleiben.
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§
46 Grundsatz
Bei der Errichtung, der Instandhaltung,
der Änderung, der Nutzungsänderung
oder der Beseitigung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen sind der Bauherr
und im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, dass
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die Anordnungen
der Bauaufsichtsbehörden
eingehalten werden. Die am Bau
Beteiligten müssen ausreichend
haftpflichtversichert sein.
§ 47
Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung
eines genehmigungspflichtigen
Bauvorhabens geeignete am Bau
Beteiligte zu bestellen, die den
Anforderungen der §§
48 bis 50 entsprechen, soweit
er nicht selbst diese Anforderungen
erfüllt. Dies gilt entsprechend
für die technisch schwierige
Beseitigung baulicher Anlagen.
Der Bauherr hat die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise zu erbringen.
(2) Wechseln der Bauherr oder
der Objektplaner vor der Fertigstellung
der baulichen Anlage, so hat dies
der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§
48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung
(1) Der für die Erarbeitung
der Bauvorlagen bestellte Objektplaner
muss nach Sachkunde und Erfahrung
zur Vorbereitung und Überwachung
des jeweiligen Bauvorhabens geeignet
sein und ist für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit seiner Planung
verantwortlich. Der Objektplaner
hat dafür zu sorgen, dass
die Ausführungsplanung erarbeitet
wird und die für die Ausführung
notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden. Der Objektplaner
ist dafür verantwortlich,
dass das Bauvorhaben nach den
genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen
ausgeführt wird und im Übrigen
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht.
(2) Verfügt der Objektplaner
auf einzelnen Fachgebieten nicht
über die erforderliche Sachkunde
oder Erfahrung, so sind geeignete
Fachplaner heranzuziehen. Diese
sind für die von ihnen gefertigten
Fachplanungen verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachplanungen
bleibt der Objektplaner verantwortlich.
(3) Beendet der Objektplaner seine
Tätigkeit vor der Fertigstellung
der baulichen Anlage, so hat er
dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(4) Bauvorlagen für die Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einem Objektplaner
erstellt sein, der bauvorlageberechtigt
ist. Bauvorlageberechtigt ist,
wer
1. die Berufsbezeichnung Architekt
führen darf,
2. als bauvorlageberechtigter
Ingenieur bei einer Ingenieurkammer
eingetragen ist,
3. die Berufsbezeichnung Ingenieur
in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, mindestens zwei
Jahre als Ingenieur tätig
war und Bediensteter einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ist, für seine dienstliche
Tätigkeit. Architekten oder
Ingenieure, die ihre Berufsqualifikation
nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
erworben haben, sind bauvorlageberechtigt,
wenn ihre Berufsqualifikation
nach den dafür geltenden
Bestimmungen als gleichwertig
anerkannt ist und dies von einer
Architektenkammer oder Ingenieurkammer
bestätigt wird. Bauvorlageberechtigt
ist ferner, wer unter Beschränkung
auf sein Fachgebiet Bauvorlagen
erstellt, die üblicherweise
von Fachkräften mit anderer
Ausbildung als nach Satz 2 verfasst
werden.
(5) Bei geringfügigen oder
technisch einfachen Vorhaben ist
jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt,
der die Anforderungen des Absatzes
1 erfüllt. Die Anforderungen
des Absatzes 1 gelten auch für
Objektplaner, die für die
Erarbeitung von Entwurfs-
oder Ausführungsplanungen
von Vorhaben bestellt sind, die
keiner Genehmigung bedürfen.
§
49 Bauüberwachung
(1) Verfügt der Objektplaner
nicht über die erforderliche
Sachkunde oder Erfahrung zur Bauüberwachung,
so ist ein geeigneter Bauüberwacher
heranzuziehen, der die Aufgabe
nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wahrnimmt.
Die Bauüberwachung darf eigenverantwortlich
nur durchführen und die Erklärung
nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 darf
eigenverantwortlich nur abgeben,
wer die Bauüberwachung als
Objektplaner durchführt.
(2) Der Bauüberwacher hat
darüber zu wachen, dass die
Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und den genehmigten
Bauvorlagen entsprechend durchgeführt
wird und hat die dafür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Er hat
im Rahmen dieser Aufgabe auf den
sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf
das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmer zu
achten.
§
50 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür
verantwortlich, dass die von ihm
übernommenen Arbeiten nach
den genehmigten oder angezeigten
Bauvorlagen, den für die
Bauausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen des Objektplaners
entsprechend den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ausgeführt werden.
Jeder Unternehmer hat die erforderlichen
Nachweise über die Verwendbarkeit
der eingesetzten
Bauprodukte und Bauarten zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Die Unternehmer haben auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Arbeiten, bei denen die
Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmers oder von einer Ausstattung
des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
dass sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
228 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 229 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
Teil 5
Organisation, Zuständigkeit
und Aufgaben
§
51 Bauaufsichtsbehörden,
Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden
sind Sonderordnungsbehörden.
Die Landkreise, kreisfreien Städte
und Großen kreisangehörigen
Städte nehmen die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde
wahr. Verzichtet eine Große
kreisangehörige Stadt durch
schriftliche Erklärung gegenüber
der obersten Bauaufsichtsbehörde
auf die Wahrnehmung der Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde,
so geht diese Aufgabe mit dem
Beginn
des vierten auf die Erklärung
folgenden Monats auf den Landkreis
über.
(2) Der Landrat als allgemeine
untere Landesbehörde ist
Sonderaufsichtsbehörde über
1. die Großen kreisangehörigen
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,
2. die amtsfreien Gemeinden und
die Ämter als Sonderordnungsbehörden,
soweit diese nach § 53 zuständig
sind. Für die nach §
71 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung
von den
Landkreisen zur Verfügung
zu stellenden Dienstkräfte
gilt Absatz 4 entsprechend.
(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde
ist das für die Bauaufsicht
zuständige Ministerium. Es
ist Sonderaufsichtsbehörde
über die Landkreise und kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden
sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde
über die Großen
kreisangehörigen Städte
als untere Bauaufsichtsbehörden
und über die amtsfreien Gemeinden
und die Ämter als Sonderordnungsbehörden,
soweit diese nach § 53 zuständig
sind.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen und
mit den erforderlichen Vorrichtungen
auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden
müssen Bedienstete mit der
Befähigung
für den höheren technischen
Verwaltungsdienst der Fachrichtung
Hochbau oder Städtebau, die
die erforderlichen Kenntnisse
der Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Baurechts
haben, sowie Bedienstete mit der
Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren nichttechnischen
Verwaltungsdienst angehören.
Die Leitung der für die Durchführung
der Aufgaben zuständigen
Stelle ist einem Beamten oder
Angestellten
zu übertragen, der eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt
und eine ausreichende Erfahrung
nachweist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde,
besondere Weisungen zu erteilen,
ist nicht auf den Bereich der
Gefahrenabwehr beschränkt.
Für die Sonderaufsichtsbehörde
gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der
Gemeindeordnung entsprechend.
§
52 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Landkreise, die kreisfreien
Städte und die Großen
kreisangehörigen Städte
nehmen die Aufgaben nach diesem
Gesetz als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahr.
Für den Vollzug dieses Gesetzes
sowie anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung,
die Änderung, die Instandhaltung,
die Nutzung oder der Beseitigung
baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen sind
die unteren Bauaufsichtsbehörden
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
hat bei der Errichtung, der Änderung,
der Beseitigung, der Instandhaltung
und der Nutzung baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
darüber zu wachen, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und die aufgrund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten
werden. Sie haben in Wahrnehmung
dieser Aufgaben die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und
die am Bau Beteiligten zu beraten.
Die Bauaufsichtsbehörde hat
nicht die Befugnisse zum Erlass
ordnungsbehördlicher Verordnungen
nach den §§ 24 bis 37
des Ordnungsbehördengesetzes.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann im Einvernehmen mit dem Bauherrn
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Sachverständige und sachverständige
Stellen heranziehen. Nimmt ein
Sachverständiger, der nach
einer Rechtsverordnung aufgrund
des § 80 bauaufsichtlich
anerkannt ist, Prüfaufgaben
anstelle der Bauaufsichtsbehörde
wahr, so besteht keine Haftung
des Landes oder der Bauaufsichtsbehörde
anstelle des anerkannten Sachverständigen.
(4) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten Personen
sind berechtigt, in Ausübung
ihres Amtes Grundstücke und
bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Betreten einer Wohnung ist nur
zulässig, wenn dies zur
Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich
ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung aus Artikel 13 des
Grundgesetzes und
aus Artikel 15 der Verfassung
des Landes Brandenburg wird insoweit
eingeschränkt.
(5) Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden
sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern
wirksam.
