Abgeschickt von Gerd am 20 Dezember, 2006 um 08:50:50
Schleswig-Holstein. Eine Behörde verlangt unter Androhung von Zwangsgeld bestimmte Geräte "unter
Dach" zu bringen. Eine Maschinenhalle wird im
Aussenbereich erstellt. Jahre später gibt es ein
"Prozedere" mit der Bauaufsicht. Die Fiktivgenehmigungen werden widerrufen.
Das Wideruchsverfahren ist anhängig, aber nicht
begründet, kann also nachgereicht werden.
Die "Maschinenhalle" im Aussenbereich ist
11,0 Meter lang,
2,5 Meter hoch,
6,0 Meter breit.
Vom Wohnhaus etwa 30 Meter entfernt.
Der Landkreis sagt nun (fernmündlich), Antragsum-
stellung wäre möglich auf genehmigsfreie Garage
oder Carport. Aber : maximal 20 Meter vom
Wohnhaus entfernt. Ein Gesetz gibt es dazu nicht,
sagt der Landkreis, das wäre "übliche Handhabe".
Auch Rechtsprechung würde es dazu nicht geben
bzw. sei nicht bekannt.
Fragestellung :
Projekt umstellen auf zuläßige Maße einer
genehmigungsfreien Garage / Carport ?
Es mit dem Landkreis darauf ankommen lassen,
vor Gericht, was die 20-Meter-Distanz
angeht ?
Der "Blechschuppen" ist jetzt in einem Erdwall
hinter einem natürlichem Knick "eingebunden".
Bei Einhaltung der 20-Meter-Distanz müßte der
Knick verändert also teilsweise vernichtet
werden.