Abgeschickt von Bob am 07 November, 2006 um 20:56:29
Fall in Baden-Württemberg:
Im betreffenden Bebauungsplan ist eine Grenzbebauung nicht erlaubt.
An einem Wohngebäude ist bereits seit längerem eine unterkellerte Garage entlang der Grundstücksgrenze angebaut. Auf Grund der Hanglage ist der Raum unter der Garage von außen zugänglich. Auch innen besteht offensichtlich ein Zugang zum Wohngebäude. Dieser Raum wurde nun im Frühjahr zu einem Party-/Jugendraum umgebaut und als solcher rege und lautstark genutzt. Diese Nutzung geht meines Erachtens weit über die zulässige Nutzung als Neben- bzw. Abstellraum hinaus.
Wie wehrt man sich richtig gegen diese Form der Nutzung ?