Abgeschickt von Sebastian am 03 Oktober, 2006 um 22:19:49
Antwort auf: Bearbeitungsdauer von Widersprüchen von Sven am 03 Oktober, 2006 um 17:56:45:
Anhaltspunkte liefert § 75 der Verwealtungsgerichtsordnung (VwGO): Sie müssen in angemessener Zeit bearbeitet werden. Üblicherweise geht die Gerichte von +/- drei Monaten für die Bearbeitung aus - vorausgesetzt, Sie haben seinerzeit vollständig geliefert, so dass die Behörde keinen zureichenden Grund für die längere Bearbeitungszeit hat.
Vor einer etwaigen Klageerhebung - die dann ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässig wäre - sollte man allerdings gut beraten prüfen, ob Sie einen Anspruch auf die gewünschte Entscheidung haben, oder ob noch eine Ermessensausübung zu Ihren Gunsten erforderlich ist.
Letztere kann das Verwaltungsgericht Ihnen nur unter sehr viel eingeschränkteren Voraussetzungen gewähren als die Widerspruchsbehörde.
Weshalb wollen Sie niemanden aufwecken? Weil es ein Nachbarwiderspruch ist und Sie als Bauherr auf ein Vergessen o.ä. hoffen? Das sollten Sie m.E. lieber nicht tun, denn der "vergessene" Nachbar kann dann meist noch sehr lange Klage erheben und Ihr Vorhaben zumindest erheblich stören.
Gruß
Sebastian
: Hallo Alle zusammen, weiß jemand ob Bauamt/Bezirksregierung eine bestimmte Frist haben in der sie Widersprüche bearbeitet haben müssen. Ich warte jetzt schon über 3 Monate auf eine Antwort, will aber durch "telefonische Nachfragen" keinen aufwecken ohne Hintergrundinfos zu haben.