§
53 Aufgaben und Befugnisse
der amtsfreien Gemeinden und der
Ämter als Sonderordnungsbehörden
(1) Die amtsfreien Gemeinden und
die Ämter sind als Sonderordnungsbehörden
für den Vollzug der örtlichen
Bauvorschriften und der planungsrechtlichen
Festsetzungen bei genehmigungsfreien
Vorhaben zuständig. Dies
gilt insbesondere für
1. die Zulassung von Abweichungen
von örtlichen Bauvorschriften
sowie die Zulassung von Ausnahmen
und Befreiungen nach § 31
des Baugesetzbuchs,
2. die sonderordnungsbehördliche
Erlaubnis von Werbeanlagen,
3. die Einstellung von Bauarbeiten,
die Nutzungsuntersagung sowie
die Beseitigung rechtswidrig errichteter
baulicher Anlagen unter entsprechender
Anwendung der §§ 73
und 74,
4. die vorläufige Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs binnen einer Frist
von einem Monat ab Kenntnis des
Vorhabens,
5. Ordnungswidrigkeitenverfahren.
(2) § 52 Abs. 2, 4 und 5
gilt für die von den amtsfreien
Gemeinden und den Ämtern
als Sonderordnungsbehörden
nach diesem Gesetz wahrgenommenen
Aufgaben entsprechend.
Teil 6 Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie
Vorhaben
§
54 Genehmigungspflichtige
Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung
und die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen, an
die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt sind, bedürfen der
Baugenehmigung, soweit in den
§§ 55, 58, 60, 61, 71
und 72 nichts anderes bestimmt
ist.
§
55 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach
den Absätzen 2 bis 13 gilt
nur für selbstständige
Einzelvorhaben und entbindet nicht
von der Verpflichtung, die durch
öffentlich-rechtliche Vorschriften
an bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen gestellten
Anforderungen einzuhalten, insbesondere
auch die in örtlichen Bauvorschriften,
einem Bebauungsplan nach §
30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
getroffenen Festsetzungen zu beachten.
Die Genehmigungsfreiheit
entbindet nicht davon, den nach
öffentlichrechtlichen Vorschriften
vorgeschriebenen Anzeigepflichten
nachzukommen sowie sonstige für
die Durchführung des Vorhabens
erforderliche behördliche
Entscheidungen einzuholen.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender Gebäude:
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten
mit nicht mehr als 75 m3 umbautem
Raum, die nicht im Außenbereich
liegen; dies gilt nicht für
Garagen, Ställe sowie Gebäude,
die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken
dienen,
2. Gebäude ohne Feuerstätten
im Außenbereich, die einem
land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden
Schutz von Tieren oder zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder land-
und forstwirtschaftlichen Geräten
bestimmt sind, nicht unterkellert
sind und nicht mehr als 150 m2
Grundfläche und nicht mehr
als 5 m Höhe haben,
3. oberirdische Garagen mit nicht
mehr als einem Geschoss und nicht
mehr als 150 m2 Grundfläche,
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
nach § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs,
4. zu einem Wohngebäude gehörende
oberirdische Garagen mit insgesamt
nicht mehr als 50 m2 Grundfläche
auf dem gleichen Grundstück,
5. Gewächshäuser im
Außenbereich, die einem
land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen, nicht mehr als
150 m2 Grundfläche und nicht
mehr als 5 m Höhe haben,
6. Gewächshäuser mit
nicht mehr als 50 m3 umbautem
Raum, ausgenommen im Außenbereich,
7. Wochenendhäuser mit nicht
mehr als 50 m2 Grundfläche
und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan
nach § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten
oder auf bauaufsichtlich genehmigten
Wochenendhausplätzen,
8. Gartenlauben einschließlich
Freisitz mit nicht mehr als 24
m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz
oder bauaufsichtlich genehmigten
Kleingartenanlagen,
9. einzelne Aufenthaltsräume
zu Wohnzwecken im Dachgeschoss
von Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn die Konstruktion
und die äußere
Gestalt des Dachgeschosses nicht
verändert werden,
10. vor der Außenwand eines
Gebäudes errichtete Wintergärten
mit nicht mehr als 15 m2 Grundfläche
und 50 m3 umbautem Raum,
11. Fahrgastunterstände,
die dem öffentlichen Personennahverkehr
oder der Schülerbeförderung
dienen,
12. Schutzhütten, wenn die
Hütten jedermann jederzeit
zugänglich sind und keine
Aufenthaltsräume haben.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender technischer Gebäudeausrüstungen:
1. Feuerungsanlagen mit nicht
mehr als 300 kW Nennwärmeleistung,
ausgenommen Schornsteine gewerblicher
Anlagen,
2. Abgasleitungen, Lüftungsleitungen,
Leitungen von Klimaanlagen und
Warmluftheizungen, Installationsschächte
und Kanäle, die nicht durch
feuerbeständige Decken oder
Wände geführt werden,
3. Leitungen für Wasser,
Abwasser, Niederschlagswasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme
in Gebäuden, 230 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 231 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003
4. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
in Gebäuden,
5. Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
6. Abgasleitungen in stillgelegten
Schornsteinen und die Auskleidung
oder Querschnittsverengung bestehender
Schornsteine,
7. ortsfeste Verbrennungsmotoren
zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung
in Gebäuden (Blockheizkraftanlagen),
8. Wärmepumpen,
9. Brunnen,
10. Sonnenkollektoren, Solarenergie-
und Fotovoltaikanlagen an Dach-
oder Außenwandflächen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender Versorgungsanlagen,
Masten, Antennen und ähnlicher
baulicher Anlagen:
1. bauliche Anlagen mit nicht
mehr als 20 m2 Grundfläche
und nicht mehr als 4 m Höhe,
die ausschließlich der öffentlichen
Ver- oder Entsorgung oder der
Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren,
Schalt-, Regler- oder Pumpstationen,
2. unterirdische Leitungsschächte
und -kanäle mit einer lichten
Weite von nicht mehr als 1 m für
die gemeinsame Führung von
Leitungen gemäß §
1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
3. Masten und Unterstützungen
für Leitungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
4. Antennenanlagen mit nicht mehr
als 10 m Bauhöhe und Parabolantennenanlagen
mit einem Durchmesser der Reflektorschalen
von nicht mehr als 1,20 m,
5. Sirenen und deren Masten,
6. Signalhochbauten der Landvermessung,
7. Blitzschutzanlagen,
8. Unterstützungen von Seilbahnen,
die der Lastenbeförderung
dienen und nicht über öffentliche
Verkehrsflächen führen,
9. Masten mit nicht mehr als 10
m Bauhöhe,
10. Masten, die aus Gründen
des Brauchtums errichtet werden.
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender Anlagen, Behälter
und Becken:
1. Behälter für verflüssigte
und nicht verflüssigte Gase
mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
2. Gärfutterbehälter
mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
3. Behälter zur Lagerung
von Abwasser, Jauche und Gülle
sowie wassergefährdender
Stoffe im Sinne von § 19
g des Wasserhaushaltsgesetzes
mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
4. Kleinkläranlagen mit einem
Abwasseranfall von nicht mehr
als 8 m3 täglich,
5. Klärteiche bis zu 100
m2 Grundfläche und bewachsene
Bodenfilter,
6. sonstige drucklose Behälter
mit nicht mehr als 30 m3 Behälterinhalt,
7. Wasserbecken mit nicht mehr
als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage
zu einem Wohngebäude,
8. Wasserbecken mit nicht mehr
als 100 m3 Beckeninhalt auf bauaufsichtlich
genehmigten Camping- und Wochenendhausplätzen
und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen,
Stützmauern und Durchlässe:
1. Pfeiler oder Mauern mit nicht
mehr als 1,50 m Höhe sowie
sonstige Einfriedungen mit nicht
mehr als 2 m Höhe, ausgenommen
im Außenbereich,
2. offene Einfriedungen ohne Fundamente
oder Sockel mit nicht mehr als
2 m Höhe im Außenbereich,
die einem landoder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
3. Wildzäune,
4. Wege und Straßen mit
nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite,
ausgenommen im Außenbereich,
5. Stützmauern mit nicht
mehr als 1,50 m Höhe, ausgenommen
im Außenbereich,
6. Durchlässe mit nicht mehr
als 2 m lichte Weite.
