Abgeschickt von Lerser am 06 Juli, 2007 um 17:00:22
Antwort auf: Re: Grundbucheintrag einer Eigentumswohnung mit Garage von Rauad am 25 Mai, 2006 um 16:44:36:
Durch Mehrheitsbeschluß können einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Gartenpflege oder zur Kostenübernahme hierfür verpflichtet werden.
2. Verweigern einzelne Wohnungseigentümer die vorgesehenen Naturaldienste (wie Gartenpflege), ist eine Fremdvergabe aller Gartenpflegemaßnahmen mit der allgemeinen Kostenverteilung gem. § 16 Abs.2 WEG angezeigt.
3. Solange sich die Kostenanteile dadurch nicht verschieben, kann bestimmt werden, dass Miteigentümer von ihren Kostenanteilen freigestellt werden, wenn sie die entsprechenden Dienstleistungen freiwillig selbst durchführen.