Abgeschickt von Carsten am 08 Januar, 2007 um 21:05:40
Antwort auf: Re: Treppengeländer erforderlich ? von Dirk Baumeister am 06 September, 2005 um 11:28:50:
Bei Treppen innerhalb von Wohnungen besteht gem§ 36 Abs. 11 überhaupt keine Pflicht für Geländer und Handläufe.
Grüsse,
Carsten
: Die Treppe bräuchte zwar kein Geländer aber zumindest einen Handlauf für einen sicheren Halt. Die seitliche Wand bietet ja die gleiche Funktion (Absturzsicherung), die auch ein Geländer bieten würde.
: : Hallo Dirk,
: : danke für die Auskunft. Das würde bedeuten, daß bei einer allseitig umfaßten Treppe (Wände rechts und links) gar keine Geländer vorgeschrieben sind ? Die Fallhöhe berechnet sich also nicht von der obersten Stufe zum Treppenabsatz ?
: : Danke für die Klarstellung
: : Gruß
: : : Solange die "Absturzhöhen", also der Hohenunterschied zwischen potentieller Absturzkante und Landeplatz, nicht mehr als 1,00 m beträgt sagen die Vorschriften nichts dazu. Ab besagtem Meter sind die Vorschriften der BauO NRW einzuhalten. Z. B. §36 (9) BauO NRW: "Treppengeländer müssen mindestens 0,90m bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10m hoch sein." sowie § 41 (1) BauO NRW In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. [...]" Die Höhen sind die gleichen wie für Treppengeländer.
: : : : Hallo,
: : : : in unserem "Gebrauchthaus" haben wir alle Geländer entfernt, weil extrem häßlich. Nun leben wir zwar gut damit, aber was sagen die Vorschriften dazu ?
: : : : Standort NRW, normale Geschoßtreppe 1,20m breit, Einfamilienhaus
: : : : Gruß