Re: Neubau eines EHF im Aussenbereich und Abriss des alten EHF


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Abgeschickt von Martin am 13 September, 2006 um 14:51:57:

Antwort auf: Re: Neubau eines EHF im Aussenbereich und Abriss des alten EHF von Sandra am 13 September, 2006 um 14:31:26:

Die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes ist vor Ablauf der 2-Jahres-Frist nicht möglich, wohl aber -im Rahmen des Bestandsschutzes- Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen am Altbau, um die Bewohnbarkeit zu sichern.
Eine andere Möglichkeit wäre noch, dass die Gemeinde eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB aufstellt. Das geht aber nur, wenn sich das Gebäude in einem Bereich befindet "in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist". Es müssen mehrere Wohngebäude vorhanden sein, ein einzelnes Gebäude reicht nicht aus.
Gruss, Martin

:Vielen Dank für die Antwort. Die 2-Jahresfrist wurde uns jedoch vom zuständigen Kreisbauamt genannt. Von daher geh ich davon aus, dass es dann auch nur zwei Jahre sind. Trotzdem würde ich mich freuen, wenn man irgendwie eine Möglichkeit hat, dass Haus bereits jetzt neu zu bauen. Im jetzigen Zustand ist es nicht bewohnbar!

:
: : Die Rechtslage zum § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c BauGB ist eindeutig:
: : "Das Wohngebäude muss seit längerer Zeit vom Eigentümer eigengenutzt sein. Ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren reicht nicht aus, vier Jahre dagegen schon." (u. a. Urteil des BVerwG v. 12.3.1982 - 4 C 59.78).
: : Eine kürze Frist wäre nur möglich, wenn Sie bereits mehrjähriger Mieter des Hauses gewesen sind.
: : Martin

: : : Wir möchten gerne ein EFH auf einem Grundstück bauen auf dem bereits ein baufälliges EFH steht, dieses befindet sich im Aussenbereich des Wohngebietes und ist durch den Kreis Genehmigungspflichtig. Dieser schreibt eine 2jährige Nutzung des Altbaus vor (also wir müssen erst zwei Jahre selbst drin wohnen), bevor ein Abriss erfolgen darf. Gibt es Möglichkeiten dieses Rechtlich zu umgehen? Bisher war das Haus vermietet!




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