(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender baulicher Anlagen auf
Camping- oder Wochenendhausplätzen,
in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
1. Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich
genehmigten Campingplätzen,
2. bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf bauaufsichtlich
genehmigten Wochenendhausplätzen,
3. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung,
der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen, Pergolen oder nicht
überdachte Terrassen, ausgenommen
Gebäude,
4. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von Sport- und Spielplätzen
dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude und Tribünen,
5. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen,
6. Sprungtürme und Rutschbahnen
mit nicht mehr als 10 m Höhe
in genehmigten Schwimmbädern,
7. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche,
ausgenommen im Außenbereich,
8. Bootsstege.
(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender Werbeanlagen und Warenautomaten:
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung mit nicht mehr als
2,50 m2 Ansichtsfläche,
2. Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen
mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,
3. Werbeanlagen für Veranstaltungen
von nicht mehr als zwei Monaten
an der Stätte der Leistung
mit nicht mehr als 10 m Höhe
und insgesamt nicht mehr als 50
m2 Ansichtsfläche, jedoch
nur für die Dauer der Veranstaltung,
4. Werbeanlagen für die unmittelbare
Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse während der Erntezeit
an der Stätte der Leistung
mit nicht mehr als 4 m Höhe
und insgesamt nicht mehr als 10
m2 Ansichtsfläche, bis zu
einer Dauer von zwei Monaten,
5. Warenautomaten,
6. Werbeanlagen für Werbung
zu öffentlichen Wahlen und
Abstimmungen für die Dauer
des Wahlkampfes,
7. Werbeanlagen mit nicht mehr
als 1,50 m2 Ansichtsfläche
zur Unterrichtung über Veranstaltungen,
8. Werbeanlagen mit nicht mehr
als 10 m2 Ansichtsfläche
und nicht mehr als 5 m Bauhöhe
einschließlich Unterkonstruktion,
die den Festsetzungen einer örtlichen
Bauvorschrift
über die Art, die Größe,
die Gestaltung, die Farbe und
den Anbringungsort der Werbeanlagen
entsprechen,
9. vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
auf Baustellen,
10. Werbeanlagen, deren Aufstellung
auf öffentlicher Straße
als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen
Vorschriften gestattet ist,
11. nichtamtliche Hinweisschilder
an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen,
deren Aufstellung durch die zuständige
Straßenbaubehörde gestattet
ist.
(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender vorübergehend aufgestellter
oder genutzter Anlagen:
1. Gerüste der Regelausführung
und Gerüste mit Bauartzulassung,
2. behelfsmäßige bauliche
Anlagen, die ausschließlich
der öffentlichen Ver- oder
Entsorgung dienen, bis zu einer
Dauer von drei Monaten,
3. Baustelleneinrichtungen einschließlich
der an der Baustelle errichteten
Baubüros und Tagesunterkünfte,
ausgenommen Wohnunterkünfte,
bis zum Abschluss der Bauarbeiten,
4. unbefestigte Lagerplätze
für land- oder forstwirtschaftliche
Erzeugnisse,
5. Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
6. Behelfsbauten, die dem Katastrophenschutz
oder der Unfallhilfe dienen,
7. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
errichtet werden und die keine
Tribünen und keine Fliegenden
Bauten sind, bis zu einer Dauer
von drei Monaten,
8. bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate in
genehmigten Messe- und Ausstellungshallen
oder auf genehmigten Messe- und
Ausstellungsgeländen aufgestellt
werden, ausgenommen Fliegende
Bauten,
9. Auslagenstände vor zugehörigen
Ladengeschäften bis zur Breite
des Schaufensters, jedoch mit
insgesamt nicht mehr als 5 m Breite
und 1 m Tiefe,
10. Verkaufsstände und andere
bauliche Anlagen auf genehmigten
Straßenfesten und festgesetzten
Volksfesten und Märkten,
ausgenommen Fliegende Bauten,
11. Auslagen- oder Verkaufsstände,
deren Aufstellung auf öffentlicher
Straße als Sondernutzung
nach den straßenrechtlichen
Vorschriften gestattet ist.
(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung oder Änderung
folgender sonstiger baulicher
Anlagen:
1. Erkundungsgrabungen und -bohrungen
für Bodenuntersuchungen und
Grabungen und Bohrungen für
Zwecke der Denkmalpflege,
2. Aufschüttungen, die der
landwirtschaftlichen Bodenverbesserung
dienen,
3. Aufschüttungen und Abgrabungen
mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche
und mit nicht mehr als 1,50 m
Höhe oder Tiefe, ausgenommen
Aufschüttungen und Abgrabungen
des
an bauliche Anlagen anschließenden
Geländes,
4. Ausstellungsplätze und
Lagerplätze mit nicht mehr
als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen
im Außenbereich,
5. Spielplätze und Sportplätze
mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche,
ausgenommen im Außenbereich,
6. nicht überdachte Stellplatzanlagen
für nicht notwendige Stellplätze,
einschließlich Zufahrten
mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche,
ausgenommen im Außenbereich,
232 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 233 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
7. Fahrradabstellanlagen,
8. Fahrzeugwaagen,
9. Regallager mit nicht mehr als
8 m Höhe (Oberkante Lagergut),
10. Denkmäler, Feldkreuze,
Springbrunnen und sonstige Kunstwerke
mit nicht mehr als 3 m Höhe
und Grabdenkmäler auf Friedhöfen,
11. unbedeutende bauliche Anlagen
und sonstige Anlagen und Einrichtungen,
wie Teppichstangen, Hauseingangsüberdachungen
mit nicht mehr als 4 m2 Dachfläche,
Hochsitze sowie Markisen, soweit
sie nicht Werbeträger sind.
(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. die Änderung von Fenstern
und Türen in den dafür
bestimmten Öffnungen von
Wohngebäuden,
2. die Verkleidung, die Verblendung,
der Verputz und der Anstrich von
Fassaden baulicher Anlagen,
3. die Errichtung oder Änderung
von Bauteilen, die nicht tragend,
aussteifend oder raumabschließend
sein müssen, und
4. der Einbau liegender Fenster
in Dachflächen.
(12) Keiner Baugenehmigung bedarf
die Nutzungsänderung einer
baulichen Anlage, wenn
1. für die neue Nutzung keine
anderen öffentlich-rechtlichen
Anforderungen gelten als für
die bisherige Nutzung oder
2. die Errichtung oder Änderung
für die neue Nutzung nach
den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei
wäre.
(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen
Instandhaltungsarbeiten an oder
in baulichen Anlagen sowie anderen
Anlagen und Einrichtungen.
Abschnitt 2
Bauaufsichtliche Verfahren
§
56 Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen
prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Zulässigkeit nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
2. den Vorschriften dieses Gesetzes
und aufgrund dieses Gesetzes,
3. anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, soweit diese für
das Vorhaben beachtlich sind.
§
57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Errichtung und
Änderung von Wohngebäuden
geringer und mittlerer Höhe,
einschließlich ihrer Garagen,
Nebengebäude und Nebenanlagen,
im Geltungsbereich eines
rechtswirksamen Bebauungsplans
nach § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs wird abweichend
von § 56 auf Antrag des Bauherrn
ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt, wenn das Vorhaben
den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen
Bauantrag die schriftliche Erklärung
des Objektplaners vorzulegen,
dass für das Vorhaben die
Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen
nach § 31 des Baugesetzbuchs
sowie von Abweichungen nach
den §§ 60 und 61 nicht
erforderlich ist und das Vorhaben
im Übrigen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
prüft die Beachtung
1. der Festsetzungen des Bebauungsplans,
2. anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften, soweit diese für
das Vorhaben beachtlich sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 3 vor,
erteilt die Bauaufsichtsbehörde
die Baugenehmigung binnen eines
Monats nach Eingang des Bauantrags.
§
58 Bauanzeigeverfahren
(1) Für die Errichtung und
Änderung von Wohngebäuden
geringer Höhe, einschließlich
der zugehörigen Stellplätze,
Garagen und Nebenanlagen, sowie
für Gewächshäuser
mit nicht
mehr als 5 m Höhe im Geltungsbereich
eines rechtswirksamen Bebauungsplans
nach § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs wird abweichend
von den §§ 56 und 57
auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren
durchgeführt, wenn das Vorhaben
den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
hat dem Bauherrn binnen einer
Woche den Tag des Eingangs der
Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde
zu bestätigen.
(3) Mit der Bauausführung
darf nach Ablauf eines Monats
nach Eingang der Bauanzeige bei
der Bauaufsichtsbehörde begonnen
werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde
die Bauausführung nicht untersagt
oder vorher freigegeben hat. Die
Berechtigung
zur Bauausführung erlischt
nach vier Jahren. Die Berechtigung
zur Bauausführung erlischt
nicht, wenn das Vorhaben innerhalb
der Frist nach Satz 2 begonnen
worden und spätestens ein
Jahr nach Ablauf der Frist fertig
gestellt ist.
(4) Die Bauausführung ist
zu untersagen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht vorliegen,
2. die Bauanzeige, die Bauvorlagen
oder Nachweise nicht vollständig
oder unrichtig sind,
3. die Voraussetzungen der §§
14 oder 15 des Baugesetzbuchs
vorliegen. Die Untersagung bedarf
der Schriftform, muss die Untersagungsgründe
im Einzelnen benennen und ist
dem Bauherrn innerhalb der Frist
nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen.
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Untersagung haben
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Im Übrigen gelten §
57 Abs. 2 und die Verfahrensvorschriften
dieses Gesetzes entsprechend.
§
59 Vorbescheidsverfahren
(1) Vor Einreichung des Bauantrags
kann die Bauaufsichtsbehörde
einzelne der selbstständigen
Beurteilung zugängliche Fragen
zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen
Vorbescheid beantworten.
(2) Die zur Beurteilung der Fragen
erforderlichen Zeichnungen oder
Pläne müssen den Anforderungen
an Bauvorlagen entsprechen.
