Abgeschickt von E.S.G am 30 Oktober, 2006 um 13:50:32:
Hallo,
wir benötgen Hilfe:
Folgender Sachstand:
1)Erwerb von zwei Grundstücken als Baugrundstück von der Gemeinde vor 7 Wochen mit Vermerk im Kaufvertrag, dass Vereinigung durchgeführt wird.
2) Bis heute noch keine Umschreibung im Grundbuch erfolgt, da im Grundbuch noch Rechte des Landes eingetragen sind. Seitens des Landes wurde bereits mehrmals schriftlich der Löschung zugestimmt. Diese Schreiben wurden aber vom Sachbearbeiter des Grundbuchamtes wegen Formfehler (§) nicht zugestimmt. Seit 15.10. liegt jetzt ein abgestimmtes Schreiben per Fax vor, aber leider nicht im Original.Dies wurde am 15.10.06 abgeschickt, ist aber bis heute beim Grundbuchamt noch nicht eingegangen.
3) Der Bauantrag wurde unsererseits am 14.9.06 gestellt und ist auch bereits durch die Baubehörde überprüft (§34 HBO)
Die Baubehörde erteilt jedoch keine Baugenehmigung, da es sich um zwei Grundstücke handelt, die zuerst vereinigt werden müssen.
Da wir aber wegen Eigennutzung unsere Wohnung zum 30.6.07 verlassen müssen, möchten wir schon im Hinblick auf den Winter schnellst möglich mit dem Bau beginnen.
Folgende Frage stellt sich für uns:
Kann die Baubehörde nicht eine Genehmigung mit Auflagen nach § 64 Abs.4 HBO erteilen und trifft hier ev. auch der § 4 Abs.2 zu.
Im Voraus besten Dank für Antworten.