Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 September, 2006 um 14:53:58
Antwort auf: anbaubaulast von heinz krieg am 21 September, 2006 um 08:02:28:
Die Anbaubaulast sichert öffentlich rechtlich die Grenzbebauung an einer Grenze, die vorerst nur einseitig bebaut ist. Wenn die Anbaubaulast nicht unterschrieben wird ist nur die Grenzbebauung ausgeschlossen, die Bebaubarkeit des Grundstück wird damit nicht verhindert, höchstens eingeschränkt. Ein Doppelhaus wird es dann wohl nicht mehr. Das "D" ist nicht zwingend erforderlich um ein Doppelhaus bauen zu können, vielmehr dient die Festsetzung der Beschränkung auf Doppelhäuser, damit größere Gebäude ausgeschlossen werden.
Worin soll das Bauamt eingreifen? In die Unterschrift der Baulast?
: hallo
: wer kennt sich mit anbaubaulasten aus?. lbo ba-wü.
: das baufenster geht über zwei grundstücke. im bebauungsplan steht kein d, für doppelhausbebauung. welche möglichkeiten hat man ein doppelhaus zu bauen, wenn einer der beiden grundstücksbesitzer die geforderte anbaubaulast nicht unterschreibt? kann die gemeinde oder das bauamt, eingreifen? bin mal gespannt ob sich jemand dazu äussert. mfg