§
60 Zulassung von Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann auf Antrag Abweichungen von
Anforderungen dieses Gesetzes
und aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften zulassen, wenn die
Abweichungen
1. dem Schutzziel der jeweiligen
Anforderung in gleicher Weise
entsprechen,
2. die öffentlich-rechtlich
geschützten nachbarlichen
Interessen nicht beeinträchtigen
und
3. mit den öffentlichen Belangen,
insbesondere den Anforderungen
des § 3 Abs. 1, vereinbar
sind. Satz 1 gilt entsprechend
für die Teilung eines Grundstücks,
das
bebaut oder dessen Bebauung genehmigt
ist.
(2) Zu Abweichungen von örtlichen
Bauvorschriften nach § 81
ist das Einvernehmen der Gemeinde
erforderlich. § 36 Abs. 2
Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt
entsprechend.
§
61 Abweichungen von örtlichen
Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches
Erlaubnisverfahren
(1) Bei Vorhaben, die nach §
55 keiner Genehmigung bedürfen,
entscheidet die amtsfreie Gemeinde
oder das Amt als Sonderordnungsbehörde
über die Zulassung von Abweichungen
von örtlichen Bauvorschriften
und über die Zulassung von
Ausnahmen
oder Befreiungen nach § 31
des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.
(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen,
die nach § 55 keiner Genehmigung
bedürfen, durch örtliche
Bauvorschrift einer sonderbehördlichen
Erlaubnispflicht unterworfen,
entscheidet die amtsfreie Gemeinde
oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich
bei der amtsfreien Gemeinde oder
dem Amt zu beantragen. Im Übrigen
gelten § 60 Abs. 1 Satz 1
und die Verfahrensvorschriften
dieses Gesetzes entsprechend.
§
62 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
entscheidet in allen bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren nur auf
schriftlichen Antrag des Bauherrn
(Bauantrag). Der Bauantrag ist
bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle
für die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrags
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann gestatten, dass einzelne
Bauvorlagen nachgereicht
werden.
(3) In besonderen Fällen
kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlagen auf die
Umgebung verlangt werden, dass
die bauliche Anlage in geeigneter
Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4) Der Bauherr und der Objektplaner
haben den Bauantrag und die Bauvorlagen
zu unterschreiben. Die von den
Fachplanern erstellten Bauvorlagen
müssen auch von diesen unterschrieben
sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer,
so kann die schriftliche Zustimmung
des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben
mehrere Personen als Bauherren
auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde
abweichend von § 18 Abs.
1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Brandenburg
verlangen, dass ihr gegenüber
ein Vertreter bestellt wird, der
die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
§
63 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
hat binnen zwei Wochen nach Eingang
des Bauantrags zu prüfen,
ob die Bauvorlagen vollständig
sind und den Eingang des Bauantrags
schriftlich zu bestätigen.
(2) Ist der Bauantrag unvollständig
oder weist er sonstige erhebliche
Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde
den 234 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 235 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 Bauherrn mit der Eingangsbestätigung
zur Behebung der Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist auf.
Werden die Mängel
nicht innerhalb der Frist behoben,
gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Sind die Bauvorlagen vollständig,
holt die Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich die Stellungnahmen
der Behörden und Stellen
ein, deren Zustimmung, Einvernehmen
oder Benehmen zur Baugenehmigung
erforderlich ist oder deren Aufgabenbereich
durch das Vorhaben berührt
wird. Soweit die Baugenehmigung
die Entscheidung einer anderen
Behörde einschließt,
ist, vorbehaltlich einer anderen
gesetzlichen Regelung, deren
Benehmen zur Erteilung der Baugenehmigung
erforderlich.
(4) Soweit bundesrechtliche Vorschriften
keine längeren Fristen vorsehen,
sind die Stellungnahmen der beteiligten
Behörden und Stellen innerhalb
eines Monats, in den Fällen
der §§ 57 und 58 innerhalb
von zwei Wochen, nach Zugang des
Ersuchens
abzugeben. Geht die Stellungnahme
nicht innerhalb dieser Frist ein,
so soll die Bauaufsichtsbehörde
davon ausgehen, dass die von den
Behörden und Stellen wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der
Erteilung der Baugenehmigung nicht
entgegen stehen. Dies gilt entsprechend,
wenn die nach bundesrechtlichen
Vorschriften zu beachtende Frist
nicht eingehalten wird. Die Frist
nach Satz 1 geht anderen landesrechtlich
geregelten Fristen vor.
(5) Eine gemeinsame Besprechung
mit den am Verfahren zu beteiligenden
Behörden und Stellen soll
durchgeführt werden, wenn
dies der beschleunigten Abwicklung
des Verfahrens dienlich ist.
(6) Ist für das Vorhaben
im Genehmigungsverfahren eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, so sind die
Vorschriften des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde
entscheidet über den Bauantrag
innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
§
64 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn sind die Eigentümer
oder Erbbauberechtigten der an
das Baugrundstück angrenzenden
Grundstücke.
(2) Vor der Zulassung von Abweichungen
nach § 60 und vor der Erteilung
von Befreiungen nach § 31
Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die
öffentlich-rechtlich geschützte
nachbarliche Belange berühren
können, hat die Bauaufsichtsbehörde
die betroffenen Nachbarn von dem
Vorhaben zu benachrichtigen und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb von zwei Wochen zu geben.
Der Bauherr hat auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde
Unterlagen zu deren Beteiligung
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt,
wenn der Nachbar dem Vorhaben,
der Zulassung der Abweichung oder
der Erteilung der Befreiung schriftlich
zugestimmt oder die Zustimmung
bereits schriftlich gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde verweigert
hat.
(4) Der Nachbar hat das Recht,
die vom Bauherrn eingereichten
Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
einzusehen.
(5) Hat ein Nachbar oder ein von
der Bauaufsichtsbehörde hinzugezogener
Verfahrensbeteiligter nicht Stellung
genommen oder wird seinen Einwendungen
nicht entsprochen, so ist ihm
eine Ausfertigung der Baugenehmigung
oder der Entscheidung
über die Abweichung oder
Befreiung zuzustellen.
(6) Im Übrigen gelten für
die Beteiligung im bauaufsichtlichen
Verfahren die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Brandenburg.
§
65 Rechtliche Sicherung
(1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Anforderungen zu übernehmenden
Verpflichtungen sind durch Eintragung
einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit im Grundbuch des
zu belastenden Grundstücks
zu Gunsten der Gebietskörperschaft
rechtlich zu sichern, die die
Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde
wahrnimmt.
(2) Die Baugenehmigung kann erteilt
werden, wenn die Dienstbarkeit
oder eine entsprechende Vormerkung
eingetragen oder nachgewiesen
ist, dass der Antrag auf Eintragung
der Dienstbarkeit oder Vormerkung
beim Grundbuchamt eingegangen
ist.
(3) Die Dienstbarkeit soll im
Rang von Grundpfandrechten eingetragen
werden. Davon kann abgewichen
werden, wenn ein Rangrücktritt
vorrangiger Rechte nicht möglich
ist.
(4) Eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit ist nicht erforderlich,
wenn die Miteigentümer die
Verwaltung und Benutzung des dienenden
Grundstücks geregelt sowie
das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen
haben und dies gemäß
§ 1010 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 bis 6 der Grundbuchordnung
im Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die bestehenden Baulastenverzeichnisse
behalten ihre Gültigkeit,
soweit Baulasten nicht durch Dienstbarkeiten
nach Absatz 1 ersetzt sind.
§
66 Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen
an die Standsicherheit, den Brand-,
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
und die Energieeinsparung ist
durch bautechnische Nachweise
zu belegen. Für Vorhaben,
die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sind bautechnische Nachweise nur
erforderlich, soweit dies durch
Rechtsverordnung nach § 80
vorgeschrieben ist.
(2) Die Prüfung der bautechnischen
Nachweise erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde,
das Bautechnische Prüfamt
oder einen im Land Brandenburg
anerkannten Prüfingenieur.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit
der bautechnischen Nachweise ist
durch einen Prüfbericht zu
bestätigen.
(3) Die Prüfung der bautechnischen
Nachweise des Wärmeschutzes
und der Energieeinsparung oder
des Schallschutzes kann durch
einen bauaufsichtlich anerkannten
Sachverständigen erfolgen.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit
der bautechnischen
Nachweise ist durch eine Bescheinigung
zu bestätigen.
(4) Die erforderlichen Prüfberichte
und Bescheinigungen müssen
der Bauaufsichtsbehörde vor
Baubeginn vorliegen.
(5) Die Prüfung der bautechnischen
Nachweise für Gebäude
geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume
mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche
entfällt. Die Vorlage der
bautechnischen Nachweise für
diese Gebäude ist nicht erforderlich.
(6) Einer Prüfung der Standsicherheitsnachweise
bedarf es nicht, soweit Standsicherheitsnachweise
vorgelegt werden, die von einer
nach dem Recht eines Landes der
Bundesrepublik Deutschland für
eine Typenprüfung zuständigen
Behörde allgemein
geprüft sind.
§
67 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Die Baugenehmigung
schließt die für das
Vorhaben erforderlichen weiteren
behördlichen Entscheidungen
ein.
