Abgeschickt von Michael Söder am 23 November, 2006 um 23:28:30
Ich möchte mein Dachgeschoss(Spitzboden) ausbauen. Für die neu entstehende Fläche müssen Gebühren für die Entwässerungs- und Wasserversorgung an die Gemeinde gezahlt werden (unter Berufung auf §5 Kommunalabgabengesetz KAG in Verbindung mit den Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung BGS/E und zur Wasserabgabensatzung BGS/W). Das ist ja soweit in Ordnung. Was mich jedoch interessiert, ist die Frage, ob für die Berechnung die gesamte Geschossfläche des Dachgeschosses (Dachneigung 45%) herangezogen wird. Da ein Dachgeschoss baurechtlich erst als Vollgeschoss gilt, wenn mehr als zwei Drittel seiner Grundfläche höher als 2,30 m sind (dies trifft bei mir nicht zu), fände ich dies äußerst ungerecht. Kann die Gemeinde die Definition, was die Geschossfläche bzw. Vollgeschossfläche betrifft, einfach selbst bestimmen? Gilt in diesem Fall die Definition über ein Vollgeschoss beim Dachausbau nicht? In der gemeindlichen Satzung wird einfach über Geschossfläche gesprochen und keinerlei Unterscheidung gemacht. Muss man beim Ausbau eines Dachgeschosses für die ganze Fläche Beiträge zahlen oder nur für einen gewissen Teil. Es wird ja immer gejammert, dass immer mehr Altbauten leer stehen, Anreiz für neu geschaffenen Wohnraum gibt es aber nicht. Ich lebe in Bayern und würde mich freuen, wenn jemand ähnliche Erfahrungen beim Ausbau gemacht hat.