Abgeschickt von fwilhelm am 28 Januar, 2008 um 15:19:56
Antwort auf: Re: Definition Aufenthaltsraum B-W von K.D. am 06 Juni, 2005 um 12:26:27:
: Definiton Aufenthaltsräume steht in § 2 (7) LBO BW
: Diese Anforderungen müssen erfültt sein:
: § 34 Aufenthaltsräume
: (1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche
: haben. Die lichte Höhe muß mindestens betragen:
: 1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume
: ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer
: lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
: 2. 2,3 m in allen anderen Fällen.
: (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen
: unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und
: Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden
: können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß
: mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer
: lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei
: geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende
: Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
: (3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind
: zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die
: Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung
: notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.
: (4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn
: eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
: (5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter
: Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und
: Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.
: (6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von
: den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu
: befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.
: : Wo finde ich oder wie lautet die baurechtliche Defintion von "Aufenthaltsraum"? Wodurch unterscheidet er sich vom "Nutzraum" oder "Wohnraum"? Oder wie lauten die richtigen rechtlichen Begriffe?
: : Ist z.B. ein beheizter Kellerraum (Heizkörper) in dem Waschmaschine und Dusche installiert sind ein "Aufenthaltsraum"?
: : Vielen Dank für die Beantwortung