(2) Die Erlaubnis nach einer aufgrund
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, die
Entscheidung der oberen Wasserbehörde
nach § 126 Abs. 2 des Brandenburgischen
Wassergesetzes und die Genehmigung
nach § 7 des Atomgesetzes
schließen eine Baugenehmigung
ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht
für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie für Entscheidungen
in Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren.
(3) Wird die Baugenehmigung unter
Auflagen, Bedingungen oder befristet
erteilt, kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden. Befristet genehmigte
Vorhaben müssen spätestens
sechs Monate nach Fristablauf
beseitigt sein. Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1
Nr. 6 des Baugesetzbuchs dürfen
nur befristet für die Dauer
des Stromeinspeisungsvertrages
genehmigt werden; es ist eine
Sicherheitsleistung in Höhe
der Kosten der Beseitigung der
baulichen Anlage zu verlangen.
(4) Die Baugenehmigung bedarf
der Schriftform. In der Baugenehmigung
ist anzugeben, welche weiteren
behördlichen Entscheidungen
sie einschließt. Sie ist
nur insoweit zu begründen,
als von nachbarschützenden
Vorschriften eine Abweichung zugelassen
oder eine Befreiung erteilt wird
und der Nachbar der Abweichung
oder Befreiung nicht zugestimmt
hat. Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung
mit einer Ausfertigung
der genehmigten Bauvorlagen zuzustellen.
(5) Die Baugenehmigung gilt auch
für und gegen den Rechtsnachfolger
des Bauherrn.
(6) Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(7) Der amtsfreien Gemeinde oder
dem Amt und dem Objektplaner ist
die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
durch eine Ausfertigung des Bescheides
bekannt zu geben.
§
68 Baubeginn, Baufreigabe,
Einmessung, Mitteilungspflichten
über den Stand der Bauarbeiten
(1) Mit der Bauausführung
darf erst begonnen werden, wenn
1. eine erforderliche Baugenehmigung
vorliegt oder die Voraussetzung
des § 58 Abs. 3 Satz 1 erfüllt
ist,
2. nach anderen Rechtsvorschriften
erforderliche Genehmigungen vorliegen,
3. die erforderlichen Prüfberichte
oder Bescheinigungen über
die Prüfung der bautechnischen
Nachweise vorliegen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann sich die Freigabe der Bauarbeiten
für die Baugrube, für
einzelne Bauabschnitte oder für
das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
einen vorzeitigen Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube zulassen.
(2) Der Bauherr hat den Zeitpunkt
des Baubeginns genehmigungs- oder
anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens
eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde
unter Vorlage der nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen
Nachweise schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn muss die Grundfläche
der baulichen Anlage abgesteckt
und ihre Höhenlage festgelegt
sein. Die Einhaltung der festgelegten
Grundfläche und Höhenlage
ist der Bauaufsichtsbehörde
binnen zwei Wochen nach Baubeginn
durch Vorlage
einer Einmessungsbescheinigung
eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen.
Der Nachweis nach Satz 2 kann
auch durch eine Einmessungsbescheinigung
erfolgen, die auf einer nach §
15 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes
durchgeführten
Einmessung beruht.
(4) Baugenehmigung, Bauvorlagen,
Ausführungszeichnungen und
Baufreigabeschein müssen
an der Baustelle von Baubeginn
an vorliegen.
(5) Der Zeitpunkt der Fertigstellung
genehmigungs- oder anzeigepflichtiger
baulicher Anlagen (§ 76 Abs.
3 Satz 1) ist der Bauaufsichtsbehörde
vom Bauherrn zwei Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen.
§
69 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung
und des Vorbescheides beträgt
vier Jahre. Die Baugenehmigung
erlischt nicht, wenn das Vorhaben
innerhalb der Frist nach Satz
1 begonnen worden und spätestens
ein Jahr nach Ablauf der Frist
fertig gestellt ist. 236 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 237 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003
(2) Die Geltungsdauer kann auf
schriftlichen Antrag einmalig
um zwei Jahre verlängert
werden, wenn der Antrag vor Ablauf
der Geltungsdauer bei der Bauaufsichtsbehörde
eingegangen ist.
§
70 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach
den Vorschriften dieses Gesetzes
oder des Baugesetzbuchs erforderliches
Einvernehmen rechtswidrig versagt,
soll die Bauaufsichtsbehörde
das fehlende Einvernehmen der
Gemeinde ersetzen. Wird in einem
anderen Genehmigungsverfahren
über die Zulässigkeit
des Vorhabens entschieden, so
tritt die für dieses Verfahren
zuständige Behörde an
die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung
des Einvernehmens anzuhören.
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben,
binnen einer Frist von einem Monat
erneut über das gemeindliche
Einvernehmen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung, mit der die
Zulässigkeit des Vorhabens
festgestellt wird, gilt zugleich
als Ersatzvornahme im Sinne des
§ 127 der Gemeindeordnung.
Sie ist insoweit zu begründen.
Widerspruch und Anfechtungsklage
der Gemeinde haben auch
insoweit keine aufschiebende Wirkung,
als die Genehmigung als Ersatzvornahme
gilt.
(4) Abweichend von § 130
der Gemeindeordnung kann die Gemeinde
die Ersetzung des Einvernehmens
durch Widerspruch gegen die Genehmigung
anfechten.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
§
71 Besondere Verfahrensvorschriften
für Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen, Baugerüste
und Anlagen nach § 1 der
Vierten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gelten nicht als
Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen
einer Ausführungsgenehmigung,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden.
Dies gilt nicht für
1. Fliegende Bauten mit nicht
mehr als 5 m Höhe, die nicht
dazu bestimmt sind, von Besuchern
betreten zu werden,
2. Fliegende Bauten mit nicht
mehr als 5 m Höhe, die für
Kinder betrieben werden und eine
Geschwindigkeit von höchstens
1 m/s haben,
3. Bühnen mit nicht mehr
als 100 m2 Grundfläche, die
Fliegende Bauten sind, wenn ihre
Höhe einschließlich
Überdachungen und sonstiger
Aufbauten nicht mehr als 5 m und
ihre Fußbodenhöhe nicht
mehr als 1,50 m beträgt,
4. Zelte, die Fliegende Bauten
sind, mit nicht mehr als 75 m2
Grundfläche,
5. Toilettenwagen.
(3) Die Ausführungsgenehmigung
wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde
erteilt. Hat der Antragsteller
im Land Brandenburg keine Hauptwohnung
oder keine gewerbliche Niederlassung,
so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde
nur zuständig, wenn der Fliegende
Bau im Land Brandenburg erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden soll.
(4) Die Genehmigung wird für
eine bestimmte Frist erteilt,
die höchstens fünf Jahre
betragen darf. Sie kann auf schriftlichen
Antrag von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
jeweils um bis zu fünf Jahre
verlängert
werden, wenn der Antrag vor Ablauf
der Geltungsdauer bei der Behörde
eingegangen ist. Die Genehmigungen
werden in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen
der Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Land
Brandenburg.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden Baues an Dritte der
obersten Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
trägt die Änderungen
in das Prüfbuch ein. War
die oberste Bauaufsichtsbehörde
bisher nicht zuständig, so
teilt sie die Änderung und
den Wechsel der Zuständigkeit
der bisher
zuständigen Behörde
mit.
(6) Fliegende Bauten, die nach
Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der unteren Bauaufsichtsbehörde
des Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(7) Die für die Erteilung
der Gebrauchsabnahme zuständige
untere Bauaufsichtsbehörde
kann Auflagen machen oder die
Aufstellung oder den Gebrauch
Fliegender Bauten untersagen,
soweit dies nach den örtlichen
Verhältnissen oder zur Abwehr
von Gefahren erforderlich ist,
insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen
wird. Wird die Aufstellung oder
der Gebrauch aufgrund von Mängeln
am Fliegenden Bau untersagt, so
ist dies in das Prüfbuch
einzutragen. Die ausstellende
Behörde ist zu benachrichtigen,
das Prüfbuch ist einzuziehen
und der ausstellenden Behörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die
von Besuchern betreten und längere
Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das
Ergebnis der Nachabnahme ist in
das Prüfbuch einzutragen.
(9)
§ 62 Abs. 2 und 4 und §
75 gelten entsprechend.
§
72 Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherren
(1) Bauvorhaben des Bundes und
des Landes bedürfen keiner
Genehmigung, Überprüfung
der Bauausführung und Schlussabnahme,
wenn
1. der öffentliche Bauherr
die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle übertragen
hat und
2. die Baudienststelle mit einem
Beamten mit der Befähigung
zum höheren bautechnischen
Verwaltungsdienst und mit sonstigen
geeigneten Fachkräften ausreichend
besetzt ist.
Anstelle eines Beamten des höheren
bautechnischen Verwaltungsdienstes
kann eine Person mit Hochschulabschluss
im Bauingenieurwesen oder in Architektur
beschäftigt werden, die die
erforderlichen Kenntnisse der
Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Baurechts
hat. Solche baulichen Anlagen
bedürfen jedoch der Zustimmung
der obersten Bauaufsichtsbehörde,
wenn sie sonst genehmigungspflichtig
wären oder die Zulassung
einer Abweichung, Ausnahme oder
Befreiung nach § 60 erforderlich
wäre (Zustimmungsverfahren).
