Re: Schwimmteich


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Abgeschickt von Gartengestaltung Fischer - Design in Stein am 21 Maerz, 2007 um 19:23:04

Antwort auf: Schwimmteich von Gerd am 22 Juli, 2006 um 00:02:20:

Der Nachbar hat beim Betrieb eines Schwimmteiches eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für Kinder, d.h. das Grundstück, in dem sich der Schwimmteich befindet, muß eingefriedet bzw. eingezäunt sein. Steigen Kinder über den Zaun und ertrinken, ist der Schwimmteichbetreiber -besitzer nicht haftbar, sofern er das Grundstück ausreichend eingezäunt hat. Ist es jedoch frei zugänglich, haftet er bei evtl. Unfällen.

: Gibt es Urteile für den Abstand eines Schwimmteichs zur Grundstücksgrenze? Wir wohnen in NRW, unser Nachbar lässt gerade für den Schwimmteich ausschachten und der Teich soll bis direkt an die Grundstücksgrenze gehen, so dass bei uns schon die Erde beginnt, abzurutschen. Vorher lagen wir auf einem Niveau. Gibt es Mindestabstände, die einzuhalten sind? Wer muss ansonsten die Erde vor dem Abrutschen sichern? Was kann man machen?
: Muss er den Teich absichern, damit keine Kinder ertrinken können? Das Grundstück ist nach hinten umzäunt, von der Strasse her(Spielstrasse, sehr viele Kleinkinder) aber frei zugänglich.





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