Re: Aufklärungspflicht eines Generalunternehmers


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Abgeschickt von KB am 13 September, 2006 um 11:13:32:

Antwort auf: Aufklärungspflicht eines Generalunternehmers von Harald am 11 September, 2006 um 11:02:19:

: Unsere Arbeitsräume in der Einfahrt und im Eingangsbereich sind nicht verdichtet. Leider steht es so auch in der allgemeinen Baubeschreibung, war also kein Sonderwunsch von uns. Von einem Landschaftsgärtner haben wir nun erfahren, daß es ohne verdichten nicht geht, da der Boden noch min. 10 Jahre nachgeben wird.
: Das Ausheben im Nachhinein ist sehr teuer, da es kein PLatz für einen Bagger gibt und alles von Hand wieder ausgehoben werden muss.

: Gibt es für Generalunternehmer eine Aufklärungsplicht für solche Dinge und hätte er uns über die Folgen des nicht verdichten aufklären müssen?
: Können wir Ihn wegen verletzung der Aufklärungspflicht haftbar machen?


Eine weitere Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Sollte es eine geben, so wäre diese im Rahmen der Baubeschreibung ja auch erfüllt. Es liegt wohl an mangelnder Bauvorbereitung.
Oder gab es einen aufsichtsführenden Architekten ?




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