(2) Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 62 bis
69 entsprechend. Für die
Entscheidung nach § 37 Abs.
1 des Baugesetzbuchs ist die oberste
Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Vor der Entscheidung ist die Gemeinde
zu hören.
(3) Im Zustimmungsverfahren werden
die §§ 12 bis 45 sowie
die bautechnischen Nachweise nicht
geprüft. Der öffentliche
Bauherr trägt die Verantwortung,
dass Entwurf, Ausführung
und Zustand der baulichen Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. Die
Baudienststelle nimmt insoweit
die Aufgaben und Befugnisse einer
unteren Bauaufsichtsbehörde
nach § 52
Abs. 2 und 3 wahr.
(4) Über Abweichungen nach
§ 60 und Ausnahmen und Befreiungen
nach § 31 des Baugesetzbuchs
sowie über erlaubnispflichtige
Maßnahmen nach dem Brandenburgischen
Denkmalschutzgesetz entscheidet
die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungsverfahren.
(5) Bauliche Anlagen, die der
Landesverteidigung dienen und
in militärischen Sicherheitsbereichen
liegen, sind abweichend von den
Absätzen 1 und 2 der obersten
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen.
Die Zustimmung nach § 37
Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt
die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 71 Abs. 2 bis
9 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
§
73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einstellung der Bauarbeiten
anordnen, wenn
1. die Ausführung eines genehmigungspflichtigen
Bauvorhabens entgegen § 68
begonnen wurde,
2. bei der Ausführung eines
Bauvorhabens von den genehmigten
oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen
oder gegen baurechtliche Vorschriften
verstoßen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden,
die nach § 14 nicht gehandelt
oder in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
4. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 2) oder
dem Ü-Zeichen (§ 19
Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so soll die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel
in amtlichen Gewahrsam nehmen.
(3) Werden bauliche Anlagen im
Widerspruch zu öffentlichrechtlichen
Vorschriften genutzt, so kann
diese Nutzung untersagt werden.
Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger
oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung
fortgesetzt, so soll
die Bauaufsichtsbehörde die
bauliche Anlage versiegeln.
§
74 Beseitigungsanordnung
(1) Werden bauliche Anlagen im
Widerspruch zu öffentlichrechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so können die Bauaufsichtsbehörden
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlagen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Beseitigung einer baulichen
Anlage auch dann anordnen, wenn
diese nicht genutzt wird und zu
verfallen droht und ein öffentliches
oder schutzwürdiges privates
Interesse an ihrer Erhaltung nicht
besteht.
(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen
und Warenautomaten entsprechend.
Werden rechtswidrig errichtete
Werbeanlagen trotz einer bestandskräftigen
oder sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung
nicht beseitigt oder kann der
Beseitigungspflichtige
nicht festgestellt werden, so
soll die Bauaufsichtsbehörde
die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam
nehmen. 238 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 239 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003
§
75 Überprüfung der
Bauausführung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-
rechtlichen Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten
überprüfen. Soweit die
Baugenehmigung die Entscheidung
einer anderen Behörde einschließt,
bleibt deren Zuständigkeit
unberührt.
(2) Die Prüfingenieure und
die bauaufsichtlich anerkannten
Sachverständigen haben die
Bauausführung der baulichen
Anlagen entsprechend den von ihnen
geprüften bautechnischen
Nachweisen zu überprüfen.
Soweit die bautechnischen Nachweise
von der Bauaufsichtsbehörde
oder dem Bautechnischen Prüfamt
geprüft wurden, überprüfen
diese Behörden auch die Bauausführung.
Für die Bescheinigung nach
§ 36 Abs. 6 gilt
Satz 1 entsprechend für die
Bezirksschornsteinfegermeister.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
und die mit der Überprüfung
beauftragten Personen können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
lassen.
(4) Der Bauaufsichtsbehörde
und den mit der Überprüfung
beauftragten Personen ist jederzeit
Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise,
Zeugnisse und Aufzeichnungen über
die Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass ihr Beginn
und Beendigung bestimmter Bauarbeiten
mitgeteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass Bauarbeiten
erst fortgesetzt oder die Anlagen
erst genutzt werden, wenn sie
von ihr, einem Prüfingenieur
oder einem beauftragten Sachverständigen
überprüft worden sind.
§
76 Schlussabnahme, Fertigstellung
und Nutzung der baulichen Anlage
(1) Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen
Bauvorhaben führt die Bauaufsichtsbehörde
innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Eingang der Anzeige
nach § 68 Abs. 5 eine Schlussabnahme
der fertiggestellten baulichen
Anlage durch.
Über das Ergebnis der Besichtigung
ist eine Bescheinigung auszustellen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Schlussabnahme auf Stichproben
beschränken. Die Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörde nach
§ 75 bleiben unberührt.
(2) Zur Schlussabnahme hat der
Bauherr
1. die Erklärung des Objektplaners,
mit der die Bauausführung
entsprechend den genehmigten oder
angezeigten Bauvorlagen bescheinigt
wird,
2. die Bescheinigungen der Prüfingenieure
und bauaufsichtlich anerkannten
Sachverständigen, mit denen
die Bauausführung entsprechend
den geprüften bautechnischen
Nachweisen bestätigt wird,
3. die Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters
nach § 36 Abs. 6,
4. die Bescheinigungen bauaufsichtlich
anerkannter Sachverständiger
über die ordnungsmäßige
Beschaffenheit und Betriebssicherheit
der technischen Anlagen und Einrichtungen
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Eine bauliche Anlage darf
erst benutzt werden, wenn sie
selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs-
und Abwasserentsorgungsanlagen
in dem erforderlichen Umfang sicher
benutzbar sind, nicht jedoch vor
der Schlussabnahme. Die Bauaufsichtsbehörde
kann gestatten, dass die bauliche
Anlage ganz oder teilweise schon
vor der Fertigstellung genutzt
wird, wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
§
77 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
(1) Sind Bauprodukte entgegen
§ 19 mit dem Ü-Zeichen
gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
(2) Sind Bauprodukte unberechtigt
mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet
oder liegt ein anderer in §
13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
genannter Fall vor, kann die Bauaufsichtsbehörde
die dort genannten Maßnahmen
treffen.
§
78 Anpassung bestehender baulicher
Anlagen
(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für Leben oder Gesundheit
erforderlich ist, können
die Bauaufsichtsbehörden
die Vorschriften dieses Gesetzes
oder die aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften auch auf
bestehende bauliche Anlagen und
andere Anlagen und Einrichtungen
anwenden.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, dass auch die
nicht unmittelbar berührten
Teile der baulichen Anlage mit
diesem Gesetz oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
in Einklang gebracht
werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
beabsichtigten Arbeiten in einem
konstruktiven Zusammenhang stehen
und
2. die Durchführung dieser
Vorschriften bei den von den Arbeiten
nicht berührten Teilen der
baulichen Anlage keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§
79 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 54 erforderliche
Baugenehmigung oder ohne die nach
§ 68 Abs. 1 erforderlichen
Genehmigungen, Prüfzeugnisse
oder Bescheinigungen bauliche
Anlagen errichtet, ändert
oder in ihrer Nutzung ändert,
2. unter Nichtbeachtung der Fristen
nach § 58 Abs. 3 anzeigepflichtige
bauliche Anlagen errichtet, ändert
oder in ihrer Nutzung ändert,
3. abweichend von den genehmigten
oder mit der Bauanzeige vorgelegten
Bauvorlagen bauliche Anlagen errichtet
oder ändert,
4. bei der Einrichtung oder dem
Betrieb einer Baustelle entgegen
§ 10 Abs. 1 Gefährdungen
oder vermeidbare Belästigungen
herbeiführt oder entgegen
§ 10 Abs. 2 erforderliche
Schutzmaßnahmen unterlässt,
5. entgegen § 14 Bauprodukte,
die nicht in den Verkehr gebracht
werden dürfen, verwendet
oder entgegen § 18 Bauarten
ohne die erforderliche allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder
Zustimmung im Einzelfall anwendet,
6. entgegen § 19 Abs. 4 Bauprodukte
mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet,
ohne dass die Voraussetzungen
zur Abgabe einer Übereinstimmungserklärung
(§ 20) vorliegen oder
ohne dass ein Übereinstimmungszertifikat
(§ 21) erteilt ist,
7. entgegen § 36 Abs. 6 Feuerungsanlagen
oder ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung
durch Verbrennung in Betrieb nimmt,
8. eine bauliche Anlage errichtet
oder ändert, ohne dass die
nach § 68 Abs. 4 erforderlichen
Unterlagen auf der Baustelle vorliegen,
9. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
(§ 71 Abs. 2) oder ohne Anzeige
und Abnahme (§ 71 Abs. 6)
in Gebrauch nimmt,
10. entgegen § 76 Abs. 3
bauliche Anlagen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder als dessen
Vertreter entgegen der Vorschrift
des § 47 Abs. 1 keinen Objektplaner
oder Unternehmer bestellt oder
der Mitteilungspflicht aus §
47 Abs. 2
nicht nachkommt,
2. als Unternehmer oder als dessen
Vertreter bei den übernommenen
Arbeiten entgegen der Vorschrift
des § 3 Abs. 4 Satz 1 die
Technischen Baubestimmungen nicht
beachtet
oder der Vorschrift des §
50 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. als Objektplaner oder als dessen
Vertreter bei der Überwachung
der Bauarbeiten der Vorschrift
des § 49 zuwiderhandelt,
4. als Objektplaner entgegen §
57 Abs. 2, § 58 Abs. 5 und
§ 76 Abs. 2 Nr. 1 eine unrichtige
Erklärung abgibt,
5. als Prüfingenieur entgegen
§ 66 Abs. 2 ein unrichtiges
Prüfzeugnis oder als bauaufsichtlich
anerkannter Sachverständiger
entgegen § 66 Abs. 3 eine
unrichtige Bescheinigung ausstellt,
6. als Vermessungsingenieur entgegen
§ 68 Abs. 3 eine unrichtige
Einmessungsbescheinigung ausstellt,
7. als Prüfingenieur entgegen
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 oder als
bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger
entgegen § 76 Abs. 2 Nr.
