Re: neue BayBO Bayern


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Sepp am 19 Januar, 2008 um 17:12:40:

Antwort auf: neue BayBO Bayern von Annika am 18 Januar, 2008 um 15:51:58:

: Sehe ich das richtig: man darf eine Garage L = 9 Meter, Höhe im Mittel 3 Meter, Nutzfläche, also Tiefe der Garage absolut beliebig, an die Grenze bauen(?),

Ja, so ist das.


: und wenn diese Grenze Länger als 42 Meter ist, noch zusätzlich ein Gebäude mit L = 5 Meter und Brutto RI 50 cbm (="aussen gemessen")(?)

Ja, genau.

: und was heißt der Satz: abweichend von Abs.4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Gibelflächen unberücksichtigt.(?)

Normalerweise wird ja bei Dächern und bei Giebelseiten ab einer Neigung von 45° ein Drittel der Höhe des Daches zur Wandhöhe hinzugerechnet. Bei Grenzgebäuden nach 6(9) ist jedoch von 0 Grad bis zu 70 Grad keine Hinzurechnung für die Dachhöhe vorzunehmen.

: und was heißt: Die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. (?) (Vielleicht: alle Grenzbauten auf dem Grundstück drüfen nur max. 15m auf der Grenze liegen?)

Ja, so kann man das vereinfacht auch sagen.


: Heißt dies auch, dass aautomatisch alle Gebäude, die den Mindestgrenzabstand nicht einhalten als "Grenzbauten" zählen ?

Nein alle nicht, nur die nach den Nrn. 1 und 2. Also zum Beispiel nicht Gebäude mit Aufenthaltsräumen.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]