Abgeschickt von Sepp am 29 Dezember, 2006 um 22:20:44
Antwort auf: HILFE! Elektroinstallation unvollständig - erst nach Abnahme bemerkt von Tobi am 28 Dezember, 2006 um 16:05:34:
Das habe ich irgendwo im Internet dazu gefunden. Vielleicht hifts weiter:
Die Abnahme führt im übrigen jedoch zu keinem Rechtsverlust des Bauherrn. Der Bauunternehmer ist weiterhin zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber hinsichtlich bei Abnahme bekannter Mängel keinen Vorbehalt erklärt (§ 640 Abs. 2 BGB, bzw. gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B unter Befristung). Ein Rechtsverlust tritt allerdings nur bei positiver Kenntnis ein, fahrlässige Unkenntnis ist dafür nicht ausreichend. Daneben bleibt das Recht, Schadensersatz zu beanspruchen, in jedem Fall erhalten.