2 oder 4 eine unrichtige Bescheinigung
ausstellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 80 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
sofern die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. einer nach § 81 erlassenen
Satzung zuwiderhandelt, sofern
die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung zuwiderhandelt, die
aufgrund dieses Gesetzes oder
aufgrund einer nach diesem Gesetz
zulässigen Rechtsverordnung
oder
Satzung erlassen worden ist, sofern
die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige Angaben macht oder
unrichtige Pläne oder Unterlagen
vorlegt, um einen nach diesem
Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt
zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
500 000 Euro, im Falle des Absatzes
3 Nr. 2 mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
Ist die amtsfreie Gemeinde oder
das Amt nach § 53 als Sonderordnungsbehörde
zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Teil 7
Rechtsverordnungen, örtliche
Bauvorschriften,
Datenschutz, Schlussvorschriften
§
80 Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in
§ 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Anforderungen wird das für
die Bauaufsicht zuständige
Mit-240 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 241 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 glied der Landesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
der in den §§ 3 bis
13 und 23 bis 45 benannten Anforderungen
an bauliche Anlagen, insbesondere
Sonderbauten, sowie an andere
Anlagen und Einrichtungen,
2. die erstmalige und wiederkehrende
Prüfung von Anlagen, die
zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß instand
gesetzt und instand gehalten
werden müssen und die Erstreckung
dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
3. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen
und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten, sowie den Nachweis der
Befähigung dieser Personen,
4. die Umsetzung der in Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften
enthaltenen bauordnungsrechtlichen
Anforderungen in Landesrecht.
(2) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die Verfahren im Einzelnen,
insbesondere über erforderliche
Anträge sowie Umfang, Inhalt
und Zahl der Bauvorlagen,
2. eine Anzeigepflicht für
Vorhaben zur Beseitigung baulicher
Anlagen,
3. die von den am Bau Beteiligten,
insbesondere zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Bauausführung
vorzulegenden Anzeigen, Bescheinigungen
oder Nachweise, sowie
Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen
von Sachverständigen, sachverständigen
Stellen oder Behörden,
4. die zu erhebenden personenbezogenen
Daten der am Verfahren Beteiligten,
insbesondere der am Bau Beteiligten,
der Nachbarn und des Eigentümers
des Baugrundstücks. Dabei
können für verschiedene
Arten von Bauvorhaben, auch
für Bauvorhaben, die keiner
Baugenehmigung bedürfen,
unterschiedliche Anforderungen
und Verfahren festgelegt werden
sowie der Gebrauch der im Amtsblatt
für Brandenburg amtlich bekannt
gemachten Vordrucke vorgeschrieben
werden.
(3)
Das für die Bauaufsicht zuständige
Mitglied der Landesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften für bauaufsichtlich
anerkannte Sachverständige,
insbesondere Prüfingenieure,
zu erlassen über
1. die Fachbereiche und Aufgabengebiete,
in denen die Sachverständigen
tätig werden,
2. die Anforderungen an die Sachverständigen,
insbesondere in Bezug auf deren
Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung,
persönliche Zuverlässigkeit
sowie Fort- und Weiterbildung,
3. das Anerkennungsverfahren,
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und
ihr Erlöschen,
4. die Überwachung der Sachverständigen
und die Aufsicht über Prüfingenieure,
5. die Übertragung der Befugnis
zur Anerkennung und zur Überwachung
oder Aufsicht auf eine der obersten
Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete
Behörde oder auf Dritte,
6. die Festsetzung einer Altersgrenze,
7. das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung,
8. die Vergütung der Sachverständigen,
9. die Übertragung von Prüf-
oder Überwachungsaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde auf
Prüfingenieure oder andere
Sachverständige,
10. die Einrichtung von Stellen
zur gemeinsamen und einheitlichen
Bewertung, Berechnung und Erhebung
der Kosten der Prüfingenieure
oder anderer Sachverständiger
und die
Aufsicht über diese Stelle,
11. die Übertragung der Aufgaben
einer Widerspruchsbehörde
für Entscheidungen über
Widersprüche gegen Kostenentscheidungen
auf eine nach Nummer 10 eingerichtete
Stelle
oder einen bei dieser Stelle gebildeten
Widerspruchsausschuss.
(4) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen (§
19 Abs. 4) festzulegen und zu
diesem Zeichen zusätzliche
Angaben zu verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 22 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festzulegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu fordern.
(5) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeit für
1. die Zustimmung im Einzelfall
(§§ 17 und 18),
2. die Erteilung von Typenprüfungen
(§ 66 Abs. 6),
3. die Genehmigung Fliegender
Bauten (§ 71),
4. die Prüfung bautechnischer
Nachweise besonderen Schwierigkeitsgrades,
einschließlich der Überprüfung
der Bauausführung,
5. die Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherrn (§
72),
6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden
in bauaufsichtlichen Angelegenheiten,
7. den Vollzug des § 13 Abs.
2 des Bauproduktengesetzes zur
landesweit einheitlichen Wahrnehmung
auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde
nachgeordnete Behörde zu
übertragen.
(6) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem für den Vollzug des
Gerätesicherheitsgesetzes
oder des Energiewirtschaftsgesetzes
zuständigen Mitglied der
Landesregierung durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Anforderungen,
die durch aufgrund des §
11 des Gerätesicherheitsgesetzes
oder des Energiewirtschaftsgesetzes
ergangene Rechtsverordnungen an
Anlagen und Einrichtungen gestellt
werden, entsprechend
für bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
gelten, die weder gewerblichen
noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
auch vorschreiben, dass danach
zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach § 72 einschließlich
der zugehörigen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
einschließen sowie der §
12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(7) Das für die Bauaufsicht
zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, im Benehmen
mit dem für Umwelt und Naturschutz
zuständigen Mitglied der
Landesregierung
durch Rechtsverordnung
1. über Absatz 2 hinaus Vorschriften
über Umfang, Inhalt und Zahl
der Bauvorlagen für Aufschüttungen
oder Abgrabungen zu erlassen;
dabei kann insbesondere ein Aufschüttungsoder
Abgrabungsplan mit Zeichnungen,
Zeitplan und Erläuterungen
vorgeschrieben werden, aus dem
die Einzelheiten des Vorhabens,
sein Anlass, die vom Vorhaben
betroffenen Grundstücke und
Anlagen, seine Auswirkungen und
die Maßnahmen der Rekultivierung
oder Renaturierung hervorgehen,
2. die Verpflichtung des Unternehmers
oder des Eigentümers zur
Rekultivierung oder Renaturierung
und zu einer Sicherheitsleistung
zu bestimmen und die Höhe
der Sicherheitsleistung zu regeln.
§
81 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
örtliche Bauvorschriften
erlassen über
1. besondere Anforderungen an
die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen und anderer
Anlagen und Einrichtungen sowie
die Notwendigkeit oder das Verbot
von Einfriedungen,
2. besondere Anforderungen an
die Art, die Größe,
die Gestaltung, die Farbe und
den Anbringungsort der Werbeanlagen
und Warenautomaten sowie den Ausschluss
bestimmter
Werbeanlagen und Warenautomaten,
3. eine besondere Erlaubnispflicht
für Werbeanlagen, die ohne
Baugenehmigung errichtet werden
dürfen, soweit für diese
Werbeanlagen besondere Anforderungen
nach Nummer
2 bestehen,
4. eine besondere Anzeigepflicht
für Werbeanlagen, die ohne
Baugenehmigung befristet errichtet
werden dürfen. Die Gemeinde
kann die örtlichen Bauvorschriften
nach Satz 1
Nr. 1 und 2 erlassen, soweit dies
zur Verwirklichung baugestalterischer
und städtebaulicher Absichten
oder zum Schutz bestimmter Bauten,
Straßen, Plätze oder
Ortsteile von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung sowie von Baudenkmälern
und Naturdenkmälern erforderlich
ist.
