Abgeschickt von Esther am 28 November, 2006 um 12:20:24
Antwort auf: Mängelbeseitigung von Sven am 23 November, 2006 um 20:43:56:
Hallo,
prüfen Sie zuerst Ihren Bau-/KAufvertrag, darin sind häufig vom BGB abweichende Regelungen zur Verjährung getroffen. Ansonsten gilt das BGB zur Verjährung von Mängelansprüchen.
Einen Mangel allerdings nur per EMail anzuzeigen, halte ich nicht für ratsam - besser schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitigung und dann per Übergabe-Einschreiben oder persönlich gegen Empfangsbestätigung.
Gruß, Esther