(2) Die Gemeinde kann durch örtliche
Bauvorschriften andere als die
nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen
Abstandsflächen festsetzen.
Die Festsetzungen über die
überbaubaren Grundstücksflächen
und die Höhe der baulichen
Anlagen müssen so bestimmt
sein, dass die nach § 6 zu
berücksichtigenden nachbarlichen
Belange abgewogen werden können.
Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen
darf insbesondere zur Wahrung
der erhaltenswerten Eigenart und
zur städtebaulichen Gestaltung
eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt
werden.
(3) Die Gemeinde kann örtliche
Bauvorschriften über Kinderspielplätze
erlassen. Sie kann dabei
1. die Größe, Art und
Ausstattung der Kinderspielplätze
nach Art und Maß der Nutzung
festsetzen,
2. die Anforderungen für
die sichere Benutzbarkeit der
Kinderspielplätze festsetzen,
3. die nachträgliche Anlage
eines Kinderspielplatzes festsetzen,
wenn dies die Gesundheit und der
Schutz der Kinder erfordern.
(4) Die Gemeinde kann örtliche
Bauvorschriften über notwendige
Stellplätze erlassen. Sie
kann dabei
1. die Zahl der erforderlichen
notwendigen Stellplätze nach
Art und Maß der Nutzung
unter Berücksichtigung der
verkehrlichen, wirtschaftspolitischen
oder städtebaulichen Gründe
unterschiedlich festsetzen,
2. die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen für Kraftfahrzeuge
untersagen oder einschränken,
wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische
oder städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen und Stellplätze
für die allgemeine Benutzung
in ausreichender Zahl zur Verfügung
stehen,
3. die Geldbeträge für
die Ablösung notwendiger
Stellplätze bestimmen.
Die Ermächtigung des Satzes
2 Nr. 2 und 3 erstreckt sich nicht
auf die nach § 45 Abs. 5
notwendigen Stellplätze.
(5) Die Gemeinde kann örtliche
Bauvorschriften über notwendige
Fahrradabstellplätze erlassen.
Sie kann dabei 242 Gesetz- und
Verordnungsblatt für das
Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003 243 Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg Teil I
Nr. 12 vom 21. Juli 2003
1. die Zahl der erforderlichen
Fahrradabstellplätze nach
Art und Maß der Nutzung
festsetzen,
2. die Größe, die Lage
und die Ausstattung dieser Abstellplätze
festlegen.
(6) Die Gemeinde kann durch örtliche
Bauvorschriften die Art, die Gestaltung
und die Bauausführung der
für die Errichtung und den
Betrieb baulicher Anlagen erforderlichen
Erschließungsanlagen bestimmen
sowie nach anderen landesrechtlichen
Vorschriften zulässige Festsetzungen
über die Errichtung und den
Betrieb baulicher Anlagen in gemeindlichen
Satzungen auch in örtlichen
Bauvorschriften festsetzen.
(7) Die Gemeinde kann, soweit
die Voraussetzungen des §
15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs
vorliegen, durch örtliche
Bauvorschrift bestimmen, welche
der nach § 55 genehmigungsfreien
Vorhaben spätestens einen
Monat vor Durchführung
des Vorhabens der Gemeinde anzuzeigen
sind.
(8) Die Gemeinde erlässt
die örtlichen Bauvorschriften
als Satzung für das Gemeindegebiet
oder Teile des Gemeindegebietes.
Für den Außenbereich
dürfen örtliche Bauvorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht
erlassen werden. Vor dem Erlass
der Satzung ist den betroffenen
Bürgern und den berührten
Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer Frist von einem
Monat zu geben. Die Satzung ist
der
Sonderaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Gemeinde darf die Satzung
bekannt machen, wenn die Sonderaufsichtsbehörde
die Satzung nicht innerhalb von
drei Monaten beanstandet hat.
(9) Örtliche Bauvorschriften
nach den Absätzen 1 bis 6
können auch in
1. einen Bebauungsplan nach §
30 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
oder
2. eine Satzung nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Baugesetzbuchs als Festsetzungen
aufgenommen werden. Für diese
Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften
des Baugesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(10) Festsetzungen in örtlichen
Bauvorschriften können auch
in Form zeichnerischer Darstellungen
erfolgen. Ihre Bekanntgabe kann
dadurch ersetzt werden, dass dieser
Teil der örtlichen Bauvorschriften
bei der Gemeinde zur Einsicht
ausgelegt
wird; hierauf ist in den örtlichen
Bauvorschriften hinzuweisen.
§
82 Datenschutz
(1) Die Bauaufsichtsbehörden,
die amtsfreien Gemeinden und die
Ämter sowie die am Verfahren
sonst beteiligten Behörden
und Stellen dürfen zum Zwecke
und im Rahmen der ihnen durch
dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben
personenbezogene Daten der am
Verfahren Beteiligten verarbeiten.
(2) Die Daten sind grundsätzlich
bei den am Bau Beteiligten (§§
47 bis 50) oder den sonst vom
Verfahren Betroffenen zu erheben.
Den Beteiligten stehen die betroffenen
Grundstückseigentümer,
Nachbarn und Hersteller von Bauprodukten
gleich. Der am Bau Beteiligte
oder Betroffene ist verpflichtet,
den Bauaufsichtsbehörden,
den amtsfreien Gemeinden und den
Ämtern sowie den am Verfahren
sonst beteiligten Behörden
und Stellen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen.
Die Erhebung ist auch ohne Kenntnis
des am Bau Beteiligten oder Betroffenen
zulässig, wenn anderenfalls
die Erfüllung der Aufgaben
gefährdet wäre.
(3) Das Speichern personenbezogener
Daten ist zulässig, wenn
es zur rechtmäßigen
Erfüllung der Aufgaben der
in Absatz 1 genannten Behörden
und Stellen erforderlich ist.
(4) Die Übermittlung der
personenbezogenen Daten an die
am Verfahren beteiligten Behörden
ist zulässig. Die Übermittlung
an andere Behörden und Stellen
ist nur zulässig, wenn dies
zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben dieser Behörden
und Stellen
erforderlich ist.
(5) Die Übermittlung der
personenbezogenen Daten des am
Bau Beteiligten und der Baudaten
an nicht am Verfahren Beteiligte,
insbesondere Baustelleninformationsdienste,
ist nur mit Einwilligung des am
Bau Beteiligten zulässig.
§
83 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer
örtlichen Bauvorschrift,
die die Art, Größe
und Ausstattung der Kinderspielplätze
festsetzt, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 2004, ist
die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
bekannt gemachte Richtlinie über
Kinderspielplätze anzuwenden.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer
örtlichen Bauvorschrift,
die die Zahl der notwendigen Stellplätze
festsetzt, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 2004, ist
die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
bekannt gemachte Richtlinie über
die notwendigen
Stellplätze anzuwenden.
(3) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
die bis zum In- Kraft-Treten dieses
Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt
haben, ist der zum Zeitpunkt des
jeweiligen Satzungsbeschlusses
geltende Begriff des Vollgeschosses
weiter anzuwenden.
(4) Auf Bauvorhaben, für
die bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes der Bauantrag gestellt
oder Bauanzeige erstattet worden
ist, sind die Vorschriften der
Brandenburgischen Bauordnung in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. März 1998
(GVBl. I S. 82), geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom
10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62,
74), weiter anzuwenden, sofern
diese für den Bauherrn günstiger
sind.
§
84 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
September 2003 in Kraft. Brandenburgische
Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str.
2425, 14476 Golm DPAG, PVST
A 11276 B Entgelt bezahlt Gesetz-
und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg
244 Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I Nr. 12 vom 21. Juli
2003 Herausgeber: Der Präsident
des Landtages Brandenburg.
Der Bezugspreis beträgt jährlich
46,02 EUR (zzgl. Versandkosten
+ Portokosten). Die Einzelpreise
enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Einweisung kann jederzeit
erfolgen.
Die Berechnung erfolgt im Namen
und für Rechnung des Landtages
Brandenburg.
Die Kündigung ist nur zum
Ende eines Bezugsjahres zulässig;
sie muß bis spätestens
3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres
dem Verlag zugegangen sein.
Die Lieferung dieses Blattes erfolgt
durch die Post. Reklamationen
bei Nichtzustellung, Neu- bzw.
Abbestellungen, Änderungswünsche
und sonstige Anforderungen sind
an die Brandenburgische Universitätsdruckerei
und Verlagsgesellschaft Potsdam
mbH zu richten. Herstellung, Verlag
und Vertrieb: Brandenburgische
Universitätsdruckerei und
Verlagsgesellschaft Potsdam mbH,
Karl-Liebknecht-Straße 2425,
Haus 2,
14476 Golm (bei Potsdam), Telefon
Potsdam (03 31) 56 89 - 0
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes tritt die Brandenburgische
Bauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 25. März 1998 (GVBl.
I S. 82), geändert durch
Artikel 6
des Gesetzes vom 10. Juli 2002
(GVBl. I S. 62, 74), außer
Kraft.
Potsdam, den 16. Juli 2003
Der Präsident des Landtages
Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich